Ordinance amending the Feedstuffs Ordinance 2000
颁布于 2001-01-19 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Futtermittelverordnung 2000.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal feed/feedstuffs, residues
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 263 2 II 59 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 19. Jänner 2001 Teil II 51. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000 [CELEX-Nr.: 300L0016, 300D0285] 51. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft, mit der die Futtermittelverordnung 2000 geändert wird Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Verkehr“ eingefügt: „von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen“. 2. § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die aus Betrieben stammen, die gemäß Richtlinie 90/667/ EWG zugelassen sind, sind derart zu kennzeichnen, dass die Herkunft des Futtermittels rückverfolgt werden kann. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: 1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellungsbetriebes; 2. Zulassungs-Kennnummer; 3. Referenznummer der Partie.“ 3. § 7 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt: „8. die nach den §§ 22 und 23 erteilte Zulassungs- oder Registernummer.“ 4. In § 15 Abs. 1 entfällt Z 4. 5. In § 15 Abs. 9 Z 3 entfällt der Ausdruck „im Zusatzstoff“. 6. In § 17 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien“; § 17 Abs. 3 Z 1 lautet: „1. bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien und D-Vitamine enthalten: das Fünffache des für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalts;“ 7. § 21 Z 5 lautet: „5. Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem und industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. Der Begriff „Abwasser“ bezieht sich nicht auf „Prozesswasser“, dh. Wasser aus unabhängigen Leitungen in der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muss dieses genusstauglich und rein gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG sein. In der Fischerei industrie dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG versorgt werden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder Futtermittel materialien enthalten und muss technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind. Materialien tierischen Ursprungs im Prozesswasser sind gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zu behandeln.“ 8. In § 22 Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort „Zulassung“ der Ausdruck „oder Registrierung“ eingefügt. 9. § 26 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.“ 264 BGBl. II – Ausgegeben am 19. Jänner 2001 – Nr. 51 10. § 33 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „§ 7 Abs. 1 Z 8, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 Z 5 treten am 1. April 2001 in Kraft. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Zulassungs- oder Registernummer bei der Einfuhr aus Drittländern bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Union.“ 11. In § 33 Abs. 3 zweiter Satz wird die Jahreszahl „2000“ durch „2001“ ersetzt. 12. In Anlage 3 Kapitel Enzyme lauten die Überschrift und die Position 1: „EG-Nr. oder Positions-Nr. nach EG-Recht Enzyme (wirksame Bestandteile) E 1600 Natuphos (3-Phytase) Ferkel, Mastschweine, Sauen, Masthühner, Legehennen“ 13. In Anlage 3 Kapitel Enzyme lauten die Positionen 17 und 42: „17 Hostazym X (Endo-1,4-ß-xylanase) Masthühner, Legehennen, Ferkel, Mast schweine, Masttruthühner 42 Porzyme 9305 (Endo-1,4-ß-xylanase) Ferkel, Mastschweine“ 14. In Anlage 3 Kapitel Enzyme werden folgende Positionen angefügt: „49 Avizyme TX (Endo-1,3(4)-beta-gluca nase, Endo-1,4-beta-xylanase, Alpha Amylase, Polygalacturonase, Bacilloly sin) Masthühner, Legehennen 50 Biofeed phytase (6-Phytase) Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine 51 Belfeed (Endo-1,4-beta-xylanase) Masthühner 52 Kemzyme liqiud (Endo-1,3(4)-beta glucanase, Endo-1,4-beta-glucanase, Alpha Amylase) Masthühner“ 15. In Anlage 3 Kapitel Mikroorganismen werden folgende Positionen angefügt: „19 Adjulact (Streptococcus infantarius, Lactobacillus plantarum) Kälber“ Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH