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奥地利的法律

Ordinance amending the Maximum Content Groundwater Ordinance

颁布于 2002-04-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Änderung der Grundwasserschwellenwertverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Food and nutrition, Water
关键词
food safety and quality, potable water, residues, groundwater, water quality standards, standards

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 623 24 II 171 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 4. April 2002 Teil II 147. Verordnung: Änderung der Grundwasserschwellenwertverordnung 147. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der die Grundwasserschwellenwertverordnung geändert wird Auf Grund des § 33f Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird verordnet: Die Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991, zuletzt geändert durch die Ver ordnung BGBl. II Nr. 213/1997, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/ 1991,“ durch die Wortfolge „gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001,“ er setzt. 2. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet: „Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Be zeichnung von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten und der Bekanntgabe bzw. Anordnung von Maßnahmen gemäß § 33f Abs. 3, 4 und 6 WRG 1959.“ 3. In § 1 Z 8 sowie in § 3 Abs. 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Grundwassersanierungsgebietes“ durch die Wortfolge „Beobachtungsgebietes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes“ ersetzt. 4. In § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 wird das Wort „Sanierungsgebietes“ durch die Wortfolge „Beobachtungsgebie tes oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes“ ersetzt. 5. Die Überschrift zu § 4 lautet: „Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten“ 6. § 4 Abs. 1 lautet: „(1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeit punkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasser inhaltsstoffes (§ 2) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Messwerte erfassten Zeitraum (§ 3 Abs. 5) das arithmetische Mittel der Messwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Auszunehmen davon ist eine Messstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff.“ 7. § 4 Abs. 2 lautet: „(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in seinem hydrografischen Einzugsgebiet 1. als Beobachtungsgebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasser beschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte erfassten Messzeitraum (§ 3 Abs. 5) an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen die Be schaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist; 2. als voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte erfassten Messzeitraum (§ 3 Abs. 5) an gleichzeitig 50% oder mehr aller beobachteten Messstel len die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.“ 624 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 8. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Grundwassersanierungsgebiet“ durch die Wortfolge „Beobachtungsgebiet oder voraussichtliches Maßnahmengebiet“ ersetzt und entfallen das Wort „und“ im ersten Anstrich sowie der zweite Anstrich. 9. § 4 Abs. 5 zweiter Satz lautet: „Maßnahmen nach § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.“ 10. Die Überschrift zu § 5 und § 5 Abs. 1 erster Satz lauten: „Aufhebung von Verordnungen § 5. (1) Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3, 4 oder 6 WRG 1959 (hinsichtlich eines Grundwas serinhaltsstoffes gemäß Anlage A bzw. gemäß § 2) ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen.“ 11. § 5 Abs. 2 entfällt. 12. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 samt Überschriften angefügt: „Kriterien für eine stufenweise Ausweisung § 7. Folgende Kriterien können vom Landeshauptmann bei einer stufenweisen Ausweisung von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- oder voraussichtliche Maßnahmengebiete herangezogen werden: 1. Lage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete: a) Schutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959); b) Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959); c) Rahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist; 2. Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme); 3. Lage in einem Quelleinzugsgebiet; 4. Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung; 5. Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung; 6. Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit; 7. Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG 1959) nicht eingehalten werden kann. Maßnahmen § 8. Bei der Erlassung von konkreten Programmen für ein voraussichtliches Maßnahmengebiet ge mäß § 33f Abs. 4 WRG 1959 hat der Landeshauptmann aus folgenden Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen die geeigneten Maßnahmen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflä chen (Acker- und Spezialkulturen, Grünland ohne Almen) auszuwählen: 1. Einhaltung der in Anlage C angeführten bezughabenden Werte der Düngetabelle sowie der darin dargelegten Methoden; 2. betriebliche Nährstoffbilanzierung entsprechend beiliegenden Aufzeichnungsbogen und Werte tabellen (Anlagen D und F); 3. Verzicht auf die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (ausgenommen Festmist und Kompost) auf Ackerland vom 1. November bis 15. Februar; bei Raps, Durum und Gerste bis 1. Februar; 4. Begrünung von Ackerflächen im Herbst und über den Winter: Begrünung von bis zu ⅓ der nicht mit Winterungen (zB Winterraps, Wintergetreide) bebauten im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Ackerflächen nach Maßgabe nachstehender Festlegungen: BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 625 Bei Umbruch im gleichen Jahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Aussaat und Umbruch (Bodenbearbeitung) zumindest 80 Tage betragen. Bei Umbruch im Folgejahr der Anlage muss der Zeitraum zwischen Aussaat und Umbruch (Bo denbearbeitung) zumindest 130 Tage betragen, wobei die Anlage spätestens am 30. September zu erfolgen hat. 5. Der Bewirtschafter oder eine dauerhaft maßgebend in die Bewirtschaftung eingebundene und auf dem Betrieb tätige Person muss entsprechende Kenntnisse über die gewässerschonende Wirt schaftsweise durch Vorlage einer Besuchsbestätigung einer einschlägigen Lehrveranstaltung nachweisen. Die Mindestdauer der Lehrveranstaltung beträgt acht Stunden, davon können bis zu zwei Stunden in Form von Exkursionen anerkannt werden. Einschlägige Lehrveranstaltungen, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und dem geforderten Umfang entsprechen, werden für diese Maßnahme angerechnet. 6. Teilung der Düngegaben: Auf Schlägen mit stark austragsgefährdeten Böden kann ab einer Düngeeinzelgabe von mehr als 50 kg leichtverfügbarem Stickstoff/ha eine Teilung der Düngeeinzelgabe vorgeschrieben wer den. Als stark austragsgefährdet gelten die Bodenarten Sand, anlehmiger Sand, stark sandiger Lehm und lehmiger Sand gemäß der Schätzungskarten der Finanzbodenschätzung. Die Bestimmung des leicht verfügbaren Stickstoffs erfolgt bei Wirtschaftsdüngern gemäß Anla ge E. 7. Schlagbezogene Aufzeichnungen: Nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen sind Aufzeichnungen über Stickstoffflüsse unter Verwendung der in Anlage F angeführten Werte zu führen (Angaben über die konkreten Stick stoffmengen können entfallen): a) Angaben über: Name, Betriebsnummer, Wirtschaftsjahr, Feldstücknummer, Schlagnummer, Größe des Schlages, Kulturart, Vorfrucht; b) ausgebrachtes Material (zB zugekauftes Stroh, Wirtschaftsdünger, Klärschlamm, Kompost), Bezeichnung des Mineraldüngers und ausgebrachte Menge und auf dem Schlag ausgebrachte Menge in Tonnen oder m³; c) Erntegut (Art und Ausmaß). 8. Bodenproben und Analysen (Ermittlung des Nmin-Wertes): Ermittlung des pflanzenverfügbaren Stickstoffs mittels Ziehung von Bodenproben und Analyse dieser nach Maßgabe nachstehender Voraussetzungen: a) Ziehung von Bodenproben und Analyse der Bodenproben zur Ermittlung des pflanzenverfüg baren Stickstoffes, – sofern eine Gesamtfläche von jeweils mindestens 2 ha mit Winterweizen, Wintergerste, Roggen, Triticale, Sommergetreide, Raps, Kartoffel oder Mais bebaut ist, oder – sofern eine Gesamtfläche von mindestens 1 ha mit einer einheitlichen Gemüsekultur be baut ist; b) Probeziehung mindestens 1 Mal/Jahr (Probeschlag) auf dem jeweils größten Schlag der jewei ligen Kultur; c) Einstiche/Probeschlag: ≤ 1 ha/8 Einstiche, > 1 ha/15 Einstiche; d) Beprobung der Bodenhorizonte 0–30 cm, 30–60 cm und 60–90 cm (Gemüse ausgenommen) an repräsentativen Stellen; e) Zeitraum, in dem die Probe gezogen werden muss: bei Winterweizen, Wintergerste, Roggen, Triticale zwischen 15. Februar und 15. März, jedoch längstens zwei Wochen vor der ersten Stickstoffdüngung, bei Sommergetreide und Raps längstens zwei Wochen vor der ersten Stickstoffdüngung, bei Kartoffel ein bis zwei Wochen vor dem Anbau, bei Mais im vier bis sechs Blattstadium; f) Dokumentation von Zeitpunkt, Schlag und Ergebnis der Probenahme; g) Gemüsebau: Bei geschützten Kulturen in Böden und bei Freilandkulturen sind Nmin-Untersuchungen vor dem Anbau der Kultur und nach der Ernte durchzuführen. 626 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 9. Spezialkulturen: a) Weinbau: flächendeckende Bodenbedeckung (Grasmulch, Aussaat einer Begrünung, Abde ckung durch Stroh, Rindenmulch oder Heu) in jeder Fahrgasse vom 15. November bis 30. April oder Bewirtschaftung von Terrassenanlagen; Meldung von außerordentlichen Bodenpflegemaßnahmen (Tiefenlockerung, Rodung zur Bo dengesundung, Rodung im Herbst und Wiederauspflanzung im Frühjahr, Anbau einer Früh jahrsgründüngung) vor deren Durchführung; b) Obstbau: Erosionsschutz mindestens zehn Monate im Jahr in zumindest jeder zweiten Reihe (Fahrgasse) durch Bodenbedeckung (Grasmulch, Aussaat einer Begrünung, Abdeckung durch Stroh, Rindenmulch oder Heu) oder Terrassenbewirtschaftung; Meldung von außerordentlichen Bodenpflegemaßnahmen (Tiefenlockerung, Rodung zur Bo dengesundung, Rodung im Herbst und Wiederauspflanzung im Frühjahr, Anbau einer Früh jahrsgründüngung) vor deren Durchführung. 