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奥地利的法律

Meat Processing Plant Hygiene Ordinance

颁布于 1994-05-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
meat, hygiene/sanitary procedures, slaughtering, inspection, packaging/labelling, processing/handling, food safety and quality

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  1. 397. Verordnung des Bunde5minislers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Hygiene bei der Verarbeitung von nci~1..h ~uwic Ld Jc1 De.u hdtunl;, L"'-g,;.ruub und beim Transport von Fleischerzeugnissen (Fleiscbverarbeitung~betriebe~Hygieneverord nung) Auf Gruml Je~ S 17 Ali~. 3, t.ln § )J Ali:,. '1 uut.l des § 38 Ab,. 2 1md 3 de~ Fleischunttrrnchung, gesetzes, BGB!. Nr. 522/1982, zuletzt gdmdert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 118/1994, w1rd verordne,. Inba.lt.weneichnis 1. Abschnitt - Anwendungsbereich und Begcifu bestimnrnngen §§1und2 2. Abschnitt - Hygienebestim.munge11 füt Betrie b, §§3bis6 3. Abschnitt - Behördlicht Kontrolle §§7und8 4, Abschnitt EigenkootmUe § 9 .'.i. AL~d,.uii~ - A1.m1alwu:Ll'ni11uuuut,\-n §§ 10 und 11 6, Ab5chn.itt - Schlußhestimmungen ~§ 12 und IJ ANHANG A - Allgemeine Bestimmungen für Betriebe t\NHANV Jj Besondere l::le5hmmungen fur Fldsr.ht.neugnisse Kapitel 1 Bestimmungen fur Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen ,~rl,,, h,, ,,h,,;,,,,,, Kapitel 2 - Bestimmungen Uber die Aus Kapitel 3 Kapitel 4 Kapitel 5 Kapitel 6 K:1-piral 7 gangsprndukre zur Hcrstellm:g von Fleischerzeugnissen Behördliche Kontrolle UmhUllung und Verpackung GenuHtauglichkeitskennzeich. nung Lagerung und Transport B~dingungen fü,- p:.steuri,ie.--ce oder sterilisierte Erzeugnisse :n lufrdieht veHchlossenen Behalt• ni~sen Kapitel 8 - Bedingungen für Fleisch-Fertig gerichte ANHANG C - Besondere Bestimmungen für amlt:n: Eri:cugni~~c Linbd1c11 Ursprungs Kapitel Bedingungen für die Betriebs räumlichkeiten KaDitel 2 Bedingun1;1:en for ausgelassene tierische Fette, Grieben und Nebenerzeugnisse des Aus• schmelzens Kapitel 3 - Bedingungen für Mägen, Bla.wn un<l Darme 1 Abschnitt i wendung\berdeh und Begriffsbestim.mungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, die Fleischerzeugnisse oder andere Erzeugnisse tien schen Ursprung:;, welche (nach dertn Haltbarma· chung) i.mmmelbar zum Genuß für Men$chen oder zur Hcr$tellung Vt)n Lebensmi1reln benimmt ~incl, hernellen. bearbeiten (insbesondere verpacken, umverpacken, kennzeichnen oder sonst weiter behandeln), lagern mkr m1n~punien:n. (2) Diese Verordnung gilt nicht für l. Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen letztverkäufer, in denen Erzeugmsse gemäß Abs. l nur unmiuelbar an Verbraucher abgegeben werden, und 2, Einrichtungen der Gemeinschafüversorgung und Gastgewerbebetriebe . § l. Im Sinne dieser Verordnung bedeuren · l, Fleischerzeugnisse· Erzeugnisse, die aus Fleisch oder unter Veiwendung von Fleisch hergestellt wurden, und bei denen auf Grund Fint'1 Sf'hnitte~ <1urch den Kl'rn di>s ji>weilie<'n Erzeugnisses und durch Beuneilung der Schnittflächen festgestelk werden kann, daß die Merkmale von frischem Fleisch nicht mc-hr gegeben smd; 1. Fleisch•Fertiggerichte· Fleischerzeugnisse, die gegarte oder vorgeg:me Speisezuberei<ungcn sind und durch Kälteeinwirkung haltbar gemacht wurden; 1 ~nrl,.,·F F.r,.,.11eni\~I' t,'rri~r:ht-n TJr\f}nme:.~· a) Fleischextrakte; b) ausgelassene tierische fette; das sind zum Genuß für Menschen bestimmte, durch Auslassen von Fleisch (einschließlich Knochen) gewonnene fette, c) Gneben (Grammeln); das sind eiweißhäl tige, feste Bestandteile, die sieh beim Ausschmelzen des Rohfem nach teilwei ~er T,,:,nnung von p,.., .,,.,,1 w~•~"r absetzen; 1/. d) Fleischmehl, Schw:menpulntr, gesalzenes od,u getro<:knetvs Bha, gas:,J::.aru,t oder getrocknetes Blutp!asm:1, e) gereinigte MJ.gen, Blasen und Darme, soweit sie gesalzen, getrocknet oder erhitzt 5ind: 4. Ernnchtungen der Gemein,chahsversorgung Einnehrungen wie Küchen von Altersheimen, Schülerheimen, K.rankenhlusern, W-erkskll~ ,;hen und dergleichen, 2 Ab~chnitt Hygicncbestiromungcn für Betriebe § 3. (!) 8emebe gemäß§ 1 Abs. 1 dlirfen nur folgende ;\rren von Fleisch be• ode1 ver:ubeiten l Fleisch, d:t> nach S 35 Abs. 1 Z 1 d,:s '.lei sc hun te mich ungs g~setz es ge kennntchnet u;t; 2. Wildfleisch, das nach Anhang Kapitel S Z 2 der Wildfleisch-Verordnung, BGBL Kr 4c,r;J 1994, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet ist, 3, Gellligellleisch und Kaninchenfleisch, das gemaH § 35 Abs. 1 Z 1 des F!eischuntrnu chungsgesetzes gekermzeichnet ist; 4. Fleischerzeugnisse und andere Produkte aus Floi~·o.:h, dia in Betrieben hrr5r,1tellt wurde,\, wekhe den Bestimmungen des Fleischunter suchungsgesetzes sowie den Bestunmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlas >enen Verordnungen ent,pr,:chen und ke\f,e Erleichterungen gemäB § 38 Ab3. J des Flcischumenuchungsgesetzes 1n Anspmrh nehmen. Hiebel sind die Anforderungen gemäß Anhang B K"-pitel 2 1>in::uh;i.!ten. (2) Abs. 1 gih mehr. für Betriebe gemäli § 10 Abs. 1 Z 1 oder § 13. § A. (1) Bei:riebc, di.i Fle\~chomeugnisse her stellen oder bearbeiten, müssen den Bestimmungtn 1/. h ß gemaß An ang /\ soww den Bestimmungen gemä Anhang B K1pirel 1 entsprechen, (2) Die Urnliulluut;, VeqJacku11g un<l Kenn zeichnung von Flei$eherzeugnissen muß gemäß Anhallg B Kapi(e] 4 und 5 umer Einhaltung der lebensmi tte lrechdJChen Kennzeichn ungsvorschrifttn erfahren. (3) Die Lagerung und de1 Transpon rvn Fle1scherzcugnissen hat gemäß Anhang B Kap1· tel 6 zu erfolgen. (4) Betriebe, die pasteurisierte oder sterilisierte Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Beh::ilmi,. sen 1.)der Flei~ch-Fertiggerichte hemellen, mü;5en zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 auch Jeu AufvrJeru11geu gem:.tß Anhang B Klpitel 1 oder 8 entsprechen. § 5. Flei5cheacugn1.>sc müssen bei ihrer Her sr,;,llvng- erhi1~1, i;epök,:lt, n,ärinicrt odc.- 5cu-g,;k1Kc werden. Diese Verfahren könn<'.n auch in Verb111• dung mit R:iuchern oder Reifen (gegebenenfolh unter besonderen mlkroklimatischen Bedingungen) erfolgen, ;ie mu.\~en aber 1edcnbll~ unrer Ein haltung der lebensmiue!rechdichen Vorschnften dwrchgefohrt werden. Zur Hernellung dln~r ErzeugnisSe dürfen auch :mdere Lebensmittel od~r Gewürze verwendet werden. § 6. (1) Betriebe, die andrre Erzeugmm: tierischen Ursprung, herstellen oder beJrbeiten, mi.issen den Anforderungen der Anhange A und C e1nspred1en. (2) filr den Transpon von Erzeugnissen gem.':.ß Ab). l gdt Anhang B Kapitel 6. 3. Abschnitt Behördliche Kontrolle § 7. Die behördliche Kontrolle der Betnebe gemäß § l Abs I hat nach § 17 de$ Fleischunter :H.1chun15;5c:icti:cJ und ,m Sinn~ d,;,) § Z? dc1 Fle1schunter:;uchungwerordnung, BGB!. Nr. 395/ 1994, in der jeweils geltenden Fassung nach einem vom Landeshauptmann :r.u erstellenden Cntersu chungsplan gemäG den Kriterien de;.- A.nhannrs B KJpael 3 zu erfolgen. § 8. Der B<:lriebsinhaber hnt vor jeder Her• Stellung von Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Anhann B K:tpitel 5 den Fleischuntersuchungme: nrzt hievon zu verstandigen. 4 Abschnitt E'.igcnkonc.-allt1 § 9. (1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, im Betrieb regelmäßig Hyg1enekomrollen (imbe,(mdere ~uch durch mikrobiolot,i~che Umenuchungcn) durch• zufuhren oder durchführen zu la,se11. (2) Dit- Pflicht zur Eigenkontrolle gcmlß Abs. , , 3 und 5 bis S gilt nicht fur jene Betriebe, die dem § lO ,\I, , 1 Z 1 c,Je, ,ku1 § 11 idn 2 s!mediq;en. (3) Die Kontrollen mch Abs. J smd gemaß den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten nach Art und Umfang so zu gestalten, daß die Einhaltuni; t.ler Bestimmungen <lieser Verordnung gew:ihr lei5tet 1st, Diese Komro!len müssen sich nuf die betrieblichen Räumlichkeiten, Einrichtung$gege11 st:inde, Arbeitsgeräte und Tr;;i.mpoitmittel sowie erforderlichenfalls auch auf die En:eugm~ ,,. erstrecken. Sie sind nach folgenden Grunds:.uz,e1 durchzufohren · l, Ermittlung der je nach dem angewendete1 Produktionsverfahren gegebenen, hygienisc:1 besonders lult(~chen Zeitraume und Oniich keiten im Betrieb; 1/. 