Ordinance amending the Bluetongue Eradication Ordinance
颁布于 2009-07-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- cattle, pests/diseases, vaccination, animal health
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文本
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 24. Juli 2009 Teil II 240. Verordnung: Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 240. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Bluetongue Bekämpfungsverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c, 12, 23 Abs. 2 und 25a Abs. 3 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet: Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 148/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 4/2009, wird geändert wie folgt: 1. § 6 Abs. 2 lautet: „(2) Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.“ 2. § 7 lautet: „§ 7. (1) Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten dürfen Rinder, Schafe, Ziegen und andere empfängliche Tiere – ausgenommen Sentineltiere – gemäß den Herstellerangaben einer Schutzimpfung gegen Bluetongue unterzogen werden, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden: 1. die Impfung ist dem Amtstierarzt gemäß § 12 Abs. 2 TSG anzuzeigen; 2. der Impfstoff muss in Österreich zugelassen sein oder gemäß § 12 Abs. 1 in Anhang C dieser Verordnung für die entsprechende Tierart zur Anwendung genehmigt sein; 3. die Durchführung der Impfung ist vom Tierarzt gemäß § 12 Abs. 3 TSG der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. (2) Die im Anhang C gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007. 3. § 8 entfällt. 4. Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Aufhebung des § 8 sowie die §§ 6 Abs. 2 und 7 sowie die Anhänge A bis C in der Fassung des BGBl. II Nr. 240/2009 treten mit 15. Juli 2009 in Kraft. 5. Die Anhänge A bis C werden durch folgende Anhänge ersetzt: „Anhang A Schutzzonen Ab 15. Dezember 2008: das gesamte Bundesgebiet. Anhang B BGBl. II - Ausgegeben am 24. Juli 2009 - Nr. 240 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Kontrollzonen Keine Zonen. Anhang C Impfungen 1. Gebiete in denen Schutzimpfungen gegen Bluetongue zulässig sind: (Sperrzone gemäß Verordnung (EG) Nr. 1266/2007): „Ab 15. Juli 2009: das gesamte Bundesgebiet. 2. Impfstoff für die Schutzimpfungen gemäß § 7: Die Schutzimpfung hat mit einem in Österreich zugelassenen Tierimpfstoff zu erfolgen. Der für Rinder und Schafe zugelassene Impfstoff BTVPUR AlSap 8 der Firma Merial darf bis 15. Juli 2010 auch zur Vakzinierung von Ziegen und anderen für die Bluetongue empfänglicher Arten angewendet werden.“ Stöger