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Nelum
奥地利的法律

Maritime Navigation Act

颁布于 1981-03-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Bundesgesetz über die Seeschiffahrt.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Sea
关键词
basic legislation, navigation, inspection, transport/storage, authorization/permit, registration, offences/penalties, enforcement/compliance, legal proceedings/administrative proceedings, liability/compensation, harbour

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  1. l?. b, l!D. Erscheioungaort Wien, Verlagapostamt 1030 Wien 1007 BUNDESGESETZBLATT FOR DIE REPUBLIK OSTERREICH Jahrgang 1981 Ausgegeben am 7. April 1981 65. Stiick t 7 4, Bundesgesetz: Seesc:hiffahrtsgesetz (NR.: GP XV RV 487 AB 630 S. 67. BR: 2300 AB 2304 S. 408.) 174. Bundesgesetz vom 19. Marz 1981 iiber die Seescbift'abrt und iiber eine .!nderung des Handelsr9etzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspekdonsgesetzes und des Bundesgesetzes %ur Erfiillung des Internationalen Obereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhiitung von Zusam menstoBen auf See sowie des Intematio nalen Freibord-Obereinkommens von 1966 (SeeschHFabrtsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen: I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Gcltungsbcrcich § t. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes 6nden auf osterreichlsche Seeschufe Anwendung. Begriffsbestimmungen § 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 22 1. ,,Osterreichisches Seeschiff": ein Sceschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist; 2. ,.Seeschiff": ein Fahneug, das nach GroBe, Bauart und Ausriistung fur Fahrten au£ See verwendet wcrden kann (Fahrgast schiff', Frachtschiif. Jacht. Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot. Schlauchboot sowie ein Boots typ. der in der Regel nur fiir Fahrten in unmittelbarer Nahe der Kiiste verwendbar ist; 3. ,,Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das fiir die Beforderung vo.n mehr als zwolf Fahr gii.sten bestimmt ist; 4, ,,F rach ts cbiff": ein Fahrzeug, das fiir die Befotderung von Giitern bestimmt ist; 5. ,,Jacht": ein Fahrzeug, das for Sport oder Vergniigungszwecke bestimmt ist; 6. ,,Sonderfahrzeug": ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis S fallt, insbesondete a) ein Fahrzeug, das fiir die Beforderung von zwolf oder weniger Fahrgasten bestimmt ist, b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter. Prahm, c) Schlepper, Fischereifahrzeug. Barkasse. d) schwimmendes Gerat, wie Bagger. Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hub insel; 7. ,,Reeder": der Bigentwner cines ihm zum Erwerb durch die Secfahrt dienenden ostcrreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB); 8. ,.Seeschiffsregister": das vom ~ezirks gericht Innere Stadt Wien gefiihrte Ver zeichnis osterreichischcr Sceschiife; 9. ,.Registerhafen": der bei Registrierung von osterr~chischen Secschiffen vorge schriebene Heimathafen Wien; 10. ,,Seebrief": die vom Bundesminister fiir Verkchr nach dem Muster der Anlage zu • /. diescm Bundesgesetz ausgestellte UrkUAde fiir osterreichische Seeschiffe; 11. ,,Konsul": cine konsularische Vertre tungsbehorde oder eine diplomatische Ver trctungsbehorde mit konsularischen Auf gaben. Flaggenfiihrung und Reedereizeichen § 3. (1) Die Flagge der Republik Osterreich 211r See (Seeflagge) in der Form gemiB Abs. 2 darf our von osterreichischen Seeschiffen gcfiihrt werden; sic diirfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht fuhre.n. (2) Die Seeflagge bcsteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weIB, der obere und der untere rot ist. Das V erhii.ltnis der Hohe det Flagge zu ihrer Lange ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die oster reichische Nationalitat eines Seeschiffes (zB durch rot-wei8-rote Wimpel, Stander) sind un%Ulassig. 109 1008 65. Stuck - Au•sgegeben am 7. Apri•l 198·1 - Nr. 174 (3) Die Seeflagge ist in der fiir Seeschiffe der betreffeoden Gattuog ii.blichen Art und Weise zu fiihren. An dee Stelle, an der die Seefl.agge gesetzt ist oder regdmiillig gefiihrt wird, diirfea andere Flaggen nicht gesetzt werden. (4) Die Fiihrung von Reedereiflaggeo uod zeichen auf osterreichischen Seeschiffen bedarf der Genehmigung des Bundesministers fiir Ver kehr. Die Genehmiguog darf our erteilt werden, weon das Bild der Fl~ggen bzw. Zeichen dem Ansehen der Republik Osterreich nicht abtriiglich ist und nicht zu Verwechslungen mit der oster reichischen Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen anderer Staaten oder mit Signalflaggen AnlaB gibt. Kennzeichen § 4. (1) Jedes osterreichische SeeschiJfhat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu fuhren. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten sowie auf beiden Seiten des Buges anzubringen. (2) Der Name des osterreichischen Seesclillfes hat sich von Namen anderer osterreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wihlen, da8 er dem Ansehen der Republik Osterreich nicht abtriiglich ist. (3) Der Name des Registerhafens ,.Wien" ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des osterreichischcn Scescbiffes, anzubringen. (4) Der Name des osterreichischen Seeschiffes und des Registerhafens s.ind in mindestens acht Zentimetcr hohen, jcderzeit gut lesbaren latei nischen Schriftzeichen und arabischen oder romischen Ziffern anzubringen. (5) Jede Anderung des Namens eines oster reichischen Seesclillfes bedarf der Genehmigung des Bundesministers fur Verkehr. Der Seebrief ist dem Bundesministerium f"ur V erkehr zur Berichtigung einzureichen. Ma8nahmeo zur Wahrung der Sicherheit und der immerwahrenden Neutralitat der Republik Osterreich § S. Der Bundesminister £Ur Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Aus wirtige Angelegenheiten, soweit militarische Belange beriihrt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Landesverteidigung im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein durch