2. Festlegung und Anwendung von geeigneten Korttrollv;:,di.hr;:,n for di„ krititchen ::::~;t räume und Örtlichkeiten gemäß Z 1, J Entnahme von Proben, die durch em beb.ördlich zugeb.sscnes Laboratorium unter sucht werden müssen, hiedurch i~t die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfek tionsmaßnahmen 2u kontrollieren und die Einhaltung der in dieser Verordnung fest gelegten Be$timmo.ngen ;m überprüfen; •1, Führung und Aufbe-sv"hnm5 s,:;hriftlicher Aufzeichnungen über Daturn, Art und Umfang der gemaß Z 1 bis J durchgdi.ihr.en Maßnahmen, diese Aufaeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf de~ folgenden Kalenderjahres aufzubewahren; für Flelscher zcugmsse, die nicht bei Umgebungst<!'m;,e ratur aufbewahrt werden durfen, ist diese Autbew::ihrungsfrist Jedoch auf sechs Monate nach Ablauf de~ ?,,.1indesrhuJtb„rkeiwd11,u1m~ des jeweiligen Erzeugnisses verkürzt; S. besondere Vorsicbti• und Oberwachungsmaß nabmen bei der Genußtauglichke1lSkennzelch nung, insbesondere hin5ichrlich der Etiketten mit dem Ge1\ußlauglid1keirskennzeichen; 6. Verständigung der Behörde, wenn sich Sei den Laboruntersuchungen oder bei anderen Komrnllen herausstellt, daß eine unmittelbar droh,mde Gefuhr für die m,:115chlid1e Gesundheit besteht; 7. bei Fesmellung emer Gefahr im Sinne der Z 6 Rücknahme der unter technisch \"er gl<:ichbaren Vor:iu:.sct:rnngen herg-estdlten und mögli.::herweise mit demselben Ri5iko verbundenen Er1.eugnme vom Markt. (4) Bei Fltischerzeugnissen sind hinsJCht!ich der Kermzeichnunr: die lebensminelrechdichen Vor schriften einzuhalten. (5) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat auf Befragen durch die Behörde An, Häufigkeit uncl Frg,-.hni1,,.. clr-r ßl'mHII Ah, 1 clurc-hcrfi,hn„n Kontrollen sowie gegebenenfalls Name und A.nschnft des mit Untersuchungen beauftragten Laboratoriums bekanntzugeben. Hiebe! sind mf V erlangen der Behörde auch die Auf1.e1chmingen gemaß Abs. J Z + zur Einsu;:ht vor;,;ulegen. ( 6) Der Betriebsinhaber oder sein V en:reter hat für das Betr1ebspersonal ein Schulungsprogramm dun::hzuführen, wodurch dieses befahigt wird, den Bedingungen tur eine hygienisch einwandfreie Produktion im jeweiligen Betneb :m t't1tsprechen. (7) Wenn die Eiger1kontrollen oder Sc:hulungen zur Gewähr!eistune; einer hri::-ienisch einwandfre-ien Produkuon nicht ausre1chend durchgeführt wer den, so kann der Landeshauptmann d-em Betriebs inhaber veterinär- oder san\t:ltspolizeilich nOfwen dige Auflagen für deren Gestaltung und Durch [uluuut; vu1~d11cil,cu. G<::ßCU t.lcrnrdi;c Vunchffi bungen ist eine Berufung nicht zul.issig. (8) Fur Jenes Personal, das bereits über e,,-.t~pre,oh,mde Kenmnisr-e und Flihi5keitt:n ,·ec fügt, ist die Durchführung eines Schulungspro grammes nicht erforderlich, sofern die betreffenden Qualifikationen durch ein Zeugnis nachgewiesen werden konnen. 5. Abschnitt Ausnahmebestimmungen § 10. (\) Fi.ir folgende Betriebe gelten die nachstehenden Ausnahmebestimmungen. 1. Betriebe gern.aß § 15 der Frischfleisch-Hygie neverordnung, BGBL Nr. 396/1994, in drr jcwcib gcllcw.lcu f'.La~uug, t.lie aud1 :r:Jt:i~cher zeugntsse he-rstellen und die derartige Erzeugnisse ausschließlich tm Inland 1n Verkehr bringen und 2. Fleischverarbeitunr?:sbetriebe, die nicht unter Z I fallen, jedoch jahtlich weniger als :vs t Fleischerzeugnisse hemdlen, müssen den Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel 1 Z 1 und Z 2 nicht entsprechen, wenn ~ic t.lic Dcdi11gu11gcu <Je, Ab~. 4 und 5 erfu!h:u. (2) Beulebe gemäß Abs. 1 Z l dürfen die Erzeugnisse nur 1 unmittdbar an Letzr:verbraucher (:Konsumec• te11) ode1 2. an Betriebe, die ,elbst unter Abs. l Z 1 fallen, oder 3. zum Direktverkauf an gewerbliche Lerzt v„rkiiufrr nrlf'r 4. an Einrichtungen der Gemeinschafrsversor gung oder an Gastgewerbebetriebe abgeben, (}) Er:.,;,ugniiie, die lo Betrieben geml\ß Abs. 1 Z I gewonnen wurden, dürfen nur ohne eine gemaß den lebensmittelrechrlichen Vorschriften 2ll kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden. (-1) fu, DeuieLc c,ernJß Al,~. 1 ,:,dicu k,li;cuJ;:, Bedingungen: 1. Wenn eine Lagerung der Ausgangsprodukte erfolgt, so muß hiefür ein Raum oder eine Y,eeir.ner.c Vnnichrung vnrhmden ~ein, wobti die erforderliche Lagerungstemperatur gege benenfalls durch eme Kühleinrichtung gewährleistet sein muß. 2. Es muß <:in gccigrn:tcr Raum zur Bearbeitung Je, Au1c,s1up~Luff,;: uuU 4'-<I P1uduh.tiuu t.ft:r Eri.cugnissc vorhanden sein. 3. Wenn eme Lagerung der Endprodukte erfolgt, so muß hiefür ein Raum oder eine gce1gnete Vornchtung vorhanden sein, wobei die erforderliche Cagerungstcmper:itur gege benenfalls durch eme Kühle1nrichrnng gewahrleistet sem muß. 4. Anstelle des Erfordernisses von Umklciderau men gem:o1 Anhang A Z 12 genugen Kasten zur Aufbewahrung der Kleidung. Daruber hinausgehende Arbeitnehmersdrn lZV ors<:hrif • ren bleiben unberuhrc (5) Die unter Abs. 4 Z l bi, 3 genannten Raume oder Vorrichtungen müs~en dem Anhang A emsprechen. (b) Die Pflicht zur Eigtnkontro!le nach dem 4 Abschnitt emfal!t für Betriebe gemäß Abs. 1 Z 1. ln diesen Belrieben ist aber die Einhaltung der Bestimmungen die$er Verordnung vom Betnebsm• h:iht'r nclt-r von f'rnl"m vnm Rf'lnrh,inh,, f,,.r besldlren Vertreter regelmäßig zu überprüfen: Vemdße sind unverzüglich abzustellen. Der 13etnebs1nhaber oder sein Vertreter hat schriftliche Aufzeichnungen über Arten und Mengen der Wareneingange, Wuenausgange, Herkunft der Waren sowie Uber durchgeführte Warenkontrollen und deren Ergebnisse zu führen. Diese Aufuich nungen rn1d nundestem bis zum Ablauf des fr,le-.-nrlt-n K:ilt>nrll'rj:2hrr,; nuf7l,hf'w3h~rn unrl rlr~ Behdrd<' auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (7) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 Z I in Anspruch nehmen, haben dies dem 1 ~nrl,,,h~urtm~nn nnVPe7iigli,-.h ~,:hr(fdi,;\1 minl1. teilen. § 11, (1) In Betrieben, die Erzeugmsse her stellen, welche weniger als zehn Gewichts-Prozent Fl1<i~ch ,;,mh.>.lwn, \.IMerliegen jono Bot,iubstede 111cht dieser Verordnu11g, i11 denen ausschließlk:h andere Waren als Fleisch be- oder verarbeitet, gelagert oder transportiert werden. (2) Für landwirt.schafrlichr, Bemebe, welche die Erleichterungen gemäß dem 9. Hauptstfü:k der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder dem 9. Hauptstück der Gef1ügelfleisch-Hyg1eneverord nung, BGBL Nr. 40)/199•1, 1n der Jeweils geltenden Fassung in An~pruch nehmen und das ,o erschlachtete Fleisch w Fle1scheru:ugnissen verarbeiten und an Verbraucher abgeben, gelten hiefür anstelle der Bestimmungen der FleischYerar beitunpbeuiebe Hy5ieneverordnun1, die Be~tim m1,1ngen des § 17 der Fmchfleisch-Hygienever ordnung oder - bei Geflügel- und KJnlnchen, fleisch - des§ 17 der Geflugelflei~ch-Hygienever ordnung. 