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Nelum
奥地利的法律

Minced Meat Ordinance

颁布于 1996-10-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, meat, internal trade, international trade, processing/handling, packaging/labelling, transport/storage, offences/penalties, HACCP
类别
*

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  1. 520. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die H;.irstellung und dui-; lnvgrkghrbring,.in von F::u:chi@rte1n und Ffoischzuboraitungan (Faschiertes~ Verordnung) Auf Grund des ~ 17 Abs. 3. des § 35 Ab~. 9, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleisch unccrwchungsgesetzes, BGBI. Nr. 522/1982, zulctz1 geändert durch die Bumfosgcsctzc BGBI. Nr. 118/1994 und l 105/1994. wird verordnet: Anwendungsbueich und Allgemeines ä L ( 1) D1e:,c Verordnung gilt für die Her:itellung und du3 Jn...,crkchrbringcn in Ö:itcn-cich .wwie det1. Handel mit Faschü:rtem und Fkischzubcrcitungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europdis.:hrn Wirt, s..::haftsraumes (EWR). (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die Hcr:itdlung der in /\b1. 1 gcno.rnitcn Wo.rcfl, wcnn 3ie entweder m Betrieben hergc31cJI! -wer den. die dem 9. Hauptstück der Fri5chfleisch-Hygienevernrdnung-, BGB]. Nr. 396/1994. dem § 16a oder dem§ 17 der Get1ugeltleisch-Hygieneverordnung, BGBL Nr. 403/1994, unterliegen oJer in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer oder in Einrichtungen der Ge rneinschaftsv11rsoriung oder in Gastgewerbebetriehen hergestellt werden: 2, Separatorentlei~ch, welches in einem gemaß der Fleisd1'<crarbcitungsbetriebe-Hygieneverord nung, BGB!. Nr. 397/1994, zulässigen Betrieb einer Wärmebehandlung unterzoe:en wurde; 3. das Inverkehrbringen in Österreich von Faschiertem, das als Ausgangsprodukt für die Herstellung von gewürztem Faschiertem, welches zur späteren Erzeugung von Fleischerzeugnissen in einem gcmaß der fle1schverarbettungsbetriebe-ttyg1eneverorctnung zulassigen Betrieb bestimmt 1st, verwendet wird; 4, faschiene Innereien. Für die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Waren gemäß Z 1 bis 4 gelten die§§ 24, 25 und 28 Abs. 2 der Flei,chhygien'1verordnung, BCBl. Nr. 280/1983, vol!inh;,ltli(:h. (3) § 24 Abs, l erster und zweiter Satz, § 24 Abs. 4, § 24 Abs. 5 zweiter und dritter Satz, § 24 Abs. 6. S 25 Abs. 1 und 2 und § 28 Abs. 2 der F\eischhyg:ieneverordnung, BGBL Nr. 280/1983, bleiben von dieser Verordnung unberührt. lJegriffsbestimmungen § 2. ( l) Im Sinne dleser Verordnung bcdeurcn: 1. Drinland: jene Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des EWR sind; 2. Faschier1es: Frisehflri~ch. rlas rlurrh Harken 71'rkll'inert orler rlurrh <len Flrischwolf gr<lrrht wur. de; 3. Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lcbensmiucl. Würzstoffe oder andere Zusatrnoffe zugegeben wurden oder das einer Behandlung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zell struktur des Fleisches im Kern nicht verändert wurde, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches mcht verlorengegangen sind; 4. Handel: der Warenaustausch lWischen Mitgliedstaaten des EWR; 5. Herstellungsbetrieb: jeder Betrieb, der Faschiertes oder Fleischzubereitungen herstellt. ~ofern dieser o.) ~i.::h in cm.::m Zcrl.::gungJbctricb oder V..:rütbcituflg3bctricb bcfiridct und d,;;n Anforderungen vun Anhang Kapitel I entsprichc oder 1/. b) - nn Falle von Fleischzubereitungen - sich in einem Betrieb befindet, der den Anforderungen von Anhang Kapitel 3 entspricht oder c) falls er sich weder rn den Räumlichkeiten eines nach der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Geflügelfle1sch-Hygieneverordnung oder nach der Fleischverarbeitungsbetrie be-Hygieneveron..!nung zulässigen Betriebes befindet noch in einem raum.liehen Zusammen hang rn11 cmcm sokhen Betrieb steht - den Anforderungen von Anhang K:ipitcl l Z 2 oder Kapitel 3 Z 2 dicscr Verordnung entspricht: 6, Wurzsrotte: Kochsalz, ~ent, Uewürze und thre aromanschcn bxtrnktc sowie Küchenkräuter uni'.: ihre aromatischen Extrakte. (2) Die Begnffsbcst1mmungen gemäß § 2 der Frischfleisch-Hygiencverordnung, § 2 der Flcischver arbeitungsbctricbe-Hygieneverordnung und § 2 drr Gd1ügclneisch-Hygieneverordnung gelten als Bc gnttsbesummungen im Sinne dieser Verordnung, In den Handel bringen von Faschiertem ~ 3. O J Es Ist verbmcn, Fletsch andcrer Tier.inen als VlJII RiuU. Scllweiu. Schaf oller Ziegr i11 Ft:-nn von Faschiertem m Jen Handel zu bringen. Außcnkm muß F::ischiertes folgenden Bedingungen c-ntspre• chen: Es muß aus quc:rgestri;iftcn :vh1skeln (einsdilidlhch dem dawgehi.'lrigen Fettgewebe) Herzmus keln uu:i:,,;cnornrmm hcr;;oc~tdll worJ..,n ~~in; unJ ,b,; Fleir.d1 mu/3 a) 1n solchen Betrieben gcwonnen worden sein, die g:<::mJ.ß § 20 Abs. 6 der hisch!leis(h• Hygieneverordnung zum mnergemeinschafth.:hcn Handel geeignei sind; die\es Fleisch rr.uß gemäß~ 35 Abs. I Z I des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet worden sein, oder h) :111~ R„rnehen in Orirrl:ind,·m stammen, die :>urn Impmr in dw EU , ugebsscn ~ind: dic;e, Fleisch rrm(i ckr lmportkcmtrolk ohne Beafülanduni umcrz.aien. wmd.en &ei.n Handelte\ sich rn den Fällen der liL u oder b um Schweinefleisch. so muß C\ einer Untersuchung auf Trichinen oder einer Kältebehandlung wr AbtOtung von Trichinen unterzogen worden scm. 2. Es rnuß g-emliß den Anforderungen des Anl1ctngcs Kapitel 2 in einem Bcmeb hergestellt worden sein. der a) den Anforderungen des Anhanges Kapitel ! entspricht und b) gemäß§ 8 Abs. 1 in den „Amtlichen Vctcrinärr1achrtch1en" veroffcntlichr isL 3. Es muß entsprechend den Bestimmungen des § 8 und des Anhanges Kapitel 5 kontrolliert worden sein 4. Es muß gernii.