10. Beschränkung des Anteils von Kulturen in der Fruchtfolge hinsichtlich der im voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegenden Ackerfläche nach Maßgabe nachstehender Festlegungen: a) Variante I (bei viehhaltenden Betrieben mit mindestens 1,5 GVE pro Hektar): – Mais maximal ⅔, – Kartoffel maximal ⅓ und – Leguminosen mit Ausnahme von Sojabohne maximal ¼. Die Beschränkung im dritten Halbstrich gilt nicht – für gemäß Verordnung 2092/91/EWG des Rates biologisch wirtschaftende Betriebe, – Betriebe, die auf Düngemittel – ausgenommen jene des Anhangs II der Verordnung 2092/91/EWG – verzichten. b) Variante II: – maximal 85% Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe und Gemüse, – maximal 65% Getreide und Mais sowie – maximal 35% Kartoffel, Zuckerrübe und Gemüse an der gesamten Ackerfläche des Be triebes. 11. Bodennahe Ausbringung von Wirtschaftsdüngern: Ausbringung von mindestens 50% des im voraussichtlichen Maßnahmengebietes ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngers mit Geräten, welche den flüssigen Wirtschaftsdünger bandförmig und unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (zB Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhver teiler, Gülleinjektoren). Über die tatsächlich ausgebrachte Menge an flüssigem Wirtschaftsdünger und die tatsächlich begüllte landwirtschaftliche Nutzfläche während des Wirtschaftsjahres sind Aufzeichnungen zu führen. Die hierbei geforderten Daten sind nach Ausbringung in einem geeigneten Formblatt einzutragen und zu Kontrollzwecken bereitzuhalten. 12. Reduktion der in Anlage C angeführten bezughabenden Werte der Düngetabelle um 10%, sofern bei zumindest 25% der Messungen an mindestens 50% der im voraussichtlichen Maßnahmenge biet liegenden Messstellen der in Anlage A für Nitrat genannte Schwellenwert um zumindest 30% im Beurteilungszeitraum überschritten wird. 13. Erosionsmaßnahmen: Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung über 12% hat der Anbau von Mais in Direkt- oder Mulchsaat zu erfolgen oder es ist eine Untersaat mit Gräsern anzulegen.“ Molterer BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 627 II 172 Anlage C A. Ermittlung der Gehaltsstufen im Boden Tabelle 1: Einstufung des Stickstoffmineralisierungspotentials durch die „Anaerobe Mineralisierung“ (Be brütungsmethode) oder Abschätzung durch den Humusgehalt Gehaltsstufe Bebrütungswert [Anaerobe N-Mineralisation in mg 1) N/1 000 g Feinboden 2) und Woche] Humusgehalt in % Niedrig unter 35 unter 1,5 Mittel 35–70 1,5–4,0 Hoch über 70 über 4,0 1) mg = Milligramm 2) Als Feinboden werden alle Bodenteilchen < 2mm bezeichnet. B. Beurteilung der Ertragsmöglichkeiten Tabelle 2: Einschätzung der Ertragsmöglichkeiten im Acker- und Weinbau (Richtwerte) Einschätzung der Ertragslage des Standortes (in t/ha) Kulturart niedrig mittel hoch Weizen unter 3,5 3,5–6,0 über 6,0 Durum unter 3,0 3,0–4,5 über 4,5 Roggen unter 3,5 3,5–5,5 über 5,5 Dinkel (entspelzt) unter 1,5 1,5–2,5 über 2,5 Wintergerste unter 4,0 4,0–6,0 über 6,0 Triticale unter 3,5 3,5–6,0 über 6,0 Sommergerste (Futter-) unter 4,0 4,0–5,5 über 5,5 Sommergerste, (Brau-); Hafer unter 3,5 3,5–5,0 über 5,0 Körnermais unter 6,0 6,0–10,0 über 10,0 Silomais (Trockenmasse) Silomais (Frischmasse) unter 13,0 unter 39,0 13,0 –16,0 39,0–48,0 über 16,0 über 48,0 Zuckerrübe (ohne Blatt) unter 45,0 45,0–60,0 über 60,0 Futterrübe (ohne Blatt) unter 60,0 60,0–100,0 über 100,0 Speise- und Industriekartoffel unter 25,0 25,0–35,0 über 35,0 Pflanz- und Frühkartoffel unter 20,0 20,0–30,0 über 30,0 Körnerraps, Sonnenblume unter 2,0 2,0–3,5 über 3,5 Körnererbse unter 2,5 2,5–4,5 über 4,5 Ackerbohne unter 2,0 2,0–4,5 über 4,5 Sojabohne unter 1,5 1,5–2,5 über 2,5 Zwischenfruchtfutterbau (Frischmasse) unter 15,0 15,0–25,0 über 25,0 Wein (Trauben) unter 5,0 5,0–10,0 – 1) Faserlein 2) unter 5,5 5,5–7,0 über 7,0 Mohn unter 0,8 0,8–1,0 über 1,0 628 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 Einschätzung der Ertragslage des Standortes (in t/ha) Kulturart niedrig mittel hoch Tabak (Trockenmasse) unter 1,5 1,5–2,3 über 2,3 Ölkürbis (Kerne) unter 0,6 0,6–1,0 über 1,0 Kümmel unter 1,1 1,1–1,6 über 1,6 Öllein unter 1,0 1,0–1,5 über 1,5 1) Gesetzliche Höchstmengenregelung 2) Röstflachs mit Samen C. Bewertung von Wirtschaftsdüngern Tabelle 3: Relative Wirksamkeit des Wirtschaftsdüngerstickstoffes im Jahr der Anwendung bei der gedüng ten Kultur auf Ackerland bezogen auf die anrechenbaren N-Mengen. Stallmist Stallmist- Kompost Jauche Gülle 1) (Rind) ACKERLAND Direktwirksamkeit 3) Hackfrüchte vorher im Herbst vor dem Frühjahrsanbau Kopfdüngung ohne Einarbeitung Kopfdüngung mit Einarbeitung 50 50 – – 25 2) 25 – – – 85 60 90 – 80 55 75 Wintergetreide vor dem Anbau Kopfdüngung im Frühjahr 45 – 25 15 (45) 75 (40) 60 Winterraps vor dem Anbau Kopfdüngung im Frühjahr 45 – 25 – 60 70 55 65 Sommergetreide vorher im Herbst vor dem Anbau im Frühjahr Kopfdüngung im Frühjahr 40 40 – – 15 – – 80 70 – 75 80 Sommerzwischenfrüchte vor dem Anbau 35 15 70 65 Winterzwischenfrüchte vor dem Anbau Kopfdüngung im Frühjahr 35 – 15 (60) 75 55 65 Gesamtwirkung 4) 100 100 100 100 1) Bei Schweinegülle ist die Direktwirkung des Güllestickstoffes durchschnittlich um 10%, bei Geflügelgülle um 15% höher als bei Rindergülle (Anwendung von Geflügelgülle allerdings nur im Ackerland empfehlenswert). 