6. Abschnin Schlußbestimmungen § 11. Diese Verordnung tritt mit L Juli J ',1'14 in Kraft. § 13. (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben gemäß dieser Verordnung, die mcht dem Abs. j urnerhegen und die ll1n: t'.rzcugni;se ausschließlich im Inland in Verkehr bnngen, auf deren Amr:ig befristet bis spätestens 31. Dezember 1997 Ausnahmen von Bestimmungen der Anhange A bis C 8"'w:ihren, ,ow"'it d:ss"'8en keine treterinh oder .1anitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dtm Antrag 1st eine Zusammenstellung der noch Z'J treffenden baulichet'\ Maßnahmen wwie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einnchtungsgegen srande anzuschließen. Wahrend dieser Übergangi frist muß der betreffende Betrieb jedoch rnminde;t den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnuni;, ßGßl. >ü ZtlD/1';153, in der Passung der VemnJ rrnngen BGB!. Nr. 705/1988 und 185/1992. entsprechen. (2) Gegen einen Bescheid gemäß Abs 1 ist eme Berufung nidll :i:uläs~ig. (3) Betriebe, die Ausnahmen gemJ.ß § l O Abs. 1 Z l m Anspruch nehmen, und landwiruchafdiche Betriebe gemaH § 11 Abs. 2 mUssen den Bestim mungen dieser Verord11u11g erst ab J. Janner 1993 emsprechen. W~hrend die'ier Cbergangsfnst rnul) dei betreffende Betrieb jedoch den die3bezüglichen. Bestimmungen der Fle1schhyg1eneverordnung, BGBI. Nr, 280/1983. rn der Fassung dt'r Vemrd. nungen BGBL Nr. 705/1988 und 185/1992 entsprechen. ( 4) Der Landeshauptmann hat dem Bunde& minisler für Gesundheit, Sport 1md Komumentf'.n sehutz folgende Angaben mindestens einmal jahrlich schriftlich bekänntzugeben: 1. Name, Artschrift und Veterinarkontrollnum• mer der Bruiebe, l. Name und Anschrift Erleichterungen gemäß Anspruch nehmen; der Betriebe, § 10 Abs. 1 '" 3. Name und Anschrift der Betriebe, für die Au.mahmen (".f'maß Ah,i. 1 b,-~rPhPn, 4. Art der jeweiligen Betriebe gemäß Z I bis 3; 5. Tieranen, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gem~ß Z 1 bis 4 verarbeitet wird. Krammer ANHANGA Allgemeine Bestimmungen für Betriebe Di-., D..:ulcbi: m1.h1u, foli,<...uJu, Anfu,J~1uui,;cn entsprechen· 1. Es müssen ausreichend groi~e Arbeitsberei che vorhanden .mn, welche die Durch fuluuui,; Je, eiu1.ducu A,Leiut;Ju1,e <JHtCI hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche müssen ,o beschaffen und ang(."ordnet sein, daß ier;liche Verunreini;:ung- der Ausc:angspro ?ukte und der Erzeugnisse au5ge5chlossen 1st. 2. Für jene Bereiche, in denen die Ausgangs produkte behandelt, zubereitet oder verar beaet und m deaen dte t.rzeugmsse her gestellt werden, gelten nachstehende Bedin gungen: a) Die Fußböden milssen aus wasserun• dur-::hliinisem, festem, lei<:ht Z\.I reinlg,m dem und zu desinfizierendem Material bestehen. Sie müssen ein leichtes Ablau f„n cJ„s w~""'"< S""'~hi-1,.;,.,,.n ,,,,.1 ,-,;, .. , cm Abflußsystem verfügen. b) Die Wände müssen e1ne ghrre, leicht zu reinigende und wasserundurchlässige Oberfläche haben, die bis zu emer Höhe von mindestens 'l m - in Kühl" rJumen und KiihJh:iusem mindestens bis m Lagcrungshöhe - mit einem hellen, abwaschfe,ten Bebg odcr Anstrich ver• ,,,h,,,, "' ~) Die Decken müssen leicht zu reinigen sein d) Dic Türen müssen eine verschleiß- und korrosion.,feste, glatte, undurchl:issige und leicht zu reinigende Ubertbche haben. · e) Es muß eine :i.usreichende Belufmrtg sowie gegebenenfalls auch eine zufne d-:nw:ll,:nd"' Enm,:b-elcmg gew:a.hrleine,t ~ Es muß eine aum:ichende 8deuchwng vorhanden sein, g) Es muß eine ausreichende Anz.1hl von Vomchrnngen mit thei\endem kJ.ltem und heißem oder mit auf cme angemes >ene Temperatur vorgemischtem Wasser zur Reinigung und Desinfektion der Hcind~ vo,h:'lndea ~ein. In J.,,. Arbeitl'. räumen und den loiletteanlagen dürfen die Hähne rw:ht von Hand aus :w betätigen sein. Es mlmen Reinigung5 und De,infektion5111ittel ~owle hygienisch e1nwandfre1e Mittel zum Händetrocknen vorhanden 5ein. h) Es mlissei\ Reinigungs- und Desinfek rionsminel sowie Vornchtungen zur Reinigung der R.::iumli-:hk.iitM, Einri.:h tungsgegenstände und Arbeitsgeräte vor handen sein. 3. Die Räume für die Lagerung der Ausgangs• proliukte und der Erzeugni.,;se unrerliegen den Bestimmungen gemäß Z 2 Hievon bestehen folgende Ausnahmen: :i,) Fußböden in Räumen für die Kühl bgerung sind geeignet, wenn sie au~ leicht zu reinigendem und z.11 desinfizie rendo:m ,\faro:ri:tl bestehen und wenn diese Fußböden m \'erlegt sind, daß das Wasser leicht abfließen kann 1 b) Fußboden in Raumen fur die lit'fkl.lhlla gerung sind geeignet, wenn w: au5 wa1serdichtem, nicht verrottbarem, leicht zu t'emigendem Material bestehen. 4, Iri: Lngerr:iumen gemäG Z 3 lit. a und b muß eine : lage mit ausreichender Kuhllrntung zur Verfügung stehen, durch die gew:.ihr leistet ist, daß die Ausgangsprodukte tmd Er1'.:~ugn1nc bei den voq;,Pchricben<:n Tcrn· per:uuren gelagert werden können. 5. Das Fa.ssungsverrnogen der Lagerniume muß ~,,1,,-;,.1,,,.,,, ,,,.,., ,-;r,,,. ,.,rdn,1nB~s„m!l.ß„ L:i.g~ rung der verwendeten Ausgangsprodukte: und der Erzeugnis.>e zu gewährlemen, 6. Es müssen Vomchtungen für die hygiemsch einwandfreie Beförderung und den Srhu:z von nicht verpackten oder nicht umhullten :\usg:rngsprodukten und F~nigerzeugnis~tn beim Verladen und Entladen \'örh;i.ndtn ~em. 7. E~ müa,~.n geeignete mid .1u'1Lid1u1JL Vorrichtungen zum Schun gegen Ungez1~ fer (Insekten, Nagetiere und dergleichen) vorh:rnden sein. l:l. Die Einnchmiu:>i;:e(i.enst:indc und Arbeit\• gertlte (wie Schneidetische, Behältnisse, Förderbiinder, Siigen und Mes:,er), die unmiuelb:ir mit den Ausgangsproduktrn und Erzcugnis5en m Berührung kommen, 111u~~eu ,11.1:, 1-..mJU)ilJll~ft:)Lt'll\, lt:ich, i.U reinigendem und zu desinfizierendem M:w rial bestehen. 9. Für die Aufnahme der 111cht zum Genuß für lvlenschen bestimtm<'n Srnffe mii~.,en be~on ders gekennzeichnete, wa$Serdichte und vern:hleißfeste Beh:ilmi,5e vorhanden sein Der:mige Stoffe sind ehe.'11.möglich, splt~· stens aber am Ende jedes Arbeitstages, aus den hxbeltsraumen zu entfernen und bis zur Abholung gesondert unter Verschluß w lagern. W"erden diese Stoffo: über Rohrlei tungen abgefühn, so müssen diese sq gebaut und in~talliert sem, rla/~ ;rrlr Gefahr rln V erunremigung von Ausgangsprodukten oder Erzeugnissen des Betriebes ausge• schlosset1 ist. 10. Es m,1ß ein den Hygieneanforderungen entsprechendes Abwasserabtlußsystem vor handen ~ein. 11 fa muß eine A.nlage ,,orhanden sein, die ausschlil"ßlich T rinkwas~er liefen. Der N:.chw„ii dar Tnnhw1wsereigeMchttft i,t wenigstens einmal jährlich zu erbringen. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brand bekämpfung LHJd zur Kühlung 1st jedoch :iusnahrmweise auch W'asser zulassig, da; kein Trinkwasser iH, wenn die dafür gelegten Ll"itungen eine ;rnderwe1t1ge V<:r wenJung de, Wasser nicht gestatten und wenn e,11e 1mmittelbar<". oder minelbare V <"r.mreinigun; deF Erzeusni~~e ;1u:i1,e schlossen in. Die Leiningen für 'iX";mer, das kmn Trinkwassl"r ist, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unter 12. scheiden. Es muß '°" Umkleide-räumen mit glatten und bis u eine ausreichende Anzahl einl"r Hohe von rmndesten~ 2 m wasscrun• durchlässigen und abwaschbaren Wande:1. 