ß den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 6 gekennzeichnet und etikettiert ~ein, 5. Es muß entsprechend den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 7 und 8 umhl.illt, verpackt und gelagert worden sein. 6. c~ muß gcn1;lß Jen Dc~tirnmu.ng,;,n de~ Anhrtngc1 K.:1pitd 9 bcförd,;;rt werden. 7, Das fleisch muß für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten de5 EWR mil ~inem Begleitdokument versehen ~WL Hicfül' gelten folgt:nde Bedingungen. aJ Das Dokument muß vom Versandbetrieb ausges1ell1 sein; 6) Jas; Dokvrn<!'nt muß. den Lieferb,;tril::'b, cl,;n EmpringPr. ,i;,, Ar-i unri M,•ng<> rlPr w~r,; 1mrl ,h~ Datum des Transpones enthalten; c) das Dokument muß die Vetcrin:irkontrollnummer des Herstellungsbetriebes und•·· bei gefrore• nem Faschiertem - die unkodicrte Nennung des Monars und des fohres des Etnfnerens rragen; d) bei fur Finnland und Schweden bestimmtem faschiertem muß du; Dokument den hiefür gcf. tenden, ergänzenden EU-Vorschriflen entsprechen: diese sind vom Bundcsmmister für Gc sundht:it und Konsumentensd1utz in den „Aintlkhen Veterinarnachrichten" zu veröffentli chen; e) auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungs-Mitgliedstaates muß jedoch :wsätz !ich zur ßescne!n!gung gen1t1ß Z 13 el11.e Oesuncthl!itsbeschelnigung vorgeleg1 werden, wenn das Fleisch nach dem Hacken oder F~schieren in ein Dritcland ausgeführt wird: die Kosten dieser Bescheinigung sind vom über dns Fleisch Verfügungsberechtigten zu tragen. 8. Das Fleisch muß für den Versand mit crner Genußtauglichkeitsbescheinigung im Sinne des An hnngos III J-,r Richdinio 39-1L0065 vorbehi:m h1<iin, wenn ◊C sich um SC'ndungen folgender Art handelt: a) Faschiertes aus einem Herstellungsbetrieb, der in einem Gebiet hegt, für das veterinärbehörd liche Bcschrdnkungen gelten, oder b) Faschiertes, das in einem vi::11,lombten Lal:ltkraftwa2en durch ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat der EU befördert wird. (2) Zw,ätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 gelten für Faschiertes folgende Anfordcnwgen: 1. Das zu seiner Herstellung verwendete frische Fleisch muß nachstehenden Bedingungen entspre" ,-.h„n· A) Wenn es tiefg:ekühlr ist. dann muß es aus entbeintem frischem Fleisch hergestellt worden sein, das höchstens 18 Monate bei Rindfleisch, 12 Monate bei Schaffleisch und Ziegenfleisch und sechs Monate bei Schweinefleisch nach dem Einfrit!ren in einem nach § 20 Abs. 6 der Fnschncisch~Hygieneverordnung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zulässigen Kühlhaus gelagert worden ist. Ein Entbeineo von Schweine- und Schaffleisch nach dem Auftauen unmittelbar vor dem faschieren ist dann gestattet, wenn biefür die notwendigen hygienischen Voraussetzungen gegeben sind. B) Wenn es gekühlt ist, so muß es a) mnerhalb von höchstens sechs Tagen nach der Schl:ichlung der Tiere oder b) wenn es sich um embeintes, Yakuumve11,acktes Rindfleisch handelt - innerhalb von hochstcns 15 Tagen nach der Schlachtung der Tiere verwendet werden. 2, Faschiertes muß spätestens eine Stunde nach der Portionierung und Umhüllung kä!tcbehandelt werden - es sei denn, es gelangen Verfahren zum Einsatz., die eine Absenkung der fnnentempera tur des Fleisches bereits während der Herstellung bewirken. 3. f'c1scl1ie1·Le~ wuß Vt!l'jJaC!:..l u11U ir1 t.:iucr llei (uigem/c11 f"u(111n1 ,rnge0u(e11 wcnie1L al In gekuhlrcr Form; in diesem Fall muß es aus Fleisch im Sinne der Z 1 liL B hergestellt wor den sein und binnen kürzester Zeit.eir.e Kerntemperatur von wemger a!~ +2 ~c erreicht haben: jedoch darf zur Beschleunigung des Kühlprozesses Fleis<'h, das den Bedingungen der Z lit. >,. l:!""''lgf, hir,:z11g,0 fii3t wnri<'-1) ~,:,ff'rn di<'-~ riuf d„m Ptikl'tt ,mf:t'[!t'hf'n wirr1: in dit>~t'.m Pnll muß längstens nach emer Stunde eine Kerntemperatur von 'weniger ;1ls +2 °C erreicht wen.len. b) In tiefgekuhlter Form; m diesem Fall muß es aus Fleisch im Smne der Z 1 hergestellt worden sein und innerhalb kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als -18 °C erreicht haben. 4. Fasduertes darf nicht mit ionisierenden oder ultr:wiolcttcn Strahlen behandelt werden. 5. Die Bezeichnungen „mageres Faschierte,;'·, ,,reines Rinderfaschiertes'', .,Faschierte~ mit Schwe1, ncfleischameil'' und ,.Faschiertes von . .." 1) - gegebenenfalls in Verbindung mit der Angabe der Tierart, deren Flei5ch verwendet worden ist -, dürfen nur dann auf den Packungen angegeben werden, wenn die Anforderungen betreffend Fettgeh:dt und Verhältnis ,;wischen Kvll.1~1:11 1.1ml f'k:b..,JidweiO (Kqll,i.gcuwcn) gemäß Anhdng Il Punkt! d,;;r Ri..:htlinlc 3?4L0065 eingehalten wurden. (3) Fur Faschiertes, dem höchstens 1 % Salz. hinwgcf'Ugt wurde, gelten ebenfalls die Anforderungen der Abs. 1 und 2. Inverkehrbringen von Faschiertem innerhalb Osterreichs § 4, ( l) Ausschließlich innerhnlb Österreichs darf Fasch1erte5 in Verkehr gebracht werden, das 1. aus Fleisch von Tieren gemtlß § 3 Abs. l oder von Einhufern, Zuchtwild, Kaninchen. Wild aus freier Wildbahn oder Ge!lügcl gewonnen wurde und 2, in Herstellungsbetrieben gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 gewonnen wurde, die über die im Anhang Kapi" tel I genannten R;iurne verfügen. (2) Für Faschiertes, das ausschließlich innerhalb Österreichs in Verkehr gebracht wird, gelten die ßl;'stimmungen des § 3 mit folgenden Abweichungen: 1. Abweichend von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 6 dart es auch m Fahrzeugen betordert werden. die mit keiner Temperaturregisrrierung .iusges1.aue1 sind; 2. abweichend von§ 3 Abs. 2 Z 1 lit A darf es auch meinem nac.h § 20 Abs, 7 der Frischfleisch• Hygieneverordnung registrierten Tietlcühlhaus gelagert worden sein; die Entbeinung darf auch bei undc1·cn Ticrnrtcn unmlttdbor vor det Ikr:,tcllung durchgeführt wordon ~ein; 3, abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 genügt eine Abkühlung auf +4 °C oder weniger, und die Abkühlung druf auch langer als eine Stunde dauern, sofern 1m Hinblick auf die tatsdchlich benö• Ligte Zeit aus veterinärhygienischer Sicht keine Bedenken bestehen; 4, wenn das Faschiene von Geflügel oder Wild stammt, so muß es tiefgekühlt in den Verkehr ge bracht werden; dieses Faschierte unterliegt hinsichtlich der m1krobiologisehen Untersuchungen den gleichen Bestimmungen wie Faschiertes, das zum innergemeinschaftlichen Handel bestirnmt ist; 5, da.~ Faschierte ist gemliß § 27a Abs. 5 und § 27b der Fleischuntersuchungsverurdnung, BGBL Nr. j9.'Jfl 994, zu kennzeichnen; 6. die Angaben des Anhanges Kapitel 6 Z 4 sind nicht erforderlich, wenn das Fasrhierte ordnungs gemäß nach den 1ebensmitte)recht1ichen Vor.'ichriften und nach Z 5 gekennzeichnet i.,;1, In den Handel brineen von Fleischzubereitungen § 5. (ll Fleischzubereitungen dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Bedin gungen entsprechen: 1. Sie müssen aus frischem Fleisch (nicht aber aus Fleisch von Einhufern) hergestellt worden sein, d,s a) in Betrieben gewonnen wurde, die zum innergemeinschaftlichen Handel geeignet sind und das gemäß § 35 Abs. 1 Z I des Fleischuntersuchungsgesetzes oder gemriß Anhang Kapitel 5 Z 2 der Wildfleisch-Verordnung, BGB\. Nr. 400/1994, gekennzeichnet wurde, oder b) aus Betrieben (n Drittlandern srnrnrnt, die zum Import in die EU zugelassen W\Jrden und das Fleisch der lmponkontrolk ohne Beanstandung untcrzoi::en wurde. Handelt es sich in den Fiillen der lit. a und h um Schweinefleisch, so muß es einer Untersuchung auf Trichinen oder emer Kaltelx:handlung wr Abtötung von Trichinen unterzogen w0rden sein. 1 Sie müssen in emern Betrieb nach~ 2 Abs. 1 Z 5 hergestellt v..ordcn sein. der UJ den Anforderungen des Anhanges K.1pitel J entspricht und t'.lJ gemaß ~ 8 Abs. l in den „Amtlichen veterinarnacnr1c1uen·· verüt't'enmctn i~l. ), S11: müssen r1u~ Fleisch her·gestellt worden sein, das - wenn es tiefgekühlt ist - innerhalb vcn hochstens 18 lvfonaten nach der Schlachtung bei Rindfleisch, innerhalb von höchsten~ zwölf Mo naten beJ Schaf-, Ziegen-, Geflügel- und Kaninchentkisch sowie; bci Fleisch von Zuchtwlld und mn.:1rhalb ''"" hOohst.:,n,, ~.:iohs 1-.10,mt.,,1 b.:.i Flei6'-'h der übrig,rn Ticram::,n ve.-w,mJs11 w,~rd,o:,l\ i~t. Em Entbeim:fl von Schweine• und Sr.:hJfncisch nach dem Auftauen unmittdbnr VN der Herstel lung von Fleischzubereitungen i:.t dann gestattet, wenn h1efür die notwendigen hygienischen Vor aussetzungen gegeben sind 4. Sie mlissen verpackt sein und im Hinblick auf das Inverkehrbringen a) i,, gekühlter Fonn so schnell als möglich eine Kcrnternperatur von +2 ~c oder weniger bei Fle(s,:hzubereitungen aus Faschie1tcm. von + 7 vc oder wemger bei ZubereiLungcn aus fn. schem Fleisch, von +4 ~c oder weniger bei Zubereitungen aus GcOugelfleisch und von +3 °C ,ider weniger bei Zubereitungen, die Sch!achtnebenprndukte enthalten, erreicht h:tbcn, oder b) in t!ergekuhltcr Fonn ~o schnell als müglich eine Kerntcmpernwr von -18 ·c oJer weniger erreicht h:lben. (2) Flcischmbercitungen mussen wsiitzlic~. zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 folgenden Anforde. rungen genligcn: 1. :Sit' müssen enlsprechend den Bcsrlmmungen (.)es Anhanges Kapncl 4 ht'rg:r;sn:llt wm1.kn i;ein. 2. Sie m(J;;;;en gemdß § 8 und emsprcchend den Bestimmungen des Anhanges K.:ipilr.:I .5 kontrolliert worden sem, 3. Sie mü55en entsprechend den Beshmmungen des Anh:1ngcs Kapitel 6 gekennzeichnet und etYket 4. S1e müssen ent5prechend den fü·stimmungen des Anhanges Kapitel 7 und 8 umhüllt, verpackt und gelagert worden sein. 5. Sie müssen gemriß Anhang l<apilcl 9 befördert worden sein. 6, Sie mussen für den Versand in nnckrc Mitgliedstaaten dt·r EU mit der Genußtnuglichkeirsbc scheinigung im Sinne des Anhanges V der Richtlinie 394L0065 versehen sein. (3) Die au~ Faschicrtcm von Sch!achttierer, gewonnenen Fleischzubereitungen•· ausgenommen fri sche Würste und gewürztes Faschierces - dürfen nur in den Handel gebracht werden, wenn sie den An~ forderungen des ~ 3 enttpm:hco ... Frische Würste'' sind rnhe, gewi.in:lc und utw,e?Qtdm Wfüt.t.e, r,l,i,e keinem weiteren Haltbarmaehungsverfahren unurzogen werJen (zum Beispiel rohe Bratwürste). (4) Fleischzubereitungen Jürfön nicht mit [()nisierenden Strahlen behandelt werden, (5) Die Ausnahmen für Betriebe, die dem § 10 Abs l Z 2 der Fleischverarbeifungsbetrielx: Hy2i<'nt'vernrdn11ne 11nlt>rli<"/!<'TI, ~inrl för dit'<;f' A~tr1~he :-rnch dnnn flnw~ndhar, w~nn ~ic Flei~ch:>11hcre> rungen herstellen. Inverkehrbringen von Fldschzuberdtungen innerhalb Österreichs ~ 6. ( 1 l Ausschließlich innerhalb Österreichs dürfen Fleischzubereitungen in Verkehr itehracht wer den, c\ie 1. aus Fleisch von Tieren gemäß § 3 Abs, 1 oder von Einhufern. Zuchtwild, Kaninchen, Wild aus freier Wildbahn oder Geflügel gewonnen wurden und 2. ln }krstellungsbctricben gemäß§ 2 Abs. ! Z 5 gewonnen wurden, die über die in Anhang Kapi tel .:l genannten N.