Meat Inspection Amendment Ordinance
颁布于 1996-10-02 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, meat, inspection, packaging/labelling
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519. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der dil'.' Fleischuntcrs;uchung.::vProrrlnune;, cli" Fri<..-hfll'i.:rh.Hygi<'nt-vl'rf)rdmmg, dfo Fl"'iseh untersucher-Ausbildungsverordnung, die Zuchtwild-Fleischuntersuchung.sverordnung, die Kaninchenfleisch-Verordnung, die Geflügelfleisch-Hygieneverordnung und die Gcflü• gci-FJeischuntersuchungsver.ordnung geändert werden (Fleischuntersuchungsrecht Anderungsverordnung 1996) Auf Grund des§ l Abs. 5, 6, 7. 8, 9 und 10, des§ 7 Abs. 3, des~ 15 Abs. 4, des§ 17 Abs. 3, des § 31 Abs, 5, des§ 35 Abs. 9, des§ 38 Abs. 2, 3 und 5, des§ 45 Abs. 6 und des§ 46 Abs. 2 des Fleischun rer~uchungsgesetzes, BGBL Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGB!. Nr. 118/1994 und 1105/1994, wird verordnet; Artikel 1 Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGB1. Nr. 395/1994, wird wie folgt geändert: l. In der Promulgat1onsk:Jausel wird nach dem Ausdruck „des§ 31 Abs. :i;· der Ausdruck „des~ 35 Abs.<)," eingefügt. 2. Im Inhaltsverzeichnis wird unter „4 ABSCHNITT - Beurteilung des Fleisches" das Zitat ,,§§ 20 bis 27" durch das Zitat,,§§ 20 bis 27b" er~e!zt. 3. § 4 lautet: ,,§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier ! Rinderpest oder eine Seuche gerr!Jß § 20 Abs. 1 vorlieg!, die nach dem Tierseuchengesetz, RGBL Nr. 177 /1909, in der jeweils geltenden Fassung ;:inzeigepflichtig ist. oder 1. i::in Scuchcrwcrd;,.cht im Sinne d\lr Z I fc~tgc~tcl!t wird. In diesem Fall ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes beziehungsweise des Rinderpestge sctzcs, RGB!. Nr. 37/1880, in der jeweils geltenden Fassung vorzugt'l\en." 4. Dem § 5 Abs. ! wird folgender Satz angefügt: „I 1 J Die f.rlaubnts zur :Schlachtung dar! ebenso mcht erteilt werden. wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist:' 5. In§ 10 Abs. 6 Z I lit. a wird der Klammerausdruck ,.(musculus pterygoidus mediahs)" durch den Kl:.tmmcrausdruck .. (musrnli ptcrygoidci medi..Jcs et laterale-;)" ersetzt. und der Klammerausdruck .,(muscu!us pterygo1ctus J:itcrahs)" wird durch den Klammerausdruck .,(mu!cuh masseteres)" erscm. 6, In§ 20 Abs. 2 Z 10 w(rd nach dem Wort ,Fassung" die Wortfolge „oder der Verordnung des Ra tes Nr. 2377/90/EWG, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 7, In~ 20 Abs 2 7. 14 wird dr.r Punkt durch r,irwn S1rirhp1mkt "r~r,111, unrl n.1,'h c1rr 7. 14 wirc1 fnl. gcnde Z 15 angefügt: ., 15. wenn das Fleisch von Tieren stammt, denen Subi::tam:en verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist." 0. Dc.m § 25 wiu.l fulie111.k1 Sdl/, d11gcfügt. „Tauglich nach Brauchbannachung ist auch Fleisch, das aus Gebieten stammt, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Schweinepest oder Vesikulärer Schweinekrnnkheit unterliegen, soweit dem keine ric-rscuchrnrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch den BunJc~minisler für Gesundheit und Kon~umentenschutz keine dicsbc;.:üglichen Ausnah m<.>n oder o.bw.:ichenden Be5timmungen gcmUß § 7 Ab~. ·1 der Schweinepc~t Verordnung. DGD!. Nr. 678/1995, in der jeweils gdtendcn Fassung erlassen wurden." 9. In § 26 wird nach dem Wort .,Schweine·' die Wortfolge „und Pferde" eingefügt. 10. Nach 9 27 werden folp-ende l;il:i 27J. und 27h eingefügr: ,.§ 27a. ( l J Tauglichkc-itsstempcl gemäß § 35 Abs. 1 Z l des F!eischuntcrsuchungsgeselzcs und Kennzeichen gemtlß § 34 Abs. 2 de~ Fk:ischuntersuchungsgesetzes, die nach dem Inkrafureten der Ver ordnung BGB!. Nr. 519/1996 herge·Hcllt wurden. haben folgende Auf~chnften zu tragen· \. e\\\We1.k1. im u\,., ,1,:,.:1 l-::ll Ui<: f\11dt-,l,Ü.11",1, .,i\. T', g-::,\u\~\ ~\m ,k1 Y•::,-::,1 i·,~n1\..\;111.\ü\\wuw,\1·,-::,', U\'...., L'u~ gela,si:nen Betriebe~ w1d im unteren Teil die Abkür?ung ,.EWG·· oder 1 1m oberen Teil m Großbuchstaben „OST ERREICH", in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des :rngel:lssencn Betriebes und im unteren Teil die Abkürtung „EWG" Die IIühe Üel Vetcrin:.irkuut1ull11u11um,1 mu□ miuJe~teu~ 1 <..lll Ueu<1gt:H, die [lühe Ue1 üU1ige11 Oe~duif tungsteilc 8 mn1. Die Bestimmungen des § 35 A..bs. 2 des Fli:ischuntersuchungsgesetzes blcihen hievon unberührt, (2) Zum Zwecke der Kennzeichnung der Tauglichkeit von Schatbmniem und Ziegenkitzen und Fer keln darf die Große des Stempels sowie der Buchstaben und Ziffern verringcrr wercten und in Form von Plaketten erfolgen, sofern diese nur einmal verwendet ""'erden können. (3) Die Bestimmungen des § 36 Abs, 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, \\ionnch Lebern von Rin dern, Schweinen und Einhufern miitels Brandstempel zu kennzcidmen sind und des § 36 Abs. 6 des rle1schuntersuchungsgcsetzes, wonach das Etikett eine f'orrlaufende Nummer zu enthalten hat, sind nur anzuwenden, wenn die jeweilige Sendung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist. (4) Fleisch. welches in einem Umpackzcntrum, ohne daß die Umhüllung emfernt wurde, emeut ver packt wurde, hat auf der Umhüllung das Tauglichkeitskennzeichcn des 8etriebcs w tragen, 10 welchem es umhüllt wurde und auf der Verpackung das Tauglichkeitskennzeichen des Umpackzentrums. (5i Das auf der Umhüllung oder Verpackung anrnbringende Tauglkhkeitskennzeichen hat bei Fleisch, das gemäß § 35 Ahs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes gl!kennzeichnet werden muß. wie folgt auszusehen: In einem kreisrunden, von einer deutlich sichtbaren Linie begren1ten Feld von 3,5 cm Durchmesser ist die Vctennrirkonlrollnummer des Betriebes mit einem vorangestellten .,E" anzuführen. Wenn aus der Num mer das jeweilige Bundesland nicht ersichtlich ist, so ist das Bundesland (in abgekürzter Form) im oberen Tl'il rlrr l(r,,kf1iid1r :in·mfiihrl':'n (6) Fkio.eh von S<.:hweinen, welches im Falle von Sch.weme\JC<:.t .;;idet V,;:.,,iJoJ.liN~ &:.