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奥地利的法律

Ordinance amending the Carinthia Corn Rootworm Ordinance

颁布于 2012-04-11 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung, mit der die Kärntner Maiswurzelbohrerverordnung 2010 geändert wird.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Kärnten
主题
Cultivated plants
关键词
plant protection, pests/diseases, inspection, quarantine
类别
agriculture

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文本

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  1. 29. Verordnung, mit der die Kärntner Mais wurzelbohrerverordnung 2010, LGBl. Nr. 98/2010, geändert wird Gemäß § 11 Abs. 1 lit. e des Kärntner Kul turpflanzenschutzgesetzes – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2011, und § 5 Abs. 3 Kärntner Landes Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2009, wird verordnet: Die Kärntner Maiswurzelbohrerverordnung 2010, LGBl. Nr. 98/2010, wird wie folgt geän dert: § 7 lautet: „§ 7 Vorschriften in etablierten Gebieten und Zonen der natürlichen Ausbreitung (1) Zum Zweck der Bekämpfung des Mais wurzelbohrers bzw. der Verhinderung seiner Ausbreitung ist in etablierten Gebieten die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais höch stens in drei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut wird. (2) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von ge beiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren.“ Für die Kärntner Landesregierung: Der Landeshauptmann: D ö r f l e r 30. Verordnung der Landesregierung vom 27. März 2012, Zahl: -10-AR-1/19-2012, über das Verfahren bei der Handhabung und Aus saat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut (Kärntner Sägeräte-Verord nung) Auf Grund des § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Kulturpflanzenschutzgesetzes – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich und Ziel (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insekti zid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen. (2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermei dung bzw. Minimierung von möglichen Risi ken für Insektenarten, die nicht als Schador ganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes. § 2 Begriffbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staub abdriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgerä ten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird. 29. Verordnung: Kärntner Maiswurzelbohrerverordnung 2010 30. Verordnung: Kärntner Sägegeräte-Verordnung 31. Verordnung: Persönliche und fachliche Voraussetzungen für die Bestellung der Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz und deren Nachweis 32. Verordnung: Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz Postentgelt bar bezahlt Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2012 Herausgegeben am 11. April 2012 14. Stück Landesgesetzblatt für Kärnten 199 § 3 Maßnahmen Bei der Handhabung und Aussaat von in sektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes: 1. Saatgutsäcke dürfen zur Vermeidung von mechanischer Belastung des Saatgutes nicht geworfen oder gestürzt werden. Säcke und Sackteile sind so zu entsorgen, dass gewährleistet ist, dass Beizmittelstaub nicht in benachbarte blühende Pflanzenbe stände verfrachtet wird. 2. Säbehälter dürfen nur befüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass Staub aus dem Saatgutsack nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird. 3. Die Aussaat darf nur erfolgen, wenn ge währleistet ist, dass a) die verwendeten Geräte mit staubab driftmindernder Technik bei der Abluft führung ausgestattet sind und b) keine Gefahr einer Staubabdrift in be nachbarte blühende Pflanzenbestände besteht. 4. Ein Befahren von dem Feld angrenzenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen mit eingeschaltetem Gebläse ist verboten. 5. Es darf nur ein auf Abriebfestigkeit ge prüftes Maissaatgut verwendet werden. Die Abriebfestigkeit ist dann gegeben, wenn der Abrieb nach der Heubach Me thode (Udo Heimbach; JKI-Institut für Pflanzenschutz in Ackerbau und Grün land; Braunschweig, Dezember 2008) ma ximal 0,75 Gramm/100.000 Körner beträgt. Eine vergleichbare Abriebfestigkeit kann auch nach einer anderen anerkannten Me thode festgestellt werden. 6. Ein geeigneter Nachweis der Verwendung von auf die Abriebfestigkeit geprüftem Maissaatgut ist gemäß den pflanzenschutz mittelrechtlichen Vorschriften aufzube wahren. § 4 Informationsverfahren Diese Verordnung wurde einem Informati onsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und auf Vor schriften für Dienste der Informationsgesell schaft, ABl. Nr. 