V erordnung die erforderlichen Ma8nah men zu treffen, um zu verhindero, da8 durch ein osterreichisches Secschiff die Sicherheit oder die immerwiihrende Neutralitat der Republik Oster reich geflihrdet wird oder die Beziehungen der Republik Osterreich zu anderen Staaten bzw. zu zwischenstaatlichen Organisationen in schwer wiegender Weise beeintrachtigt werdeo. Durch solche Verordnungen oder Bescheide kann oster reichischen Seeschiffen das Befahren bestimmter Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Hafen, die Beforderung bestimmter Giiter oder Personen allgemein oder zwischen bestimmten Hafen, die Ausiibung bestimmter Arten der Fischerei, die Anstellung bestimmter Personen als Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter entsprechenden Bedingungen gestattet werden. Gerichtliche Zustandigkeit § 6. (1) Ist fiir den Eigentiimer oder fiir den Kapitiin eines osterreichischen SceschiJfes ein allgemeiner Gerichtsstand (§§ 66 ff. Jurisdiktions norm) in Osterreich nicht begriindct, so bestimmt sich die gerichtliche Zustaodigkeit fur Verfahren, die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses See schufes zusammenhiingen, nach dem Sitz des fur die Fiihrung des Seesch.iffsrcgisters zustandigen Gerichtes. (2) Soweit Rechtsvorschriften datauf abstellc.n, da8 sich an einem Ort inncrhalb des Bundes gebietes cine Sache be6ndet oder ein Ereignis abspielt, gilt das osterreichische Seeschiff als an dem Ort gelegen, an dem sich das fur die Fiihrung des Seeschiffsrcgisters zustandige Gcricht befindet. (3) Ist einc strafbare Handlung auf einem osteneichischen Seeschiff oder mit Bezug auf e.in osterreichisches Seeschlff begangen worden und ist nicht bereits die Zustaodigkeit eines anderen inlandischen Gerichtes bcgriindct, so steht das Strafverfahren dem Gericht zu, an dessen Sitz das Seeschiffsregister gefiihrt wird. Il. ABSCHNITT Zulaasung zur Seeschiffahrt und Eintragung Allgemcines § 7. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers fur V erkehr auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sic ist an die Person des Eigentwners und das Seeschiff gebunden. Eioe Bescheidausfertigung ist dem SeeschiJfsregister zuzustellen. (2) Mit der Zulassung zur Seeschiftahrt ist das Recht und die Pflicht zur Fiihruog der Seeflagge verbunden. (3) Das Bundesministerium fur V erkehr hat iiber die Zulassung zur Seesdillfahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief fiihrt. ( 4) Der Eigentiimer eines osterreichischcn See schiffes hat dafiir Sorge zu tragen, da8 der See brief im Original stets an Bord mitgefiihrt wird. Zulassung zur Seeschiffahrt § 8. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf our erteilt werden, 65. Stiick - Ausgegeben am 7. Apri-11981 - Nr. 174 1009 1. einer natiirlichen Person, wenn sie a) die osterreichische Staatsbilrgerschaft besitzt, b) in bezug auf die Ausiibung der See schiffahrt verlii8lich ist; als nicht ver liiJ3lich ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer vorsii.tzlichen, mit mehr als einjahtiger Freiheitsstcafe bedrohten Handlung wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die offentliche Sittlichkeit versto8enden sonstigen straf baren Handlung, wegen eines Vergehens gemaB §§ 158 bis 161 des Strafgesetz buches, BGBI. Nr. 60/1974, oder wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht verurteilt warden und die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigen art der strafbaren Handlung sowie nach der Personlichkeit des Veruneilten die Be gehung der gleichen oder einer ii.hnlichen Sttaftat bei Ausiibung der Seeschiffahrt zu befiirchten ist oder wer wegen der Finanzvergehcn des Schmuggels, der Hinterzichung von Eingangs- oder Aus gangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBI. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnalunen, des vorsitz lichen Eingriffes in ein staatliches Mono polrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBI. Nr. 129/1958, von ciner Pinanz strafbchorde besttaft warden ist, wcnn iiber ihn wegen eines solchen Finanzver gchens cine Geldstrafe von mehr als 10 000 Soder ncben ciner Geldstrafe cine Freiheitsstrafe verhii.ngt wurde, die Be strafung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der stcafbaren Handlung sowie nach dee Personlichkeit des Be straften die Begehung der gleichen oder einer ahnlichen Straftat bei Ausiibung der Seeschiff'ahrt zu befiirchten ist, c) ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat und d) zu mehr als 75 vH Eigentiimer des See schiffes ist; 2. einer Personengesellschaft des Handels rechtes, wenn mehr als 75 vH ihrer per sonlich haftenden Gesellschaftcr sowie alle zuc Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemiB Z 1 lit. a bis c erfullen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat sowie die Voraussetzung gemii.8 Z 1 lit. d erfiillt; 3. ciner juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Orgaoe (wie Geschii.ftsfilhrer, Vorstand, Aufsichts rat) einschlieBlich des Vorsitzenden die V oraussetzungen gemaB Z 1 lit. a bis c erfiillen, die Stimmrecht gewahrenden An teilsrechte zu mehr als 75 vH osterreichischen Staatsbiirgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat sowie die Voraussetzung gemafi Z l lit. d erfiillt. Sofern cine Aktien gesellschaft Eigentiimer ist, miissen die Aktien der Gesellschaft auf Namco lauten und die Obertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein; 4. dem Bund, den Lindeen, <len Gemeinden und den Gemeindeverbii.nden, wenn sic die Voraussetzung gemafi Z 1 lit. d erfiillen. (2) Die Zulassung zur Seesclillfahrt datf dariiber hinaus nur erteilt werden, wenn 1. der Bewerber iiber wirtschaftliche Mittel .in. einem fur die Aufnahme und Fortfiihrung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Aus ma.B verfugt und diese Mittel zu mehr als 75 vH van osterreichischen Staatsbiirgern stammen; ostcrreichischcn Staatsbiirgern sind gleichzuhalten der Bund, die Linder, die Gemeinden und die Gemeindeverbii.nde