\\w','..i,~R-'YtW;:.l>'&. gemäß § 25 !ewer Satz als tauglich nach Brrmchbarrnachung beurteilt wurde, ist mit dem Tauglich keitsstempe\ gemäß Abs. l zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck mJt einem schräg liegenden Kr.iu~ bestehend uu~ zwei zueinunder laufenden Strich,m 50 übcrfü::mpclt werden muß, dnß der Schnitt punkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben. § 27b. Für die Kennzeichnung srnd ausschließlich d1e Farben E 155 Braun HT, E 133 Brillantblau FCF Gder E 129 Allurarot AC oder eine entsprl;'chendc r-+füchung von E 133 Brillantblau FCF und E 129 Allu1mut AC LU Vt::lWt:IU.k11.·' 11. § 28 Abs. 2 erster Satz lautet: ,,Fleisch von schwachfinnigen Rindern sowie - in den Fällen des § 26 - Fleisch von Schweinen und Pfer ,l"'n da1-f '1u,:h dur,;:h Tiefgefricnrn br~us:hb,1.r gc1n:a.cht wct·de-n." 12. § 28 Abs. 2 Z 10 lauri;;t: .,10. Das Tiefgefrieren von Schweine• und Pferdefleisch Lum Abtbten von Trichinen hat nach geeig neten, vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassenen Methoden :,u erfolgen. Diese Methoden sind in den .,Amtlichen Veterinämachnchten·' zu veröffentlichen," 13. Dem§ 28 wird folgender Abs. 3 angefügt: ,.(3) Die Brauchbannachung gemäß § 25 letzter Satz hat gemäß Anhang III der Schweinepest Verorctnung, BliHL Nr. 6/~/l9Y5, in der Jeweils geltenden t'assung zu ertolgrn." 14 § 29 lautet: L In Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und in Zerlegungsabteilungen von Verarbeilungsbe trieben, in Kühlhäusern (ernschließhch Tiefkühlhäuser und Umpackzentren) hat die Konrrnlle fol~ gende Punkte zu umfassen: a) Kvuuulh:: 1.k;; Eiu- umJ Ausgang;; von f1isd1t::111 Fk:i;;di du;;,.,hlit'.ßlid1 Kvut1ulh::; Ut::1 Oütt::tl.Jt::· förderungsmittel hinsichtlich Transporthygiene und Kontrolle der Transportpapiere; b) Kontrolle des im Betrieb vorhandenen frischen Fleisches hinsichtlich dessen Beschaffenheit aus veterinär- und sanitätspolizeilicher Sicht; ,:) (Jb,n111:wht1r1s ,for Einh:dtuns: der [-lygiene<.,orschriftrn im Fs-tris-b ~•nd Übl:'rmachttng d~•r b,:, triebsinternen Kontrollen; d) Kennzeichnung von zerlegtem Fleisch sowie Ausstellung der jeweils erforderl!chen Veteri närhescheinigungen und Sich1vennerke für den Transport. 2. In Verarbeilungsbetricben gelten die Krncrien des Anhanges B Kapitel 3 der Flcischverarbei• tungsbetriebe-Hygienevcrordnung, BGB!. Nr. 39711994, in der jeweils geltenden Fassung. 3. Die Kontrolle bat in folgenden Betrieben an jedem Produktionsrn.g zu erfolgen; a) in Zerlegungsbetrieben, die nicht dem 8. oder 9. Hauptstück der Frischf1e1sch-Hygiencvcrord nung. BGBI. NL 396/1994, unretlicgcn; bJ in zer1egungsabte1lungcn von p-Jeischverarbeltungstietrleben. bei denen die Produktionsmen, gen gemäß§ 15a der Frischtleisch-Hygicncverordnung überschritten werden: c) in Schlachtbetrieben außer in jenen, die dem 8. Hauptstück der Frischflc1sch-Hygieneverord nung unterliegen - zusätzlich zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Bei dcr Berechnung der Fl0iss1hmenge gom;;iß lit. a und b ist d:ls Fleisch sämtlicher Tierarten, di'1 dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliege11, insgesamt zu berilcksichtigen. 4. In Sr.:hlachtbetrieben, die dem S. Hauptstück der Frischfleisch-Hygicneverordnung unterliegen, in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäuser und Umpackzentren), Z:r!egungsbetrieben und Zer legungsabteilungen von Flcischvi:rarbeitungsbetrii;-ben, die nicht un1er Z 3 fallen, in Fleischvi:rar beitungsbetrieben und sonstigen, dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegenden Betrieben, die Flcisd1 von Tieren gemäß § 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes be- oder verarbeiten, transportie ren oder lagern, hat die Kontrolle im jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom L:mdes hauptmann zu erstellenden Plan zu erfolgen. 5. Der Lamlo::.tmuptmann kann fUr Ikmebe gcmaß Z 3 lit. a uml 1.J iu a~t.iieu:m mil grnßen sabonalen Produktionsschwankungen, sofern sie wenigstens einen Kalendermonat lang die in § 15a der Fmcht1eisch-Hyg1eneverordnung genannte Produktionsmenge nicht überschreiten, im vorhinein für einen festzulegenden Zeitraum über Antrag eine entsprechend geringere Kontrollfrequenz fo~tlrerrn Finl' Armfnne e"'e:rn r1„n R"~"h,.,,l ,l,•~ T ,.,,,1,.~h,1urHm,1nnr~ i~, ni,,ht 7nlii~~ig 6. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen. Er kann bei den Kontrollen von Fleiscbun• rersuchern unterstützt werden. 7. Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Konu-ollen, bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlich keiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeitsräumen) gewährt werden, 8. Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die Überwa chung des Bc!riebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmen der Überwa• diuug wJtigcu !v1a0ualum;11 1..u uc/'fru um! tlcn \Jch01tllü ... l1c11 Ku11uullu1ga11t::11 alk t:1fu11.k11ii..:l:t::11 Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Vor a!\em muß er den behördlic~.en Kontrollorganen jederzeit die Herkunft des in seinem Betrieb befindlichen Fleisches sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörperteile nachweisen können. 9 Wir<l hl'i !irr °'"hfol'hrtiPr- und Fls'is,:hl1nt,:,rn1ch1.1ng oder h,.; ,:J„r T( "1ntrr:,1hm1„r,:11r:-h1.1ng "''" V~r, stoß gegen die Hygienevorschriften festgestellt oder liegt ein Hindernis für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung vor, so hnt der F!eischuntersuchungstierarzt auf die Abstellung dieses Mangels innerhalb angemessenc-r Fnst zu dringen. Bei Gefährdung der menschlichen Gt' sundheit ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu vers!