2) Bei Rüben kann Kompost bereits im Herbst ausgebracht werden, wenn eine Frühjahrsausbringung zu Bodenver dichtungen führen würde. 3) Bei zeitlich unregelmäßiger Anwendung von Wirtschaftsdüngern auf Ackerland sind für die aktuelle Düngepla nung die Stickstoffmengen mit ihrer Direktwirksamkeit zu bewerten. Die Nachwirkungen sind in den nachfolgenden ein bis zwei Jahren in Abhängigkeit von der Kulturdauer, der Intensität der Bodenbearbeitung, der standörtlichen Mineralisierungseigenschaften nach den Erfahrungen des Landwirtes in die jeweilige Düngeplanung zu berücksichti gen. Bei Vorliegen eines hohen Bebrütungswertes (über 70) werden durch Berücksichtigung der entsprechenden Abschläge nach Tabelle 16 die Nachwirkungen miterfasst. 4) Die Gesamtwirkung setzt sich aus der Jahreswirkung und der Summe der Nachwirkungen in den Folgejahren zusammen – diese kann bei regelmäßiger, langjähriger Anwendung auf Ackerland erzielt werden. Die Gesamtwir kung entspricht dem anrechenbaren Stickstoff. ( ) Nur auf Böden mit geringer N-Nachlieferung zu empfehlen. – Anwendung eher nicht zu empfehlen. BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 629 Tabelle 4: TM-Gehalt (%), Mengenanfall (t/Jahr), Stickstoffgehalte und Gehalte an organischer Substanz (Durchschnittswerte in kg/t, bei flüssigen Wirtschaftsdüngern in kg/m3) von Wirtschaftsdüngern Art der Tiere und des Wirtschaftsdüngeranfalles TM Gehalt in% Mengenanfall in t/Jahr N stall fallend N 1) an rechenbar org. Substanz Milchkühe (inkl. Nachzucht) Stallmist (einstreuarm) Stallmistkompost (abgedeckt) 20–25 25–40 9,0 /GVE 2) je nach Umsetzung 5,0 3,5 4,8 175 155 Jauche („unverdünnt“) 3 6,0/GVE 3,5 3,0 13 Gülle 5 30,0/GVE 2,3 1,7 38 Gülle (unverdünnt) 10 15,0/GVE 4,5 3,4 75 Mastrinder (Maissilage) Gülle (unverdünnt) 10 12,0/GVE 6 4,5 75 Mastkälber Gülle (unverdünnt) 5 0,5/Kalb u. 75 Tage Mastperiode 7 5,3 35 Schafe (inkl. Lämmer) Tiefstallmist 25–30 1,0 /GVE u. Monat 8 5,6 200 Pferde Stallmist 25–30 8,0/GVE 6 4,2 225 Zuchtsauen Stallmist Jauche Gülle Gülle (unverdünnt) 25 2 5 10 3,5/Sau 2,5/Sau 8,0/Sau 4,0/Sau 6 4 3,8 7,6 4,2 3,4 2,8 5,6 200 8 38 75 Mastschweine (Gülle) Futtergrundlage MKS-CCM Futtergrundlage Getreide Tiefstallmist 5 10 30 2,0/Mastplatz 1,4/Mastplatz 1,4/Mastplatz 6 8 10,5 4,5 6,0 7,4 35 75 Legehennen Frischkot (= unverd. Gülle) Trockenkot 10 50 13/100 Hennen 3,0/100 Hennen 6 22 4,5 15,4 75 360 Masthähnchen (Broiler) Festmist 60 0,6/100 Mastplätze 24 16,8 500 Puten, Festmist 50 3,0/100 Mastplätze 20 14,0 380 1) Zur Ermittlung des anrechenbaren Stickstoffs sind die stallfallenden Stickstoffwerte bei Stallmist mit 0,7, bei Stallmist-Kompost mit 0,6, bei Jauche mit 0,85 und bei Gülle mit 0,75 zu multiplizieren. Die Differenz zwischen stallfallendem und anrechenbarem Stickstoff ergibt sich auf Grund von unvermeidbaren, vor allem gasförmigen Verlusten. 2) GVE = 500 kg Lebendgewicht Bei Schweinen und Geflügel sind bei Phasenfütterung bzw. N-reduzierter Fütterung (zB Phytaseeinsatz) die entspre chenden N-Gehalte um 20% zu reduzieren. Anmerkung: Die Zahlen dieser Tabelle stellen Mittelwerte dar, die stark schwanken können. Liegt ein entsprechen des Untersuchungsergebnis vor, ist dieses den Tabellenwerten vorzuziehen. D. Düngevorschriften D.1. Düngevorschriften im Ackerbau und Weinbau (Ackerbau: hier ohne Feldfutter und Sämereienvermehrung) Der Nährstoffbedarf wird unter anderem wesentlich von der Ertragshöhe beeinflusst. Zur Einstufung der standortbedingten Ertragsmöglichkeiten werden die Zahlen der Tabelle 2 herangezogen. 630 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 Stickstoffgaben von über 100 kg N/ha in schnellwirkender Form müssen geteilt werden. Schnell wirksam ist der Nitrat-, Ammonium- und Amidgehalt von mineralischen Düngemitteln sowie der Ammoniuman teil von Jauche und Gülle. Bei Mais ist die Düngung vor dem Anbau mit maximal 100 kg N/ha in schnell wirkender Form begrenzt. Im Weinbau sind N-Gaben von über 50 kg N/ha in schnell wirkender Form zu teilen. Falls keine Bodenuntersuchung vorliegt, sind maximal die in Gehaltsstufe C angeführten Mengen zu verwenden. D.1.1. N-Düngevorschriften im Ackerbau und Weinbau Tabelle 5: Höchstwerte für die Stickstoffdüngung in kg N/ha bei mittlerer Ertragserwartung Kultur kg N/ha Getreide Weizen 130 Wintergerste 120 Triticale 110 Roggen, Sommerfuttergerste 100 Dinkel 80 Hafer 90 Sommerbraugerste 70 Mais 140 Zuckerrübe 90 Hackfrüchte Futterrübe 140 Speise- und Industriekartoffel 130 Frühkartoffel 110 Pflanzkartoffel 80 Öl- und Eiweißpflanzen Erbse, Ackerbohne 0 Sojabohne 0 1) Körnerraps 140 Sonnenblume 60 Zwischenfrucht-Futterbau ohne Leguminosen 80 2) mit Leguminosen 40 Wein Wein (offener Boden) 70 3) Wein (Mulch) 50 Sonderkulturen Faserlein 30 Mohn 70 4) Tabak 110 Ölkürbis 50 4) Kümmel (Anbaujahr) Kümmel (Erntejahr) 40 70 4) Öllein 50 Feldfutter Kleebetont (über 40 Flächen%) 40 Gräserbetont 180 Gräserreinbestände 200 Sämereienvermehrung Alpingräser 100 Gräser für das Wirtschaftsgrünland 110 Rotklee 20 1) Bei Verwendung von unbeimpftem Saatgut sowie bei mangelhaftem Knöllchenbesatz und erstmaligem Anbau ist eine N-Gabe bis zu 60 kg/ha zulässig. 