Ordinance amending the Fresh Meat Hygiene Ordinance
颁布于 2003-09-05 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- hygiene/sanitary procedures, meat, slaughtering, transport/storage, food safety and quality
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文本
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 2305 2 II 480 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 5. September 2003 Teil II 401. Verordnung: Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung 401. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Frischfleisch-Hygieneverordnung geändert wird Auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 96/2002, wird verordnet: Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 146/2002, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 9 lautet: „(9) Das Bearbeiten von Fleisch, welches noch SRM enthält, darf nur entsprechend den Bedingun gen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) und nur in jenen Betrieben erfolgen, welche hierzu eine Berechtigung nach der genannten EG-Verordnung besitzen.“ 2. § 14 Abs. 1 lautet: „(1) Frisches Fleisch muss in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, dass Flüs sigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates ge führt wird, muss bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass die in §§ 11 und 12 vorgesehe nen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.“ 3. § 14 Abs. 8 lautet: „(8) Beim Transport von Tierkörpern, die noch SRM enthalten, sind die Bedingungen der Verord nung (EG) Nr. 999/2001 einzuhalten.“ 4 . § 14 Abs. 9 und 10 entfallen. 5. § 15 Abs. 1 lautet: „(1) Schlachtbetriebe, die wöchentlich höchstens 20 Großvieheinheiten (GVE) – höchstens aber 1 000 GVE jährlich – schlachten und gegebenenfalls weiter bearbeiten, müssen, sofern sie ihre Erzeug nisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hin sichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 entsprechen und von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung nur § 7, § 8, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmungen über die Verplom bung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.“ 6. § 15a Abs. 1 lautet: „(1) Zerlegungsbetriebe, die nicht Bestandteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach § 15 in Anspruch nimmt) sind und die ihre Erzeugnisse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als fünf Tonnen (oder eine entsprechen de Menge Fleisch mit Knochen) beträgt, müssen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsicht lich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § 16 Abs. 1 entsprechen; von den anderen in dieser Verordnung genannten Bestimmungen müssen sie nur § 7, § 8 Abs. 5 erster Satz, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, dass die Räumlichkeiten dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 3 2306 BGBl. II – Ausgegeben am 5. September 2003 – Nr. 401 (mit der Maßgabe, dass die Arbeitsräume und der Kühlraum dem § 16 Abs. 1 entsprechen), § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz), § 9 Abs. 6 und 7, § 10 (ausgenommen Abs. 4 letzter Satz), § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 (ausgenom men die Bestimmungen über die Verplombung der Transportmittel), § 14 Abs. 2 Z 1 sowie § 14 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8 einhalten.“ 7. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) § 9 Abs. 9, § 14 Abs. 1 und 8, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1, § 21, die Aufhebung des § 14 Abs. 9 und 10 sowie die Z 2 des Anhanges treten in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 401/2003 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“ 8. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt: „§ 21. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ 9. Im Anhang, Z 2 (Bakteriologische Probenahme zur Überprüfung von Reinigung und Desinfektion in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben) lautet unter der Überschrift „Bakteriologische Verfahren“ der vierte Satz: „Die Bebrütung muss binnen zwei Stunden nach der Probenahme ausgeführt werden.“ Rauch-Kallat