sowie Petsoncngesellschaften des Handels rechtes bzw. juristische Personen unter den Voraussctzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3; 2. der Bewerber nachweist, da8 das Secscbiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort geloscht ist; 3. kein begriindeter Verdacht besteht, da.6 der Bewerber das Ansehen der Republik Osterreich schidigt; 4. das Seeschiff nur fur friedliche Zwecke bestimmt ist; 5. das Seeschiff entsprechend den Bestimmun gen des § 4 Abs. 1 bis 4 gekennzeichnet ist; 6. das Seeschiff von einer anerkannten Klassifi kationsgesellschaft klassifiziert wurde; 7. fiir das Seeschiff entsprechende Zeugnisse iiber die Sicherheit des Baues, der Aus riistung und der Funkanlage, ferner iiber den Freibord sowie iiber die Hauptabmes sungen und das Vermessungsergebnis ausge stellt wurden; 8. fiir das Seeschi.ff die Schiffsplane beige bracht wurden; 9. fiir das Seeschiff ein Nachweis iiber die Versicherung gema8 § 18 beigebracht wurde. (3) Einer nicht eigenberechtigten Person darf die Zulassung gemaB Abs. 1 our erteilt werdeo, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen. 1010 65. Sti.ick -A'1.lllg.egeben am 7. April 1981 - Nr. 174 (4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwli.hnten Rechtsstellungen nur als T-reuhander zu, so muB auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c angefiihrten Voraus setzungen erfiillen. Ist in den Fallen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natiirliche Person, so muB auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfiillen; bei einer Zwischen schaltung weiterer juristischer Personen mufi letztlich die erforderliche Mehrheit von Botei ligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c bzw. 4 erfiillen. (5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 geniigt ein geringeres als das dort festgesetzte BeteiligungsausmaB, wenn die Bundesregierung im Einzelfalle feststellt, daB die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Osterreich liegt. (6} Der Bundesminister fur Verkeh.r kann vom Reeder zur Feststellung, ob die zur Fortfiihrung des Schiffahrtsbetriebes erforderlichen Mittel in hinrdchendem Ausma.B zur Verfiigung stehen, jederzeit einen entsprechenden Nachweis ver langen. (7) Der Eigentiimer eines tisterreichischen See sch.iffes hat dem Bundesministerium fiir Verkehr jede Anderung in den Zulassungsvoraussetzun gen innerhalb von vier Wochen zu melden. Eintragung in das Seeschiffsregister § 9. (1) Osterreichische Seeschiffe miissen binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur Seesclillfahrt zur Eintragung in das Seeschiffs register angemeldet werdeo. (2) Das Secschufsregister hat dem Bundes ministerium fiir Verkehr van jeder Einttagung eines tisterreichischen Seeschilfes cine BeschluB ausfertigung zu iibersenden. Erloschen und Widerruf der Zulassung § 10. (1) Die Zulassung erlischt 1. mit Ablauf der Zeit, fiir die sie erteilt wurde; 2. durch Zuriicklegung des Rechtes zur Fiih ruog der Seeflagge; 3. mit dem Tod oder dem Erloschen der Rechtspersonlichkeit des Berechtigten; 4. durch Untergang oder dauernde Seeun tiichtigkeit eines tisterreichischen Seeschiffes; 5. mit rechtskraftiger Abweisung der Anmel dung eines osterreichischen Seeschiffes zum Seeschiffsregister. (2) Die Zulassung ist zu widerrufen, 1. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Fiihrung der Seeflagge gemafi § 7 Abs. 2; 2. wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 ange fiibrten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist; 3. bei Nichteinhaltung der Verpfiichtung zur Vodage eines Nachweises gemaB § 8 Abs. 6; 4. bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemaB § 8 Abs. 7; 5. bei Nkhtein.haltung der Frist fiir die Anmeldung zur Binttagung in das See schiffsregister gemii.B § 9 Abs. 1; 6. wenn eines der im § 13 angefiihrten Brfor dernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist; 7. bei Nichteinhaltung der Vorsc;hreibung iiber die Betriebsorganisation gemii.8 § 17; 8. bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 19; 9. wenn durch das Verhalten des Eigentiimers oder des Kapitans das Ansehen der See flagge herabgewiirdigt oder gegen eine gemiiB § 5 dutch V erordnung oder Bescheid gettoffene Ma8nahme versto8en wird; 10. bei Bintragung eines tisterreichischen See schiffes in ein ausliindisches Schiffsregister. (3) Der Eigentiµner eines tisterreichischen Seeschiffes kann - abweichend von Abs. t Z 2 das Recht zur Fiihrong der Seeflagge bei Bintritt eines Falles gema.8 den Bestimmungen betreffend die Sicherung einer uogestorten Produktion und der Versorgung der Bevolkerung und sonstiger Bedarfstrager mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgiitern oder bei Inanspruchnahme einer Ftirderung gemiB § 40 Z 1 und 2 nur mit Geneh migung des Bundesministers fur Verkehr zuriick legen. ( 4) Der Bundesminister fiir V erkehr hat den Widerruf gemaB Abs. 2 Z 5 nicht aus%11Sprechen, sofern die Anmeldung bis ~r Bntscheidung iiber den Widerruf nachgeholt wurde. (5) Der Bundesminister fiir V erkehr hat jedoch, wenn es im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Osterreich liegt - abweichend von Abs. 2 Z 7 -, vor einem Widerruf wegen Nicht einhaJtung der Vorschreibung iiber die Betriebs organisation dem Reeder eines tisterreichischen Seeschiffes eine Frist von htichstens vier Wochen zu setzen, binnen wdcher er fur die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu sorgen hat. (6) Das Erloschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers fiir Verkehr auszusprechen. Eine Bescheidaus fertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen. (7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundes ministerium fur Verkehr von der Loschung eines 65. Stiidt-A.