2) Keine weiteren Zu- und Abschläge. 3) Zur Berücksichtigung des Triebwachstums siehe Tabelle 10. 4) In niederschlagsreichen Lagen (> 800 mm Jahresniederschlag) bis zu 80 kg N/ha. BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 631 Tabelle 6: Höchstwerte für die Stickstoffdüngung im Weinbau nach Ertragslagen (offener Boden) in kg N pro Hektar Ertragslage (Trauben) Triebwachstum (Wüchsigkeit) niedrig unter 5 t/ha mittel bis hoch 1) 5–10 t/ha stark 50 60 mittel 60 70 schwach 70 80 1) = gesetzliche Höchstmengenregelung! Tabelle 7: Zu- und Abschläge bei der Stickstoffdüngung 1) (Angaben in% jeweils vom Wert für mittlere Ertragserwartung) % niedrig –20 Ertragserwartung mittel 0 hoch + 25 seicht 0 Gründigkeit mittel 0 tief + 5 sehr leicht, leicht –5 Bodenschwere mittelschwer 0 schwer, sehr schwer + 5 Stickstoffnachlieferung aus dem niedrig + 10 3) Boden [Bebrütungswert 2), mittel 0 Humusgehalt 2) ua.] hoch –15 4) sehr trocken –5 Wasserverhältnisse trocken bis mäßig feucht 0 feucht, nass –5 0 0 Grobanteil gering bis mäßig 0 hoch bis vorherrschend –5 1) Gilt für die Kulturen der Tabelle 9 ausgenommen Feldfutter und Sämereienvermehrung. 2) Siehe Tabelle 1. 3) = bei Zuckerrübe bis zu +50%. 4) = beim Bebrütungswert gilt bei Mais, Kartoffel, Sonnenblume –25%; bei Zuckerrübe und Futterrübe –30%. Höchstwerte für die mineralische Stickstoffergänzungsdüngung (kg N/ha) bei Vorliegen eines Nmin Bodenuntersuchungsergebnisses (in kg/ha von 0–90 cm; einmalige Probenahme zu Vegetationsbe ginn) Tabelle 8: Winterweizen Nmin zu Vegetations beginn kg N/ha im Boden Andüngung zu Vegetationsbeginn kg N/ha Bestockungsende, Beginn des Schossens kg N/ha Düngung zu Beginn des Ährenschiebens 1) kg N/ha Gesamtdüngung kg N/ha unter 25 60 60 40 160 25–50 60 50 40 150 50–75 45 45 40 130 632 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 Nmin zu Vegetations beginn kg N/ha im Boden Andüngung zu Vegetationsbeginn kg N/ha Bestockungsende, Beginn des Schossens kg N/ha Düngung zu Beginn des Ährenschiebens 1) kg N/ha Gesamtdüngung kg N/ha 75–100 35 40 40 115 100–125 25 35 40 100 125–150 0 2) 40 35 80 150–175 0 30 30 60 175–200 0 20 20 40 über 200 0 0 20 20 Tabelle 9: Wintergerste, Triticale Nmin zu Vegetationsbeginn kg N/ha im Boden Andüngung zu Vegetationsbeginn kg N/ha Düngung zu Beginn des Schossens kg N/ha Gesamtdüngung kg N/ha unter 20 90 55 145 20–40 75 50 125 40–60 55 45 100 60–80 45 35 80 80–100 25 35 60 100–125 0 2) 40 40 125–150 0 25 25 Über 150 0 20 20 Tabelle 10: Winterroggen Nmin zu Vegetationsbeginn kg N/ha im Boden Andüngung zu Vegetationsbeginn kg N/ha Düngung zu Beginn des Schossens kg N/ha Gesamtdüngung kg N/ha unter 20 80 40 120 20–40 65 35 100 40–60 50 30 80 60–80 35 25 60 80–100 0 40 40 100–125 0 2) 25 25 125–150 0 0 0 über 150 0 0 0 1) In den humiden Klimagebieten können zum Ährenschieben auch höhere N-Gaben bis maximal 60 kg/ha verab reicht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wert der Gesamtdüngung nicht überschritten wird. 2) Bei schwacher Bestandesentwicklung und niedrigen Nmin-Gehalten im Oberboden (unter 25 kg/ha): 20 kg N/ha zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wert der Gesamtdüngung nicht überschritten wird. BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 633 Anlage D Gesamtbetriebliche Nährstoffbilanz Die gesamtbetriebliche Nährstoffbilanzierung ist ein Hilfsmittel zum Erkennen der betrieblichen Nähr stoffversorgungssituation. Sie eignet sich nicht für eine schlagbezogene Düngeempfehlung. Die „Feld – Stall“-Bilanz Der Nährstoffabfuhr vom Feld wird die Nährstoffzufuhr auf gesamtbetrieblicher Ebene gegenüberge stellt. Nachstehende Stoffströme werden erfasst: Nährstoffzugang − anrechenbare Nährstof fe aus der Tierhaltung − Mineraldünger-Zukauf − org. Dünger-Zukauf − N-Bindung Legumi nosen minus Nährstoffabgang – in abgefahrenen Ernte produkten von Grün land und Acker – org. Dünger-Verkauf = Saldo für Stickstoff Korrektur des Saldos für Stickstoff Saldo für Stickstoff minus Anrechenbare Standortverluste = Korrigierter Stickstoffsaldo Bei Stickstoff ist eine Gleichsetzung von Zufuhr und Entzug nicht machbar, da es zu „unvermeidbaren Verlusten“ kommt. Diese Verluste können durch sorgfältigen Umgang vom Landwirt in Grenzen gehal ten, nicht aber vermieden werden. Bei der Nährstoffbilanzierung ist nachfolgender Aufzeichnungsbogen zu verwenden. 634 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 Berechnung der Nährstoffbilanz landwirtschaftlicher Betriebe für Stickstoff, Phosphat und Kali auf Feld-Stall-Basis Name: Anschrift: Telefon: Wirtschaftsjahr (1. 