5,;,wie fußl,üJe11 ,vd1auJeu ~~i11. Wciccn muß der Betrieb mit 'iX'aschbecken und Toilctteanlagen mit W;:,.s~eHpülung ausgt· stauet sern. Die T oiletu::anlagen dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeits räumen haben. Die W'asehberken mUssen mit hygit•nisch einwandfreien Mitteln zur Reinigung der Hande und mit hygienisch .... iuw.111JL,. .i~11 J\-fiw,Ju l.U!ll ILuiJeuo,J•,JlCll :rnsgenistel \ein. Die Wasserhähne dürfen nicht von Hand aus zu betätigen sem. 13. Wenn die Produktionsmenge wenigstens einmal t:iglich Komrollumersuchungen erforderlich macht, so muß ein geeigneter, ausreichend ausgestatteter, verschließbarer Raum vorhanden sein, der dem rier:irzt• liehen Dicn~t ;,ur V crfu5urt5 :itcht; /1.n.:lön m-n genUgt ein hiefor geeigneter Arbeits• platz mit entsprechenden Einrichtungen 14. Es muß em Raum oder eine Vorricht.ung zur Lagerung von Kem1gungs- und Wartungsge räten sowie Reinigungs- und Desinfektions mirtdn oder ähnlichen Stoffen vorhanden sein. 15, Wenn der B<'uieb uber Transportfahrzeuge verfugt, so müs~en gee1gnete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Be·för derungsmittel vorhanden sein. Diese Vor. richtungen sind nicht vorge~chrieben, wenn die Befordernngsmittel in öffentlich zugäng lichen Anlagen gereinigt und desinfi:nert werden, 16. Rfome, Einrichrnngsgegenst:inde und Arbeir.sgenite müssen folgenden allgemeinen Hygieneanforderungen entsprechen. a) Bei der Arbeit rnit Ausgangsprodukten und Erzeugnissen verwendete Einrich• tungsgegenstände und Arbeitsgeräte sowie Fußböden, Wände. Decken und Trennwinde sind sauber zu halten und zu warten. sodafi eine V rrunre-inlgunr, der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist. Die Wassertemperatur hat fur Handwaschbecken ungefabr 45 "C, für die Reinigung von Räumen. Einr!chrnngsgegenstanden und Arbeit$ geräten ungefahr 6'.i ·c und fur die Desinfektion mindestrns 82 'C zu bcm gen. b) F.~ durfrn krinl' Tine in dil' Retrif'br emgelassen werden. Nagetiere, lnsekte11 und :rndere:; Ungeziefer sind systema• tisch zu bekampfen. Ratten- und Insek tengifte, Desinfektionsmittel und sonstige rnoglicherv.-•eise giftige Stoffe sind i1 Rfomen oder Schränken unter Ver schluß aufzubewahren. Diese Stoffe $ind so zu verwenden, daß eine Verun• rf'inie;11ne; <1,-r Rnhsrnff,- h,-71,-hnngsw,-;,,. der Erzeug11isse ausgeschlosse1\ ist. c) D1e R:iurne, Finnchtungsgegenstände und Arbeit~Meräte dürfen arundsi:ttzlich nur für die Bearbeitung jener Erzeugnis se benutzt werden, für die sie bestunmt und hygienisch zub:rng sind. Die5e Gegenständ<'.' und G<:rt-1<: durfon nur J«u11 (Lu Ji,:; llr::i~rdlw,b ,u,, .iuJneu Lebensmineln venvendet werden, wenn sichergestellt 1st, daß dadurch eme hygienisch nachteilige Beemflussung der F.rzeuirnisse ausiteschlorn:•n 1st. Diese Emschränkung gilt nicht für iene Trans~ portger:ite, die rnsschließlich in R:tumen benutzt werden, m denen keine Bearbet· mng von Ausgangsprodukten oder Eu.eu1;;11b~c11 e1Iulgt. dJ Für s;i.mtliche Arbeir.~ginge muß Tnnk was~er verwendet werden. Dies gilt nicht fur die Fälle gemäß Anhang A Z 11 drir,rer und vierter Satz. e) Die Reinigungs~ und Desmfekrinnsmittel sowie ähnliche Stoffe müssen geeignet und nach den lebensmittelrechdichen Vorschriften zulässig sein. Sie sind so ,,u sei wcmlea, Uaß ~it: \id1 uidn nachteilig auf die Einrichtungsgegenstän de, die Arbeitsgeräte sowie at.1f die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse aus wirken können. Nach der Reinigung und Desinfektion sind die Einrichtungsgegen stände und Arbeitsgeräte mit Trinkwas ser gründlich zu spülen. Die Wartungs und Reinigungsgeräte beziehungsweise R.ciaiguHg)mind jinLI im Kaum oller in der Vorrichtung gemäß Z 14 aufzube wahren. f) Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen mcht auf den Boden von Räumen gestreut werden, die für die Bearbeitung und Lag-erting der Au~gangsprodukte sowie der Erzeugnisse bestimmt smd. 17. Das Betnebspersona! muß folgende, all gemeine Hygieneanforderungen einhalten· .t) Es hat auf größtm6gliche Sauberkeit zu ad1ten. bJ Personen, die mit unverpackten, leicht zu verunreinigenden Ausgangsprodukten oder Erzeugnissen hantieren, mUssert geeignete, Sal,.lbere Arbeitskleidung (ein 1chlil'ßlich '\chnhP) unrl l'inP ~~"h"~"', helle Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollstiindig bedeckt. c) Personen, die mit Ausgangsprodukten oder Erzeugnissen hantieren, müssen sich zumindest vor jeder Wiederauf• nahme der Tätigkeit und nach jeder Verunreinigung die H:inde waschen. Verletzungen an den Händen milssen mit f'inPm 8f'f'ignl;'tl;'n, =~~jl:'nb=(.'i~,;-n. den Verband venehcn ~i:in. d) Das Rauchen, Spucken, Essen und TrinkPn 1.~t in Jrcni'n R:iumi'n Vf'rfmrf'n, die fur die Bearbeitung, den T r:mspon oder die Lagerung der Ausgang,pro dukte oder Erzeugnisse bestimmt sind. e) Personen, die das Flei~ch mit Krank heitskeimen verunreinigen konnen, dur fen beim be- oder veü.rbeiten von FleVich oder beim sonstigen hantieren mit unverpacktem Fleisch oder daraus her gf'~tPllrPn Fr,-,-11e;ni<<Pn nich, mitwirkrn ANHANGD Besondere Bestimmungen für Fleischeruugnlsue K:lpitcl l Be5timmungen für Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen oder bearbeiten RNci,-h-:-, ,;1;,. Flew:herz,;.,\1gnine hern"'ll"'n oder bearbeiten, müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang A folgenden weiteren Anforderungen entsprechen: A. Es muß a) em ausrerchend groJ~er Kaum zur Kaltlagerung der Ausgangsprodukte nnd 6) ein ausreichend großer Raum zur tr>.g'l'n1ng d'l'r Fl"'iseher:zeugni~>e, de, gegebenenfalls gekühlt werden kann, vorhanden sein. Bei der Lagerung sind die unverpackten Waren (Ausgangspro dukle, Fleischerzeugnisse oder andere t.rzeugrusse tierischen Ursprungs·1 getrennt von den verpackten Produkten und Erzeugnissen zu lagern. B. Wenn die betrieblichen Arbeitsgänge m .-mem .-iniigen Produbions:i:yk11.10 :i.bl:11.1 fen, durch den die Einhalwng der Anforderungen dieser Verordnung, die Genußtaug!ichkeit der Ausgangspro dukte und die hygienische Unbedenk lichkeit der Erzeugnisse gewfüdeistet is·, und der Raum hinsichtlich Gröf;e und Gestaltung dafür geeignet ist, darf die Herstellung und die Umhüllung der Fl•i~ch<1r2.,;usnlss" ,m ~elb„n P.~ur,, erfolgen, C. Es rnuß ein Raum oder eine Vorrichtung for die Lage-rung >'ön ZutJten (z11m Beispiel Lebensmittelzuoatzstoffe) vor handen sein. D. Es rnuß auch ein Verpackungsraurr. vorhanden sein, wenn die Bedingunger, gemaß Kapitel 4 Z 3 mcht erflillt :;incl. E Es muß ,;,in V"'r~(lndrnum vorh~nder. sein. F. Es muß em Raum fur die Lagerung vvn T lmh1illune~· "nrl V ,-,y,n,·k,me,m~,,.rl~I vorhanden sein. G. Es muH em Raum oder eine Vorrichtung für die Remlgung von Arbeirsgerlten (einsrhließlieh Haken, Behältmm und dergleichen) vorhanden sem. 2 Der Betneb muß je nach Art der Erzeugnisse folgendc-n Anfordernngen entsprechen: a) Es muß rm Raum öder - sofern kerne Verunre1mgungsgebhr besteht ein geeigneter Arbdtsplaiz für die Entnahme der Ausgangsprodukte aus der Verpak kung vorhanden sein. b) E, muß ,;Jn Ra1.1m oder --- sof~rr. kt1in~ Venmreimgungsgefahr besteht em geeigneter Platz für das Auftauen de~ Ausgangsprodukte vorhanden .1ein. c) Es muß ein Raum for das Zerlegen vorh:mden sem. d) Es muß ein Raum oder eine Anlage fiir das Räuchern vorhanden sein. e) Es muß ein Raum oder eine Anlage für d:1~ T r,;,,;kn<ln oder R11if.n vorh:mdun Seln, f) Es muß em Raum für das Entsalzen, Wässern und sonstige Behandeln, insbe sondere voo Naturdärmen, vvrhanden 5etn, wenn derartige Ausgangsprodukte diesen Arbeitsgängen nicht $chon 1m Ursprungsbetrieb unterworfen wurden. g) Es muß ein Raum für das Säubern der A1.1sg11ogsprod"kt1t, di;, b<1i der Herotul lung von Fleischerzeugnissen verwendet werden, vorhanden sein. h) Es muß em Raum für das Salzen (erforderlichenfalls mit einer Vomchtung zur Einhaltung der T emperarnr gemal\ Z 6) vorhanden sein, i) Es muß ein Raum für das Zurichten von Fleischer2cugnisscn, die a\lfge~chnitten od@r ;,.urteilt und umhilllt werde.n sollen, vorhanden sem. j) Es muß ein (erforde-rlichenfalls mit einer Vorrichtung zur Einhaltung der notwen digen Temperatur ausgerüsteter) Raurr. fur das Aufschneiden öder Zerteilen :;owie das Umhüllen von F!eischerzcugrnssen. die vorverpackt in den Verkehr gebracht werden sollen, vorhanden sein. h) Eo rnC\s~cn die im Anhirni; C vori;c::chcnen be~onderen Räume vorhanden sem, sofern im Jeweiligen Betrieb Erzeugnisse her• geHelh werden, die vom Anhang C erfaßt sind. 1) Sind die Voraussetzungen gem~I\ Z 1 lir. B gegeben, so dürfen mehrere A.rbc,ts giinge nach Z 2 m emem gemein5amcn Raum durchgefühn werden. Arbeitsgän• 5c, die fUr 5!c,-:hrcitig hcrgcitclltc Erzeugnisse hygienisch b<'denklich sein können (zum Bci~picl durch grnße Wärmeemwicklung), müssen :tber J'eden• hlls in einem gesonderten Raum durch geführt werden. 