Ordinance amending the DAC-“Weinviertel” Ordinance
颁布于 2013-02-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der DAC-Verordnung “Weinviertel“.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- viticulture/oenological practices, packaging/labelling
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文本
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1 von 1 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 7. Februar 2013 Teil II 47. Verordnung: Änderung der DAC-Verordnung “Weinviertel“ 47. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung “Weinviertel“ geändert wird Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel, BGBl. II Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Z 5 lautet: „5. Der vorhandene Alkoholgehalt ist für Weine bis zum Jahrgang 2009 mit mindestens 12,0% vol. am Etikett anzugeben. Für Weine der Jahrgänge 2010, 2011 und 2012 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol. oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Mit Beschluss des Regionalen Weinkomitees Weinviertel kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett für diese Weine auch mit 13,0% vol. angegeben werden. Für Weine ab dem Jahrgang 2013 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol., 12,5% vol. oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben.“ 2. § 1 Z 7 lautet: „7. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.“ 3. § 1 Z 12 entfällt. 4. §1 Z 14 lautet: „14. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ hat ausschließlich an den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau und am Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg zu erfolgen.“ Berlakovich