ändigen. Im diesem Falle und im Falle einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde nach§ 17 Abs. 2 des Fleischuntersu chungsgesetzes hat der Landeshauptmann eine Kontrolle gemäß § 16 des Fleischuntersuchungs gesetzes durchzuführen und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel unter Setzung einer Frist mit Bescheid aufzmragen, wobei die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die den i.;iu;;d1tag1gcn Be~limmungen wldcrspreche.1, umersagt wcrtlen kann beziehungsweise bestimmle einzuhailende Arbeitsweisen oder Vümr.htsm,1,ßnahmcn oder Vertriebstiesi:hriinkungen 1m H:n blick J.uf § 20 Abs. 6 der Frischfleisch•Hygienevcrordnung vorgeschrieben werden können. In Fällen drohender Vetahr für die {jesundhell von Menschen, die durch Aul.1erachtlassung der Be stimmungen des Flcisc.:huntcrsuchungsgeseues, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder durch Außerachtlassung von behördlichen AMrdnungcn verursacht worden 1s1. kann der L:mde.shauplmann entsprechend di:m Au~maß der Gefährdung in Anwendung des § 24 Je;,. Lcbs;rnmittdg-<::"ctzc~ 1975 (LMG 1975). OGOL Nr. 86/1975, M ... ßn().hrncn trcfkn." 15. In§ 35Abs. 1 ]autetdereme Satz: "Wenig gefährfü:he Stoffe gem\W1 ~ 32 OUrfen för irnlustrie\)e Zwecke oller a\s Ro'nstoHe zur )icrstc'1'1ung von Tierfutter weitergegeben werden." 16. In§ 35 Ahs. 2 i)t n::ich J1:m W,1rt "Tierfutter" die Wortfolge „an den Ticrfutter-Einzelhrmdel und" dnzufugen. 17. Dem § 36 '-"trd folgender Satz angefügt: „Die Promulgationsklausd, da~ Inhaltsve:rzeichnis. § 4, § 5 Abs. L § 10 Abs. 6 Z 1 lit. a. § 20 Abs. 2 z 10, 14 und 15, g 25. ~ 26, § 27a. § 27b. § 28 Abs. 2 und';,,§ 29 sowie§ 35 Abs. 1 und 2 der Fle1,dmn tersuchungsvcrordnung treten in der Fassung der Verordnung BGB!. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten nuf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft." Artikel 2 Ä.ndf!rnng der Frisch\\tlsth-Hjglme"'wel'ol'dnuTig Die Frischfleisch•Hveienevcrordnuni?, BGB). Nr. 396/1994, wird wie fole:t geandert: 1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt, in der Z 3 wird das Worr ,,und" angefügt und nach der Z 3 wird folgende Z 4 angefügt: .,4. Umpackzentrcn," '.L § 2 Z 4 lautet: ,.4. Zer!egungsbetricbe. Räumlichkeiten, in denen Fleis.:h über Z 3 hinausgehend zerlegt und gegcbe• nenfalls umhullc oder umhülle und verpackt wird:" 3. In § 2 werden M.:h der Z 1 folgend,;:, Z 5 bi~ 11 .:mgct\igt: ,,5. Umpackzentren: Kühlhäuser, we!chr:: als Arbeitsstätten oder Lagerhäuser für das erneute Zu• sammcnste\\en 00\'t da:. erneute \/erpacken von umli\l\hem F\eisch für t'ms \ff~er'l(t'ru'm1l1gen Verwendung finden: (;. Umhülluu~. 5„hutc J,;.~ f1bd1c11 rki~~hc~ d,.m:h Vcrw..,ndung vou Umhüllung~m,.itcnul (i:u1n Beispiel Papier oder Folie) oJer eines ersten Behältnisses, wodurch das fri~chc Fleisch unmittel bar umgeben wird, sowie diese erste Umhüllung beziehungsweise dieses erste Behaltnis selbst; 7. Verpackung: Einlegen des umhullten frischen Fleisches in em zweites Behältnis sowie das Be h:iltni~ ~l'.1h~t: 8. Scparatorenfleisch: mechanisch von fleischtragenden Knochen gewonnenes und für die Verar heitung bestimrn1e~ Fleisch; ausgenommen sind Kopfknochen. Röhrenknochen, Gliedmaßen enden unterhalb des Karpa). beziehungsweise Tarsalgelenkes sowie Schweineschwänze; 9. Tierkörper: der gan:,:e Körper eine~ Schlachttieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Abtren nen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Schafe:,, Ziegen unJ Einhufern außerdem nach dem Enthäuten; bCI Schweinen darf das Abtrennen der Gliedmaßen rn Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Kopfes unterbleiben: !U, Nebenprodukte der :Sclllachlung: rri.~i:lles Fleisch, soweH es nicht zum Tlerkorper gemaß 7.. 9 gehört ;tUch wenn es noch rn nallirlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper steht: 11. Eingeweide: die in Brust•, Bauch- und .Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Sseh!aehtung etnschließ\1ch Lurt- und Speiseröhre: 12. Trnn~p<!limittd. Ladcr:iurno:: v,:,n Kraftwagen (<.:inlchlicßlid1 Anhänger), s~·hicm::nfohr,:cugcn, Luftfahrzeugen un<l Schiffen süWie Bchiilter für die Beförderung auf dem Land-, Sec- oder Luftweg: 13. Bearbeiten: Behandeln des Fleisches ohne daß dadurch die Zellstruktur des Fleisches im Kern v,;>r:indert wird. ~rnhß die, M,;rkm;,1,• ,l,~~ rr;~,-h<:"o F[l'i,,-h,•~ nir•ht v„rlnrf'nef'hf'n; 14. Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Lewverkäufcr: Räume oder M.:irktstünde, in dentn fri~,;hs1~ R<:1~-:h oder Plcisch,.;r:z,rngnu:~o foilgeh:ilt':'fl, ::.uf V,:,rbns,~n d<,s L':'\:Zt"l:'fl:irn11rhf'r~ (Konsumenten) oder eines Abnehmers gemäß § 1 Abs. 2 gegebenenfalls zerlegt und ausschließ" lieh an d(escn abgegeben werden; hierunter fällt auch das ausschließliche Bereithalten des fh schen Fkisches iru betreffenden Kühlraum für den Verkauf an der Verkaufsstelle." 4. In~ 4 Z 3 lil. A !iL a ]autt:L1..k1 Lliiw.: :3mL wii:: fl,l~L „Die Trennwand muß den Raum. in dem die Bearbeitung erfolgt. umschließen, wenn die Bearbeitung im Schlachtbetrieb erfolgt; bei Schweinen gilt dies mr insoweit. als es zur Vermeidung einer Verunreinigung v,,n t'nschem Fleisch und Nebenprodukten der Schlachtung erforderlich 1sL'" 5. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefugt, und im Jnh.i!tsvcaeichni, wird anst<;'!le des Zitates,.§ 6„ da~ Zitnt .,S§ 6 und 6a" geseczt ,.§ 6a. Umpackzentren müssen den Bestimmungen dcs § 3 entsprechen." 6. Dem§ 8 Abs. 1 wird folgender Satz ange;i.igt: ,.Bei der Schlachtung sind die Bestimmungen der Richtlinie 393L0119 einzuhalten.·' 7. Dem§ 8 Abs. 5 wird Colgendcr Surz angefügt: ,,Abweichend vom ersten SaLZ durfen S..:haf1ämrr.er und Ziegenkitze mit einem Lebendgewicht von weni ger als 15 kg zum En1häu1en mech.1nisch aufgeblasen werden, wenn dabei einwandfreie Hygiencbedin gungen herrschen .. , ll. Dem § 8 wird fo\g>}ndcr Abc. S angefügt: ,.(8) Das Herrichten, die Bearbeit1,1ng, die Umhüllung, die Verp.i.ckung, die Lagerung, die Weiterver arbeitung und der Transport von Fleisch (einschließlich Nebenprodukte der Schlachtung) müssen unter Beachtung sHmt\icher Hygieneanfordenmgen erfolgen." 9. Dem§ 9 wird folgender Abs. 8 angefügt: ,/8) Scparntorenf1eisch ist in einem Fleischverarbeitungsbetrieb einer HilLebehandlung zu unterzie hen." 10. ~ IO lauter: ,,§ 10. (1) Beim Umhi.i\len und Verpacken des Flci5ches sind§ 4 Z 4 und§ 5 Z 4 d1<::ser Verordnung und die 8esrimmungen der§§ 34 bis 37 des F1e1schun1ersuehungsgcseczes sowie der§§ 27a und 27b der Fleischumersuchungsverordnung, BGB\. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalren. Verpacktes Fleisch darf nichr im selben Raum wie unverpacktes oder blotl umhülltes frisches He1sch gelagen werden. (2) Das Verpackungsmaterial (wm Beispiel Kartons) muß hygienisch unbedenklich sein und insbe sondere folgenden Bedingungen entsprechen: 1. es darf die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches nicht verandern; 2. es darf keine für den Menschen schädlichen Stoffe auf das Fleisch übertragen können: 3. es muß ausreichend fest sein, um einen w:rksamen Schutz des Fleisches zu gewährleisten. Die Verwendung von Holz als Verpackungsmatcria! 1st verboten; hievon ausgenommen smd SchlachL• kOrper von Schat1ämmern und Ziegenkitzen. sofern alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um zu vermeiden. daß das Fleisch beim Auftreten v0n Rissen in der Umhüllung mit der Verpackung in Bcrtih• rung kommt. (3 ) Das Vcr.aackun qsmarerirtl <lMf lum Veroackcn von F')eisch mcht wiederverwendet werden;"-~ .~ci denn, die Verpackung besteht aus konosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und 1st vor der Wic: derverwendung gereinigt und desinfiziert worden (4) Wenn frisches, zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, so mtJß dies sogleich nach dem Zerlegen und in hygienisch einwandfreier An erfolgen. Mit Ausnahme von Speekstucken und Bauchstücken müssen zerlegtes Fleisch und Nebenprodukte der Schlachtung in allen Fä!len von einer Schutzhtil!e umgehen sein, sofern diese Waren nicht hHngend befördert werden. Derarti ge Schutzhüllen müssen durchsichtig und farblos sein sowie den Bedingungen gemäß Ab~. 2 Z 1 und 2 entsprechen; sie dürfen mir einmal für die Umhüllung von Fleisch verwendet werden. Tiefgeküh!tr,s Fleisch, das in Betrieben, die dem§ 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, tiefgekühlt der Be oder Vc;r:uheitung unte1wc,rfrn wird. muß nKht umhtillt werden. Betm inncrgcmcinschaftlichcn Jfandd mi! Lebern, Nieren oder Herzen darf Jir; Umhul!ung nur .1!:tnze, Jcwcib gleiche Organe ,:nth:ilten. (5) Umhülltes Fku,ch muß verpackt wc;nJcn. Schu1zhülkn, dir lediglich als Schut,:: des Fki~-:hes ,w m:g.1tJven UmwcltcintHis~cn beim Tr,rn5port zu Le!Llvcrhr:iuchcrn (Konsumenten) oder zu Einrichtungen und Bctriebcn grmilß ~ 1 Abs,::! vcrwcnds'{ w.;:rdcn. gelten nicht ab Verpackung im Sinne der leben~mi(. tclrechtl1chen Kcnnzc1chnun1:rs vom.:hnften. (6) Bietet die Umhi.Hlung }:doch den \'Un Jc1 Verpackung verlangten vollen Schutz, so braucht sie weder Jurch~ichtig noch farblos zu sein. SoCern die sonstigen Bedingungen gemaß Abs. 2 erfüllt sind, dl.irkn ab zweite t.:mss:hlie13ung aw.:h Eurobstcn ,Jder d1esi:n cnl~prechende Behältnisse v,;:rv..endct wer den. 17) Da~ Zerleg,;n, Enthcitwn, !Jrnhi.illcn u:id Verpacken J;irf unter Einhnltung der narhstd1enden Bedingungen in em und dcmsdh<.:n Raum s:rfolgcn: 1, D>:r Raum muß ;;wsrei1.'h1:nd groß und ~•) eingerichtet sein, d:16 diese Arbeitsgänge den hyg1cn> s,•h,•n Anfnrd,•r11t1~,,n c!<'rN·ht l>h•rdi,n k,i11n,•n 2. Das Vcrpackung-5. und l1mhüllungsmatenc1J 1st unvcrzughch nai:h der Herstellung mit einer dk+ ten Schut:.:hüllc w umgeben, die v.-iihrend des Tr:inspons zum Bcmeb vor Be~chadigung gc ~c11u1zt 1st. lm Betrieb Ist di<c~c'i /vlateri::d unter hyg1cn1sch einwandfreien Bedingungen in einem getrennten Raum fU lagern. 3. Die Lagerriume für Ja~ Vapa,:kungs- und Urnhul\ungsmmcriul müssen wirksam gegen Suub und Ungeziefer gesdl\.i\Zt sein. Zwischen diesen und den Riüimcn die Substanzen enth;i!len, die da~ frische Fld:.ch verunreinigen könnten, darf keine direkte Luttverbindung bestehen. Das Ver packungs- und Umhüllungsmaterial darf nicht auf dem Fußh0den a.hgekgt werden. 4 Du) V'-'lfM<,J,u11!:,)• urnJ U111l1iillu11g:m1.:itt11,1I bt uuter l1n;ieui~r.;h ,;,inw;;rndfi<;i,:.n Dcdingungcn für die Verwendung v0rzubcrciten, bevor es in Jen betreffenden Raum gebracht wird. 5. Das Verpuckungsmmerial 1st unter hy gien15ch einwandfreien Bedingungen in den betreffender1 Raum zu bringen und unver,;ügl1c.:h Lu \ crwenden. Mit Verpackungsmaterial darf nur Personal ilf• \w11,•n tb, m\t fri\rhem f.1Pi<.rh n',ch1 ·1n HNiihr1rng "knrmnt. 6. Da., Fleisch muß unmittelbar nach den1 Verpacken in die dafür vo1gcsdienen L;ig<crr:iume ge bracht werden. (8) Dns Verpacken von frischem Fleisch d~rf auch in eine111 Zerlegungsraum erfolgen, wenn Euro l.:.¾n,•11 ,,tf,.,,, ,1i,•~,•n ,•ntsrir,,c·lwn,io> R,,h:il111i,,c Y,0 rwPnrf,,r w,,rdt't1. r1iP vor drm V,,rhritigrn m drn 7rrlr. gungsraum gereinigt und desinfiziert worJo.::n sind. Die Bchii!tni~sc müssen den Anforderungen der Abs. 2 und J entsprechen. (9) Die Vo.::rpa<:.:kung be7.iehungswcise Umhüllung darf nur Fleisch der gleichen Tierart enthalten, hiP~·cu, .<111~3011<1m,..-u•t1 ,inrl ,lir fiir ,1.,, 11nniirri'lhrro> Ah:rih,, :m ,1rn 1 ,,tnvf'rhr:mrhrr he.;rimmtrn hondPl~ tibh,:hcn G.inlv~lten." 1 L In§ 11 Abs. 2 wird dio.:: W(11tfolge „c1ne Stunde" dur..:h die Wortfolge ,.zwei Stunderi" ersetzt. 12. ~ 14 Abs. 7 lautet: .. (7) Beim Transport von Fleisch zu BctrieJcn, die dem § 16 de~ Fleischuntcr~uchungsge$ett.cs un• 1e1-Jir:gen. 1Ht ein vom Versandbe1rieb uusg-c~rcl!tes Bcgleitdokumi.:nt (zum Beispiel Lieferschein) mnzu. fuhren. das folgende Angaben rn enthahen hat: 1. Lieferbetrieb, Empfänger. Art und Menge der Ware, Datum des Transportes, i. Herkunftsland, ausge~chrieben oder ilbgckurlt. die Vctcrin:.irkomrollnummcr oes Versandhetrle bes, 3. bei tietgckühltem Fkisch auch den Monat unJ das fahr, in denen es tiefgekühlt wurde. Diese, Dokunwnt ist vom Empfänger mmd,:>qens bis zmn Ablauf des folgenden K.1lenderjahres aufzube wo.hret1 unJ Jcr Behörde uuf Verlangen .:ur Ein,;lcht vorzulc:;11n. Im Fr.11.:i einet. Exporh:1~ in ein Drittland uder beim Verbringr;n meinen anderen Mitgliedstaat des E\VR ist \-Onl Fk:ischuntersuchungstierarn eine :)[Jcnfalls hiefi.lr erforderliche Gesundhcitsbc~d1e1mgung unter Be.1chtung der besonderen Erfordernisse ;1uszustellen, Diese „be~onderen Erfordernisse'· ~ind vorn Bundesminister für Gesundheit und Konsumen tenschurz 1n den „Amtlichen Vctcrin;trnachnchtcn·' zu verüffentlii::hen ·· 13. § !5 lauter: ,,§ 15. (1) Schfochtbetncbc. die w0chenrlich höchstens 20 Großvieheinhe1Len !GVE) - hfü;hstens ;tber 1 000 GVE Jährlich - ~chlachren und gcgef:,enenfalls weiter bearbeiten, müssen. sofrm sie ihre Er :.cu~11i~~c au~)d1fo.:ßlid1 i111 lnlM1d 111 Vcrkchr brinE<:11. hin;;id1tlii;:h di;:r buufo;hcn LdorJcrnü;;,:: ~ow·ic hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände den Bedingungen des § !6 entsprechc:n und von dch and<:rcn Bc5tirt'lmungcn d1c1cr Vcrördmirtg nur§ 7, § 8, $ 10 (au.