-usg.ben am 7. April 19'81- Nr. 174 1011 osterreichlschen Seeschiffes eine BeschluBausfer tigung zu ubersenden. (8) Der Eigentiimer eines osterreichischen See schiffes ist im Falle des Erloschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesmini sterium fur Verkehr zuriickzustellen. III. ABSCHNITT Sondervorschrif'ten t'iir Jachten Allgemeines § 11. Au£ Jachten sind nicbt anzuwenden: § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 letzter Satz, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b und c, § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 6 bis 9, § 8 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 2 Z 3, 5, 7 und 8, § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 16 bis 21, § 23, §§ 25 bis 33, § 34 Z 3 bis 5 sowie §§ 35 bis 44 dieses Bundesgesetzes. Ke.nnzeichen § 12. (1) Jede Jacht hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, 2u fuhren. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges anzubringen. (2) Anstelle des Namens genugt das amtliche Kennzeichen. Zulassung § 13. (1) Die Zulassung einer Jacht zur See schiffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Beriicksichtigung des § 11 gegeben sind. (2) Die Zulassung zur SeeschlJJahrt gemiill Abs. 1 darf da.tiiber hinaus nur erteilt werden, wenn fiir die Jacht ein entsprechendes Zeugnis iiber die Sicherheit der Ausriistung sowie iiber die Hauptabmessungen und das Vermessungs ergebnis ausgestellt wurde. (3) Die Zeugnisse gema.8 Abs. 2 konnen dutch ein Schiffspatent bzw. cine Zulassungsurkunde ersetzt werden, sofern die Lange der Jacht iiber alles nicht mehr als sieben Meter betragt und sie nur kurzzeitig fur Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird; in diesem Fall darf die Zulassung nur fur hochstens vier Jahre erteilt werden. Veneichnis § 14. (1) Das Bundesministerium fur Verkehr hat ein Verzeichnis iiber die zur Seeschiffahrt zugelassenen Jachten zu fiihren. (2) Das Verzeichnis gemaB Abs. l besteht aus einer nach den Namen der Eigentiimer alpha betisch geordneten Sammlung der Seebriefe und einer alphabetisch geordneten Aufstellung der Kennzeichen. (3) Ober die Person des Eigentiimers, das Kenn zeichen und die technischen Daten der Jacht ist Personen, die ein rechtliches lnteresse glaubhaft machen, Auskunft zu geben. Befiihigungsa usweise § 15. (1) Der Bundesminister fur Verkehr hat durch Verordnung Vorschriften iiber die ErJan gung von Befahigungsausweisen 2ur selbstii.ndi gen Fiihrong von J achten zu erlassen, insbeson dere iiber 1. Arten, Form und Inhalt der Befahigungs ausweise; 2. die zur Zulassung 2ur Priifung erforder lichen Voraussetzungen hinsichtlich Alter, korperliche und geistige Bignung und Nach weis der seemannischen Praxis und See fahcterfahrung; 3. Durchfiihrung der Priifu.ng in theotetischer Hinsicht betteffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft sowie in praktischer Hinsicht betreffend Anwendung der theore tischen Kcnntnisse in der Praxis und Schiffsfiihrung; 4. Bestellung geeigneter Personen als Priifungs kommissare aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes £Ur Osterreich (MSVO) bzw. Osterreichischen Segdver bandes (OSV); 5. Ausstellung der Beiahigungsausweise. (2) Der Bundesminister fur V crkehr hat aus Grunden der Zweckma6igkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sport verband fiir Osterreich (MSVO) oder vom Osterreichlschen Segelverband (OSV) ausge stellten Befahigungsausweis gegeniiber einem gemaB Abs. 1 ausgestellten Betahigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraus setzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemii.B Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechcn. Die Gleich wertigkeit gegeniiber einem Befli.higungsausweis gemii.B Abs. 1 ist vom Bundesminister fiir Ver kehr auf einem derartigen Befli.higungsausweis zu bestiitigen. (3) Eine Verpfilchtung zum Erwerb eines Be fahigungsausweises gemafi Abs. 1 bzw. Abs. 2 besteht nicht. (4) Der Bundesminister fur Verkehr hat die Entziehung von Befahlgungsausweisen durch Verordnung zu regeln; wenn eines der Erforder nisse fiir die Zulassung 2ur Priifung im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht tnehr gegeben ist oder grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften vor Iiegen. (5) Der Bundesminister for Verkehr hat bei Gewahrleistung der Gegenseitigkeit allgemein 1012 65. Stuck - A•usgegehen am 7. Apri,l 1~81 - Nr. 174 oder f'a.llweise auslandische, auf die Berechtigung zu.r selbstiindigen Fiihru.ng van Jachten lautende Ausweise gegeniiber gemaB Abs. 1 ausgestellten Befahigungsausweisen als gleichwertig aozuer kenneti, wen.a sie unter Voraussetzungen erlangt wurden, die den Anforderungen gemaB Abs. 1 Z 2 und 3 entsprechen. Die fallweise Anerkennu.ng ist auf' dem Ausweis ersichtlich zu machen. IV. ABSCHNITT Betrieb ostetteichischer Seeschiffe Der Reeder § 16. Der Reeder eines osterreichischen See schiffi:s hat fur dessen Ausriistung, Bemannung und Verproviantierung zu sorgen. Er bestellt und enthebt den Kapita.n. Untet Vorbehalt seiner gesetzlichen Befugnissc und Pfilchten werden die Aufgaben des Kapitans vom Reeder im Rah men des Arbeitsvertrages bestimmt. Betriebliche MaBnahmen § 17. Die Organisation zum Betrieb eines osterreichis'chen Seeschiffes ist vom Sitz der Rcederei zu fuhren; sie bat alle betrieblichen Ma8nabmen anzuordnen und zu iiberwachen. Versicherung § 18. Der Reeder eines osterreichischen See sclillfes hat eine ausreichende Haftpfilchtver sicherung fur das Seeschiff abzuschlie8eo und deren Aufrechterhaltung nachzuweisen. Oberlassung § 19. Die Oberlassung eines osterreichischen Seeschiffes an einen Auslander ist nur in bemann tem und ausgeriistetem Zustand zulassig. V. ABSCHNITT Fiihrung osterreichischer Seeschiffe Der Kapitiin § 20. (1) Der vom Reeder fiir ein osterrei chisches Seeschiff bestellte Kapitan (§ 511 HGB) ist zur Ausiibung der Befehlsgewalt an Bord berechtigt und verpflichtet. (2) Der Kapitii.n eines osterreichischen See schiffes muB sich wahrend der ganzen Dauer der Reise an Bord befinden und die Befehlsgewalt selbst ausiiben, es sei denn, daB er in einem Hafen notwendiger- oder iiblicherweise an Land geht. (3) 1st der Kapitii.n nicht an Bord oder ist er an der