3. Die Räume, in denen andere Lebensmittel als Fl<'i~ch oder Fleischerz<'ugn.isse gelagert oder bearbeitet werden, unterliegen dt'n ße~tim• mungen gemäß Anhang A, wenn diese anderen Lebensmittel als Zutaten für die IkL,1tdlunb v,m r!o::1~da:1Le-1gub~e11 vurge sehen sind, 4, Die Ausgangsprndukte und Zutaten für die Hersrellung von fleischerzeugmssen sowie Flei~cherieogni,se und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs und auch die diese Erzeugnisse enthalt.enden Behältnisse dürfen nicht unmitulhri.r mir rl„m F11Rhnrl„n 11, Berührung kommen und müssen so gehand habc werden, daß dle Gefahr einer V erun reinigutig nid1t gegeben i;t. E; m dar~uf zu achten, d~ß die Ausgangsprodukte nicht mit den Erzeugnissen in ßeruhrung kommen. 5, Die Verwendung von Holz ist zulärng m Räumen für das Räuchern, Salzen, Reifon, Pbkeln und Lagern von Fleischerzeugnis,;("n sowie m Versandräumen, sofern dies tech nisch unvermeidbar und die Gefahr der Vemnre1n1gung der Erzeugnisse ausgeschlos sen On. Di-0 V -O<""'<rndung von P<'<il"tt,cn nu, Holz ist in diesen Räumen nur zur Beförde rung von verpacktem Fleisch und verpackter Fleischerzeugnissen gestattet. Die Verwen dung von verzinktem Metall beim Trncknen von Schinken und ~'ürsten ist zulä.$sig, wenn das Metall rucht korrodiert ist und mit den Fleischeruugnissen nicht in Benihrung kom• men kann. 6. Die Temperatur m Jenen RKurnen oder Bereichen, 1n denen Fleisch, be- oder verarbeitet wird, muß ein hyg1e-msch ein• w,wJfr~1e.1 ,"11l,c:i1c:n <::iUJÜ!;lid1eu, eifun.!edi chenfalls sind die betreffenden Raum1; oder Bereiche mit einer Vouid1turig zur Ein haltung der nmwendigen Temperatur aos• zurüsten. In den Zerleuune:s- und Pökdräu•• men ist beim Zerlegen oder Pökeln eine Raumtemperatur von höchstens + 12 'C ein 1.uhalten. Dies gilt nicht fur die 111 § 10 genannten Bei.riebe. In den übrigen Betrieben 1,,.,.,,11 .:;ur De1lh:h.:,id1dgung der bei der Zubereirnng des F1eischerzeugnis5es angewen deten Technologie die Einhaltung die$er Höchmemperaturen unterbleiben, wenn da~egen keine vetermär- oder sanitätspolizei lichen Bedenken bestehen. Kapitel 2 Ile.Hunuuw~c:n ul,a;a Jj,: Au~gaui:;~pruJuk.te zur Herstellung von Fl1;ischerze1.1gnissen Fmches Fleisch zur Herstellung von Fle1sch er2eugnisien muß folgenden Anforderungen emsprechen · a) Es mu/1 aus einem Betrieb stammen, der nicht die Erleichcerungen gemaß dem 8, oder 9, H~upt~tück der Fmchfleisch Hyr,ienevr,mrrlmrne; hni„hune~w,,,-.,, rl„m 8, oder 9. Hauptstück der Gefli.igelflrnch Hygieneverordnung m Anspruch nimmt; da~ Fleisch muß die Erfordernisse des § > erfUl!en, und es muß unter hygienisch einwandfreien ßedingungen gemaE) der F nsch fletsch-Hygieneverordn u n g bezie hungsweise der Geflligdf!eisch•Hyg1ene verordnung befördert worden sein, Betrie be gem.iß § 10 Ah~ 1 7 1 rli,d;,.n :tbwe1chend von dieser Bestimmung Fleisch aus jenen ßetneben beziehen, die Edeichterungen gem.iß dem 8. Haupt· stlick der Frischflcisch-Hygieneverord• nung beziehungsweise dern ~. Haupt, stuck der Gef1ügelfleisch-Hyg1cnevcrord nung in AMpnich nehmen. b) Es muß sofort nach seiner Ankunft im Vcrarhcitune;,hl'trf„h hie ..,,,r Vt>r~rh>'it11ng gemäß den Besumrnungen der Frisch• fleisch-H ygic n everordnung aufbew .i.h rt werden. c) Fleisch, das m Betrieben gewonner, wui-de, fur die Au$nahmen gemaß ~ l~ Abs. l der Frischfleisch-Hygieneverord• nung benehungsweise gemäß § 20 Abs. 1 der Geflügelfleisch-H ygie neverordnung hf'\tf'hl'l'I, rl:irf 111,•h in RPtr1,-h,-n "!\1 Fleischerzeugnissen verarbeitet werden, für die keine Ausnahmen gcmriß § 13 Abs. 1 gewährt sind. Derartiges Fleisch 1st in dtn Betrieben gesondert zu lagern und zeitlu;:h oder örtlich getrennt von Jenem Flmeh zu ver~rbeitcn, das dem § 3 Abs. 1 entspricht. FleiKherzeugnisse, die aus Fleisch gemäß dem ersten S.i.v. dieser lir ßt'WA'1t"ll'li vurtl;,.n ~incl fl~-:-h K:.pit<!l 5 Z 5 zu kennzeichnen, 2. Erzeugnisse ;iu~ Tieren, die mtht der Fleischuntersuchung gemäß dem Fle1schumer• suchungsgesetz unterliegen, durfen für die Lubcrenung von He1scherze1.1gmssen nur dann verwendet. werden, wenn dies nicht gegen lebensmittelrechtlichc Vorschriften ver• stößt. Kapitel 3 Behördliche Kontrolle Im Rahml'n rll'r Knntmllf'n ßt'm.~/1. § 7 •H insbernndere folgendes zu Uberv:arhen: a) das in den Betneb eingebrachte Fleisch; b) die Sauberkeit der Raume, der Einrich tungsgegenstande, der Arbeitsgerite und die Hygiene bezUglich de~ Bemebsperso n:..ls; c) die Wirk.rnmkeit der Figenkontrollf'n gemäß § 9, insbesondere durch Prüfung der betriebiinternen Aufaeichnunge1 hieruber und durch Probenentnahme, sowie •unteisuchungen, d) die mlktobiologlsc:he und hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse; e) die W'irksarnkeit der Haltbarmachung der Fleischer.::eugnisse; f) die luftdicht wr~thl,;~~enf'n Rehältni,,~ mit Hilfe eines Stichprobenverfahrens; g) die Germßtauglichkeitskennzeichnung der Fleischerzeugnisse und die Kennzi:1ch• nung der für den menschlichen Gem& als ungeeignet befundenen Erzeugnisse sowu~ deren hygienisch einwandfreie Entsorgung; h) die Lagerungs- und Transportbedingun~ gen. 2. Im Rahmen der Komrollen gemäß § 7 sind insbesondere folgende Kontrollmaßn:.thmen durchzuführen. :..) E~ .:ind di"' für L;,.bor:m:ili'~"n „rfo~d@di chen Proben zu erttrtehmen. b) Es smd alle sonstigen Komrollm:.tßnahmen durchzuführen, die fur die ()ber"/,'acbung der Einha!(ung der B<:'stimmungen dieser Verordnung notwendig sind. c) Durch geeignete Oberwachungsmaßnah men ist auch zu überprüfen, ob eine ab Fleischeri.eugnis bezeichnete Ware, der :i.ndvu L0b«n~nmtnl, Zu~;,.tz&toffe oder GeWUrze beigegeben wurden, unter Ver wendung von tauglichem Fleisch hergi> stellt wurde und ob das Erzeugnis den lebemmittel1echdichen Vorschriften cm• spncht. 3. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat die jeweils erforderlichen Veterinärbescheimgun gen und Sichtvennerke fur den Transpor: auszustellen, wenn die diesbezüglichen Vor aussetzungen gegeben sind. 4. Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen bei (;efahr im Vnrng jederzeit, sonst wahrend der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieb• liehen Räumlichkeiten (in$besondere zu den Lager- und Arbeitsr:iumen) gewähn werden. 5. Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestel!ter Vemeter muß dafür sorgen, daß die Überwachung des Betriebes problemlo$ mög• lich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmer. der Überwachung nötigen Maßnahmen zt. treffen und den behördlichen Kontro!lorga· nen alle erfo!·der!ichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfugung zu stellen, Vor allem muß er den behördlichen K,1ntro]). organen die Herkunft des 1n seinem Betrieb befindlichen Fleisches sowie der don vor h1tnrll'"nl'"n ,;1,n,;rie;rn Ti,.~kn'T'"" ,.,,rl T;,.~ körpeneile n!lchwe1sen können. Kapitel 4 Umhülhmi; und Vctpäekunt Das Umhlll!en und Verpacken der Fleischer zeugnisse muß hygienisch einwandfrei und 1n den dafür vorgesehenen Räumen durchge fuhct ...-erden. l:mhülluag1..u t.mJ Vl.1p,1.h kungen mU.ssen allen d1esbezilglichen Hygie neanforderungen ent.5prechen und stabil genug sein, um einen wirksamen Schutz der Fleischerzeugnisse zu gewährleisten. 