Ordinance amending the Biocidal Products Tariff Ordinance II
颁布于 2008-10-02 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-GebührentarifV II zum zweiten Mal geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- hazardous substances, pesticides, fees/royalties, environmental fees/charges
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BGBl. II - Ausgegeben am 2. Oktober 2008 - Nr. 352 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 2. Oktober 2008 Teil II 352. Verordnung: Änderung der BiozidG-GebührentarifV II zum zweiten Mal 352. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-GebührentarifV II zum zweiten Mal geändert wird Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet: Die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2005, wird wie folgt geändert: Die Abschnitte IV, IV A, V und V A der Anlage lauten: „Abschnitt IV Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG Gebühren art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro GG 42.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 2 475, GG 43.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 42.0, pro weiterer Produktart 275, VPG 44.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 26 400, 3 ) VPG 45.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 44, pro weiterer Produktart 2 640, VPG 46.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 44 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 24 200, 3 ) VPG 47.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart 2 420, VPG 48.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 oder 47 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA Biozid Produkte-Richtlinie erforderlich ist 4 620, BGBl. II - Ausgegeben am 2. Oktober 2008 - Nr. 352 2 von 6 BG 49.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 189 500, 3 ) 4 ) BG 49.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0 48 000, 5 ) BG 49.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart 9 500, BG 50.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0, pro weiterer Produktart 18 900, BG 50.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.1, pro weiterer Produktart 4 800, BG 51.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 172 150, 3 ) 4 ) BG 51.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0 43 000, 5 ) BG 51.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.2 fallend), wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart 8 500, BGBl. II - Ausgegeben am 2. Oktober 2008 - Nr. 352 3 von 6 BG 52.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart 17 050, BG 52.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.1, pro weiterer Produktart 4 300, BG 53.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 oder 52.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist 34 320, BG 54.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 49.0 bis 53.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart 2 750, 3) 1. Wenn a) die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI oder gemäß Anhang IIA Punkt VII der Biozid-Produkte Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang IIA Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder b) für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 20 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 18 600 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 145 900 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 132 500 Euro. 2. Wenn a) die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI und gemäß Anhang IIA Punkt VII der Biozid-Produkte Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang IIA Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder b) für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 14 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 13 000 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 102 300 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 92 900 Euro BGBl. II - Ausgegeben am 2. Oktober 2008 - Nr. 352 4 von 6 4) Wenn 1. aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1 (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder 2. mindestens für den Umfang von der in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird. 5) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 5 Z 1 anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 92 von 100, wenn eine Reduktion gemäß der Rußnote 5 Z 2 anzuwenden war, auf 77 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 anzuwenden war, auf 54 von 100. Abschnitt IV A Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für denselben Wirkstoff bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49.0 oder 51.0 entrichtet worden ist Gebühren art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro GG 55.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 275, VPG 56.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, pro Produktart 3 300, VPG 57.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 56.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 2 950, BG 58.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 23 650, BG 58.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 58.0 6 000, BG 59.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 58.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 21 450, BG 59.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des 5 450, BGBl. II - Ausgegeben am 2. Oktober 2008 - Nr. 352 5 von 6 Gebühren art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie (soweit nicht unter Tarifpost 58.1 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 59.0, pro weiterer Produktart BG 60.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 58.0 oder 59.0, pro weiterem Biozid-Produkt jeweils pro Produktart 500, Abschnitt V Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG Gebühren art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro GG 61.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 2 475, GG 62.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 61.0, pro weiterer Produktart 275, VPG 63.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 15 950, 6 ) VPG 64.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 63.0, pro weiterer Produktart 1 540, BG 65.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 115 500, 6 ) BG 65.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0 28 800, 7 ) BG 66.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0, pro weiterer Produktart 11 550, BG 66.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.1, pro weiterer Produktart 2 900, BGBl. II - Ausgegeben am 2. Oktober 2008 - Nr. 352 6 von 6 Gebühren art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro BG 67.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 65.0 oder 66.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart 1 650, 6) 1. Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IVA, Punkte V und VI oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IVA, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 13 750 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 100 000 Euro. 2. Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte V und VI und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 11 550 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 84 700 Euro. 7) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Z 1 anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 86 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Z 2 anzuwenden war, auf 73 von 100. Abschnitt V A Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die Gebühr gemäß Tarifpost 65.0 entrichtet worden ist Gebühren art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro GG 68.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 275, VPG 69.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 1 980, BG 70.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart 14 300, BG 70.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 70.0 3 600, BG 71.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu Tarifpost 70.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart 220,-“ Pröll