äume vertügcn. (2) Für Fleisch1ubereitungen, die ausschließlich innerhalb Österreich~ in Verkehr gebracht werden, gelten die Bestimmungen des * 5 mJC folgenden AbweiGhungen: 1. Abweichend von den Anforderungen des Anhanges Kapitel 4 Z 2 und 4 darf das Umhüllen und Verpacken unterbleiben, wrnn der Transport m Behältnissen stattfindet, die einen gk':1chwcrt1gen Schull gewJ.hrlelsten urrd wenn die Fldschz.ubercilt.1n.gen lU Einrichtungen der Gemei.ttschafr ;, vrrsorgung, Gastgewerbebetrieben oder Verkaufsr.iurn!ichkeilen Jer gewerblichen Letztverkaufcr verbracht werden. die eine unmittelbare Abgabe an den Lctztverbraucher {Konsumenten) vorse lJ.;n. 2. Abwt·ichnid von den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 durf die Embcmung aw.:h bei anderen Tierarten unmine!bar vor der Hc1s1ellung stattfinden. 3. Abweichend von Jen Anforderungen des § 5 Abs, 1 Z 4 darf die Kerntcmprn:itur von Fle1schJ.U hcreimngen aus Fa~chiercem maximal +4 "C betr~gen. 4. Abweichend von den Anforderungen des Anhanges Kap1tel 6 Z 4 darf die Kennzeichnung von Fleischzubereitungen unterbleiben, v.enn sie ohne Umhüllung und Vrrpi:u.:kung in dJC EinrichtLn• gen oder Betriebe gemä!S L I verbracht werden. 5. Abweichend von den Anfordi::rungen des § 5 Abs. 2 Z 5 und 6 und des § 5 Abs. 3 ist ein AbkLh Jen vor dem Transport nur dann notv.endig, wenn der Tr;:m~port länger a!s zwei Stunden d:iucrt, sofern dagegen keine veterinfü. mkr sar.itatspoli:reihchen Bedenken bestehen: weiters ist in den T1c1u~IJ1Hu11im:l11 l-..e111e Auf1.e1d111u11g Ue1 Te111pt1.1.1u1 1;1t'orde1lid1, .1.b Dc.gkitdokumcnt i~t led1g· IKh ein Lieferschem gcmfü\ § 14 Abs. 7 der Frischfleisch•Hygienc:verordnung erforderlkh; Fleischmhercilungen dürfen auch aus tauglichem Fleisch hergestellt w·crden, das nicht lurn inner gemeinschaftlichen H:1nde!sverkchr geeignet ist. A 0(~ Angt1b~n ,:1,.~ Anh,rns,..~ K:1pite>1 r:, 7 J. ~in,-i nic-h! Nf,1r.-l,,rl1<'h Wi'nn <liP f-'ll'i~ch111h,•r,•ir11ng ordnungsgem.:iß nach den lebensmittelrcchtlichen Vors-:hriflcn und nach Abs. 3 gekennzeichnet ist. (3) Die Fleischzubereitungen 5ind, sofern sie umhüllt oder verpackt werden, gemäß§ 27a Abs. 5 und § 276 der Flcischunters,.u:hun3tvcrordnung tu bmn:;r.ddm,:n. Eigrnkontrolle § 7. ( l) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet. die erforderli chen M:.ßnnhrnen ;m trcffon, um die Vor~chriften dieser Vernrdm1ng in ullen Stufen der Her~t<;<l!ung Oer Erzeugnisse einzuhalten. Zu diesem Zwc(.:k hat der genannte Veramworrhche nach folgenden Grund~ät zen eines HACCP-Sys1ems (Hazard Analysis Critical Contra\ Point-System) em System zur Überwa chung der kritischen Punkte im PrOLeßablauf der Herstellung einzurichten und einzuhalten: 1. Analyse der potentiellen Risiken für Lebensmittel in den Prozessen eines Herstellungsbetriebes; 2. ldentifitierung der Punkte m diesen Prozessen, an denen Risiken für Lebensmittel auftreten kün• ncn, 3. Ftstlegung. welche dieser Punkte fur die Lcbcnsm1ttelsicherheit kritisch sind - ,.kritische Punk• te": 4. 1-'eststellung und kontmuierhche l)urchlührung wirksamer Prül- und Überwachungsvertahren tllr diese kritischen Punkte; 5. Überprüfung der Gefährdungsanalyse für Lcbefömittcl, <ler kritischen Kontrollpunkte und cer Prüf- und Überwachungsverfahren in regelmaßigen Abständen und bei jeder Änderung der Pro zc,nc im lk1·stcllung3bctricb. (2) Weiter.: sind Eigenkontrollen durchzuführen, wc,liei folgende Grundsät;:e ;:u beachten sind: 1. Durchführung von Kontrollen bei den Ausgangsprodukten, die in den Betrieb gelangen, um zu gewährlei.~tcn, d:1ß die Enderzeugni~~e die Kriterien der Anhänge [{ und IV der Richtlinie J94L0065 i:1fi.il!c11, 2. Überprüfung der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden; 3. Entnahme von Proben und Veranlassung der Analyse dieser Proben in einem Laboratorium gt> mäß Abs. 4 Z !; tl. Autb.i-wuhrung schriftli..:her od..ir $OOCt rßgÜ;tricncr Aufzeichnungen üh,:ir die g.:omäß Z 3 durchge flihrten f'robenentnahmen und Analysen zum Zwecke der Vorlage bei behördlichen Kontrollen; die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Untersuchungen sind während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren aufzubewahren - außer für gekühlte Erzeugnisse; bei diesen beträgt die Aufbcwahrun.1?sfrist sechs Monme nach Ablauf des Verbrauchs• oder Mindesthaltbarkeitsdatums des Erzeugnisses. 5. Zweifelsfreie Dokumentation einer ordnungsgemäßen Vorgangsweise bei der Genußtauglich• keltskennzdchnung, insbesondere bei den Etiketten mit dem Grnußtaug!ichkeitskennze1chen: 6. Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich bei der Labornnalyse oder anha1d anderer Erkenntnisse herausstellt, dul~ eme Ve\ahr tür drc menschliche Vesuncth<.;lt besteht; 7. bei einer unmittelbar drohenden Gefahr für die menschliche Gesundheit Rücknahme der unter technisch vergleichbaren Umttänden hergestellten und möglicherweise mit demselben Risko verbundenen Waren vom Markt; diese vom Markt geno111menen Waren haben so lange unter Aufa],.ht und Überwachung Jc1 Bc\1Li1dc z:u vcrbk:ibcn, bi~ 1,io.; uusch.'idlich be~citigt odc; fü1 ,m· den: Zwi;:ckc als 1.um menschlichen Genuß verwendet werden oder nach Gi:nl;'hm1gung des Lan• deshauptmannes so aufbercllet wurden. daß ihre Unbedenklichkeit gewahrltister ist. (3) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter muß zum Zweck der Überwachung auf der Umhüllung des Erzeugms~es sichtbar und leserlich folgendes angeben: die Temperatur, bei der das Erzeugnis bcf'fü. dl;'rt und gelagert werden muß; bei tiefgekühlten Erzeugnissen das Mindesthaltbarkeitsdatum; bei gcktihl t~n Erzeugnissen das Verbrauch~datum. Die Lebensrn1tte\kcnnzeichnungsverordnung 1993, BGB!. Nr. IL/1'-JlJj, und die Verordnung des Bundesministers fUr Gesundheit. Spon und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBL Nr. 20lil99,t, bleiben h1cvnn unberührt. (4.l