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奥地利的法律

Ordinance amending the Biofuel Ordinance 2012

颁布于 2014-10-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Kraftstoffverordnung 2012 geändert wird.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, bioenergy, biofuel, renewable energy

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文本

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  1. Anhang II sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Jänner 2013;“ 5. Im § 3 Abs. 1 Z 3 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2013“ ersetzt. 6. Im § 3 Abs. 1 Z 6 wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt. 7. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet: www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 2 von 15 „8. Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ottokraftstoff Superethanol E 85 – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Juli 2007 gilt bis 30. April 2014. Die ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ gilt ab 1. Mai 2014.“ 8. §10 erster Satz lautet: „Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen, die auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 angerechnet werden sollen, oder mit solchen handeln, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten.“ 9. § 11 Z 2 lautet: „2. Die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge kann nur dann angerechnet werden, wenn zumindest die in § 12 Abs. 3 genannten Treibhausgas- Minderungsquoten erreicht werden.“ 10. § 11 Z 3 entfällt. 11. § 12 Abs. 1 lautet: „(1) Für Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen, die auf die Erfüllung der Substitutionsverpflichtungen nach § 5 und der Treibhausgas-Minderungsverpflichtungen nach § 7 angerechnet werden sollen, sind die in Anhang XI angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.“ 12. § 13 Abs. 6 Z 8 lautet: „8. Angaben über a) Art, Menge, Erntejahr und Anbauländer bzw. Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe, b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) in Form eines Standardwerts oder eines tatsächlichen Werts, c) für Biokraftstoffe, die nicht in Anhang IX angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule, d) den Namen und die Anschrift des Käufers der Biokraftstoffe, e) Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang X Teil C Z 7: el kleiner oder gleich null, f) Angaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang X Teil C Z 7 und 8 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang X Teil C Z 1 geltend gemacht wurde, g) Angaben dazu, ob der in Anhang X Teil C Z 1 genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde, sowie“ 13. § 19 Abs. 1 lautet: „(1) Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet 1. unter Verwendung eines Standardwerts sofern a) ein solcher Wert gemäß Anhang X Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und b) der gemäß Anhang X Ziffer 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist, 2. unter Verwendung eines gemäß der in Anhang X Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder 3. unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang X Teil C Ziffer 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß

  2. Anhang X Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang X Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.“ 14. § 19 Abs. 3 lautet: „(3) Die Standardwerte gemäß Anhang X Teil A und die disaggregierten Standardwerte für den Anbau gemäß Anhang X Teil D gelten nur, wenn die entsprechenden Ausgangsstoffe 1. außerhalb der Europäischen Union angebaut werden oder www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 3 von 15 2. in der Europäischen Union in Gebieten angebaut werden, für die für Regionen auf zumindest der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ nachgewiesenermaßen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen höchstens den Standardwerten für den Anbau gemäß Anhang X Teil D entsprechen oder 3. Abfälle oder Reststoffe mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur oder der Fischerei sind.“ 15. § 19 Abs. 5 entfällt. 16. Dem Text des § 23 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 angefügt: „(2) § 2 Z9, § 2 Z 17-22, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, § 10 Satz 1, § 11 Z 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 6 Z 8, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, Anhang I (1), (2), (3), (5), Anhang II (1), (2), (3), (5), Anhang III (1), (2) (3),