Ausiibung seiner Tatigkeit verhindert, so nimmt das im Range nachste Mitglied der Decksbesatzung dJe Pflichten und Befugnisse des Kapitans wahr. Sorge fur sichere Fahrt § 21. (1) Der Kapitiin eines osterreichischeo Seeschiffes ist dem Reeder dafiir verantwortlich, daB es sich in einem seetiichtigen Zustand be findet und fur die ganze Dauer det Reise ausge riistet, bemannt und verproviantiert ist. Soweit der Reeder die vorgenannten Verpflichtungen erfiillt, ist der Kapitii.n davon entbunden. (2) Droht Menschen, die sich auf einem oster reichischen Seeschiff oder zur See in unmittel barer Niibe eines osterreichischen Seesclwfes befinden, oder einem osterreichischen Seeschiff oder seiner Ladung cine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitiin die zu deren Abwendung er forderlichen Anordnungen notfalls mit ange messenen und unerlli.Blichen Zwangsmitteln dm:chsetzcn. Ordnung an Bord § 22. Der Kapitii.n ist filr die Ordnung an Bord verantwortlich. Allc an Bord bdindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitiins zu befolgen, die er zur Aufrechtcrbaltung der Ordnung an Bord sowic zur Vermeidung eiD.er Gefahr filr die kBrperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschadigung van Sachen ertcilt. Anhaltung von Personen § 23. (1) 1st die Abwehr einer durch das Ver ha.lten oder den Zustand eines Menschen drohen den ernstlichen Gefahr tut das Leben, die Gesund heit oder die korperliche Sicherheit der an Bord befindlichen Menschen oder f'ur frcmdes Eigen tum nicht auf andere Weise moglich, so ist auch die auf angemessene Weise vorgenommene Anhaltung eincr Person zuliissig. (2) Der Kapitan hat dafiir zu sorgcn, da8 cine Anha.ltung nach Abs. 1 unverziiglich beendet wird, wenn die Voraussetzungen dafiir nicht mehr vorliegen. Die Anhaltung ist spiitestens im nich sten angelaufenen Hafen zu beenden. (3) 1st der Angehaltene verdiichtig, eioe nach osterreichischem Recht gerichtlich strafbare Hand lung begangen zu haben, so hat dcr Kapitiin die zur Feststellung des Sachverhaltes dienlichen Erhebungen zu pflegen, iasbesondere den Ange haltenen zu horen und hieriiber ein Protokoll aufzunehmen. Er hat dieses Protokoll und son. stigc Beweisgegenstii.nde zur V crfiiguog der zustandigen Behotde zu ha.lten. In schwerwiegen den Fallen hat et den nachsten osterreichischen Konsul zu verstandigen. Hilfeleistung in See.not § 24. Der Kapita.n eines osterreichischen See schiffes hat bei dessen Fiihrung die Bestimmun gen der in Osterreich rechtswirksamen inter nationalen Ubereinkomrnen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Per 65. Stuck - .A,~egeben am 7. April 19-81 - Nr. 174 1013 sonen sowie die diese Obereinkommen erfiillen den Gesetze zu befolgen. Schiffspapiere und Tagebiicher § 25. (1) Der Kapitan eines osterreichischen Seeschiffes hat dafur zu sorgen, daB sich die zum Ausweis fiir das Seeschiff, die Schiffsbesatzung. die Fahrgaste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden. (2) Dutch V erordnung wird bestimmt, 1. auf welchen osterreichischen Seeschiffen und in welchem Fahrtgehiet Tagebiicher zu fiihren sind; 2. welche fiir die Sicherheit der Seeschiffahrt oder die Rechtspflege bedeutungsvolle Tat sachen einzutragen sind; 3. wie und von wem die Bucher zu fiihren und die Einhaltung der Vorschrift zu iiber wachen sind. (3) Ausziige aus den Schiffstagebiichern sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstige vom Kapitan oder der Schiffsbesatzung ausge fertigte Urkunden sind Personen, die ein recht liches Interesse glaubhaft machen, durch Ver mittlung des Bundesministeriums fiir V erkehr gegen Bezahlung der Kosten zur Verf'ugung zu stellen. Geburten und Sterbefille § 26. (1) Der Kapitin cines osterreichischen Seesclillfes hat Geburten und Sterbefalle, die sich an Bord ereignen, in das Schiffstagebuch einzu tragen. (2) Stirbt je.mand an Bord eines osterreichischen Seeschiffes, so sind die von dem Verstorbenen mitgefiihrten Gegenstande vom Kapitan in einem Inventar zu verzeichnen und uber etwa vom Ver• storbenen mitgefiihrte letztwillige Verfiigungen cine Niederschrift zu verfassen, in der Angaben iiber die auBere Form, gegebenenfalls auch iiber die Seitenanzahl und den Zeitpunkt der Errich tung der letttwilligen V erfiigungen enthalten sein miissen. Das Inventar und die Niederschrift sind auch von einem weiteren Mitglied der Schiffs besatzung zu unterschreiben. Soweit letztwillige Verfiigu.agen verschlossen sind, diirfen sie nicht geoffnet werden. Vorhandene Gegenstande und letztwillige Verfiigungen des Verstorbenen, das Inventar und die Niederschrift sind zu verwahren und ehestens dem nachsten osterreichischen Konsul zu iibergeben. VI. ABSCHNITT Beeatzung oeterreichischer Seeschiffe Zusammensetzung der Besatzung § 27. (1) Die Besatzung eines osterreichischen Seeschiffes mufi nach Zahl und Beflihigung (§§ 30 bis 32) ausreichen, damit 1. die Sicherheit des Seeschiffes und der See schiffahrt und der Schutz des mcnschlichen Lebens auf See gewahrleistet sind; 2. der Schiffsdienst ordnungsgemii8 durchge fiihrt wird; 3. die Bestimmungen iiber die Arbeitszeit eingehaJten werden; 4. einc iibermiBige Beanspruchung durch Oberstunden.arbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtcs vcrmieden wird. (2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapi tan und den anderen Seeleuten. (3) Schilfsof6ziere sind diejenigen Seeleute, die einen cntsprechenden Befihigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheue.rt worden sind. (4) Unter Zugrundelegung der Anforderun gen gemaB Abs. 1 ist im Bescheid iiber die Zu Jassung eines Seeschiffes zur Seesclillfahrt die Besatzu.ng unter Beachtung der Art und GroBe des Seeschiifes und seines Fahrtbcreiches f'cstzu legen. Im Zulassungsbescheid kann die V crpfilch tung auferlegt werdcn, als Besatzung des See• schiJfes osterreichische Staatsbiirger zu vcrwenden. wenn dies im besonderen wirtschaftlichen lntcres se der Republik Osterreich liegt. (5) Der Bundesminister fiir V erkehr kann sich