Ordinance amending the Direct Foodstuff Marketing Ordinance
颁布于 2012-06-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Diätrahmenverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, internal trade, vegetables/legumes, fish products
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文本
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 21. Juni 2012 Teil II 210. Verordnung: Änderung der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung 210. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittel Direktvermarktungsverordnung geändert wird Auf Grund des § 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird im Einverneh men mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet: Die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2007, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygieneanforderungen bei der Direktvermarktung von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene Direktvermarktungsverordnung)“ 2. § 1 lautet: „§ 1. Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben.“ 3. Die Überschrift zu § 2 lautet: „Fische und pflanzliche Erzeugnisse“ 4. § 2 Einleitungssatz lautet: „Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:“ 5. § 3 lautet: „§ 3. Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten: 1. § 2 Z 1 und 2. 2. §§ 2 bis 6 der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006, in der jeweils geltenden Fassung. 3. Der abgegebene Rohrahm darf nur aus Rohmilch, welche die Kriterien gemäß § 6 der Rohmilchverordnung erfüllt, hergestellt sein.“ 6. § 8 Z 2 lautet: „2. Die Tiere beziehungsweise die Tierkörper sind vor und nach der Schlachtung von einer dafür ausgebildeten Person zu untersuchen, um festzustellen, ob a) bei der letzten Kontrolle gemäß Z 1 Tierseuchen, Zoonosen, unzulässige Rückstände oder Anwendung von Arzneimitteln festgestellt wurden; BGBl. II - Ausgegeben am 21. Juni 2012 - Nr. 210 2 von 2 www.ris.bka.gv.at b) Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer Krankheit oder Erscheinungen vor liegen, die das Fleisch zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen; c) unzulässige Rückstände zu erwarten sind.“ Stöger