Ordinance amending the Casein Subsidies Ordinance
颁布于 1998-08-18 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Kasein-Beihilfen-Verordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food additives, subsidy/incentive, fees/royalties, packaging/labelling, transport/storage, food safety and quality
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文本
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1313 2 II 314 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 18. August 1998 Teil II 267. Verordnung: Änderung der Kasein-Beihilfen-Verordnung 267. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Änderung der Kasein-Beihilfen-Verordnung Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist, BGBl. Nr. 1065/1994, wird wie folgt geändert: 1. Der § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.“ 2. § 7 samt Überschrift lautet: „Kosten § 7. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen – mit Ausnahme der Erstproben – zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.“ 3. Der § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/1998 sowie der Entfall der Anlage 2 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“ 4. Die Anlage 2 entfällt. Molterer