zur Oberwachung der Bestimmungen der §§ 30 bis 32 jederzeit die Beiahigungsausweisc vor Jegen lassen. Arztliche Untersuchung § 28. (1) Zur Beschaftigung auf einem oster reichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung fiir die Arbeit auf See, fur die er verwendet werden soll, nicht durch ein arztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten der arztlichen Untersuchung tra.gt der Reeder, der be.rechtigt ist, einen fiir diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen. (2) Die Art der arztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Giiltigkeitsdauer des arztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln. (3) Der Bundesm.inister fiir Verkehr kann sich zur Uberwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die irztlichen Zeugnisse vorlegen !assen. Musterrolle § 29. (1) Der Kapitiin hat wahrend der Reise eine Musterrolle zu fiihren, die iiber die jeweilige Zusammensetzuag de.r Schiffsbesatzung und iiber die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tatigen Personen Auskunft geben muB. 1014 65. Stiick - .Ausg,egehen am 7. April 19'8'1 - Nr. 174 (2) Jeder filr den Dienst an Bord eines oster reichischen Seeschitfes angeheuerte Seemann ist vor seiner ersten Ausfahrt nach der Anheuerung in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung hat iiber die Personalien des Seemannes, seine Stellung an Bord und ilber die der Anheuerung %Ugrunde liegenden Bedingungen sowie iiber die vorgelegten Zeugnisse, Ausweise und Nachweise AufschluO zu geben. Soweit der Besatzung Min derjahrige angehoren, sind sic unter Angabe ihres Geburtstages gesondert zu verzeichnen. (3) Verla.Bt der Seemann den Dienst an Bord, so hat ihn der Kapitin in der Musterrolle unter A.ngabe dee Griinde des Ausscheidens zu streichen. (4) Wer sich an Bord befindet, ohne einen Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht in der Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitan in der Musterrolle zu vermerken. (5) Die naheren Bestimmungen uber Form, Inhalt und Fiihxung der Musterrolle unter Be riicksichtigung der Abs. 1 bis 4 sind dutch Verordnung zu erlassen. (6) Der Bundesminister f"ur Verkehr kann sich jeden:eit die Musterrolle zur Oberpriifung der Eintragungen vorlegen lassen. Befii.higungsausweise fiir Kapitii.ne und S chiffs offiziere § 30. (1) An Bord eines osterreichischen See schiffes darf niemand weder die Dienste eines Kapitins, eines Wachoffiziers des Decksclienstes, des leitenden Schufsingenieurs oder eines wach habenden Schiffsingenieurs oder Schiffsfunkers ausuben noch zur Ausubung solcher Dienste ein gesetzt werden, wenn er nicbt einen Bcfihigungs ausweis besitzt, aus dem sich seine Eignung zur Ausiibung dieses Dienstes ergibt. (2) Die Befahigu.ngsauswcise des Kapitiins und der iibrigen Offiziere - ausgenommen Schiffsfunker - gelten als anerkannt, wenn sie von der zustandigen Stelle eines Staates ausge stellt worden sind, der ein Obereinkommen iibcr das Mindestausma8 beruflicher Befahigung der Sch.iJfsfiihrer und Schiffsoffu:iere au£ Handels schi.ffen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgefiihrt hat. (3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundes minister fur Verkebr auch die Befahigungs ausweise anderer Staaten ausnahmsweise ancr kennen, wenn der Offi.zier tatsii.chlich eine prakti sche Erfahrung besitzt, die fiir die Ausiibung der dem betreffcnden Befa.higungsausweis ent sprechenden Dienste geniigt. (4) Befii.higungsausweisc fur Schiffsfunker rich ten sich nach den Bestimmungen des Fernmelde rechtcs, B'l:fahigungsausweis fur Vollmatrosen § 31. (1) An Bord eines osterreichischen See schiffes darf niemand als Vollmatrose angeheuert werde~ ohne eincn Be6.higungsausweis als Vollmatrose zu besitzen. (2) Die Bef"ahigungsausweise cur Vollmatrosen gelten als anerkannt, wenn sie von der zustandi gen Stelle eines Staates ausgestellt warden sind, der ein Obereinkommen iiber die Bctahigungs ausweise fiir Vollmatrosen der Internationa1en Arbeitsorganisation rati67iert und durchgefiihrt hat. (3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundes minister fur Verkehr auch die Befi"ahigungsaus weise anderer Staaten ausnahmsweise anerkcnnen, wenn der Vollmatrose tatsiichlich cine praktische Erfahxung besitzt, die fiir die Ausubung der dem betreffenden Bef"ahigungsausweis entsprechenden Dienste geniigt. ( 4) Der Bundesminister fiir V erkehr kann Ausnahmen von den Bcstimmungen des Abs. 1 gcwahren, wenn dcr Seemann tatsichlich cine ausreichende praktische Brfahrung besitzt, die fur die Ausiibung des entsprecheoden Dicnstes geniigt. Befiihigungsausweis fiir Schiffskoche § 32. (1) An Bord cines osterreichischen See schiffcs darf niemand als Schiffskoch angeheuert werden, ohne einen Bef.ihigungsausweis iiber die Befihigung zur Ausiibung des Berufes als Schiffs koch zu besitzen. (2) Die Befihigungsausweise fiir Sch.iffskoche gdten als anerkannt, wenn sic von der wstan digen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der cin Obereinkommen iiber den Befa.higungs ausweis fiir SchiHskoche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifu:iert und durchgef'uhrt hat. (3) Der Bundesminister fiir Verkebr kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewii.hren, wenn ein Mangel an Schiffskochen mit Beflihigungsausweis besteht. Seedienstbuch § 33. (1) Osterreichische Staatsbiirger, die sicb auf osterreichischen Seeschiffen verheuem, miis sen mit einem Seedienstbuch versehen sein; bei einer Verheuerung auf auslandischen See schiffen kon.nen sie au£ Antrag vom Bundes minister fiir Verkehr ein Seedienstbuch erhalten. (2) Die Ausstellung des Seedienstbuches mu.6 auf ausreichende urkundliche Belege gcstiitzt sein, aus denen insbesondcre die osterreichische Staatsangchorigkeit, die ldentitat, die Art der Befahigung des Bewerbers und das Heuerver haltnis hervorgehen. 