2. Die Umhüllungen und Verpackungen dürfen für Fleischerzeugnisse grundsätzlich nicht wiederverwendet werden. Hievon ausgenom men sind nur zur Wiederverwendunf.': geeir: nete Behältnisse (zum Bei~piel aus Ke~c1mik oder Glas), ~ofern sie vor der Wiederverwen dung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden. 3. Fleischeru:ugnlS5e dürfen in ein und demsel ben Raum hergemillt, umhüllt und verpackt werden, sofern die Umhüllung und die Verpackung den Z I und 2 entsprechen und fulgc::rn..!t: ßc::<li11gungn1 crfu!k ~ind· a) Der Raum muß groß genug und so :lusgelegt sein, daß ein hygienisch ein wandfreies Arbeiten sichergestellt ist. h) Da\ Vt>rparknne~- ,rnd Tln,hnllung\mt>tl;'. rial (zum Beispiel Kanons) ist unverzüg· lieh nach der Hemellung mit einer dichten Schutzhülle zu versehen und beim Transport zum Betrieb vor Beschä digung zu schliti:en. Uon 1st es m emem dafor vorgesehenrn Raum unter hygie nisch einwandfreien Bedingungen zu lagern. ,:) Di<l' .t:.1g<'tt:h1m-e für V-etp:.1.:k1.11,g6 l.lnd Umhilllungsmaterlal müssen frei von $taub und Ungeziefer sein und dürfen keine direkte Luftverbi11dur1g mit Räumen haben, in denen sich Stoffe befinden, die He1sch verunremigen könnten. Veq,ak kungen und Umhüllungen dürfen nicht auf dem Fußboden abgestellt werden. d) Die V,q„ckungeo sind vo, ihcc, Vec bringuog in den betreffenden Arbeit.s~;,.um hygienisch einwandfrei aufzubauen. Von diesem Erfordernis kann abgesehen wer den, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer V eruoreinigung der Fleischerzeug• nisse ausgeschlossen ist. e) Die Verpackungen smd um.er hygienisch e!nwnndfreien Bedini;:unscn i1, den b<ctref fcnden Arbeitsral.Im zu bringen und unverzüglich LU verwenden. Betneb\rer• soml, das mit der Behandlung von unverr,:i.cktem Fle1sth (etn~chließhch <lN daraus hergeste!lren Erzeugnisse) betrau: ist, darf nicht mit den V erp.1ckungen hantieren. f) Flem:.herzeugnisse sind unverzliglich nach dun "llup,;.d, ,.,r, !11 J;. , Jafo., vv1t;udL< .. 11cn L:tge-rt::üime ;:u verbnngcn, Kapitd 5 Ge nu lltaughch krnskenn:, e1chnung 1, Flr.i~cherzeugnisse müs5en ein Genußtauglich keitskennzeichen gemäß Z 4 bis 8 aufwei\en Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Het >tellung 1m Betne6 oder 1m Umpackzenrrurr. an einer augenfälligen Stelle gut lesbar. unverwischbar und leicht entzifferbar anzu bringen. D:t~ Genulhnuglichkeitsh,mn~c1s:6.en darf auf das Erzeugni, selb,r oder seine Umhüllung aufgebracht werden, sofern da.1 Fleischerzeugnis mit einer eigenen Umhi.tllung vasehen ist; oder es kann auf das Etikeu dieser ümhullung gemäß Z 7 aufgebracht werden, Bei einzeln verpackten Fleischer• zeugnissen muß das Genußuuglichkeirskenn• zeichen nur auf der Verpackung a1,1fgebracht w<!rden. 2.. 'J:"enn die Fle1scherZ<"\1gnisse mit einem Genußcauglichkeitskennzeichtn gemaß 7'. 1 nach Abschluß der Kennzeichnung verpackt wt:rdt:n, ,o 1)t dicJ..: Vcq,;1.durni; ...,bs:nfalll mu dem Genußtauglichkeiiskennzeichen zu ver sehen. 3. Abweichend von den Z l und 2 kann auf die Gc,,ufü.iui,;lid1kci(~h.c1111;,cid1uuug v<..,u I'lt:bd1 erzeugmssen m palettien:en Packstücken, die m einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 1 weiterverar• beitet oder weiterverpackt werden sollen, ver:nchtet werden. wenn folgende Vora,ts setzungen gegeben sind. a) auf dem betreffenden Packsllick muß außen ein Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Z 4 oder 5 :rngebracht sein; L,) Je1 ße~dmmuupl>eLricL, 111uß uL,cr Men gen, Art und Ursprung der Fleischerzeug nisse, die gemäß dieser Z angeliefert werden, gesondert Buch fuhren; c) der Bes.immungsort und der Verwen dungszweck der Fleischerzeugnisse müo• sen auf der äußeren Verpackung deutlich angegeben sein; 1st die Verpackung Jedoch durchsichtig, so braucht ;i.uf der Verp;i,ckung kein Genußtaugllchkeirs kerrnzeJChen angebracht werdcn, wenn ein daninrer angebrachtes Genußta1iglich, ltclt:;kenn,:eichcn durch die:; Vc,:p;;.d,u,-,!', hind,irch deutlich erkennbar i,c 4. Das Genußtauglichkeltskennzeichen - au,1 genotnm<:n für Betriebe gem,iß § 10 Ab~ 1 Z 1 c,dc, § 13 - lut f,;;,[g,;;nd.;;n , f01-dc1un gen zu emsprechen · Es muß in einem ovalen, von einer Linie begrenzten Feld entweder im oberen Teil die Kennbuchstaben „AT' gefolg: von der V eterinärkomrollnummer des Betrie bes und im unteren Teil das Kurzei „EITA" emhalten; oder es muß im oberen Teil die Bezeichnung „ÖSIERREICH" m Großbuch .st.1ben, m der Mitte die Veteriniükonuoll nurnrnc,· de, Bccncbca und lm UULL!Ll! l<..il das Kürzel „EFTA" enthalten. 5. Das Genußrauglichkeitskennzeichen für Betnebe g<:mäß § 10 Abs. J Z 1 oder § 13 muß folr,;cndcn , foi-d,:,runc,,:,n uit,pr<.:d-1<.:n Es hat aus einem kreisrunden, von einer Linie begreni.ten Feld, m des5en oberem Teil die Abkürzung des Bundesbndes enthalten ist, ZL bestehen; darunrer i5t die Veterlnärkontroll• nummer des jeweiligen Betnebes mit einerr. vorangestellten „E" anzuführen, 6. Der Veterinärkonuollnummer im Genußtaug lir.hke-ltskennl!"eichen für Betriebe r;emäß § 11 Abs. l ist die Ziffer „8" und ein Bindestrich voranzustellen. 7. Das Genußtauglichkeirskennzeichen kann mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzi:ugms, die Umhüllung beziehungsweise die Vt'rpJckung aufgebracht oder auf das Etikett aufgedruckl oder aufgebracht werden. Der auf der Verpackung aufgebra(:ht~ Su::ml:-'d.wfJrnd, muß Leirn Öffucu ,:.n HÜ!\ werden, es sei denn, die Verpackung wird schon heim Öffnen vermchtet. Sind die Erzeugnisse tn lufrdicht verschlossenen Bd1ältnissen enthalLen, so muß der Deckel oder die Dose einen unverwischbaren Stem pelaufdruck tragen. 8. Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auch aus einem fest .1.nv:ebrnchten Schild au~ widerstandsfähigem Material bestehen, das alle Hyg1eneanforderungen erfufü und auf dem die gemaß Z 4 bis 6 erfotderlicht"n Angaben enthalten sind, Kapitel 6 Lagerung und Tran5pon L Fleischerzeugnisse sind in Riumen gemäß Anhang B Kapitel 1 Z 1 lit ;\ LU lagern. Bei Raumtemperatur haltbare Fleischerzeugnme dürfen jedoch auch in Lagerriiumen gelagert werden, die aus stabilen, leicht zu reinigenden und zu de>inflzierenden ßaurnateri:i.lien bestehen, wenn dic5c Räume auch sonst den veteriniü- und snnitltshygienischen Anforde•• rungen entsprechen. 2. Fleischerzeugnisse, fur die bemmmte Lager temperarnren erforderlich ~ind, müssen bei die~en Tempernmren aufbewahrt werden. J. Fleischerzeugni~se mussen so transportiert werden, daß sie während des Trnnspom gegen Verunreinigung und sonstige m.chte1 lige Beeinfhmung geschUtzl sind Hiebet sind di„ Rf'fflrdf'mngicb,1f'r, r1.;,. Vl"r'\Vf'nrlf'rf'n Beförderungsmittel und die Witterungs:ve-r halmisse :rngemes>en zu berilcksichtigrn. 4 Die Beforderung$mittel für Fleischerzeugnisse miiS<Pn ßP!,"h,,.n,,.nhll, SQ ""'6"""-tt<ot ,·.,Ln, da1\ die erforderliche Temperatur gewi:i;hr• leistet ist und während des Transportes nu:ht uberschritten wird. S. B<l>im T r:mspott :tu Ber,•ieben, d,e d.,,,, Fle1schunter;uchungsgesetz umerliegen, 1~t ein Dokumem (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das dtn Lieferbetrieb, der1 Empfänger, die Art und die Menge der Ware, d:i.s Datum des Transportes und :die Angaben 1m Sinne des Anh:tngs B Kapitel S Z 4 bis 6 enthält. Dieses Dokument ist vom Empfänger mmdesLens bi~ zum Ablauf des folgenden K<1lcodeq<1h1·es u.ufoubewo.hren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Kapitel 7 Bedingungen für pasteurisierte oder sterilisiene Erzeugnisse m luftdicht verschlossenen ßehält nmen Betriebe, die pasteurisierte oder sterilisierte Erzeugnisse m luftdicht verschlossenen Beh:tltnis~en herstellen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Anhang A fo!gen dl"n Wl"itl'rf'n Anfordl'rllnßl'n f'nr~prN·hl'n' A. Die Betriebe milssen Liber die nachste henden R:rnme, Einnchtungsgegenständt' und Arbeitsger:tte verfügen: a) eine Einrichtung