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363, S. 81 20.12.2006 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, unterzogen (Notifikations-Nr. 2011/591/A). Für die Kärntner Landesregierung: Der Landeshauptmann: D ö r f l e r 31. Verordnung der Landesregierung vom 27. März 2012, Zahl: 04-JALG-1033/3/2012, über die persönlichen und fachlichen Voraus setzungen für die Bestellung der Aufsichtsor gane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz sowie deren Nachweis Aufgrund des § 14c Abs. 5 des Kärntner Jugendschutzgesetzes – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2012, wird verordnet: § 1 Persönliche Voraussetzungen Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Ju gendschutzgesetz müssen vor ihrer Bestellung folgende persönliche Voraussetzungen nach weisen: a) Vollendung des 25. Lebensjahres, b) österreichische Staatsbürgerschaft, c) körperliche und geistige Eignung und d) Verlässlichkeit. § 2 Fachliche Voraussetzungen Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Ju gendschutzgesetz müssen vor ihrer Bestellung folgende fachliche Voraussetzungen nachwei sen: a) die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbe sondere des Kärntner Jugendschutzgeset zes und der Verwaltungsverfahrensgesetze, b) die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans und c) Erfahrung in der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. § 3 Nachweise (1) Die persönlichen Voraussetzungen nach § 1 lit. a und b sind vor der Bestellung durch entsprechende Urkunden nachzuweisen. (2) Zum Nachweis der körperlichen und gei stigen Eigung ist ein ärztliches Attest vorzule gen, welches nicht älter als drei Monate sein darf. Landesgesetzblatt 2012, Stück 14, Nr. 30, 31 200 (3) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, welche nicht älter als drei Monate sein darf. (4) Das Vorliegen der fachlichen Vorausset zungen gemäß § 2 ist der jeweils örtlich zu ständigen Bezirksverwaltungsbehörde anläss lich einer Befragung nachzuweisen. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Kärntner Landesregierung: Der Landeshauptmann: D ö r f l e r 32. Verordnung der Landesregierung vom 27. März 2012, Zahl: 04-JALG-1033/4/2012, mit welcher Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Ju gendschutzgesetz festgelegt werden Auf Grund des § 14d Abs. 4 des Kärntner Ju gendschutzgesetzes – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2012, wird verordnet: § 1 Dienstabzeichen (1) Das in der Anlage 1 abgebildete Dien stabzeichen ist aus Metall, silberfarben, in Wappenform, mit den Abmessungen 67 x 77 mm, herzustellen und mit einer Befestigungs vorrichtung zu versehen. Es hat in deren obe ren Hälfte dreizeilig die Wörter „Aufsichtsor gan nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz“ sowie die jeweilige Ordnungsnummer auf der Vorderseite ersichtlich zu machen. (2) Das Dienstabzeichen ist auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen. § 2 Dienstausweis (1) Der in der Anlage 2 abgebildete Dienstausweis ist mit den Abmessungen von höchstens 148 x 105 mm, einfach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen. (2) Der Dienstausweis hat die Bezeichnung „Dienstausweis für Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz“ und eine Ord nungsnummer auf seiner ersten Seite zu ent halten. Des Weiteren hat er Name, Geburtsda tum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans, Geschäftszahl und Datum des Bestellungsbe scheides sowie die Bezeichnung der ausstel lenden Behörde zu enthalten. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Kärntner Landesregierung: Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Landesgesetzblatt 2012, Stück 14, Nr. 31, 32 201 Aufsichtsorgan nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz Ordnungsnummer ./. ./. Anlage 1 Landesgesetzblatt 2012, Stück 14, Nr. 32 202 (Bezeichnung der ausstellenden Behörde) (Zahl und Datum d. Bestellungsbescheides) Eigenhändige Unterschrift Herr/Frau geb. am: Wohnort: Wurde nach § 14b des Kärntner Jugendschutzgesetzes zum AUFSICHTSORGAN bestellt und angelobt. Ort, Datum Behördenleiter LICHTBILD Anlage 2 Innenseite 2 3 Außenseite 1 4 DIENSTAUSWEIS FÜR AUFSICHTSORGANE NACH DEM KÄRNTNER JUGENDSCHUTZGESETZ ORDNUNGSNUMMER Befugnisse Gemäß § 14e Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2012, haben die Aufsichtsorgane nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung des gegenständlichen Gesetzes, und zwar durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen, die sie bei begründetem Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung antreffen, zum Zweck der Feststellung ihrer Identität sowie ihres Alters und die Erstattung von Anzeigen. Aufsichtsorgan nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz Ordnungsnummer Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: a·print, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Abonnentenbezug: a·print, Bogen- und Rollenoffsetdruck GmbH, Industriering 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 58 66-102. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

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