~gcnörn1uen AU~. 4 ktne1 S,ltl/, § 11. § 12 Abs. 2, 3. 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 (ausgenommen die Bestimmung iihcr die Ver plombung der Transportm1ltel), § 14 Abs. 2 Z I sowie§ 14 Abs. 3, 4, 5 und 7 einhalten. (2) Die einzelnen Tiim: ~indje na~·h Tierart 10 GVE gcm:iß Ahs. l wie folg1 zu hcwcrti::n: Rinder über 300 kg LM 1) und Einhufer. :.m<lcn: Rind~r ..... Schweine über 100 kg LM 1 ) ... ~011st1ge Schweine ,.,, Scli,1f<..-, Zi.:;gcn ... Ziegenkitze und Schnflämmer unter 15 kg LM 1) Ferkel unter 15 kg LM 1) .. ., .... 1,00 GVE 0.50 GVE 0-20 GVE 0.15 GVE 0,10 OVE 0,05 GVE 0,05 GVE (3) Bei der Schlachtung von Schaflämmern und Ziegenkitzen darf vor religiösen Festen die wd• chi:mfü.lie IIüch.-ng1e11Le üUei~duincn weHkn. sufc1u Uil: Ilygit:11c- u11U Uuu:1sucl!u11gslJc~tlmmungeJ eingeh,1ltcn werden \md dns Fleisch nicht tiefgekühlt wird, (4) Erfolgt die Schlachtung durch vers..:hiedene Wimchaftsbetc'iligte in einem gemeinsame:i Schlachtbetrieb. so darf die Höchstz:J.hl bezogen auf diesen Schlachtbetrieb nuf 30 GVE wöchentlich und 1 500 GVC j::i.ltr/ich erh.:Jhr wt-rdcu, Mifo1n folgcni..lt: f:kJiugungeo ciugd1<1lto.:11 wt:1Ut:11. l. Der BeITiebs haber oder sonstige Benutzer der Anlage muß sich einer staatlich anerkannten Ausbildung für den Bereich der Produktionshygiene unterzogen haben (zum Beispiel LehrJb schlußprüfung im Lehrberuf Fleischer). 2. Die wr Schlachtung bestimmten Tiere m11.~~en im Eigentum de~ Betrieh~inhrihen ncler clP~ ~rm~ti gen Benutzers der Anlage stehen, oder sie müssen von diesem erworben worden sein, um einen unter Z 4 geno.nnten Bedarf zu decken. 3. Die Gewinnung des Fleisches hat in Räur.,.!ichkeiten zu erfolgen, die dem§ 16 emsprechen. 4. Die Schl;ichtung darf nur für die betriebliche Selbstversorgung: des Schluchtbetriebsinhabcrs oder der Benutzer gemaß L '2 oder nur tiir dc:1 Verkaut an den Letztverbrai1cher oder die Abgabe an Einrichtungen oder Betriebe gemäß§ 1 Abs. 2 erfolgen. (51 Betnebe, die Erleichterungen gemäß Abs. 1 oder 4 m Anspruch nehmen, haben dies dem Lan deshauptmann unverzüg:lkh schrifc!ich mitrnteile:i." 14. Nach § 15 werden folgende§§ 15a und !Sb eingefügt, und im Inhaltsverzeichnis wird anstelle de~ Zimtes,,§ 15" das Zitat,,§§ 15, 15a und \.Sb·' gesetzt: .. § 15a, (l) Zerlegungsbetriebe, die nicht 81/'standteil eines Schlachtbetriebes (der keine Ausnahmen nach§ 15 in Anspruch nimmt) sind und ihre Erieug-msse ausschließlich im Inland in Verkehr bringen und deren wöchentliche Produktion an entbeintem Fleisch nicht mehr als 5 Tonnen (oder eine entsprechende M~nge Fleisch mit Knochen) beträgt. müsst·n hihsichtlkh der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich det Anlogen und Einrichtungsgegenstände den BE'dingungen des§ 16 Abs. 1 ehtsprechen; von den ande ren in dieser Verordnung genanmcn Bestimmungen müssen sie nur§ 7, § 8 Ab\. 5 erster Satz,§ 8 Abs. 8, ~ 9 Abs. l (mlc der Mnl.lgabe, aaß die Kaumlichkc1ten dem 9 16 Ab3, J entsprechen), S !,J Abs. J (mll der Maßgabe, daß die Arbeitsriiumc und der Kühlrnum dem§ 16 Abs. 1 entsprechen),§ 9 Abs. 4. § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Salz),§ 9 Abs. 6 und 7, § 10 (;1usge110mmen Abs. 4 letzter Satz).§ 11 Abs.! zweiter Satz. § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und§ 14 Abs. 1 (ausgenommen die Be ttimmungen über di\l V6rplombu11g der Tmn6portrnitt<ll), ·} 1,1 Ab~. 2 Z 1 wwlc j J,1 ·Ab . .:;, 4, 5 und i einhalten. (2) Betriebe, die Erleichterungen gemäß Abs. l in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshaupt mann unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § l::lb. fleisch aus 8ctrieben gemaß ~ 1) 1st mit dem raugltchke1tskennze1chen gcmätl § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes ZH kennzekhnen. Umhüllte Teilstücke aus Betrieben gemäß § 15 und § 15a sind mit dem Tauglichkci1skennzeichen gemäß § 27a Abs. 5 und § 27b der Flehchuntcrsu chtmgsverol'dnung zu kennzeichnen." l.'.L § lö Abs. 2 'L, 3, b und 7 lauten wie tolgt, und nach der L. lU wird nachMehcnde Z 11 angefugr: „3. Es muß eine klar getrennte Abteilung innerhalb des Schlachtraumes für die Betäubung und die Entblutung der Tiere vorhanden sem. 1 ) LM: Lebendmasse. 6. Es muß ein Kühlraum vorhanden sem, ::!er gemessen am Umfang und :m der Art der Schlachtun l!CTI ausreichend ernß 1st: er muß einen zct1ennten oder trennbaren Bereich fur beanstandete Tierkcirper haben: es sei denn, die be;;rnstandeten Tierkörper werden gemäß§ 16 der Fleischun tersuchungsverordnung meinen geeigneten Betrieb verbracht 7. Im Schlachtraum dürfen Mägen und Dänne nicht entleert und Hilurc, l-Iiirner, Klauen und Sehweineborst<.:n nicht gelagert werden, Im Schlachtraum dürfen Magen und Dännc nur zu c1na Zeit gerem1gt werden. während der kerne Schlach1ur1g erfolgt. 11. Die Sch\achtbttnebc mu&&en ub1cr cmc11 Kaum mrl einem verschlicBharen Schrank verfügen, der für den Kontrolldienst wahrend der Arbeitszeit bestimmt ist.·' 16. 1 16 Abs. 3 und 4 entfalle11 und als neuer Abs. 3 wird angefügt: ,.(3) Der Betriebsinhaber oder ein von die~em beste!lter V.:rtrcter hat schriftliche Aufzeichnungen i.iber Arten und Mt:ngcn der Warcncingiinge. V\lurenausgänge. fö:rkunfl der Waren, durchgeführte Kon trollen der Waren und deren Ergebnisse zu führen. Diese Auf;:cichnungen srnd rmndestens bis zum Ab lauf des folgenden Kalenderjahre~ aufzubewah1cn und der Behlll'de auf Verlagen ,:ur Einsicht vm,mJe, geu.'