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奥地利的法律

Ordinance amending the Fresh Meat Hygiene Ordinance

颁布于 2000-10-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

原标题
Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
meat, hygiene/sanitary procedures, slaughtering, transport/storage, processing/handling, food safety and quality

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 2225 2 II 416 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 12. Oktober 2000 Teil II 332. Verordnung: Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung [CELEX-Nr.: 300D0418] 332. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Frischfleisch-Hygieneverordnung geändert wird Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungs gesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet: Die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Z 8 lautet: „8. Separatorenfleisch: mechanisch von fleischtragenden Knochen gewonnenes und für die Verarbei tung bestimmtes Fleisch; ausgenommen sind Schädelknochen, Röhrenknochen, Gliedmaßen enden unterhalb des Karpal- beziehungsweise Tarsalgelenkes, die Wirbelsäule von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Schweineschwänze;“ 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Verwendung eines Hirnstabes zur Zerstörung des zentralen Nervengewebes durch Einführen in den Schusskanal nach dem Betäuben ist bei Rindern, Schafen und Ziegen verboten.“ 3. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt: „(9) Das Gewinnen von Kopffleisch von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, darf nur in solchen Betrieben erfolgen, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind. Nach dem Entfernen des Kopffleisches sind insbesondere die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 Z 1 und des § 34 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.“ 3. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) Der Transport von Köpfen von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, sowie von Tierkörpern von Schafen und Ziegen gleichen Alters, bei denen das Rückenmark noch nicht entfernt wurde, darf nur zu folgenden Betrieben erfolgen: 1. zu Betrieben, die gemäß § 9 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung zugelassen sind, oder 2. zu Betrieben in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), wenn mit diesen eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifi ziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen ge schlossen wurde und die hiefür über eine Genehmigung der zuständigen Behörde verfügen, oder 3. zu Betrieben in Drittstaaten, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Auf dem Begleitpapier ist folgender Vermerk anzubringen: „Die Schädel einschließlich Gehirn bzw. das Rückenmark unterliegen den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG, 2000/418/EG.“ “ 4. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt: „§ 2 Z 8, § 9 Abs. 9 und § 14 Abs. 8 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 letzter Satz tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2000 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“ Sickl

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