Ordinance amending the Blutongue Control Ordinance 2013
颁布于 2015-11-20 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- pests/diseases, animal health
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文本
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 20. November 2015 Teil II 362. Verordnung: Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013 362. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Bluetongue Bekämpfungsverordnung 2013 geändert wird Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c, 12, 23 Abs. 2 und 25a Abs. 3 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet: Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 287/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2015, wird geändert wie folgt: 1. § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 lautet: „5. gründliche klinische Untersuchung aller Tiere des Bestandes und Entnahme von Proben verendeter Tiere bzw. von Abortmaterial, zur Durchführung von labordiagnostischen Untersuchungen; 6. Entnahme von Blutproben (gemäß Bluetongue-Krisenplan) von einer – für den/die jeweilig zirkulierenden Serotyp/en – statistisch aussagekräftigen Anzahl von Tieren des Bestandes zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist (Verdachtsuntersuchung).“ 2. § 4 Abs. 4 entfällt. 3. § 4 Abs. 6 entfällt. 4. § 6 lautet: „§ 6. Betriebssperren nach § 4 sind von der Behörde aufzuheben, sobald die Zonen nach § 7 eingerichtet sind und: 1. alle nach § 4 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind, 2. im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind, 3. allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 angeordnet wurden und 4. der Tierhalter/die Tierhalterin vom Amtstierarzt/von der Amtstierärztin nachweislich über die klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde. Ebenso sind Betriebssperren aufzuheben, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß § 4 Abs. 2).“ 5. Anhang A lautet: „Anhang A Schutzzonen Im Burgenland alle Bezirke. In Niederösterreich die Bezirke Neunkirchen, Wr. Neustadt-Stadt, Wr. Neustadt-Land, Baden, Mödling, Bruck an der Leitha, Wien-Umgebung, Gänserndorf, Mistelbach, Korneuburg, Hollabrunn, Tulln, Lilienfeld, St. Pölten-Stadt und St. Pölten-Land. BGBl. II - Ausgegeben am 20. November 2015 - Nr. 362 2 von 2 www.ris.bka.gv.at In der Steiermark die Bezirke Leoben, Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Stadt, Graz-Umgebung, Voitsberg, Deutschlandsberg, Leibnitz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Südoststeiermark. In Wien alle Bezirke.“ Oberhauser