· 17. Das 9. Hauptstück lautet im T.:xt und im Inhallsvcrteichnis. ,,9. HhUFISlDCK FJ,;,bd1bea1 bdtung ,1-ämue nm l~:Jdn vct k~t1fä:itdlc11 § 17, (1) Zcrlegungsbctriebe (eins-:h!ießlich landw1rtschaft!iche Betriebe hinsichtlich Zerlegung), die den Betriebsumfang gemäß§ !Sa nicht überschreiten und das Fleisch ausschließlich für den an Ort und Stelle oder in ungrenzenden Verkaufsraumhchkenen mmfindenden Direktverkauf an Letztverbraucher oder Ml Din(ichtungcn oder OctridJc gemäß§ 1 Ab;,;, 2 n:rl,;,gcn, lagern und gcgcbcncnf.:ills umhüllen unj verpacken, unterliegen hinsichilich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Ein nchtungsgcgensü•inde nur folgenden Bestimmun5en dieser Verordnung: * 16 Abs. 1 Z l, Z 2, Z 3 (sofern kein anderes, geeignetes Desinfektionsverfahren angewendet wird), Z 4, Z 5 (mll der Ausnahme, daß hölzerne Hackstocke verwendet werden dürfen. sofern sie einen einwandfreien h;,-gicnischen Zust:md aufweisen). Z 6, Z 7, Z S erster Satz, Z 9 erster Satz. Z 10. Z ! 1. Z 12 erster bis einschließlich fünfter Satz. § 1 Ab~. 2 bleibt hicvQn unberührt, (2) Das fleiscb muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflu~sung himanzchalten wird. insbesondere durch Staub. Schmutz. Geruchsstoffe. Abzase. Wim:runesemflüssc. Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche und tieri sche Ausscheidungen, tierische Schädlinge, Schld!ingsbekämpfungsmillel. Vnk.rautv.:rtilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Ans.trichmitrel. (3) Die Anlieferunc zum Betrieb. in den Arbeitsraum und in den Verkaufsrnum hat so zu crfolcer .. daß das Fleisch beim Transport im Freien und durch Räumlichkeiten, die nicht den Bestimmungen nach Abs. 1 entsprechen. durch geeignete Maßnahmen geschü1zt ist und die vorgeschriebenen Tem9eraturen. nicht überschritten werden. (4) Die Lagerunc har so zu erfoleen. daß die vora-eschriebcncn Tempenuurnn e(ngehaltcn werden und das Fleisch nicht durch im gleichen Kühlraum gelagerte andere Stoffe im Sinne des Abs. 2 nachteilig beeinflußt wird. (5) Bei der Bearbeitung smd folgende Bestimmungen einzuhalten; !i 7 Abs. l, 3, 4. 5. 6, 7 und IS, § 8 Abs. 5 erster Satz.~ 9 Ahs. l (mit der Maßiiabe. daß die füiumlichkeiten dem~ 17 Abs. l cntsprechcn:,. § 9 Abs. 3 lmit der Mnßgabe. daß die Arbeirsräume dem§ 17 Abs. 1 entsprechen und der Küh!r:tUm dem § !7 Abs. 4 entspricht), !i 9 Abs. 4, § 9 Abs. 5 (ausgenommen der zweite Satz). § 9 Ab~. 7, § lO Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 12 Abs. 4 und 5. (6) Stammt da~ Wasser nicht au, ,•iner i'lffentlirhf'n Trmkwa.~serversorg-un,r~an!age und he,tehen nach anderen gesetzlichen Vorschriften keine strengeren Untersuchungsbestimmungen, so ist das Wasser nachweislich zumindest nl!e zwei Jahre auf sein:: bakteriologische Unbedenklichkeit untersuchen zu la~ scn. (7) R,-trirhe, di,-; Frl<"1<'hter1m;!<'n iy•miiR Ah, 1 in Anspruch n,-;hmen. h,ilu~n riif•.~ dem T.nnrl,...;h:111111 mann unverztiglkh schriftlich mitzuteilen.'· 18. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt: „Das Inhaltsverzeichnis. § [ Ab~. 1 Z 2 und 4, § 2 Z 4 bis l4, § 4 z 3 lit. A lit. a. § 60,, § 8 Abs. 1, 5 und S, § 9 Abs. 8. J 10, § ll Abs. 2, § 14 Abs. 7, § !5, § J.Ja. § l.:'lb, * 16, § 17 und§ 20 1rctcn in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr 519/1996 ;un ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats m Krafc" 19. § 20 lautet: .,§ 20. ( l) Der LJ.nde;hauptmann kann jene:1 Bctneben. die hinsichtlich der b:iulithen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstande noch nicht den Bestimmungen dieser Vcr ordnunz entsprechen. auf Antrae eine Frist bis wm 31 Dezember 1997 zur Umscczun l! gewähren. Bei Betrieben. die nicht dem 8. oder 9. Haupts!ück unterliegen, sind im Bescheid die noch zu treffenden bau lichen Maßnahmen sowie die noch anmschaffenden Anlagen und Emrichwngsgegenstünde nnzufuhren, Wiihrend der Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zu1ninde~t den Be~timmungen der Fleischhygieneverordnung. BGB\. Nr. 280/1983, m der Fa~sung Jer Verordnungen BGBL Ne 70511988 und 185/1 YlJ2 entsprechen. (2) Diese: Frist kann fLir S.;hlachlbelriebe ,iuf Antrng um langstens zwei Jahre verlängert werden, wenn deren Einhaltung n.1chweislich durch vom Betriebsinhaber nicht verschuldete Umstände unmöglil-h lf,{. (3) Betrieben, die ein~ Ausnahmeregelung hinsichtlich des 8. oder 9. Hauptstückes nicht m.ehr in Anspruch nehmen wollen, bnn der Landeshauptmann auf Antrag eine Uberg:mgsfmt hinsichtlich Übcr schrenung der Produktionshöchstmengen von bis zu einem fahr gewähren, nach deren Ablauf die Bv summungen dicsa Vaordnung ohne Ausnahmen und Erleichterungen anzuwenden smd, wobei Jas Ee arbettungsvolumcn entsprechend dem Umstrukturierungsforlgung von der Bchurde festzulegen ist. (,1) Während der Übergangsfrist gemb.ß Abs Ibis 3 darf das Fleisch nicht in anderen Mitgliedstaacen des EWR in Verkehr gebracht werden und ist- ausgenommen 10 Belrieben, die dem 9. Hauptstück unter liegen --- gemtiß & 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes beziehungsweise gemäß § 27:t Abs. 5 und § 2.76 der Fleischuntersuchungsverordnung tu kennzeichnen. (5) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. l, 2 oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig. (6) Betriebe, die dem 8. oder 9. H:;1Uptstuck nicht unterliegen und keine Übergangs;frist gemäß Abs. 1 uU.cr 2 i11 AllSl.J!Udi 11du11t11 u11tl t.,t.i Ji:.,ut.eu Uu1d1 dc11 L.111dc~lrn.uptmann fr.~tgc::11,;,llt wurde, daß di,;, De· stimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Kon sumentenschut:,; in den „Amtlichen Veterinämachrichten·• als zum innergemeinschaftlichen Handelsver kehr geeignet zu veröffentlichen. Bei Betrieben, die den diesbezliglichen Anforderungen mcht mehr ent ~prl'.rhP.n, i~1 11N Emfall rlie~er F.ienune in eleidi~r Weise kundzumachen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesmmister für Gesundheit und Konsumentenschurz die Liste der jeweils zu veröffentlichenden Be triebe sowie :.lle Anderungen dieser Liste miLzuteilen. (7) Betriebe, die dem 8, oder 9. Hauptstück unterliegen oder eine Übergangsfrist gemäß Abs. 1 oder :2 in An~pnH.'h n„hnwn ~in<1 vnm T 1rnrll'<:hn11prtn~nn n1 n•ri,:1riPn'n (8) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bckanntzugeben: 1. Name, Anschrift und Vctcrinärkontrollnummer der Betriebe; 2. Numo und Anu:hrift der Betriebe, die Erlekhtcn.mg~n gemiiß § 15 Ab~ l oo:1„r l$ 1 Sn in An~pr11,,h nehmen.; 3. Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß§ 20 Abs. l bis 3 bestehen; 4. Art der jeweiligen Betriebe gemäß Z 1 bi:; 3 hinsich1hch § 1 Abs. 1; 5. Tierarten, deren Fleisch 1m jeweiligen Betrieb gemäß Z I b1s 4 gewonnt!n, bearbeitet oder gela• gert wird." Artikel 3 Änderunc: der Fleischunh:irsucher-Ausbildun2.sverordnun2 Die Fleischuntersucher-Ausbildungsverordnung, BGB\. Nr. 398/1994, wird wie folgt gdndert: 1 Dem § 13 Abs. l wird folgender Satz angefügt: .,§ J Ab~ \ gilt 9innge<~iiR ,111,'h für di~ A11<:hilrl1mr -,um Trichinf'minter~udwr · 2. Dem ~ 17 wird folgender Satz angefügt: .,§ 13 Abs. 1 tritt in der Fassung der Verordnung BGBI. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachun.-,: folgenden Monats in Kraft." Artikel 4 Änderung der Zuchtwild-J<'leischuntcrsuchungsverordnung Die Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung. BGB!. Nr. 399/1994, wird wie folgt geändert l. Der T<.:xt des bisherigen§ 2 erhält die Absatzbctcichnung .,(!)", und nach diesem Abs. 1 wird folgender 1\6:,. 2 <1ngcf\,lgt. .J2) Scparatorenfleisch ist vor dem Verbnngen in amJcrc Mitgliedstaaten der EU entweder im P~o duktionsbetricb oder in einem anderen, der Bezirksverwaltungsbehorde bckanntzugebenden, hieflir ge ci.gm:Um F\\!ischverat00\\1.mgsbc\rie\) emer Hln.e½enand\ung Lu un\et1.)chcn:· 2. In§ 4 lautet der erste Sat:;:; „Die Bestlmmu11gcn de~ § 3 Abs. 4 sind auf I1crc, die durch Betriebe gem:iß dem 8, Hauptstuck der Frischtleisch-Hygieneverordnung geschlachtet \H:rden. nicht anzuwenden, s0forn die Schbchttieruntcn;u. chung und die Fleischuntersuchung vom selben Tienu-zt durch,1'.eführt werden," 3. § 7 wird folgender Satz angefügt: .,§ 2 und~ 4 treten in der Fassung der Verordnung BGB!. Nr. 519/1996 am ersten Tag des driucn auf ihre Kundmachung folgenden MonaLS in Kraft:' Artikel 5 Änderung der Kaninchenfleisch• Verordnung Die K.rninchenflei~ch--Vcrordnung. J3GBL Nr. 401/1994, wird wie folgt geändert: 1 Nach§ 2 wird folgender§ 2a eingefügt: ,,§ 2a. Für die behördlichen Kontro!lunters:.ichungen gilt § 29 der F!cl.',chuntersuchungsverordnung, BGB!. Nr. 395/1994, in der jeweils geltenden Fassung." 2. § 4 Abs. 2 lautet ,,(2) Beim Transport zu Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, 1s1 cm vom Fleischuntersuchungstierarzt unterfertigtes Dokument nach § 14 Abs. 7 der Frischflcis,h-· Hygicncvernrdnung. RGBI. Nr. 196/1994. in der jeweils seltenden Fassung mitzuführen und vom Emp• fänger gemäß dieser Bestimmung aufzubewahren." 3. [m Anhang Kapitel 1 wird folgende Z 11 angefügt ,.,i l. Bei de:: Sch\adttung. ',,\(Vi d\e Be·;•,i.mmllü%Cl\ d>!t R\d\(tÜÜ<!. 191LQ l l 9 ~i,t\fül;\\l..lteti.." 4. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt: ,.§ 2a, § 4 Abs. 2 und Anhang Kapitel 1 Z 11 treten m der Fassung der Verordnung BGB!. Nr. 519/1996 am ersten Tag des dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft." Artikel 6 Änderung der Gt:flügelfleisch•Hygieneverordnung Die Geflügel!le1sch•Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, wird wie folgt geändert: 1. Dem§ 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Schbchtung ~ind die Bestimmungen der Richtlinie 393L0I 19 einzuhalten." 1. Dem~ 9 w\rO fo\genCCt i\bs. % 1 gefügt . . ,(8) Separatorcnfleisch ist vor dem Verbringen in andere Mitgliedstaaten der EU entweder im Pro• duklionsbetneb oder in einem anderen, der Bezirksverwallungsbehürde bekanntzugebenden, hicfür ge• eigneten Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung w unterziehen." J. ~ 10 Aln. 41.1utc:t; ,,(4) Umhülltes Geflügelfleisch muß verpackt werden. Schutzhüllen, die lediglich als Schutz des Fleisches vor negativen Umwelteinflüssen beim Transport zu Letz1verbrauchem (Konsumenten) oder zu Einrichtungen und Betneben gemäß§ 1 Abs. 2 verwendet werden, gelten nicht als Verpackung im Sir,ne der lebensmmelrechtlicnen Kennzeictmungsvorschr!ften.·' ,t ~ 14 Abs. 6 laulet: .,(6J !::leim Tran~pPrt zu J::ktncbcn, die eiern § 10 d<:~ Hc1schuntcrsuchungsgc~etzcs tmterhcgcn. ist cm DDkumcnt (rnm Beispiel Lieferschein) mnzuführen, da~ folgende Angaben zu enthalten hat: l, Lieferbetrieb, Empfänger. Art und Menge der Ware. Oatum des Tr;rnsporn:s. 2. die Veterin:irkomrollnummer des Bclriebes unJ die Nummer des mit den Hygiencknntrollen ITTll Tage Jcr Gewinnung hcauftrngt~·n Tierarztes und N:1mc oder Codcnum1ner der für den Betrieb 1ust:indigen Überwaehungsbchiirde und 3. bei tiefgekuhlti:m Genüge!Jleisch auch Jen Monat und d.i~ Jahr. in denen es tiefgekühlt wurde. Dieses Dokumenc ist vom Empfänger mindesten:, bis rnm Abl:rnf des folgenden Kalenderjahres aufwbc wahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsi~hl vorzulegen." 5. Im fnhaltsver1.t'ithms wird unter „8. HAUPTSTÜCK - Sondcrbesmmnungen für Betriebe mit geringer Produktüm'' anstelle des Zitates.,§§ 15 und 16·' das Zitat .. §§ 15 bis 16a" und anstelle des Zila~ (es ,,§ 16" Jas Zitnl ,J§ 16 und l 6a" ge:.em, und nach § 16 wird folgender § 16u crngefügt: ,.§ 16a. ( I) Zerkgungsbetriebe. drc Jährlich weniger als :;so Tonnrn Frischfleisch - ,;amtliche Tierar, tcn. die dem Fle1schwntcrsuchungsgescll unterl!egen. rnsgcsamt gerechnet - zerkgcn und das Fleisch ausschließlich an Ort und Stelle oder in dner ::m den Zerlegungsbctricb angrenzenden Verkaufsräumlich keit im Direktverkauf Jn den Letnverbrauchcr oder an Einrichtungen ndcr Betriebe gemäß § l Ab,. 2 zerlegen. lagern und gegt'bcncnfalls umhüllen und verpacken, unterliegen himichchch der baulichen Er~ fordemissc sowie hinstchtlich der Anlagen und Einrichtungsgegensttinde nur folgenden Bestimmungen dieser Verordnung: § 16 Abs. 1 Z 1, Z 2. Z 3 (sofern kein anderes geeignetes Desinfektionsverfahren angewendet wird), Z 4. Z 5 (mll der Ausnahme, daß höliernc Hackstocke verwendet werden dürfen, sofern sie elnen emwanctfrclen hygkniscnen zus1J.nd auf\VeiScn). Z 6. z 7, Z & erster 5mz, Z 9 ersrer Sa1L, Z 10, Z 11 und Z !2 erstt:r bis einschließlich fünfter Satz.