Der Bemebsinhaber 1)der sein Vertreter muß ein Schulungsprogr::imm für d;is Personal erstellen und dun.:hfuhren, mic dem es befähigt wird, den der ErzeugunJ!sstruktur angepaßten Bedintlm!l'.cn fur eine hygienisch einwandfreie Produktion zu entsprechen; es ~c1 denn, dils betreffende Personal verfügt bereits uber eine ausreichende, durc.:h ein Zeugnis belegte Qualtfikation. (5) Ftlr mikrobi(1logische Untersuchungen gilt folgendes: l Mikrnhir,lnei~r-h1> ! lnrn~11,·h11ng1>t1 ~;.,,;1 l:,,:,i F,:i~.:h,,;-rt,.'m, dci, s:einiiß § 3 in den Handel g.:ibr.:icht werden soll, bei Faschiertem von Wild oder Geflügel und bei Zubereitungcn aus Fa~chif'rtem, die gemaß § 5 in den Handel gebracht werden sollen. an jedem Prndukttonstag durchzuführen. Bei Faschiertem, das gemaß § 4 in den Vcrkdir gehrncht werden ~oll (außer bei Faschiertem von Wild oder Geflugel) und bei F!eischzubcre1tu:1gen, Jic gemaß § 6 in den Verkehr gebracht wc:rd.;n )Ol, len, smd die mikrobiologischen Untersuchungen mindestens einmal wöchentlich durchzuführen. Die Untersuchungen sind von den nach§ 27 des Fleischuntersuchungsgeset1,es berechtigten An• stallen oder nach den§§ 42, 49 und 50 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGB!. Nr. 86/1975, be rechtigten Anstalten beziehungsweise Pcr~onen vorzunehmen. 2. Dil-: rn, Jit: Aualy~e enmommenc Probe muß aus fUnf Einheiten bestehen und rur die Iagespro• duktion repräsentativ sein. Die Proben von Fleischzubereitungen sind aus der Tiefe der Probe nach dem Sengen der Obcrt1äch~~ zu ~•ntnehmcn. 3. Die mikrobiologischen Untersuchungen sind nach Verfahren durchzuführen, die wissenschaftlich :uwrkannt und praktisch erprnbr sind, in~b<c~m1dere nuch Jokhcn, die in den Richtlinien der CU oder in sonstigen internationalen Normen niedergelegt sind. 4. Die Ergebnisse der rrnkrob1ologisr.:hen Untersuchungen sind für das Faschierte und fur aus Pn schicrtcm hergestellte Fleischzubereitungen - ausgenommen frische Würste und gewürztes Fa sch1e11cs •· nach den in Anhang II der Richtlinie 394f .006'5 fo~tgdt)?tt".n Rr-wPrtunzd:-ritPriP-n 1111ti für andere Fleischzubereitungen nach den Kriterien de~ Anhanges !V diesa Richtlinie auszuwer ten. 5. Im Falle eines Streites in Angelegenheiten des Handels gelten die EN-Analysenmethoden als Referenzmethoden. (6) Wenn die Eigenkontrollen oder Schulungen zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfre;en Produktion nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann der Landeshauptmann dem Betriebsinhaber veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Auflagen für deren Gestaltung und Durchführung vJr schre1ben. Gegen derartige Vorschreibungen 1st eine Berufung- mcht zulasslir. Behördliche Kontrolle § 8. (I) Betriebe, bei denen durch den Landeshauptmann festgestellt wurde, d;iß sie den Beslimmun 1:en dieser Verordnunit entsprechen und rlemrem!iß Fa~chiertf'~ p-l'mi-iA & ~ nc1r-r Rt>i~rh?11h<'rr>it"n8"" gemaß § 5 in den Handel bringen dürfen, sind vorn Bundesminister für Gesundheit und Konsumenten ~chutz in den ,,Amtlichen Veteriniirnachrichten'' ab zum innergcrncin~dmft!ichen Handdsverkchr gee1g• nete Betriebe zu veröffentlichen. Eigenständigen Produktionseinheiten ist hiebei eine Vetennärkontro!l nummcr ruzuteilen. Bei Bctriebrn, die den diesbezüglichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, ist Jer l:nttall dieser L:.1gnung in gleicher Weise ku:idzumachcn. Der Landeshauptmann hat dem Bundesmi nis1er für Gesundheit und Konsumcntenschuti: die Liste dieser Betril;'bl;' sowie alle Änderungen dieser Liste bekanntzugeben. (2) Betriebe, die für den mnergemeinschaftlichcn Handel nicht zu gclasscn sind und die Faschienes oder Fleischzubereitungen nur innerhalb Österreichs in Verkehr bringen, sind vom Landeshauptmann zu registrieren. (3) Die Betriebe sind gcmaß § 17 des Flei3chun1ersuchungsgcsctzcs und unter Einhaltung der KriLe rien mc.:h Anhang Kapitel 5 in folgenden Zeitab~tänden der Knnlmlle rn unl.-r?if'hPn· Bei zug:ela.ssenen Hcrstellungsb,:triebcn, Jii.: Faschiertes gcmüß ¾ 3 in den Handel bringen, min destens einmal täglich während der fkrs1cl\ung von F:ischiertem. Be1 1.u Zerlegungsbctriehen gelllm~cn Hersrc11ungstietrletlen in gic1cnen z:enatisrnnaen w10.: rur den Zerh:glmgsbetrieb. 3. B..:i ~onstigcn Herstcllung:sberrieben nach einem hlm Lrndcshauptm:rnn zu erstellenden Plnn wobei bei der Festsetzung d<:!r H;iufigkeit Jic Größe Jcs Betriebe;;, die Art des hergestellten Er ""u;;ni,;,;e,,. Jet~ Sy~c.;-m J<1r Ri~1lrnbewenung und du~ Mc1.Bnahmet'l g,Jtn;iß :'i 7 Abs l ;,;u bBrl.ick sichtigen sind. (4 1 Hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen durch Jen Flcbchuntersuchungstierarzt gilt fol gi:ndes: 1 Dt.:l flt:1~i.:!1u11tCl~Ul'IJU11g~llt:li.HLL wuß wäl11t:11U Uc1 Bt:Uit:\J~/.Cilt:11 uwJ IJci Ot:l\.1!u im Vc:JLUg jederzeit freien Zugang zu süm!li,:hen nilen des Betriebes haben, um sich vergewissern w kon m:n, rfaß die Bestimmungen dieser v, ,rordnung eingehJ!ten WL~rden: bei Zweifeln hinsichtlich dn Herkunft des Fkr~i.:hi:s sind ihm sl.m.'h die Buch1mg,t10terl,1g:en offonwlegen, anhand derer er dt·n HFrk,1r1ft~~,,hli,•hthrtriPh h;,71,•h11n3<:u.·t'1~,• dPn H,•rk11nft~hPrriPh rlPt; A1,~e'ln3~pn,rl,1krr,~ fF~r~r,•1 lcn kann: offc:nzulegen ~ind - im Zusc1rnmenhang mit der Beachtung der Knterien im Srnne der Anhänge II und IV der Rich1lm1e 394L0065 - auch die Ergebnisse der m § 7 vorge~ehenen h genkontrollen einschließlich des Ergebnisses der Kontrollen bei den Ausgangsprodukten; elek tronisch gespeicherte Daten sind auf Verl~ngcn Jes Fleiss.:huntersuchungstierarztes auszudrucken. 