65. Stuck - Au:sg,egeben am 7. April 1981 - Nr. 174 1015 (3) Die niheren Bestimmungen iiber Form, Inhalt und Fiihrung des Seedienstbuches unter Beriiclt.sichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu edassen. ( 4) Das Bundesministetium fur V erkchr hat iiber die von ihm ausgestellten Seedienstbiichet ein V erzeichnis zu fiihren. Krankenfiirsorge an Bord § 34. Um den an Bord von osterreichiscben SeeschiHen befindlichen Personen im Krankheits f'alle zu helfen, sind durch V erordnung Vorschrif cen ilber 1. Ausrilstung der Seeschiffe und ihrer Ret 'tungsboote mit Arznei- und anderen Hilfs mitteln der Kr:ankenfursorge; 2. Oberprufung und Aufbewahrung dcr Aus riistung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel; 3. Form, Inhalt und Fiihrung von Kranken-, Suchtgiftvormerk- und Gesundheitsta~ biichern; 4. Bau, Ausriistung und Einrichtung der Knnkenrli.ume und zugehorigen Neben riume; S. Vorschreibung eines Schiffsarztes und son stiger Sanititspersonen zu erlassen. Verproviantierung und Verkostigung der an Bord befindlichen Personen § 35. Zur Gewiihrleistung einer angemessenen Verproviantierung und Verkostigung der an Bord von osterreichischen Seeschiffen befind lichen Personen sind durch Verordnung Vor schriften iiber 1. Anordnung, GroBe, Bau, Ausstattung, Ein richtung und Instandhaltung der Kuchen und sonstigen Wirtschaftsrli.ume; 2. Nahrungsmittel- und Wasservorrite und Verkostigung; 3. die Oberprilfung der Nahrungsmittel- und Wasservorrite sowie der Kuchen und son stigen Wirtschaftsriume zu erlassen. Quartierriume und Gegenstinde des pcrsonlichen Bedarfes der Besatzung § 36. (1) Der Reeder hat der Besatzung ge eignete Quartierriiume (zB Schlaf-, Mess-, Er holungs- und Krankenriume samt den dazuge horenden sanitaren Einrichtungen) zur Verfiigung zu stellen und die Besatzung ausreichend mit Gegenstanden des personlichen Bedarfes zu ver sorgen. (2} Vorschriften iiber Anordnung, Grofie, Bau, Ausstattung, Einrichtung und lnstandhaltung der Quartierraume sowie uber Versorgung der Be satzung mit Gegenstinden des personlichen Be darfes werden durch V erordnurtg erlassen. (3) Im Einzelfall kann der Bundesminister fur Verkehr Abweichungen von den Bestimmungen gemiB Abs. 2 zulassen, soweit deren Anwendung nicht ohne wesentliche bauliche Veranderungen, ohne unverhiltnis.miBig groBen Kosteoaufwand oder ohne groBere Betriebsstorungen moglich ist. (4) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die Quartierraume und die ihm anvertrauten Gegenstaode des personlichen Bedarfes pfteglich zu behandeln und ist im Falle von verschuldeter Beschlidigung oder verschuldetem Verlust dem Reeder nach den bestehenden Gesetzen ersat:z pfilchtig. Beschwerden der Besatzuogsmitglieder § 37. (1) Det Kapitli.n hat Beschwerden der Besatzungsmitglieder iiber Mangel hinsichtlich dcr Quartierrli.ume, der V erkostigung und der li.rztlichen Untersuchung sowie Beschwerden wegen Arbcitseinteilung, Arbeitszeit und Ober stundeoleistung entgegCt12unehmen; er hat im Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Bc schwerde zu vermerken und anzufiihren, welche Untersuchungs- und AbhilfemaBnahmen getroffen wurden. (2) Wenn nach Ansicht des Besatzungsmit gliedes weder der Kapitin noch der Reeder die crforderlichen AbhilfemaBnahmen getroffen ha ben, so kann es dies dem Bundesministerium fiir.. Verkehr mitteilen, das die erforderlichen Er hebungen durchzufuhren und AbhilfemaBnahmen zu veranlassen hat. VII. ABSCHNITT Forderungsmallnahmen Zweck der Forderung § 38. Der Bund kann, sowcit es fur die wirt schaftliche Landesverteidigung erforderlich ist, 1. die Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen; 2. die Fortfiihrung des Betriebes eines oster reichischen Seesch.iffi:s; 3. die Ausbildung osterreichischer Staatsbiir ger zu seemannischen Berufen fordern. Anspruch § 39. Ein Rechtsanspruch auf Gewahrung von Forderungen nach diesem Bundesgesetz besteht nicht. 110 1016 65. Soii&. -Awgegeben am 7. Apri4 1981 - Nr. 174 Arten der Forderung § 40. Die Forderung kann gewahrt werden durch 1. Annuitaten-, Zinsen- und Kreditkostenzu schiisse (§ 38 Z 1 und 2) ; 2. zins- oder amortisationsbegiinstigte Geld darlehe,;1 (§ 38 Z 1 und 2); 3. Beitragsleistungen zu den Ausbildungs kosten, die osterreichischen Staatsburgern aus dem Besuch einer Seefahrtschule er wachsen (§ 38 Z 3). Forderung der Anschaffung und Her stellung van Seescbiffen § 41. (1) Bin im § 38 Z 1 umschriebenes Vorhaben darf nur gefordert werden, wean dessca Durchfiihrwig ohne Forderung aus Bundes mitteln nicht oder nicht in dem notwendigea Umfange moglich sein wiirde und an der ord nuogsgema8en Geschaftsfiihrung sowie an den zur Durchfuhrung des Vorbabens erforderlichca fachlicheo Fihigkeitea des Forderungswerbers keine Zweifel bestehen. (2) Der Bundesminister fur Verkehr hat im Eiavernehmen mit dem Bundesminister fiir Finamen die weiteren Voraussetzungen, Be dingungen und Auflagen fur die Gewii.hrung eiaer solchen Forderung durch Richtlinien zu regeln. Forderung des Betriebes van oster reichischen Seeschiffen § 42. (1) Die im § 38 Z 2 vorgesehene For derung des Betriebes von osterreichischen See schiffen darf nur gewii.hrt werden, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Forderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem not wendigen Umfange moglich sein wiirde und an der ordoungsgemaBen Geschaftsfiihrung sowie an den zur Durchfuhrung des Vorhabens erfor derlichen fachlichen Fahigkeiten des Forderungs werbers keine Zweifel bestehen. (2) Der Bundesminister fur Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundest11inister fur Finan zen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen fur die Gewlihrung einer solchen Porderung durch Richtlinien zu regela. Porderung der Ausbildung zu seeman nischen Berufen § 43. (1) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 darf our dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offi.zier des Decks- oder Maschi nendienstes oder :rum Kapitan ausbilden la.Bt, sofem die Ausbildung an einer international aoerkannten Seefahrtschule erfolgt. (2) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 