§ 1 Abs. 2 blcibr unherulm. (2) Ab; Lagerung 1m Sinne des Abs. 1 gilt mcht das ;iusschlicß!it:he Bereithalten des Fleisches im Kühlraum von Betrieben gemäß§ 1 Abs. 2 direkt vor dem Verkauf (3) Das Getlügelflc1sch muß so in den Verkehr gebracht v:erdcn, daß eine hygienisch nachteilige Bel;'intlu~S.lmg hintangeh;.1lten wird. insbesondcr(' durch Staub, Schmutz, Geruchsswffo, Abgase, Witte. rungseinflüssc Licht. Pflanzen und Früchte, Kr::mkhe1ts- und Vcrdcrbnrserreger. Sch1mmmclpilze, men~chliche und ticrbche Aussch.;:idungcn, tierische Schi:idlingc, Schadlingsbckämpfungsmitte!, Un• krautvcrtifguogsmmc! und andere liitte s0w1c Ke1n1gungs-, Oesmlckt10ns- und Anstm.:hm1tteL (4J Die Anlieferung zum 8e(rieb. rn den Arbeitsraum und in den Verkaufsraum hat so lU erfolgen, daß das Fleisch beiTTI Transport im Freien und durch Räumlichkeiten, die nicht den Bestimmungen nach Abs. l entsprechen, durch gecignete Maßnahmen geschützt ist und Jie vorgeschriebenen Tcmpermurcn nicht überschrincn werden. (5) Die Lagerung hat so Ztl erfolgen. daß du: vorgeschriebenen Temperaturen eingehal!cn werden und dns Fleisch nicht durch im gleichen Kühlraum gelagerte andere Stoffe im Sinne von Abs. 3 nachteilig bccinOußt wird. (6) Bei der Bearbeitung sind die Erfordernisse des § 7 Abs. 1. 3, 4. 5, 6. 7 und 8, * 9 Abs. 1 (mit der Maßgabe, daß die R;iumlichkeiten dem§ 16a Abs. 1 entsprechen/,§ 9 Ab~ 3 (mll der Maßg:ibe, daß der Kühlraum dem§ 16a Abs. 5 entspricht),§ 9 Abs. 4 (mit der Maßgabe. da[) dii: Arbeitsrtiume dem§ 16a Abs. 1 entsprechen und der Kühlraum dem§ 16::t Abs. 5 l tsprkhtl. 1 9 Abs. 5 und 7, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs, 1 zweiter Sat7; sowie § 12 einzuhalten. (7) Stnmml das Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasscrvcrsorgungsanlagc und sind nach anderen gesetzlichen Bl;'sllmmung:cn keine strengeren Untersuchungsvor,,;chnften gegeben, so ist das Wasser nachweislich zumindest ..i.llc zwei Jahre auf seine baktcriolo cische Unbedenklichkeit untersuchen zu lassen. (8) Betriebe, die Erlcich\erungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen. haben Jies dem Landeshaupt• rnann unverzüglich ~chriftlich mitzuteilen:' 6. In§ 20 Abs, 1 wird das Datum ,.Jl Dezember 19\!5'" durch das Datum „Jl Dczcrntier 199T' er• ,e1z1, und dem~ 20 Abs. l werden folgende S:itze angefügt: ,,Während üer ln:wrg:angslrht 'i::;t 6tts F\c\:sC'h gemäß S 35 Abs. J 2..., des F)e1schuntersudhungsgesetzes, § 15 Abs. 1 zweiter \1is vierter Satz der GeflügcJ.F\eischuntersuchungsverordnung und fi 27b der Fleiscf-1 tmtersuchungsvcrordnung zu kennzeichnen und darf nicht in anderen M1tglicdstaaten des EWR in Ver• kehr gebracht werden. Das Ansuchen hat Jen Bestimmungen des Anhanges I Z V liL E Kapitel 3 Z 4 Jcs CC Beimn~,ertrn;;m;, BGBL Ne -15/!995, ;,;u ent5prech.:1n:' 7. Im§ 20 Abs. 3 lautet der erste Satz: ,.ßetnebe. die dem 8. oder 9. Haup1stüi.:k unterliegen, mwssen den Bestimmungen dieser Verordnung hinskhtln.:h der baulichen Erforderni~~e sowie h1nsu.:htl1ch der Anlag1cn und Ginrictnungsgcgcnstämle erst ~b l Janncr 199~ entsprechen ... 8. Nach § 20 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt, und der bisherige Abs. 4 erh:ilt Jie Bezifforung ,.(6)"·: .. (4) Fletrif'hf'. die n1rht dem 8. nder 9. H:mrh1iick untcrhecen und keme Obcreanzsfrist gern:iß Abs. 1 m An~pruch nehmen und bei denen durch den Landeshauptmann festgeste!lt wurde, daß die Be snmm1mgcn die,er Vcnirdnung eingehalten werden, srnJ vom Bundesminister für Gc~undhcit und Kon• ~umcntcnschutz in den .,Amtlichen Veterinärnachrichten'" als zum innergemeinschaf'llichcn H,rndelsvt:r kehr g-el'1gnd zu veröffentlichen. Bei Betrieben. die den dicsbezügli<:hen Anforderungen rü,;ht mehr ent sprechen, ist der Entf.:111 dieser bgnung rn gku:her Wc1~c kundzurno.chen. Der Llndeshauptmann hat d~m ßundesminmer für Gesundheit und Konsumentenschutz die Liste der Jeweils 7U verOffenth.:hrn Betriebe sc:.w\c ,:i.\',i;:, Äx,J<:.rni\i<.i\ di.i:.s.~t (j,,.t\'. 'i\\kt\!.1.c·,k.1\. (5) Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen oder eine Überg:mgsfnst gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen, sind vom Landeshauptmann zu reg1~meren." 9. Dem§ 19 wird folgender Satz angefügt . . ,Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 6, § 16a unJ § 20 treten in der Fass1mg der Verordnung BGB\. Nr. 519/1996 am ersten Ta1 des dritten auf ihre Kundmachung- folgenden Monats in Kraft:' Artikel 1 Änderune der Getlügel~Fleischm1tersuchune:sverordnunt: Die Gefltigel-Fleischunlersuchungsverordnung, BGBI. Nr. 404/1994. wml wie folgt geändert: [n § 1 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch dJ.s Wort .. und" ersetzt und folgende Z 4 angefügt: .,4. es sich nicht um F!achbru~tvög<'I (zum Bei~piel Strauße) handelt. deren Fleisch an einen Pmo• ncnkreis abgegeben werdi;n soll, der über jenen des § ! Abs. J Z I des rleischuntersuchungsgc sctLcs hinausgeht." 2. Dem§ 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Oit• Erla11hni~ rnr Srhlachrnng darf chl'nso nicht erteilt werden. v.enn Suhstan1en verabreicht wurden. den:n Anwendung am Tier verboten ist.·· 3. § 10 Abs. 2 lautet: ,.(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 sind Tierkörper ausgenommen, die ab ,.c,D-\V,.uc" lu Ve1l..d11 gel,u1dH wuJcn ~ulkn." 4. ~ 11 Abs. 1 Z 14 lautet: „14. unzuliissigc Rückstände gem;iß § 6 Abs. 1 oder wertrt Sub~tanzcn verabreiche wurden. deren Anwendung am Tier verboten ist'' 5. In§ ) l Abs. :; lautet der erste Satz: .,Teile von geschlachteten Tieren, die örtlich begrenzte Verletzungen oder Verunreinigungen oder deutli che pathologische Vertinderungen aufweisen, sind untauglich,"" 6. § 17 lauter: ,,§ 17. Fi.ir die behördlichen Kontrolluntersuchungen gelten die Be~timmungen des§ 29 der Fleisch untersuchungsverordnung. BGB!. Nr, 395/1994. in der jeweils geltenJcn Fassung.'· 7. Dern § 19 wird rol11:ender Satz angefü11t: .,§ 1 Abs. 2 Z 3 und 4, § 6 Abs. 1, § 10 Ab~. 2, § 11 Abs. 1 Z 14, § 11 Abs, 2 und§ [7 treten in der FJ.s sung der Verordnung BGBL Nr. 519/1996 arn mtcn Tag dc5 dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft." Krammer