2. Der Fleischuntersuchungstierarzt muß in rngdmaßigen Ahständw die Ergebnisse der Kontrollen nach § 7 :.maly~iercn. Je nach Ergcbni,; dieser Analysen hat er ergänzende Prüfungen auf allen Produktions~tuJ'en oder an den Erzeugnissen vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Analysen rst in einem Bericht z.usammenzufassen, dessen Schlußfolgerungen dem Betriebsinhaber oder seinem Vcitrctcr zur I<<:nntnil ru bringen 1ind; dic~cr hut fc.1tgc1tdltc MJngcl. in1boond;;rc im llinblick auf die Verbesserung der Hygienebedingungen ~ allenfalls innerhalb einer vom F\e1schuntersu ..::hungsticrarzt festzulegenden, angemessenen Frist-, zu beseitigen. 3. Der Flcischuntcr~uchungsticrarzt darf bei der Dl1rchführung dt:r Kontro!k:n durch FleischunterstJ r.:her lmlcrstülzl werden. (5) S1c!Jt der Flcischuntcrsuchungsticrarzt bei einer Kontrolk gem;iß Anhung Kapitel 5 fc~l. daß Ei genkontrollen wiederholt Verstöße gegen dk· Kriterien der Anhünge II und IV der Richtlinie 394L0065 ergeben haben. so sind die Maßnahmen zur Kontrolle der Produktion in diesem Betrieb zu verstärken; m Piill,,n do>11tl1rhPr f'Jt:,pr~rhr•r,it11ns: rl,>r W,;r1e,, ,1iP jc,drn·h nn,'h k-,,ir1rn fi,•nn~lnnrl1,ng~sr1,nrl mwh de,n lP bensmittelrechtlichen Vorschriften darstellen, sind die Etiketten und sonstigen Gegenstände mit der.i Gcnußtauglichkeitsk,mnzckhen gemäß Anhang Kapitel 6 unter amtlicher Aufsicht mißbrnuchsicher 1.·J verwahren, und die Erzeugmsse dürfen nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebrach v.-erden. ( 6) Stellt der Fleischuntersuchungsticrarzt c1m:n Vastoß gegen die m dieser Verordnung vorgesehe nen Hyg1enebest1mmungen oder ernc Bchmdtrung emcr angemessenen Untcr~uch1mg auf GcnuLltaug lichkeit fest, so ,sc - allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist - auf Abs!ellung dieser Miingd zu drmgen. Im Falle ein<::r Gefährdunu der menschlichen Gesundheit ist bi;i der BczüksvcrwnltunvsbchilnJe unverzüglich gemäß § l 7 Abs. 2 des F\eischuntersuchungsgeseczes Anzeige zu erstatten. Diesfalls 1st § 29 Z 9 der Fleischuntersuchungsverordnung anzuwenden. r}) Kiinnen inrn::rhalh von 15 Tagen die Kriterien der Anhänge II und IV der Richtlinie 394L0065 rn!'hl 1•i11g.rh,iltr11 wPn1rn "d...r rrwl'i~rn ~wh ,1;,, :\1c>~n:ihmC'n n·1<·h Ah~ li f"'r~f"r S•,1(1 nirht ~h 7.i,i!f(1k rcnJ. so ist gemäß § ! 7 Ahs. 2 des Fleischuntersuchung~gcsetzes hci der Bezirksverwaltungsbehördi; Anzcigc zu erstatten. Diese hat gemäß R 29 Z 9 der Fleischuntersuchungsverordnung vorzugehen, wobei erfordedichenfalls auch eine ausreichende Erhill:ung der Erzeugnisse angeordnet werden ka.nn. Schlußbestimmungen § 9. (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -vernrdnungen verw1c~ sen wird, sind diesem ihrer jeweils gc!1cndcn Fas~ung anzuwenden. ANHANG KavHd 1 Besondere Bedingungen für Betriebe, die Faschiertes herstellen 1. Hcr:,tdlungsbetriebe rmiss.:n Liber die Erfüllung der m den §§ 3 und 5 der Frischfle1sch Hniencveronlnung festgelegten Anforderun11:en hinaus mindestens über folgende Raume und Einrich• tungen verfügen: a) einen vom ZerlegungHaum abgetrennten Raum !ur das Faschieren und Umhüllen, der mit cmem Registrierthermometer odcr einem Rcgi:,tricrfcrnthemwmeter ausgestattet ist: abweichend da\·On darf das Fa:.chicren irn Zcrlcgungsraum erfolgen, wfern d().~ Faschieren 1n einem deutlich abge trennten. spez1eilen lkreich crl\llgt: b) einen Verpackungsraum: c:, sei denn die Bedingungen des § \0 Abs, 7 Jcr Fnsch11ei5dl· Hygienevcrordnung ~ind erfüllt; c) einen Raum oder zummde~t S.:hr:inke fllr die Lagerung des Salzes: d) Kl.ih\(\rtlag-en, dun.eh wclch.a die, f'.inhu!tun5 dcr in dic,c,er Verordnung ,·orgc5chcncn Tcmpcmturcn gewiihrle1:;tet 1st. 2. Zusätzlich LU den allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang A Z I bis 15 der Fleischverarbei tungsbetriebe-Hygicncvcron.lnung müssen eigenständige Produktionseinheiten mindestens über folgende R:ium,;, verfügen: a) Raume gemaß Anhang B Kapitel 1 Z I und 2 der Flcischvcrarheitungsberriebe,Hygiene'>'~r ordnung und bJ Raume gemtlß Z l liL a dieses Kapnels. 3. Die in§ 7 Jer Fris<::hfl-0iGch-H:,,gienever0r<lnung ''Of!.);\l,;ch,;,ncn Hygicncbc,;timmungen für Per,o na!, Raume und Einrichtungsgegenstände sind anzuwenden. Bei der Zubereitung von Hand müssen die mir der Herstellung von Faschiertem beschäftigten Personen außerdem eine Mund•- und Nasenmaske tragen. Erforderlichenfalls sind glatte wasserundurch!ässige Einweghandschuhe oder ähnhche Handschu he LU trugen, die gereinigt und desinfiziert werden können. Kapitel 2 Bedingungen für die Herstellung von Faschiertem ! . Uas t'le1sch 1st vor dem t-'aschiercn oder Lerklcmern gemäß § ·1 zu untersuchen. Alle verunreinig ten oder nicht einwandfreien Teile sind vor dem Faschieren des Fleisches zu entfernen und in den hiefür vorgesehenen Behältern gemäß§ 3 Z 3 der F1ischtkisch•H}·gicncvcrordnung zu lagern. 2. Bezl.iglich Ausgangsprodukte und Arbcibg.inge gilt folgendes: a) Faschiertes darf nicht aus Fleischabs..:hnitten, die beim Zerlegen udcr Zuschneiden anfallen, oder aus Separawrenfleisch hergestellt waden. b) Das Faschierte muß von tauglichem Fleisch stammen und darf nicht aus Fleisch hergestellt wer den, da.s von folgenden Teilen von Rind, Schwein. Schaf oder Ziege s,ammt: Kopffleisch (mit Au;,rrnhmc der Knumu,kdn), ni,;ht musku!ün.r Tdl di,r Lin.;;a nlba, IfanJ· unJ rußwu11.db ... 1< .. 