Ordinance amending the Feedstuffs Ordinance 1994
颁布于 1999-06-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Futtermittelverordnung 1994.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal feed/feedstuffs, international trade, poultry, birds
- 类别
- *
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文本
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 857 2 II 212 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 10. Juni 1999 Teil II 178. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994 178. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Futter mittelverordnung 1994 geändert wird Auf Grund des § 3, des § 4 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sowie des § 14 Abs. 1 Z 1 des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, wird – hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und hinsichtlich des § 14 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Finanzen – verordnet: Die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 79/1999, wird wie folgt geändert: 1. Dem 6. Abschnitt wird folgender Abschnitt 7 angefügt: „7. ABSCHNITT Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien § 32. (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten: 1. folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Geflügel gewonnen worden sind, das zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 71/118/EWG, 94/65/EG, 89/437/EWG und 77/99/EWG; 2. Erzeugnisse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln; 3. folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Schweinen oder Rindern ge wonnen worden sind, die seit dem 15. Jänner 1999 in Belgien gehalten wurden: a) Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 94/65/EG und 77/99/EWG und b) Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG. (2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausge nommen, 1. die nicht von Tieren stammen, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten wurden, oder 2. bei denen Ergebnisse von Analysen beweisen, daß sie nicht mit Dioxinen kontaminiert sind. (3) Erzeugnisse gemäß Abs. 2 müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinär bescheinigungen versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Abs. 2 entsprechen. Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Abs. 2 mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, zulässig.“ 2. Der Anlage 5 wird folgende Z 12 angefügt: „12. Erzeugnisse gemäß § 32 Abs. 1.“ Molterer