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奥地利的法律

Ordinance amending the Lake and River Traffic Ordinance

颁布于 2015-03-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) geändert wird.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Water
关键词
inland waters, navigation, surface water

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 von 1 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 9. März 2015 Teil II 46. Verordnung: Änderung der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) 46. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) geändert wird. Aufgrund der §§ 1, 11, 17 Abs. 2 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet: Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2013, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 34 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: „(5) Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird. (6) Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Abs. 5 besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß § 12 Abs. 2 der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.“ 2. Dem § 101 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Für Rafts gelten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung genügen.“ 3. Der Text des § 125 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.“ 4. Nach § 126 wird folgender § 127 angefügt: „Inkrafttreten § 127. § 34 Abs. 5 und 6, § 101 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2015 folgenden Tag in Kraft.“ Stöger

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