  3. Anhang IV, Anhang VIII, Anhang X und Anhang XI in der Fassung des BGBl. II Nr. 259/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“ 17. Im Anhang I (Abs. 1) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt. 18. Im Anhang I (Abs. 2) wird jeweils die Bezeichnung „ISO-NORM 4259“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 4259“ ersetzt. 19. Im Anhang I (Abs. 3) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt. 20. Im Anhang I (Abs. 5) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt. 21. Der Anhang II (Abs. 1) lautet: „(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2013, genannten Verfahren. Es können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2013, ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“ 22. Der Anhang II (Abs. 2) lautet: „Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 4249 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R= Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ÖNORM EN ISO 4259 vom 1. April 2007 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“ 23. Im Anhang II (Abs. 3) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt. 24. Im Anhang II (Abs. 5) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt. 25. Im Anhang III (Abs. 1) wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2013“ ersetzt. 26. Im Anhang III (Abs. 2) wird jeweils die Bezeichnung „ISO-NORM 4259“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 4259“ ersetzt. 27. Im Anhang III (Abs. 3) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt. 28. Im Anhang VI wird in Zeile vier „Flammpunktk“ auf „Flammpunktj“geändert; es wird die „Cetanzahlh,k“ auf „Cetanzahlg,,j“ geändert, es wird die sechste Zeile in der Tabelle betreffend den „Koksrückstand“ entfernt; es wird die „ÖNORM EN ISO 2719 c,f“ auf „ÖNORM EN ISO 2719c,e“ sowie die „ÖNORM EN ISO 3679c,g“ auf „ÖNORM EN ISO 3679c,f“ geändert; in der Zeile Gesamtverschmutzung wird die „ÖNORM EN 12662i“ auf „ÖNORM EN 12662h“ geändert; in der Zeile „Gehalt an Alkali-Metallen (Na+K)“ wird die „ÖNORM EN 14108c,k“ auf „ÖNORM EN 14108c,j“ geändert. 29. Im Anhang VI lit. a) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt. 30. Im Anhang VI lit. b) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 4 von 15 31. Im Anhang VI lit. c) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt. 32. Im Anhang VI lit. d) wird die Bezeichnung „EN ISO 3104“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 3104“ersetzt. 33. Lit. e) im Anhang VI lautet: „Es ist Verfahren A der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014 anzuwenden. Es darf nur eine Flammpunkt-Apparatur mit geeignetem Detektor (thermischer oder Ionisationsdetektor) verwendet werden.“ 34. Lit. f) im Anhang VI lautet: „Eine 2-ml-Probe und eine Apparatur mit einem thermischen Detektor sind zu verwenden.“ 35. Lit. g) im Anhang VI lautet: „Für die Bestimmung der Cetanzahl dürfen im Streitfall auch alternative Prüfverfahren eingesetzt werden, vorausgesetzt, sie stammen aus einer anerkannten Verfahrensreihe mit gültigen Präzisionsangaben, die in Übereinstimmung mit ÖNORM EN ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 ermittelt wurden. Eingesetzte Prüfverfahren müssen mindestens die Präzision des Referenzverfahrens besitzen. Ebenso muss das Prüfergebnis nach dem alternativen Prüfverfahren eine nachweisbare Relation zum Ergebnis des Referenzverfahrens besitzen.“ 36. Lit. h) im Anhang VI lautet: „Das für Dieselkraftstoff entwickelte Prüfverfahren kann bei der Bestimmung von FAME zu analytischen Problemen führen. Ein für Schiedsverfahren eher geeignetes Prüfverfahren ist derzeit bei CEN in Entwicklung.“ 37. Lit. i) im Anhang VI lautet: „Bei Verwendung als Blendkomponente ist für Dieselkraftstoff Tabelle 3 der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014 zu verwenden.“ 38. Lit. j) im Anhang VI lautet: „Siehe Anhang A der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014, für Präzisionsangaben. 39. Lit. k) im Anhang VI entfällt. 40. Anhang VIII lautet: „Anhang VIII Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E 85 Tabelle 1 – Anforderungen und Prüfverfahren für Superethanol E 85 Eigenschaft Einheit Grenz- Grenz- Prüfverfahren a Veröffentlichung werte werte min. max. Dichte (bei 15°C) kg/m3 760,0 800,0 ÖNORM EN ISO 12185 1. Dezember 1997 Oxidationsstabilität min 360 - ÖNORM EN ISO 7536 1. Juli 1996 Abdampfrückstand mg/100ml - 5 ÖNORM EN ISO 6246 1. April 1998 (gewaschen) Korrosionswirkung Korrosions- Klasse Klasse ÖNORM EN ISO 2160 1. März 1999 auf Kupfer (3h bei grad 1 1 50°C) Gesamtsäurezahl %(m/m) - 0,005 ÖNORM EN 15491 1. Dezember (angegeben als 2007 Essigsäure) elektrische µS/cm - 1,5 ÖNORM EN 15938 1. November Leitfähigkeitb 2010 Methanolgehalt % (V/V) - 1,0 ÖNORM EN 1601 1. September 2012 Höhere gesättigte % (V/V) - 6,0 ÖNORM EN 1601 1. September Monoalkohole (C3- 2012 C5) Ether (5 oder mehr % (V/V) - 11,0 ÖNORM EN 1601 1. September C-Atome) 2012 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 5 von 15 Wassergehaltc % (m/m) - 0,400 ÖNORM EN 15489 1. Dezember ÖNORM EN 15692 2007 1. Juli 2009 Anorganisches Chlor mg/kg - 1,2 ÖNORM EN 15492 1. März 2012 Kupferc mg/kg - 0,10 ÖNORM EN 15488 1. Dezember ÖNORM EN 15837 2007 1. März 2010 Phosphorc mg/l - 0,15 ÖNORM EN 15487 1. Dezember ÖNORM EN 15837 2007 1. März 2010 Schwefelc mg/kg - 10,0 ÖNORM EN 15485 1. Dezember ÖNORM EN 15486 2007 1. Dezember 2007 Sulfat mg/kg - 4,0 ÖNORM EN 15492 1. März 2012 a) Für alle genannten Prüfverfahren sind die im Streitfall die in Abschnitt 5.7.1 der ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ―Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014 angegebenen Verfahren anzuwenden. b) Wenn der geforderte Grenzwert überschritten wird, dann soll geprüft werden, ob Korrosionsinhibitoren die Leitfähigkeit beeinflusst haben. In einem solchen Fall kann der Probe die Einhaltung des Grenzwertes bescheinigt werden, wenn durch Messungen nach EN 15490 oder ASTM D 6423 ein pHe- Wert der Probe zwischen 6,5 und 0,9 ermittelt wird. c) Bei einem Streitfall sind die unter 5.7.2. ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ―Ethanolkraftstoff (E85) für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014 angegebenen Verfahren anzuwenden. Flüchtigkeitsanforderungen: Vom 1. Mai bis 30. September sind bei der Überprüfung die Werte der Klasse A (Sommerware) heranzuziehen. Vom 1. November bis 28. Februar (in einem Schaltjahr bis 29. Februar) sind bei der Überprüfung die Werte für Klasse B (Winterware) heranzuziehen. Vom 1. Oktober bis 31. Oktober und vom 1. März bis 30. April sind bei der Überprüfung die Werte der Tabelle 2 heranzuziehen, wobei die unteren Grenzwerte der Klasse A nicht unterschritten und die oberen Grenzwerte der Klasse B nicht überschritten werden dürfen. Tabelle 2 – Flüchtigkeitsklassen und Prüfmethoden Eigenschaften Einheit Klasse A Klasse B Prüfverfahrena) Verfahren Veröffentlichung Ethanol und % (v/v), 70 70 ÖNORM EN 1601 1. September höhere min. 85 85 2012 Alkohole % (v/v), max. Dampfdruck kPa, min 35,0 50,0 ÖNORM EN 13016- 1. Februar 2008 kPa, max. 60,0 80,0 1b) a): Für alle genannten Prüfverfahren sind die im Streitfall die in Abschnitt 5.7.1 der ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ―Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014 angegebenen Verfahren anzuwenden. b): Dry Vapour Pressure Equivalent (DVPE) ist anzugeben.“ 41. Anhang X lautet: „Anhang X Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto – CO 2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen; Herstellungsweg des Typische Werte für die Standardwerte für die Biokraftstoffs Minderung von Minderung von Treibhausgasemissionen Treibhausgasemissionen Ethanol aus Zuckerrüben 61% 52% Ethanol aus Weizen 32% 16% www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 6 von 15 (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) Ethanol aus Weizen 32% 16% (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK- Anlage) Ethanol aus Weizen (Erdgas 45% 34% als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) Ethanol aus Weizen (Erdgas 53% 47% als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) Ethanol aus Weizen (Stroh 69% 69% als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) Ethanol aus Mais, in der 56% 49% Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK- Anlage) Ethanol aus Zuckerrohr 71% 71% Ethyl-Tertiär-Butylether Wie beim Herstellungsweg Wie beim Herstellungsweg /ETBE), Anteil aus für Ethanol für Ethanol erneuerbaren Quellen Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether Wie beim Herstellungsweg Wie beim Herstellungsweg /TAEE) Anteil aus für Ethanol für Ethanol erneuerbaren Quellen Biodiesel aus Raps 45% 38% Biodiesel aus Sonnenblumen 58% 51% Biodiesel aus Sojabohnen 40% 31% Biodiesel aus Palmöl 36% 19% (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) Biodiesel aus Palmöl 62% 56% (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) Biodiesel aus pflanzlichen 88% 83% oder tierischem Abfallöl (*) Hydriertes Rapsöl 51% 47% Hydriertes Sonnenblumenöl 65% 62% Hydriertes Palmöl (Prozess 40% 26% nicht spezifiziert) Hydriertes Palmöl 68% 65% (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) Reines Rapsöl 58% 57% Biogas aus organischen 80% 73% Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas Biogas aus Gülle als 84% 81% komprimiertes Erdgas Biogas aus Trockenmist als 86% 82% komprimiertes Erdgas (*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. 300 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 7 von 15 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 201/63/EU, ABl. Nr. 276 vom 20.10.2010 S. 33 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden. B. Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen Herstellungsweg des Typische Werte für die Standardwerte für die Biokraftstoffs Minderung von Minderung von Treibhausgasemissionen Treibhausgasemissionen Ethanol aus Weizenstroh 87% 85% Ethanol aus Abfallholz 80% 74% Ethanol aus Kulturholz 76% 70% Fischer-Tropsch-Diesel 95% 95% aus Abfallholz Fischer-Tropsch-Diesel 93% 93% aus Kulturholz Dimethylether (DME) aus 95% 95% Abfallholz DME aus Kulturholz 92% 92% Methanol aus Abfallholz 94% 94% Methanol aus Kulturholz 91% 91% Methyl-Tertiär-Butylether Wie beim Herstellungsweg für Wie beim Herstellungsweg für (MTBE), Anteil aus Methanol Methanol erneuerbaren Quellen C. Methodologie 1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden wie folgt berechnet: E = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee, wobei E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen; ep = Emissionen bei der Verarbeitung; etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb; eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid; eccr =.Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid und eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 8 von 15 2. Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen E werden in gCO 2jMJ (Gramm CO2- Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben. 3. Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in gCO 2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden. 4. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet: EINSPARUNG = (EF – EB)/EF dabei sind: EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs; EF = Gesamtemissionen des Komparators für Fossilbrennstoffe. 5. Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO 2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet: CO2: 1 N2O: 296 CH4: 23 6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (e ec) schließen die Emissionen des Gewinnungs-oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden. 7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Landnutzung (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet: el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P – eB(1) 1 Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 9 von 15 dabei sind: el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit); CSR = der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; CSA =.der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA- Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und eB = Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird 8. Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche a) im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und b) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt: i) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen, ii) stark verschmutzte Flächen. Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Ziffer i fallenden Flächen gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf unter Ziffer ii fallenden Flächen gesenkt wird. 9. Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert: a) „stark degradierte Flächen“ sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind; b) „stark verschmutzte Flächen“ sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind. Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 sind. 10. Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands auf der Grundlage der von der Kommission auf der Basis von Band 4 der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 erstellten Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands (Beschluss der Kommission 2010/335/EU über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S.19). 11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 10 von 15 und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist. 12. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (e td) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer. 13. Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit null angesetzt. 14. Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind. 15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird. 16. Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage. 17. Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse“) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt. 18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird. Im Falle von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Nummer 16 fallender Elektrizität, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt auf null festgesetzt. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt. Bei Kraft- und Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie. 19. Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 die fossile Vergleichsgröße EF der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 11 von 15 Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto-und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 83,8 gCO 2eq/MJ zu verwenden. Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Elektrizitätserzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 91 gCO2eq/MJ. Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Wärmeerzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 77 gCO2eq/MJ. Bei flüssigen Biobrennstoffen, die für die KWK verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 85 gCO 2eq/MJ. D. Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs Herstellungsweg der Biokraftstoffe und Typische Standardtreibhaus- flüssigen Biobrennstoffe Treibhausgasemissionen gasemissionen (gCO2eq/MJ) (gCO2eq/MJ) Ethanol aus Zuckerrüben 12 12 Ethanol aus Weizen 23 23 Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft 20 20 erzeugt Ethanol aus Zuckerrohr 14 14 ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol Biodiesel aus Raps 29 29 Biodiesel aus Sonnenblumen 18 18 Biodiesel aus Sojabohnen 19 19 Biodiesel aus Palmöl 14 14 Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem 0 0 (*) Abfallöl Hydriertes Rapsöl 30 30 Hydriertes Sonnenblumenöl 18 18 Hydriertes Palmöl 15 15 Reines Rapsöl 30 30 Biogas aus organischen Siedlungsabfällen 0 0 als komprimiertes Erdgas Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 0 0 Biogas aus Trockenmist als komprimiertes 0 0 Erdgas (*)Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden. Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss):„e p – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs Herstellungsweg der Biokraftstoffe und Typische Standardtreibhausgas- flüssigen Biobrennstoffe Treibhausgasemissionen emissionen (gCO2eq/MJ) (gCO2eq/MJ) Ethanol aus Zuckerrüben 19 26 Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff 32 45 nicht spezifiziert) Ethanol aus Weizen (Braunkohle als 32 45 Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) Ethanol aus Weizen (Erdgas als 21 30 Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) Ethanol aus Weizen (Erdgas als 14 19 Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) Ethanol aus Weizen (Stroh als 1 1 Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft 15 21 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 12 von 15 erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) Ethanol aus Zuckerrohr 1 1 ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol Biodiesel aus Raps 16 22 Biodiesel aus Sonnenblumen 16 22 Biodiesel aus Sojabohnen 18 26 Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff 35 49 nicht spezifiziert) Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit 13 18 Methanbindung an der Ölmühle) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem 9 13 Abfallöl Hydriertes Rapsöl 10 13 Hydriertes Sonnenblumenöl 10 13 Hydriertes Palmöl (Prozess nicht 30 42 spezifiziert) Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit 7 9 Methanbindung an der Ölmühle) Reines Rapsöl 4 5 Biogas aus organischen Siedlungsabfällen 14 20 als komprimiertes Erdgas Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 8 11 Biogas aus Trockenmist als komprimiertes 8 11 Erdgas Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs Herstellungsweg der Typische Standardtreibhausgasemissionen Biokraftstoffe und flüssigen Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) Biobrennstoffe (gCO2eq/MJ) Ethanol aus Zuckerrüben 2 2 Ethanol aus Weizen 2 2 Ethanol aus Mais, in der 2 2 Gemeinschaft erzeugt Ethanol aus Zuckerrohr 9 9 ETBE, Anteil aus erneuerbaren Wie beim Herstellungsweg Quellen für Ethanol TAEE, Anteil aus erneuerbaren Wie beim Herstellungsweg Quellen für Ethanol Biodiesel aus Raps 1 1 Biodiesel aus Sonnenblumen 1 1 Biodiesel aus Sojabohnen 13 13 Biodiesel aus Palmöl 5 5 Biodiesel aus pflanzlichem oder 1 1 tierischem Abfallöl Hydriertes Rapsöl 1 1 Hydriertes Sonnenblumenöl 1 1 Hydriertes Palmöl 5 5 Reines Rapsöl 1 1 Biogas aus organischen 3 3 Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas Biogas aus Gülle als 5 5 komprimiertes Erdgas Biogas aus Trockenmist als 4 4 komprimiertes Erdgas www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 13 von 15 Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb Herstellungsweg der Biokraftstoffe und Typische Standardtreibhausgas- flüssigen Biobrennstoffe Treibhausgasemissionen emissionen (gCO2eq/MJ) (gCO2eq/MJ) Ethanol aus Zuckerrüben 33 40 Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff 57 70 nicht spezifiziert) Ethanol aus Weizen (Braunkohle als 57 70 Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) Ethanol aus Weizen (Erdgas als 46 55 Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) Ethanol aus Weizen (Erdgas als 39 44 Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) Ethanol aus Weizen (Stroh als 26 26 Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft 37 43 erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) Ethanol aus Zuckerrohr 24 24 ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Ethanol Biodiesel aus Raps 46 52 Biodiesel aus Sonnenblumen 35 41 Biodiesel aus Sojabohnen 50 58 Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff 54 68 nicht spezifiziert) Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit 32 37 Methanbindung an der Ölmühle) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem 10 14 Abfallöl Hydriertes Rapsöl 41 44 Hydriertes Sonnenblumenöl 29 32 Hydriertes Palmöl (Prozess nicht 50 62 spezifiziert) Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit 27 29 Methanbindung an der Ölmühle) Reines Rapsöl 35 36 Biogas aus organischen Siedlungsabfällen 17 23 als komprimiertes Erdgas Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 13 16 Biogas aus Trockenmist als komprimiertes 12 15 Erdgas E. Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs Herstellungsweg der Typische Standardtreibhausgasemissionen Biokraftstoffe und flüssigen Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) Biobrennstoffe (gCO2eq/MJ) Ethanol aus Weizenstroh 3 3 Ethanol aus Holz 1 1 Ethanol aus Kulturholz 6 6 Fischer-Tropsch-Diesel aus 1 1 Abfallholz Fischer-Tropsch-Diesel aus 4 4 Kulturholz DME aus Abfallholz 1 1 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 14 von 15 DME aus Kulturholz 5 5 Methanol aus Abfallholz 1 1 Methanol aus Kulturholz 5 5 MTBE, Anteil aus erneuerbaren Wie beim Herstellungsweg Quellen für Methanol Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss):„e p – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs Herstellungsweg der Biokraftstoffe und Typische Standardtreibhausgas- flüssigen Biobrennstoffe Treibhausgasemissionen emissionen (gCO2eq/MJ) (gCO2eq/MJ) Ethanol aus Weizenstroh 5 7 Ethanol aus Holz 12 17 Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz 0 0 DME aus Holz 0 0 Methanol aus Holz 0 0 MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim Herstellungsweg für Methanol Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs Herstellungsweg der Typische Standardtreibhausgasemissionen Biokraftstoffe und flüssigen Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) Biobrennstoffe (gCO2eq/MJ) Ethanol aus Weizenstroh 2 2 Ethanol aus Abfallholz 4 4 Ethanol aus Kulturholz 2 2 Fischer-Tropsch-Diesel aus 3 3 Abfallholz Fischer-Tropsch-Diesel aus 2 2 Kulturholz DME aus Abfallholz 4 4 DME aus Kulturholz 2 2 Methanol aus Abfallholz 4 4 Methanol aus Kulturholz 2 2 MTBE, Anteil aus erneuerbaren Wie beim Herstellungsweg Quellen für Methanol Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb Herstellungsweg der Biokraftstoffe und Typische Standardtreibhausgas- flüssigen Biobrennstoffe Treibhausgasemissionen emissionen (gCO2eq/MJ) (gCO2eq/MJ) Ethanol aus Weizenstroh 11 13 Ethanol aus Abfallholz 17 22 Ethanol aus Kulturholz 20 25 Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 4 4 Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 6 6 DME aus Abfallholz 5 5 DME aus Kulturholz 7 7 Methanol aus Abfallholz 5 5 Methanol aus Kulturholz 7 7 MTBE, Anteil aus erneuerbaren Wie beim Herstellungsweg für Quellen Methanol“ 42. Dem Anhang X wird der Anhang XI angefügt: „Anhang XI Nachhaltigkeitskriterien für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben: www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 16. Oktober 2014 - Nr. 259 15 von 15 1.) Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind; 2.) Folgende ausgewiesene Flächen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft; a) durch gesetzliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde ausgewiesene Flächen für Naturschutzzwecke, b) Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG. 3.) Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das heißt: a) natürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind, oder b) künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist. 4.) Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, die im Januar 2008 einen der folgenden Stati hatten, diesen Status aber nicht mehr haben. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewinnung des Ausgangsstoffes zur Herstellung von Biokraftstoffen die Flächen denselben Status hatten wie im Januar 2008: a) Feuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind; b) kontinuierlich bewaldete Gebiete, d. h. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können; c) Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang X Teil C beschriebenen Methode die in §12 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt wäre.“ Rupprechter www.ris.bka.gv.at

Ordinance amending the Biofuel Ordinance 2012 · Nelum