7.–30. 6.): 19 / LF: ha davon Dauerbrache: ha Rechengang für den Nährstoffsaldo Nährstoffzugang − anrechenbare Nährstof fe aus der Tierhaltung − Mineraldünger-Zukauf − org. Dünger-Zukauf − N-Bindung Legumi nosen minus Nährstoffabgang – in abgefahrenen Ernte produkten von Grün land und Acker – org. Dünger-Verkauf = Saldo für Stickstoff Korrektur des Saldos für Stickstoff Saldo für Stickstoff minus Anrechenbare Standortverluste = Korrigierter Stickstoffsaldo BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 635 1. Anrechenbarer Nährstoffzugang durch Tierhaltung, Mineraldünger, betriebsfremder org. Dünger und Leguminosen (im Wirtschaftsjahr) 1.1 � Jahres bestand Stickstoff (N) Tierhaltung Anzahl kg/Tier kg/Betrieb 1 2 3 4=(2×3) 1.2 dt t, cbm Stickstoff (N) Zukauf Mineraldünger und org. Dünger kg/Einheit kg/Betrieb 1 2 3 4=(2×3) 1.3 ha Stickstoff (N) N-Bindung Leguminosen kg/ha kg/Betrieb 1 2 3 4=(2×3) Grünland 30 Summe 1: Nährstoffzugang des Betriebes (kg) N 636 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 2. Nährstoffabgang von Grünland und Acker; Verkauf org. Dünger (im Wirtschaftsjahr) 2.1 Stickstoff (N) Grünland ha kg/ha kg/Betrieb 1 2 3 4=(2×3) Grünland 1 Nutzung 52 Grünland 2 Nutzungen 99 Grünland 3 Nutzungen 165 Grünland 4 Nutzungen 243 Grünland 5 Nutzungen 308 2.2 Ertrag Stickstoff (N) Acker (siehe Fußzeile) ha dt/ha kg/dt kg/Betrieb 1 2 3 4 5=(2×3×4) anzugeben sind Hauptfruchtarten und abgefahrene Zwischenfrüchte 2.3 Menge Stickstoff (N) Verkauf org. Dünger t, cbm kg/Einheit kg/Betrieb 1 2 3 4=(2×3) Summe 2: Nährstoffabgang des Betriebes (kg) N BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 637 Nährstoffsaldo Feld-Stall-Basis Bewertung des Saldos 3. Saldo (kg) Stickstoff 3.1 Gesamtbetrieb (Nährstoffzugang [Summe 1] minus Nährstoffabgang [Summe 2]) 3.2 Hektarbezogen (Bruttosaldo des Gesamtbetriebes geteilt durch [LF minus Dauerbrache]) 4. Anrechenbare standortspezifische N-Verluste (Angaben im Betriebsdurchschnitt für Grünland und Acker) Ackerland und Grünland (mit Rotationsbrache ohne Dauerbrache) Ackerland ha Anrechenbare N-Verluste Niederschlag mm/Jahr Ackerzahl kg/ha kg/Betrieb 1 2 3 4 5=(3×4) < 650 > 65 10 < 650 <= 65 25 650–750 > 85 10 650–750 45–85 25 650–750 < 45 35 > 750 > 65 25 > 750 <= 65 35 Grünland pauschal 15 Summe 4: Anrechenbare standortspezifische N-Verluste des Betriebes (kg) 5. Korrigierter N-Saldo (kg) 5.1 Gesamtbetrieb (Saldo des Gesamtbetriebes [3.1] minus anrechenbare N-Verluste [4]) 5.2 Hektarbezogen (Korrigierter N-Saldo des Gesamtbetriebes [5.1] geteilt durch [LF minus Dauerbrache]) 5.3 Bewertung des korrigierten N-Saldos (hektarbezogen) Korrigierter N-Saldo kg N/ha Beurteilung Bilanz – 30 bis + 20 ausgeglichen – 50 bis – 30 + 20 bis + 40 wenig ausgeglichen < – 50 > + 40 nicht ausgeglichen 638 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 Anlage E Teilung der Düngegaben Relativer Anteil von NH4-N und organisch gebundenem N in unterschiedlichen Wirtschaftsdüngern % NH4-N % organisch gebundener N Rindermist 15 85 Stallmistkompost 5 95 Rinderjauche 90 10 Rindergülle 50 50 Schweinegülle 65 35 Legehühnergülle (verdünnter Kot) 60 40 Legehühnerkot (frisch) 30 70 Legehühnertrockenkot, Jungkükenfrischkot, Putenmist 15 85 Anlage F Nährstoffbilanzierung – Basisdaten Tabelle 1a: Nährstoffgehalte von Haupt- und Zwischenfrüchten Nährstoffgehalt in der Frischmasse kg/dt Hauptfrucht N Ackerbohnen 4,10 Blumenkohl 0,35 Braugerste 1,4 Buschbohnen 0,4 CCM (60% TS) 1,01 Chinakohl 0,25 Dinkel (mit Spelzen) 1,6 Durum 2,3 Erbsen (Gemüse) 1,1 Erdbeeren 0,17 Feldsalat 0,33 Gehaltsrüben mit Blattbergung 0,3 Gehaltsrüben ohne Blattbergung 0,18 Gelbe Rüben 0,2 Grassamen 3,4 Gurken 0,2 Hafer 1,5 Hopfen (11% Wasser) (45 dt) 3 Kartoffeln 0,35 Kleegras (Klee : Gras 50 : 50) 0,52 Kleegras (Klee : Gras 70 : 30) 0,53 Kohlrabi 0,3 Kopfsalat 0,2 Körnererbsen 3,6 Körnermais 1,5 Kraut blau 0,25 Kraut weiß 0,3 Kümmel 3,4 Kürbiskern 4,6 Lein 3,6 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 639 Nährstoffgehalt in der Frischmasse kg/dt Hauptfrucht N Luzerne 0,6 Luzernegras (Luzerne : Gras 50 : 50) 0,54 Luzernegras (Luzerne : Gras 70 : 30) 0,55 Massenrüben mit Blattbergung 0,25 Massenrüben ohne Blattbergung 0,14 Massenrüben ohne Blattbergung 0,14 Mohn 3,8 Porree 0,3 Qualitätsweizen (14,5% Rp) 2,2 Raps 3,3 Roggen 1,5 Rosenkohl 0,33 Rote Rüben 0,3 Rotklee 0,55 Saflor Früchte 2,5 Sellerie 0,30 Silomais (28% TS) 0,38 Sojabohne 5,9 Sommerfuttergerste 1,7 Sonnenblumen (91% TS) 2,8 Spargel 0,2 Spinat 0,4 Tabak (trocken) 1,8 t 5,6 Topinambur (Knolle) 0,26 Treben (Trauben) 0,25 Triticale 1,8 Weidelgras 0,48 Weizen (12% Rp) 1,8 Wintergerste 1,7 Zuckerrüben mit Blattbergung 0,46 Zuckerrüben ohne Blattbergung 0,18 Zwiebeln 0,2 Tabelle 1b: Fortsetzung Tabelle Nährstoffgehalte der Haupt- und Zwischenfrüchte Zwischenfrucht Nährstoffgehalt in der Frischmasse kg/dt Ertrag dt/ha N Alexandrinerklee 150 0,35 Einj. Weidelgras 150 0,35 Erbs./Wick./Sonnenb. 