Ordinance amending the Feedstuffs Ordinance 2000
颁布于 2006-01-25 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Futtermittelverordnung 2000.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal feed/feedstuffs, authorization/permit
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1 von 3 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 25. Jänner 2006 Teil II 24. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000 24. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Futtermittelverordnung 2000 geändert wird Auf Grund der §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 3 und 4 sowie 13 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird hin sichtlich §§ 11 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet: Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird folgende Z 11 angefügt: „11. „Futtermittelunternehmer“: natürliche oder juristische Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen.“ 2. §§ 22 und 23 samt Überschriften lauten: „Zulassung § 22. (1) Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.02.2005, ausüben, bedür fen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde. (2) Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulas sung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Die Behörde hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist. (3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. Allgemeine Informationen: a) Name und Adresse des Unternehmens; b) Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen; c) Adresse des Betriebes; 2. Betriebsverantwortlichkeit: a) Name und Adresse der für die Herstellung oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen; b) Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG; 3. Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit; 4. Produktbeschreibung: a) Produktgruppen; b) ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte; 5. Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung er sichtlich sind; 6. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses; BGBl. II – Ausgegeben am 25. Jänner 2006 – Nr. 24 2 von 3 www.ris.bka.gv.at 7. Angaben über die Produktions-, Be-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP); 8. Reinigungs- und Desinfektionsplan; 9. Schädlingsbekämpfungsplan; 10. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen; 11. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal. (4) Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen. (5) Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren und nach dem Futtermit telgesetz 1999 zugelassen sind, gelten als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlan gen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Registrierung § 23. (1) Futtermittelunternehmer, die andere als in § 22 oder § 23a genannte Tätigkeiten ausüben, bedürfen einer Registrierung durch die Behörde, insbesondere: 1. gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen; 2. gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lagern oder transportieren; 3. mobile Mischanlagen und sonstige Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Futtermitteln, Vormi schungen oder Zusatzstoffen sowie 4. landwirtschaftliche Betriebe, die Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikro organismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt (einschließlich Vormi schungen mit den genannten Zusatzstoffen) bei der Futtermittelherstellung verwenden. (2) Zum Zwecke der Registrierung haben die Futtermittelunternehmer die erforderlichen Informatio nen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 der Behörde zu übermitteln. Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Registrierung festle gen. (3) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebes in ein amtliches Verzeichnis, welches die Behörde zu veröffentlichen hat. (4) Registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren, und nach dem Futtermittelgesetz 1999 registriert oder zugelassen sind, gelten als registrierte Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen. (5) Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S.3, registriert sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen oder registrierten Betriebes, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermitteln in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.“ 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe § 23a. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen, herstellen oder an Nutztiere ver füttern und andere als in § 22 oder § 23 Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Tätigkeiten ausüben (Verordnung (EG) Nr. 183/2005), bedürfen einer Registrierung durch den Landeshauptmann. Die Erzeugung von Fut termitteln zur Verfütterung an Nutztiere für den privaten Eigengebrauch, einschließlich der Fütterung zu diesem Zweck, bedarf keiner Registrierung. Im Rahmen der Registrierung sind Name und Anschrift des verantwortlichen Betriebsinhabers sowie Daten, die zu einer risikoorientierten Überwachung erforderlich sind, zu erfassen, wobei vorhandene Daten (§ 20 Abs. 5 FMG 1999) zu nutzen sind. (2) Eine Erfassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) gilt als Registrierung im Sinne von Abs. 1. Ebenso gelten landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß der Verord nung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind, als registrierte Betriebe gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005. (3) Name und Adresse der registrierten Betriebe sind auf Verlangen von Personen, die ein berechtig tes Interesse (Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nachweisen können, vom Landeshaupt mann bekanntzugeben.“ BGBl. II – Ausgegeben am 25. Jänner 2006 – Nr. 24 3 von 3 www.ris.bka.gv.at 4. In Anlage 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „ , Berg“. Pröll