für den hygieni schen Transport der K.omervendosen zum Arbeitsraum; b) eine ausreichend leistungsfähige Ein richtung zum Reinigen der Konser vl'ni1"~""' lrnmin1>lh~~ v,~~ ,.J,.,,, A,:-f,',\. len; c) eine Einrichtung, in der di<" luftdich: verschlossenen Behalrnisse vor dem Behandeln im Autokhv wr Entfer nung des rette> mit heißem l'nnk wasser gewaschen werden können; d) emen geeigneten Raum oder Placz oder eine geeignete Einrichtung fur rln~ Abkühlen und Abm;,,:;kn"n d,u Beh~ltnisse nach dem Erhitzen; e) Einrichtungen für die Inkubation von SLichproben, die aus der Menge der luftdicht ver$chlossenen Behältnisse entnommen w11rden, f) eme geeignete Einrichtung Überprufen der Bchaltnisse Dichtheit und Unversehrtheit. ZU(ll '"f B. Der Betriebsinhaber hat dafür zu ,;orgen, daß folgende Bedingungen eingehalten werdew a) Die luftdiclu ver~thk,~~ent>n Rehält msse rnüssen nach dem Erhitzen möglichsr schnell abcrocknen; die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht angefaßt werden. b) Durch Gasbildung aufgetriebene Bvh:iltni,se (Bombagen) smd zusätz lich zu untenuchen. c) Die Thermometer der Autoklave~ müHeri mit Hilfe ger-ichter Thrrmr. meter überprüft werden, d) Die Beh:iltnisse müssen gründlich gereinigt ,verden; wr-r1:1 es sich um Dosen handelt, so hat eine grundlfchc Reinigung unmit telbar vor dem Befullen mir. Hilfe geeigneter Rcinigungseinnchtun• gen gemiß Iit. A subht. b zu erfolgen, hei t1er Nnllrl'inicnni; i;t fließendes Trinkwasser zu verwenden, bei Beschädigungen oder Feni gung,m:i.ngeln immer verworfe-n Wel'den; erforderlichenfall~ nach dem Rei nigen und vor dem Befullen ausreichend lange abtropfen; ,.rf"rrlnlirhl'nLilh m11•h d,-m h,r,. dicht Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Hilfe dm Einrichtung gemäß lit. A sublit. c mJt Trinkwasser gewaschen wer• den; die~e~ muß gegebenenfalls so heiß ~ein, daß damit da~ Fl."tt entfernt werden kann, nlch dem Erhitzen mit Wasser e;l'ldihlr Wl't"rlt>n, vor und nach dem behandelt werden, Beschädigung oder gung ausgeschlossen Erhitzen so daß jedr Ven1nreini• ist. 2. Der Betndnmhaber eines Betriebes, in dem Fleischerzeugnisse m luftdicht verschlossenen Behältnissen hergestellt werden, oder ein von diesem bestei!ter· Vertreter hat lemer durch stichprobenmäßige Kontrollen folgendes sicherzu:;tellen · a) Be1m Konservierungwerfahtcn sind die \.,benomitt.,lrechtlichen Vn,s.;hriften em zuhalten. b) Die leen:n Beh\'\]misse müssen fllr die bestim rnung,gemäße Verwendung gee,g net sern. c) Die Tagesproduktion muß m ;:uvor fe5tgelegcen Abstanden kontrolliert W<'f~ den, damit ein wverltirnger Verschluß ;;c.,,.-iih,-!.:,.tn ;,t. !Iidür muß cim. ;;u.ii; nete Vorncluung fur die Prüfung der Senkrechtfalze der verschlossenen Behält nisse zur Verfügung stehen. d) Bei den Kontrollen sind auch Kontroll markierungen ;:u verwenden, die anzei gen, daß die Behältnisse ausrrichend erhitzt wurden. e) Es ist durch Kontrnllen sicherzu~re!len, ,d„ß d.u Wa,~1..l Lurn Kuhleu Je, Konserven nach der Verwendung noch einen Restchlorgeha!t aufweist, oofern e5 sich nicht um Trinkwasser handelt. f) Die luftdicht verschl()ssenen, erhitzten Konserven mit Fleischerzeugnissen mu$ sen einem siebemägigen Inkubatiomte~t bei + 37 'C oder emem zehntägigen Inkubationstes1 bei + 35 ·c unterzogen werden. g) Die in luftdicht verschlossenen Beha!trns• sen abgefüllten, pasteurisierten Erzeugnis se müssen den lebensmitte!techt!ichen Vorn:hnften entsprs:-chen. 3, Dem Wasser in den Autoklaven dürfen hygienisch unbedenkhche Stoffe zugeser.n werden, Um dadurch die Konservendosen gegen Korro~ion zu ichüt:i-en un<'I d:i.~ \)?a,.1r-r zu enthärten und zu desinfizieren, Diese Stoffe müssen den lebemmittelrechrlichen Vom::hriften entsprechen. J. Ihr Kühl"IA~>""r t'ur hi,i..,,beh.:ind11lt11 Boh:i.c nisse darf mehrmals ve("lllendet werden, wenn durch Zugabe von Chlor oder rniu.cls anderer Methoden sichergestellt ist, daß dieses Wasser die Erzeugnisse nicht nachteilig beeinflussen kann und da!~ eme Gdahr lür die mensc.':1 liche Gesundheit nicht besteht. Oeranig!s Rücklaufwasser muß emen gesch!o,sencn Kreislauf bilden und darf nicht anderwe-irig v,:r;,;,end;,~ w11rd;,n. 5. Wenn eme Verunrdnigungsgefahr nicht besteht, m darf der Fußboden bei Schichten• d,: od,:r am Ende des Arbeitstage~ nc1t ßch:i.!tukühlwa,~<.I oJ<.i Ul!l A1.nulJ.lvenw.c,• ser gereinigt werden. Kapitel 8 Bedrngungen für Fleisch-Femggerichte Betrieb,:, die Fleisch-Fert.iggerichte herstellen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen gern~ß Anhang A und Anh:me R Karitel 1 und 2 fole-l'n den weiteren Anforderungen emsprechen. Die Betriebe rnu,;sen über einen eigenen R:ium fur die Zubereitung und Umhullunfi der Fertiggenchte verfugen. Ein eigener Raum ist hieftir nicht erforderlich, wenn in diesem R::rnm ,ur gleichen Zeit kein anderes Fleisch be- oder vrrarbeitet wird ond wenn J1..1 H,1.um vu1 jeJ,::1 Auimdum: 1.le1 Ptu<luk. tion eines anderen Eruugnissrs gereinigt ond desinfiziert wird. 2. Fleischerzeugnisse, die 7.utaren fur die Her stellung eines Fertiggerichts sind, mussen unmmelbar nach dem Erhitzen a) entweder direh mit den anderen Zutaten vermischt werden (in die~cm Fall 1st die Zeit, während r!,-r rlil' Tl'mpl'rnmr ,1,.~ Fleisches zwischen + IC ·c und + 63 ·c liegr, auf ein Minimum zu verkilrzen) oder b) vor der Vermischung mir den anderen Zutaten auf + IQ ·c oder weniger abgc• kuhlt sein. 3. Das Fleischerzeugnis oder Femggericht ist innerhalb emes Zeitraume.> von höchstens zwei '.:itunden nach lieend1gung des Erhitzen, auf nicht mehr als + 10 °C Kerntemperawr abz.uktihlen und sodann ehestmöglich weiter auf die Lagerungstemperatur abzukühlen. Von d!e~em .Zwel-Siunden-Zuitr:<1.1m d;,.,.f nur dann abgewichen werden, wenn em liingerer Zeitraum aus Gri.inden der ange wendeten Produktionstechnologie gerechtfer· tigt ist und die Genußta,1glichkeit des Fertig genchtes gewährleistet 1st, 4, W'erden Fertiggerichte tiefgekühlt, .>0 hat dies unmittelbar nach dem Abkuhlen zu erfolgen. :;, Die Eukel1ieiu11g <ler Fen.iggcrichle muß den lebensmiuelrt'chtlichcn Kennzeichnungsvor schnften entsprechen, 6. Die Ergebtrnse der Eigenkontrollen müssen gemaß § 'J Abs. J L 4 autbewahrt und der Behörde auf Verlangen rnr Einsicht ,mrgelegt werden. ANHANGC Besondere Bestimmungen fiir andere Erieuguisse tfori1d1en Ursprungs Kapitel t 8eding1,1ngen für die Betriebsräumlichkeiten Die Betriebsräumlichkeiren 1n Betrieben gemäg § 1 Abs, 1 dürfen nur unter den folgenden Beding1,1ngen für die Herstellung V()[l nicht zum m,an,chlich.-n r;,,n.,R h-:-nlmmt-:-n En:ec1gniHen benutzt werden: 1. Nicht ..um memchlichen Genu(\ gee1gnete Aut.;uni;~prndukte miisDen in vol!st<indig gesonderten Riuml,'n oder 81."rc1chen geb. gen werden. 2. Die Au,gangsprodukte müssen in einem i-;i:::~um.li:::aeu R.J.uJU UJJLC/ De:uUlL-UllJS fiC~UJI• derter Einrichrung:;gegen;;tiinde und Arbei:s geräte be:.rbeitet werden, sofern die ßeo.rbci tung nrchc in vollständig abgeschlom;nen Anlagen erfolr.;t, die auS.'H'.hließlich zu diesem Zweck genutzt werden. 3 Erzcugnmc, die aus mchc lUm menschlichen Genuß geeigneten Ausgangsprodukr0n e;f'wnnnt'n wurde-n, mü1St'n ,n f'ine-m ei,,on derr.en R~um oder 1n ge~onderten, entspre chend gekcnn?Cich.necen Behiilmisscn gdo.gnt werden. Diese Erzeugnisse dürfel"l rtieht zum menschlichen Ge-nuß b.:sr.irnmt werden. Kapitel 2 Bedingungen h.ir ausgelassene tierische Fette, Grieben und l',;ebenerzrugnisse des Ausschmelzens Betriebe, die au.s:gelassene tierische fette, Grieben oder Nebenerzeugnisse des Aum:hmel• zens gewmnen, müssen zusätzlich zu den Anforde nrntv•n S"m:i(\ Anh~nr; .\ f,.,lg„nrlt>n url'otM~n Anforderungen entsprechen. 