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奥地利的法律

Ordinance amending the Forest Protection Ordinance

颁布于 1995-03-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung der Forstschutzverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Forestry
关键词
timber, pests/diseases, inspection, international trade, forestry protection measures, forest management/forest conservation
类别
*

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 196. Verordnung des Bundesministers fiir Land• und Forstwirtschaft, mit der die Verord• nung über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung) geändert wird A\1f Grund des§ 45 Abs. 2 des Forstgesetzts 1975, BGBL Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bun• desgesetz BGB!. Nr. 970/1993, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesmmisters für Land• und Forstwirtschaft libcr den Schutz des Walde~ vor Forstschaaangcn {Forstschutzverordnung). tslitu. Nr. L4.'.il 1991il, Wlfd wie folgt geändert: 1. § 4 lautet: ,,§ 4, (1) Wird Holz, das von Forstschädl(ngen befallen und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, an einen zum Zwecke der unverzüi?hchen bekämpfun1,J:stcchnischen Behandlune geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort verbracht, ist die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwal" tungsbehörde über Art und Umfang der Ladung spatestens bei Ankunft im Empfangsbetrieb unver• züglich in Kenntnis zu setzen. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten. (?) He-i df'r Firifnhr von 'R11nclhc,h ~m nrir•1!lnrforn ist dif' ~m Hf'stimmungsrirt 111~r.linrlie;f' RP7irh verwaltungsbehörde von der Zollstelle unverzüglich ü.bei: Art, Umfang, Empfänger und Bestimmungs ort der Sendung sowie die Art des Transportmittels zu verständigen. (3) Am Bestimmungsort (auf Lagerplätzen) ist befallenes Holz unverzüglich-währeud der Vege tationszeit jedoch spätest.eM innf!rh11lh vnn 4R St11nrlen - derart :rn behandeln. daß eine Vermehnme oder Verbreitung der Forstschädlinge :msgeschlossen ist. ( 4) Empfangsbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig, in der Vegetationszeit jedoch mindestens einmal wöchentlich, hinsichtlich des Schädlingsbefalls und des Vollzugs der Maß nahmen gern, Abs. 3 zu liberpriifen. Tm RedarMall, wie hohe Anzahl von Meidungen. günstige Bedin gungen für die Schädlingsentwicklung bzw. ~ausbreitung je nach Vegetationszeit, allgemeine Forst schutzsituation uä., kann eine Überprüfung jedoch auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen. (5) Eine Überprüfung kann auch ohne vorher erfolgter Meldung - insbesondere bei Betrieben, die Importholz beziehen - erfolgen. (6) Die Überprüfung von Betrieben, die Impoi:tholz beziehen, kann durch den Bundesminister für Land, und Forstwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen hat, erfol• gen. :-.1.it der Überprüfung kann der Bundesminister für Land· und Forstwirtschaft auch juristische Per" somm, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft tatig werden. betrauen. (7) Für die Durchführung der Überprüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die je angefangene haltie Stunde 130 S beträgt." 2. § 6 laut.;,t; ,,§ 6. § 4 in der Fassung der Verordnung BGBI. Nr. 196/1995 tritt mit 31. März 1995 in Kraft:' Molterer

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