150 0,35 Erbsen/Ackerbohnen 150 0,35 Kleegras 150 0,35 Ölrettich 150 0,35 Phacelia 150 0,35 Senf 150 0,35 Sommerraps 150 0,35 Sommerrübsen 150 0,35 Sommerwicke 150 0,35 Sonnenblumen 150 0,35 Welsches Weidelgras 150 0,35 Winterraps 150 0,35 Winterrübsen 150 0,35 640 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 Tabelle 2: Nährstoffentzug des Grünlandes Nutzung N kg/ha 1 Nutzung 52 2 Nutzungen 99 3 Nutzungen 165 4 Nutzungen 243 5 Nutzungen 308 Tabelle 3a: N-Bindung durch Leguminosen N-Fixierung Fruchtart Bewirtschaftung dt/ha kg/ha Grünland - pauschal sehr extensiv 60 landesüblich bzw. gehoben 30 Tabelle 3b: N-Bindung durch Leguminosen - Hauptfrüchte N-Fixierung vorgeschlagener Ertrag* N-Fixierung Fruchtart kg/dt dt/ha kg/ha 1 2 3 4 = (2*3) AckerHauptfrüchte Ackerbohnen 5,00 22,6 113 Körnererbsen 4,40 31,9 140,36 Buschbohnen 1,00 120 120 Erbse (Gemüse) 1,50 80 120 Kleegras (Klee : Gras 50 : 50) 0,27 500 135 Kleegras (Klee : Gras 70 : 30) 0,34 500 170 Luzerne 0,57 500 285 Luzernegras (Luz : Gras 50 : 50) 0,31 500 155 Luzernegras (Luz : Gras 70 : 30) 0,38 500 190 Rotklee 0,47 500 235 Sojabohne 5,90 22,0 129,8 Dauerbrache 0 Rotationsbrache: Leguminosen 0–10% 0 Leguminosen 11–60% 80 Leguminosen 61–100% 120 * Vorgeschlagener Ertrag, wenn der Ertrag nicht bekannt. Tabelle 3c: N-Bindung durch Leguminosen – Zwischenfrüchte N-Fixierung Fruchtart kg/ha Acker-Zwischenfrüchte (mittlerer Ertrag) pauschal Ackerbohnen 40 Alexandrinerklee 40 Futtererbsen 40 Kleegras 30 Sommerwicken 40 Bei Leguminosenmischungen kann die N-Fixierung anhand des Leguminosenanteils bewertet werden: zB 50% Ackerbohnen und 50% Sonnenblumen = N-Fixierung von 20 kg N BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 641 Tabelle 4: Nährstoffgehalte der zugekauften Dünger Nährstoffgehalt kg/dt Mineraldünger N Kalkstickstoff 20 Harnstoff 46 Kalkammonsalpeter NAC 27 NP 18/46 (DAP) 18 NPK 6/12/18 6 NPK 13/13/21 VK grün 13 NPK 15/15/15 VK gelb 15 VK plus NPK 20/8/8 20 VK rosa NPK 15/10/10 15 DC start 6 Carbokalk 0,3 Stroh und org. Dünger Nährstoffgehalt in kg Einheit N Gerstenstroh t 5 Haferstroh t 4 Roggenstroh t 5 Weizenstroh t 5 Kompost (Grüngut) m3 4,2 Kompost (Bioabfall) m3 7 Klärschlamm (5% TS) m3 1,4 Klärschlamm (25% TS) t 3,6 Anmerkung: Für Klärschlamm und Kompost werden auch Untersuchungszeugnisse anerkannt. Tabelle 5a: Nährstoffgehalte wichtiger organischer Dünger zum Zeitpunkt der Ausbringung (die anrechenbaren gasförmigen N-Verluste im Stall und im Lager sind berücksichtigt) Hinweis: Tabelle nur bei Zu- oder Verkauf org. Dünger verwenden. Nährstoffgehalt in kg organischer Dünger Einheit N NH4-N 1) Gerstenstroh t 5,0 – Haferstroh t 4,0 – Roggenstroh t 5,0 – Weizenstroh t 5,0 – Kompost (Grüngut) t 6,0 – Kompost (Bioabfall) t 10,0 – Grünguthäcksel t 3,5 – Klärschlamm (5% TS) m3 1,8 0,6 Klärschlamm (25% TS) t 4,5 0,8 Klärschlamm (50% TS) t 7,5 0,8 Milchviehgülle (Grünland, 7,5% TS) m3 4,0 2) 2,0 2) Milchviehgülle (Acker 7,5% TS) m3 3,7 2) 1,9 2) Mastbullengülle (7,5% TS) m3 3,7 2) 1,9 2) Mastschweinegülle (7,5% TS) – einphasige Fütterung m3 6,5 2) 4,5 2) – zweiphasige, N-reduzierte Fütterung Zuchtsauengülle (mit Ferkel, 7,5% TS) m3 5,0 2) 3,5 2) – einphasige Fütterung m3 6,5 2) 4,5 2) – zweiphasige, N-reduzierte Fütterung m3 5,2 2) 3,7 2) Hühnermist (45% TS) t 20,0 2) 7,0 2) Hühnertrockenkot (70% TS) t 34,0 2) 6,8 2) 642 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 Nährstoffgehalt in kg organischer Dünger Einheit N NH4-N 1) flüssiger Geflügelkot (10% TS) m3 5,9 2) 4,1 2) Rindermist, Kurz- und Mittellangstand t 5,0 2) 0,8 2) Rindermist, Tiefstall t 5,0 2) 0,8 2) Mastschweine-, Ferkelaufzuchtmist t 8,0 2) 1,2 2) Mist von Zuchtsau + Ferkel bis Absetzen t 7,0 2) 1,1 2) geringe Einstreu Rinderjauche m3 4,0 2) 4,0 2) Schweinejauche m3 5,0 2) 5,0 2) Kartoffelfruchtwasser (frisch) m3 0,7 0,2 Kartoffelfruchtwasser (Konzentrat) m3 27,0 – 1) Fehlende Angaben (–) bedeuten, dass ggf. nach Abzug der genannten Verluste keine bzw. nur noch unbedeutende NH4-N Mengen enthalten sind. 2) Gegenüber der N-Ausscheidung wurden bei Gülle und Jauche 10% und bei Stallmist 25% gasförmige N-Verluste im Stall und Lager berücksichtigt. Tabelle 5b: Nährstoffgehalte wichtiger organischer Dünger zum Zeitpunkt der Ausbringung Nährstoffgehalt in kg organischer Dünger Einheit N NH4-N 1) Gerstenstroh t 5,0 – Haferstroh t 4,0 – Roggenstroh t 5,0 – Weizenstroh t 5,0 – Kompost (Grüngut) t 6,0 – Kompost (Bioabfall) t 10,0 – Grünguthäcksel t 3,5 – Klärschlamm (5% TS) m3 1,4 – Klärschlamm (25% TS) t 4,5 – Klärschlamm (50% TS) t 7,5 – Milchviehgülle (Grünland, 7,5% TS) m3 3,2 2) 1,2 2) Milchviehgülle (Acker 7,5% TS) m3 3,0 2) 1,1 2) Mastbullengülle (7,5% TS) m3 3,0 2) 1,1 2) Mastschweinegülle (7,5% TS) – einphasige Fütterung m3 5,2 2) 3,2 2) – zweiphasige, N-reduzierte Fütterung Zuchtsauengülle (mit Ferkel, 7,5% TS) m3 4,0 2) 2,5 2) – einphasige Fütterung m3 5,2 2) 3,2 2) – zweiphasige, N-reduzierte Fütterung m3 4,2 2) 2,7 2) Hühnermist (45% TS) t 16,0 2) – 2) Hühnertrockenkot (70% TS) t 27,0 2) – 