1. Anforderungen an die Betriebe, die Aus•• gangsprodukte 5arnmeln und verarbeiten A. Sammcbn::llcn fo, ,\usi;:1.ni,;ip,oduhc und deren 'i~'eiterbeforderung m den Ver:ubeitungsbetrieben m\issen über emen KLihlraum ver!Ugen, m dem die Ausgangsprodukre bei einer Innentempe, ratur von hochstens + 7 'C gelagert werden können, es sei denn, die Aus go.ngsprodukte werden innerhalb der um:er Z 2 lit. 0 fe\tge\et.z.t.er1 Frist .. ,.ngc1d1m0li:cn, B. Verarbeitungsbetriebe mlissen n.1chste hende Bedingungen erfü!!cn: a) Es muß em kühlbarer Lagerraum rorhandcn sein, t'> sei dt'nn, die Ausgangsprodukte werden irtnerh.alb der Frist gemäß Z 2 lit. D aus geschmolzen. b) Es muß em R,um oder eme Stelle ,:ur AJ11ide1u11g Uer Au~gaHppw dukte vorhanden sein. c) Es mussen Emnchtungen wr Erleich• terung der optischen Bewenung der .-\usgangsprodukte vorhanden ~ein. d) Es muß gegebenenfalls eine Maschi•• ne ;,um Zerklemern de-r Ausgangs• produkte vorhanden sein, e) Es müssen Einrichtungen zum Aus schmelzen der Au.1gang·,;produkre (und ..:war durch Erhitzen oder Druckanwendung oder andere geeig nete V .,,.f,.h~ec,) v<:>rh;,,ndan ,;.,;,,, f) Es müssen Behältnisse oder Tanks zur Autbewahrung de$ Flüssigfettes vorhanden sein. g) Es rnuß eine Anlage ftlr die Plastifi zierung oder Kriotallisierung des Fcrtn zur Erleichrerung der Umhul lung und Verpackut'lg des Eruugnis ses vorhanden sein; es sei denn, der Setm,b liefe,"'° uu,schl.eßlich et1.1s5e l;is~en.e;. TierkOrperfett in flüssiger Form, h) Es muß ein Yersandr::tum vorhanden .iein, e.~ sei denn, der Beuicb versendet nur ausgelassene tieri;che Fene in unverpacktem Zumind. i) Es müssen wasserdichte Behältnisse wr Beseitigung genußuntauglicher Au,;gnng5pr0dul\re '"orh1tnden ~ein. j) Es mimen gegebenenfalls geeignete Einrichrnngsgegensd.nde und Arbens geratc für die Zubereinmg von F.peugr11s$en vorh,rnden ~ein, die :iu1 :.usgela~senen tierischen fetten unter Zusatz von anderen Lebensmmeln oder Gewürzen gewonnen werden. k) Es müssen geeignete Anlagen für die h}·gieni~s:h emw11ndfreit· $,:,.mm!uni;, Cmhüllung urtd Verpackung von Gncben sowie für deren Lagerung gemaß Z 2 lit. J vorhanden ~ein, sofern die,e Produkte :wm mensch licht'n Genuß bemmmt sind. 2. Zusatzliche Hygieneanforderurtgen fllr die Gc-wmnung \'On ausgelas~enen tierischen l'euen, Gril'lien un<l Nt'bener.ceugni~~l'n <le, Ausschmelzens. A. Die Au.sgangsprodukte müssen bei der Schlachmer- und Fleischuntersuchung fn, oHgli,·h 1-,,.f,,r1,1,.,, wr,,,1,.,., .,.;,., B. Die Ausgangsprodukte müssen naehwe.s lich aus tauglichem Fettgewebe oder Knochen beHehen, die we-itgehend frei v,on Bl~tspuren und Verurreinigu~gtn ;md. Sie dürfen kerne \ erderbmsan, reichen aufweisen und rnüs.1en unter hygienisch einwandfreien Bedingut'lgen gew·onnen worden sein, C. ,A,,u~i,cl.1n,;u,::: ,ieti)d1i::: f'i:::lle Uüdi:::u ,su}• schließlich aus Fectgewebe oder Knochen aus Schlachtbetrieben, Bearbeitwngsbe tneben (msbesöndere aus Zerlegungs• betneben) oder Fle1schverarbeitungsbe tneben gewonnen werden, Die Ai.:s gangsprodukte smd unter hvgien1sch einwandfreien Bedingungen bei emer Innentemperatur von höchstens + 7 'C zu rramµunieren und bh ;;;ur Au~)chmel zung bei dieser Temperatur zu lagern. D. Abweichend von lic C dürfen Ausgangs· produkte ,mgekühlt gelagert und crnns·· poruert werden, wenn sie innerhalb von i;wölf Smnden n:tch dem Tag der Gewinnung au~gclassen wetden. E .. \bweichend von lit. C di.irfen zur Gewinnunt, -,g.,-, o.u~1,,e\o.1:ier,en ~•e~iachcf\ fei:tt'n Alrsgangsprodukte aus Betneberi der gewerblichen Lec::rverkäufer verwen det werden, m denen f]eisch (ein ~ch!ießlich Geflügelfleisch) lediglich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbrau cher zerlegt und gelagert wird, sofern diese Ausgrngsprodukte hygienisch em• wandfrei und sachgem:i.ß verpackt :;incl. Be; tili;-lichcr Abholun5 i:;clu:n d;c Ternpcraturvorschriftcn der lit. C und lic D. Werden die Ausg:mgsprodukte nichr taglich abgeholt, so sind sie umniudbar nach ihrer Gewinnung Zll kuhlen. F. Die Fahrzeuge und Behältrusse für da5 Abholen und den Transport von Aus, gangsprodukren müssen glatte Innen w:ind~ hi1Lr:u 1 die leid,, .1lnuwi1sd1r:u, zu tdnigen und zu desinfi1.il".ren s c\.. Die Fahrzeuge müssen angemessen abgedeckt \ern. Fahrzeuge fot den Kühltrnnsport müssen so beschaffen sein, daß die vorgeschriebene iempera„ tur wlhrend der gc~amten Beforderung aufrediterhalten werden kann. G. Vor der Ausschme!zung müssen die 1\u~gangsproduku: auf genußumaugliche Bestandteile und Fremdstoffe untersud1t werden. Diese sind gegebcncnfalb 1.u entfernen. },f n;,. Alllß~t"tg,rrr,dnlu,. ,incl 7,ir,!Jr,h<t durch Erhitzen, durch Druckanwen dung oder nach anderen geeigneten Verfahren au,zuschmelzen. Danach sind die festrn Be~tandteile vom flüssi gen rett durch Abklären, Lcntnfugieren, Filtriert'n öder durch ein anderes geeig netes Verfahren zu trennen. Die Ver wendung vm1 Lösungsmitteln 15{ verbo. '"'" L Ausgelassene tien:,che Fette müssen den lebensmittdrechdichen Vorschriften ent• sprechen. J. Für Grieben, die zum Verzehr bestimmt sind, gelten folgende Lagcrungsbedin• gungcn. a.) Gneben, die bei hGchstem + 70 'C gewonnen wurden, sind fur eine Li!.gcnrng~da.ucr von nid11 liinr;cr ab 24 Stunden bei weniger als + 7 'C und für eine längere Lagerungsdauer bei - 18 ·c oder kalter zu lagern. b) Grieben, die bei mehr a.ls +70 ·c gewonnen wurden und einen Feuch• tigkeiisgehalt von mindestens zehn Masse-Proum haben, sind für eine Lagerur1gsdauer vorl mcht l.inger als 48 Stunden bei weniger als + 7 'C und für eine längere Lagerung$dauer bei -1 H ·c vder k:ilter zu lagern. ,a) F\lt c~vob,."', ,fu \.,,i\. «tW.1:-.~ ...l.t. + 70 ·c gewonnen wurden und emen Feuchtigkeitsgehalt von WC'ni ger ah uhn Ma~se-Prnzent haben, sind keine besonderen Lagerungi bedingungen vorgeschrieben. Kapitel 3 Rulingungen füt Magen. Rl,1.~t:n und D~rme Betriebe, die Magen, Blasen oder [);inne bearbeiten, mlis~en zusltzlich zu den Anforderun gen gemi:iß Anhang A und Anhang B Kapitel 1 und 7 f"ls"'ncl;>t1 w .. ;,,.F,,n A.nf<">n11"nrne;,•n "'"'°rn~,:h;,n· 1. Die Räume, Geräte und \'V'erkzeuge dürfen nur für dir Bearbeitung der Ausgangspr(l• dukte oder Erzeugnisse verwendet werden. Eo muß oino kl,tr@ Unterteilung :.wi$ch.en dem ,.1m~itv<:u und dem n:lnen ßei:t11:.'n 'lorgenom· men werden. 2. Die Verwendung von Hol?: ist unzulässig. P-:,,kucn "uJ Holz :.ind j<.:dt:ich f;,;,- den Transport jener Behältrnsse wlämg, welche die Eneugnisse emhalten. 3. Es muß ein Raum für die bgerung d~s U111!1Ulluu1,~- uuJ V,;;1p;,,r..h1.1ut,)l11iH<:;ii.ib ,·ur· ha.ndr.n. sein. 4. Das Umhüllen und Verpacken muß auf hygienisch emwandfre1e Weise in einem dafur vorgesehenen R.aum oder an einem dafür vorgesehenen Platz erfolgen. 5. Erzeugnisse, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, sind bis zum Le1Ipunkt ihrer Venendung m eigens d:i.für vorgesehenen R;i.umen zu l:i.gern 6, )licht gesalzene und nicht getrocknete Erzeugnisse sind bei einer Temper:uur von höchstCns + 3 'C 1.u lagern. 7. Die Ausgangsprodukte smd unter hyg1enisd1 e-mwandfre1en Bedingungen und - wenn es im Hinblick auf die Zeit, die zwischen Schlachtung und Sammlurig der Ausgangs produkte verstrichen i5t, erforderlich ist gekühlt vom Herkunftsschlachtbetrieb zum Ver:trbeitungsbetrieb zu transponieren. Die faho:cugc und Ikhcilminc fu, den Tra.mppn; müssen glatte, abwaschbare Innenflächen haben, die lt1ch1 zu reinigen und zu desinfiziem'\ sind. Die für Kühltrampone vorgesehenen Fahrzeuge müssen so beschaf fen sein, daß die erforderhche Temper:itur w:i.hrend der gesamten Beförderungsdauer beibehalten werden kann.

Meat Processing Plant Hygiene Ordinance · Nelum