1~h sowie Knochenputz. Die Muskeln des Zwerchfelles ... nach Entfernen der serösen Häute - u!!d Kaumuskeln dürfen nur nach emer Unt~rsuchung auf Zystb:erkose verwendet werden, Frisches Fleisch d:irf keine Knochenstücke enth:;i!ten. c/ Werden die Arbeitsuänge zwischen dem Zeitpunkt. zu dem das Fleisch in die in Karitel 1 er nannten Riiume verbracht worden ist, und dem Zeitpunkt, zu dem mildem Kühlen oder Tiefküh len des fertigen Erzeugnisses begonnen wird. innerhalb längstens einer Stunde ausgeführt, 50 darf die Kerntemperatur des Fleisches bis zu +7 °C betragen. Der Landeshauptmann kann für je• ne Fälle, in denen die Beigabe von Salz aus fü:ischtechnologischen G1ünden gerechtfertigt isl, einen längeren Zemaum festlegen, sowe!l dagegen keine hygienischen Bedenken bestehen. d) Dauern die Arbeitsgänge länger als eine Stunde beziehungsweise länger als der nach lil. c festge legte Zeitraum, so darf das frische Fleisch erst verwendet werden, nachdem es auf eme Kerntem peratur von hüchstcns +4 "C abgekühlt worden ist. c) Die Raumtemperatur in den Tlcrstdlung~rnumeo darfmuximal T12 dC betragen. 3. Faschiertes darf nur einmal einem Tiefkühlprozeß unterzogen werden. 4. Unmittelbar nach der Herstellung muß das Faschierte hygienisch umhüllt und nach der Verpak kun!J auf die im~ 3 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Temperaturen gebracht und bei diesen gelagert werden. Kapitel 3 Besondere Bedingungen für Betriebe, die Fleischzubereitungen herstellen 1. Hcr~tcllung~bctriche rnüs;en zumindest Riiume haben. die je nach Art des Betriebes den Anforde rungen der §~ 3 und ::i der Fri~chOcisch•Hygirncvcrordnung oder der §§ 3 und 5 der Geflügelfleisch• Hyi:1..:neverordnunc oder dem Anhanu KJD1tel 1 unter Berwcksichti\!ung v0n Kapi1el 7 Z 1 der Wild• J1e1sch-Verordnung, BGBI. Nr. 400/1994. genügen sowie t.iber folgende Riiume und Einnchtungen vert\j. gen. A) einen vom Zerkgungsraum abgesondenen Raum Lur H.::r~tcllung von F\eischwbereitungcn, 1Lm Beimi5chcn anderer Lebensmittel und Zllm Umhüllen. der m11 einem Reg1slrienhennorneter oO..:er einem Registnc:rkrntherntoineter ausgc,;taltct 1st: abweJChcnd davon dart die Herstellung v,1n Flcm:hzubcrcitungen im Zerlegungsraum erfolgen, qJfcrn diese in einem deutlich flbgctrenntcn, speziellen Bereich ~tatlf1mk1; ganzen G~f1ügebchlachlkörpcrn dürfen in Geflugelschlachtbetr:e• ben Würzstoffe nur in cmcm ::;pcLic!lcn Rilum wgegeben wen.Jen, der vom Schlachtraum deur lich nb;;-c;,trcnnt i~t; B) eini:n Verpackung~r:mm, es ,;c1 denn. die Bedingungen des § 10 Abs. 7 der Frischt1eisch Hygicneverordnung oder des § 10 Abs. 6 der Geflügelf1eisch-Hygieno:verordnung oder des An• hanges Kapitel 8 Z 6 der Wildfleisch-Verordnung sind erfüllt: C) t>inPn Rn11m mm I niy•rn vnn 1ur Her~tellung henotigten \Vürzsto!Ten. anderen Zusatzsmffen und sauberen, gebrnuch~fcnigen Lebensmitteln; Dl Kühlräume zur Lagerung von a) frischem Flci~ch und b) Fleischzubereitungen; El Kühlanlagen. dur<:h wdchc die Einhaltung der m dieser Verordnung vorgesehenen Temperaturen t;cw:ihrlcistct ist. 2. Eigenständige Produktl(lnscinhcitcn müs~en den Anforderungen von Anhang A Z 1 bis 15 und J\ nhang B Kapitel 1 Z I und 2 der fleischverurbeitungsbetriebe-Hygicncvcrordnuni;,: emsprechen. 3. Hinsichtlich Personal, Räume und betricbhehe Ausrüstungsgegenstände gelten je nach Art des Betriebes die Hygicncbesümmungen gemäß§ 7 der Frischflcisch-Hygicncverordnung oder gemäß§ 7 der Gef1ügell1eisch-Hygieneverordnung oder gemilß dem Anhang Kapitel 2 der Wildt1eisch-Verordnung. Bei der Zubereitung von Ifand müssen die mit der Hcrstcllun:l von Fleischzubereitungen besch:i.ftigten Perso nen außerdem eine Mund- und Nasenmaske tragen. Erforderlichenfalls sind glatte. wasscrundurchlässige Einweghandschuhe oder iihnlkh~• H;mdschuhe z1.1 trngen, die gereinigt und dc~infmert werden können. Kapitel 4 Besondere Bedingungen für die Herstellung von Fleischzubereitungen Über die Erfüllung der al!gemeinen Anforderungen gemäß Kapitel 3 hinaus gelten Je nach Art der Herstellung folgende Bestimmungen: l ()i„ U,-r~t„ll11ng v,:,n r.1,.;~rh,11f;i;,r;,it11ng.-n m11R ,mr<"r l:rmtrnlli<"rli'n Tt>mpl'rnt11rherline1mef'n l'r. folgen. 2. Fleischzubereitungen mü~scn so in Vcr~andeinhe1ten abgepackt sein, daß keine Verunreinigungs• gefahr für die Ware besteht. 3, Fleischwbereitungen dürfen nur einmal einem Tiefkühlpro:cß untcrzo.t;en werden und mi.iss:n innerhalb von 18 Monaten in den Handel gebracht v,cr<len. 4. D1e Fleischzubereitungen müssen unmittelbar nach Jcr Her~tellung gemäß Kapitel 7 umhüllt ur1J nach der Verpackung auf die in § 5 Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Temperaturen gebracht werden. Kapitel 5 Behördliche Betriebskontrollen 1. Die Betnebe, die Faschiertes oder Fleischzubereitungen herstellen, müssen vom Flcischuntersu rhun.7~1;rr,1nr hrntrc;,11;,,rt w,•nif'n Oit>~<'r h;n ~1/•h 711 vt>ret>wi~~t'm, ,1,,g dir Anfnnfr•nmePn dir>~f'r Vi'-r ordnung eingehalten werden. Hiebei ist insbesondere folgendes zu kontrollieren: a) die Sauberkeit der Räume, Einrichtung,~n und Arhcit~gcr:itc ~owie die Hygiene bezüglich des Personals; b) die Wirksam~cit der vom Betrieb durchgeführten Überwachung gemO.ß § 7. in.,bcsundcrc dur~h Prüfung der Uberwachungsergebnisse und Probenahmen: c) die mikrob1olog1sche und hygienische Beschaffenheit des Fasdticrtcn bc,m~hungsweise cer f1<':'il'i::h:zubnf'it1 mgf'n; d) die Genußtauglichkeitskennzeichnung des Faschierten be;,;iehungsweise der Fleischzubereitun gen; e) die Lagerungs- und Beförderung~bcdingungcn, ::1. Der Betrleb1(nh:ib~r oder ~ein V<':'rt~MPF h:it d~m f::'h•i~r-h11n1f'rrnrh\1t'lß~Ti1•r1rrr hr-i Gr-fohr im Vn lug Jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zug:mg zu den Kühlhäusern sowie zu allen Arbettsräu men zu gewahren. Kapitel 6 Kenm:e'u:hnung und Etikettierung 1. Faschiertes und Fleischzubereitungen sird auf der Umhüllung oder der Verpackung mit einem Gem1ßtauglichkeitskennze.ichen zu versehen. 