2) flüssiger Geflügelkot (10% TS) m3 4,7 2) 2,9 2) Rindermist, Kurz- und Mittellangstand t 4,0 2) – 2) Rindermist, Tiefstall t 4,0 2) – 2) Mastschweine-, Ferkelaufzuchtmist t 6,4 2) – 2) Mist von Zuchtsau + Ferkel bis Absetzen t 5,6 2) – 2) geringe Einstreu Rinderjauche m3 3,2 2) 3,2 2) Schweinejauche m3 4,0 2) 4,0 2) Kartoffelfruchtwasser (frisch) m3 0,7 – Kartoffelfruchtwasser (Konzentrat) m3 27,0 – 1) Fehlende Angaben (–) bedeuten, dass ggf. nach Abzug der genannten Verluste keine bzw. nur noch unbedeutende NH4-N Mengen enthalten sind. 2) Gegenüber der N-Ausscheidung wurden bei Gülle und Jauche 28%, bei Stallmist 40% und bei Klärschlamm (5% TS) 20% gasförmige N-Verluste berücksichtigt. Anmerkung: Für Klärschlamm und Kompost werden auch Untersuchungszeugnisse anerkannt. BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 643 Tabelle 6: Nährstoffgehalte von Gemüse (vorläufige Tabelle) Nährstoffgehalt in der Frischmasse kg/dt Pflanzenart Pflanzenteil Sorte Verwertung ha FM dt/ha N Blumenkohl 350 0,35 Brokkoli 200 0,35 Buschbohnen Industrie 150 0,40 Buschbohnen Frischmarkt 200 0,40 Chicoree 450 0,25 Chinakohl 700 0,25 Dill 200 0,35 Eichblatt 400 0,20 Einlegegurke 600 0,20 Eissalat 400 0,20 Endivien 500 0,20 Feldsalat 150 0,33 Fenchel 300 0,25 Grünerbse Hülse 100 0,16 Grünerbse Korn 50 1,10 Grünkohl 300 0,50 Kohlrabi 400 0,30 Kopfsalat 400 0,20 Lollo 400 0,20 Möhren Bund 300 0,40 Möhren Wasch 600 0,20 Paprika 300 0,30 Petersilie je Schnitt 200 0,50 Porree 400 0,30 Radicchio 200 0,15 Radies 250 0,20 Rettich Bund 500 0,20 Rettich Deutscher 550 0,15 Rettich Japaner 800 0,15 Romana 600 0,20 Rosenkohl 200 0,33 Rote Rüben Bund 450 0,24 Rote Rüben Knolle 500 0,30 Rotkohl 500 0,25 Schnittlauch 300 0,40 Sellerie Bund; Folie 500 0,30 Sellerie Knolle; Industrie 500 0,30 Sellerie Stangen 500 0,30 Spargel 40 0,20 Spinat 250 0,40 Stangenbohne 250 0,30 Tomaten 800 0,18 Weißkohl 800 0,30 Kraut blau 0,25 Wirsing 350 0,35 Zucchini 1 000 0,20 Zuckerhut 600 0,20 Zuckermais 200 0,25 Zwiebeln 400 0,20 644 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 Tabelle 7: Nährstoffgehalte von Heil- und Gewürzpflanzen Nährstoffgehalt in der Frischmasse Pflanzenart Pflanzenteil FM dt/ha kg/dt N Ackerschachtelhalm Kraut (sterile Triebe) 50 0,50 Atlant Wurzeln 300 0,56 Atlant Krauternterückstände 130 0,28 Arzneifenchel Früchte (Droge!) 25 2,88 Arzneifenchel Kraut ohne Früchte 150 0,42 Baldrian Wurzeln 150 0,29 Baldrian Krauternterückstände 200 0,37 Bergarnika Blütenkörbe 40 0,40 Bergarnika Wurzeln 60 0,68 Bergarnika Krauternterückstände 70 0,47 Bergbohnenkraut Blühendes Kraut 135 0,65 Bergbohnenkraut Kraut 130 0,32 Bibermelle (kl.) Wurzeln 70 0,41 Bibermelle (kl.) Krauternterückstände 250 0,46 Blattpetersilie Blätter 330 0,45 Blattpetersilie Stengel 270 0,14 Bockshornklee Kraut z. Samenernte 20 0,68 Bockshornklee Samen (Droge!) 5 3,87 Bohnenkraut Abgeblühtes Kraut 150 0,85 Bohnenkraut einj. Blühendes Kraut 300 0,36 Borretsch Blühendes Kraut 700 0,15 Brennessel (gr.) Nicht blüh. Kraut 400 0,62 Brennessel (gr.) Wurzeln 80 0,38 Brennessel (kl.) Blühendes Kraut 120 0,70 Dill Kraut m. Knospen 300 0,22 Dost Blühendes Kraut 120 0,50 Drachenkopf Blühendes Kraut 500 0,27 Eibisch Wurzeln 150 0,61 Eibisch Krauternterückstände 100 0,22 Engelwurz Wurzeln 200 0,32 Engelwurz Krauternterückstände 400 0,16 Estragon Abgeblühtes Kraut 110 0,76 Estragon Nicht blüh. Kraut 150 0,60 Fenchel (großfr.) Körner 30 1,12 Fenchel (großfr.) Kraut (Stengel) 120 0,29 Goldrute Blühhorizont 210 0,60 Johanniskraut Blühendes Kraut 200 0,59 Kamille Kraut ohne Blüten 60 0,26 Kamille Blüten 40 0,42 Knoblauch Zehen 80 0,34 Knoblauch Krauternterückst. getr. 12 0,58 Kornblume Blüten 70 0,44 Kornblume Kraut ohne Blüten 130 0,70 Kornblume Blühendes Kraut 200 0,37 Kümmel Samen 12 3,31 Liebstöckel Nicht blüh. Kraut 500 0,48 Liebstöckel Wurzeln 120 0,22 Majoran Kraut bei Blühbeginn 160 0,52 Malve (blaue) Blüten 100 0,30 Malve (blaue) Kraut ohne Blüten 400 0,41 Malve (blaue) Blühendes Kraut 500 0,35 Meerrettich Wurzeln (Seitenw.) 200 0,69 Meerrettich Krauternterückstände 250 0,38 BGBl. II – Ausgegeben am 4. April 2002 – Nr. 147 645 Nährstoffgehalt in der Frischmasse Pflanzenart Pflanzenteil FM dt/ha kg/dt N Melisse Nicht blüh. Kraut 300 0,59 Mutterkraut Blühendes Kraut 120 0,45 Nachtkerze Samen 13 2,06 Nachtkerze Kraut 140 0,35 Pfefferminze Nicht blüh. Kraut 400 0,44 Ringelblume Kraut ohne Blüten 450 0,40 Ringelblume Blütenkörbe 50 0,33 Ringelblume Blühendes Kraut 600 0,29 Salbei Nicht blüh. Kraut 350 0,49 Schabzigerklee Blühendes Kraut 300 0,37 Schafgarbe Blühhorizont 350 0,46 Schöllkraut Blühendes Kraut 300 0,40 Sonnenhut Blühendes Kraut 140 0,33 Sonnenhut Wurzeln 60 0,57 Sonnenhut (roter) Blühendes Kraut 300 0,44 Sonnenhut (roter) Wurzeln 150 0,46 Sonnenhut Wurzeln 150 0,58 Spitzwegerich Kraut 200 0,33 Steinklee (blauer) Blühendes Kraut 400 0,37 Steinklee (gelber) Blühendes Kraut 350 0,58 Thymian Blühendes Kraut 150 0,53 Zitronenmelisse Nicht blüh. Kraut 300 0,49

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