2. Die Genußtauglichkeitskennzeichen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr dürfen nur verwendet werden, wenn der jeweilige Herstelhmgsbetrieb bei Fa~ch1ertetn den Bestimmungen d.:s § 3 und bei Fleischwbereitungen den Bestimmungen des § 5 entspricht und wenn der Betrieb gemäß § 8 Abs. l veröffentlicht ist. Das Kennzeichen muß folgenden Bestimmungen entsprechen: AJ bei Paschicncm Ut:m * Z7a AL1s. 1 U1.a Fkb.i..:humenud1ungsve1un.!uuug, B) bei Fleischzubereitungen a) aus frischem Fleisch von Schlachttieren gemäß § 1 Abs. 1 des Fkischuntersuchungsgesctzes dem§ 27a Abs. l der Fleischuntersuchungsverordnung, I;,) :stl~ Gi;t1ilp;,-]fl,-i~d, ,,d"'· ;n" F1Ai"'h vnn kleinem P,-,rler- nein Haarwild :i.m; 7.urhthetrtehtn dem § 27a Abs. 1 der Fleischuntersuchungsverordnung, wobei die Größe den Anforderungen cnlspred:1enQ. verr gen wenku kmn, c) aus Fleisch von erlegtem Wild dem Anhang Kapitel 5 Z 2 <ler Wddfle1sch-Verordnung. 1 Rf'i rlf'r H„r41All11ne; vnn f::i.~rhierrem unri Flei.~chzuhereitungen in einer eigenGtändigen Produkti onseinheit muß da.~ Gcnußtauglichkeitskennzeichen ehe nach § 8 Abs. 1 zugeteilte Veterinlirkontroll nummer enthalten. 4. Hinsichtlkti der Aufschriften auf der Verpackung gilt unbeschadet der lebensmittelrechtlichen Kr n n 1ek h n I me~ vnr~chri fren fn 1 gr.ndr ~: A) Auf der Verpackung müssen zu Kontrollzwecken folgende Angaben gut sichtbar und gut leser lich angebracht werden, sofern diese Angaben nicht ohnedies aus der Verkaufsbezeichnung der Erzeugnisse oder aus den nach den lebensmittclrcchtlichen Vorschnftcn anzubringenden Auf schriften emdeutig hervorgehen: die Tierart(en), von der (denen) das Fleisch stammt; bei Mi schungen der prozemuak Anteil Jeder '\'1erart; bei Packungen. die ti.lr .Uetnebe bestimmt srnct, dte dem§ 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, bestimmt ,;ind, das Herstellungsdatum. B) Bei Faschiertem ur.d be\ aus f a;;chiertem heriestetltet\ Re.lscht.1.1.bett:lt.ung,et\ - außer bet fi:ü;c.tv:1;1. Würsten und gewürztem Faschiertem , die das Genußtauglkhkeitskennzeichen gemäß diesem Kapitel tragen, ~ind folgende Angaben nuf der Etikettierung nm:ubrin;;cn; a) die Angabe „Fettgehalt weniger als . ·• bl die Angabe „Verhältnis zwischen Kollagen und Fleischeiweiß (Kolbgenwert) weniger :i.ls . Kavitcl 7 Umhüllung und Verpackung 1. Das Verp::ickungsmaterial \zum Beispiel Kisten und Kanons) muß den hygienischen Anforderun gen genügen, insbesondere gilt folgendes: a) es darf die organoleptischen Elgenschaften des Faschierten oder der Fleischzubereitungen nicht verandern; b) es darf keine für den Menschen schädliche Stoffe auf das Faschierte oder die Fleischzubereitun gen Ubertwgen können; cJ es muß ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz ctes Paschienen oder der Fleischzubc• reitungen während des Transportes und der weiteren Behandlung zu gew:.ihrleistcn. 2. Das Verpackungsmacenal darf wr Verpw;:kung von Faschiertem oder Fleischzubereitungen nicht wiederverwendet werden; es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigen dem Mmerial und ist vor der Wiederverwendung gerem1gt und desinfiziert worden. 3. Umhülltes Faschiertes und umhtillre fleischzubereilungen müssen verpackt werden, 4, ßielel llie Umhüllung jt!Lloch Llt:n v1m der Vt:rpad.u11g vcila11i,,;tc11 GcltutL, ~u \.Jrnud1L ~ic wcUci Jurchsichtig noch farblos sem, Wenn die S(>nstig~n Bedingungen gemäß Z l erfüllt sind, so ist eine zweite Umschließung (V;:-rpackung) nicht erforderlich. Kllpitl'I k Lagerung 1. Fasch1enes und Fleischzubereitungen sind nach der Umhüllung beziehungsweise Verpackung so fort zu kühlen. Paschien.es ist bei den in ~ 3 Abs. 2 Z 3 genannten Temperaturen zu lagern. Fleischzube reitungen sina bei cten in S :'5 AM. 1 L 4 genannten I empcrawren zu Jagern. 2. Faschiertes und Fleischzubcrcllungcn dürfen nur in Räumen der Herslcllungsbetriebe bezie hungsweise der eigenständigen Produktionseinheiten oder - unbeschadet des § 4 Abs. 2 Z 2 - in zugelas senen Kuhlhiiuscm tiefgekühlt werden. 3. In Kühlhäusern dürfen Faschiertes und Fleischzubereitungen nur dann gemeimam mit anderen Lebcnsm1t1eln gelagert werden, wenn durch die Verpackung ~ichergcstellt wird, daß t::ine m\chteil!ge Beeinflussung des Faschierten oder der Fleischzubereitungen ausgeschlossen rst. Kapitel 9 Beförderung 1. Faschiencs und Fleischzubereitungen müssen so versandt werden, daß sie während der Beförde• rum>: unter 8erücksichtio:un11: der Transportdauer, der Trnnsportbcdingungen und der Beförderungsmittel vor solchen Einflüssen gesd1u1zt sind, die das Fleisch verunreinigen oder in anderer Weise nachteilig beeinflussen kö,mten. Insbesondere müssen die Tran~portmiuel für FcL~chierte~ und Fleischzubereitungen so ausges1attec sein, daß die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen während der Bcfördc• rung nicht überschritten werden: ferner mtissen die Transpornnittel mit einem Temperaturschreiber ausge rusrel se!n, cter C11e Einhallung der Temperamrnnforderungen reg!suien. 2. Abwei..':hend von Z l ist die Beförderung von Faschiertem, das nur in Österreich in Verkehr ge• langt, unter den Bedingungen von § 4 Abs. 2 Z 1 und von Fleischzubereitungen, die nur m Österreich in Verkehr gelangen, unter den Bedingungen von§ 6 Abs. 2 Z 5 gestattet. 3. Lieg! der Herstellungsbetrieb in einern Gebiet, fur das aus tierseuchenrechtlkhen Gründen Be schränkungen gelten, so muß das Transportmittel für den Fall der Durchfuhr durch ein Drittland v~r plombt bleiben

Minced Meat Ordinance · Nelum