stellt cine teilweise Vergiitung fiir die wiihrend der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen fiir Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehr ~ttel sowie fiir die Versicherungspramien fur dte Kranken- und Unfallversicherung dar. (3) In Fallen, in denen dies zur Erreichung des Forderungszweckes notweodig erscheint, darf fiir eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 auch ein VorschuO gewiihrt werden. ( 4) Der Bundesminister fur Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesm.inister. f'ur Finan zen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen fiir die Gewihrung einer solchen Ford:rung durch Richtlinien zu regeln. Riickzahlung von Geldz11wendungen $ 44. Bei Gewabrung von Forderungen ist vorbehaltlich sonstiger biirgerlich-rechtlicher An spriiche des Bundes die Riickzahlung einer Geld%uwendung zuziiglich einer Verzinsung in der Hohe von drei vH iiber den jeweils geltenden Zinsfu8 fiir Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr fur den Fall vorzusehen, da8 1. das die Porderuog gewihrende Organ des Bundes iiber wesentliche Umstinde ge tauscht oder unvollstindig unterrichtet wor den ist oder 2. der Empfa.oger der Forderung gegen die Auflageo oder Bedingungen, unter denen die Forderung gewihrt wurde, versto8t. VIll. ABSCHNITT Gericbtliche Strafert Seeraub § 4S. (1) Wer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie gefiihrlich bedroht (§ 74 Z 5 StGB), um sich eines Seeschiffes, seiner Ladung oder einer auf dem Schiff bdindlicben Person zu bemachtigen, ist, wenn die Tat nicht nacb einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe be droht ist, mit Freiheitsstrafe van einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Korperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB) einer groBeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Titer mit Freiheitsstrafe van fun£ bis zu funfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer gro8eren Zahl voo Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Seeril.ubertum § 46. W er ein Seeschiff ausrustet oder fiibrt oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fiinf Jahreo zu bestrafen. 65. Stuck - A1U!li~egeben a:m 7. Aprii:! 1981 - Nr. 174 1017 N otigung eines Vorgesetzten § 47. (1) Bin Besatzungsm.itglied, das den Kapitiin oder einen anderen Vorgesetzten mit Gewalt oder durch geiahrliche Drohung an einer Dienstverrichtung hindert oder zu einer Dienst verrichtung notigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Falle einer schweren Notigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren zu bestrafen. (2) Der Titer ist nicht zu bestrafen, wenn der Kapitan oder der andere Vorgesetzte zu der Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Dienstvenichtung, an der er gehindert wird, gegc:n strafgeset:7liche Vorschriften versto.Bt. Mi.Bhandlung eines Vorgesetzten § 48. (1) Bin Besatzungsmitglied, das den Kapitiin oder einen andereo Vorgesetzten an Bord oder im Dienst am Korper verletzt oder an der Gesundheit schiidigt» titlich mi.Bhandelt oder .mit einer MiBhandlung bedroht, ist, weon die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit streogerer Strafe bedtoht ist, .mit Freiheits strafe bis zu eincm Jahr zu bestrafen. (2) Wer bei der Tat cine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich fuhrt. um den Widerstand einer Perso.n zu iibenrinden oder zu verhindcrn. ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Meuterei im Schiffsdienst § 49, (1) Wer cine der in den §§ 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit andercn begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitssttafe bis zu d.rei Jahren, im Falle einer schweren Notigung (§ 106 StGB) jedocb mit Freibeitsstrafe von einem bis zu zehn Jahrcn zu bestrafen. (2) Der An.fiiruer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fiinf Jahren, im Falle einer schweren Notigung (§ 106 StGB) mit Fteiheits strafe von fiinf bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Verweigerung des Gehorsams § SO. (1) Ein Besatzungsmitglied, das gemein sam mit anderen gegeniiber dem Kapitan oder cinem andercn Vorgcsetzten trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Preiheitsstrafe bis ni zwei Jahren zu bestrafen. (2) Wee an dee Tat als Anfiihrer teilnimmt oder wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittd bei sich fiihrt, um den Widerstand einer Person zu iiberwinden oder zu verhindern, oder wer den V orgesetzten titlich millhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Mi.Bbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten § S1. Ein Vorgesetzter, der im Dienst auf einem Seesclillf, mit dem Vorsatz, dadurch cine an Bord befindliche Person zu schidigen, die ihm zu i;tehende Gewalt millbraucht, ist mit Freiheits strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagelisitzen zu bestrafen. Pflichtverletzung in Beziehung auf Schiffsurkunden § 52. (1) Wer als Kapitin oder Besatzungs mitglied in Ausiibung seines Dienstes in einer vorgeschriebenen Schiffsurkunde ein Recht, ein Rechtsverhiltnis oder cine Tatsache ialschlich beurkundet oder unter Ausniitzung der ihm durch seinen Dienst gebotenen Gelegenheit eine fa)sche Urkunde dieser Art herstellt oder eine echte verfa.Ischt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, da.6 die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhiltnisses oder der Tatsache gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach einer aoderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jabren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine vorge schriebene SchiHsurkunde, die ihm vermogc seines Dienstes anvertraut oder zuginglich ist, vernichtet, beschidigt oder unicrdriickt, wenn er mit dem Vorsatz handclt, zu vcrhindern, daB sic im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhiltnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. MiBachtung behordlicher Anordnungen § 53. Wer, wenn auch nur fahrlassig, ein See schiJf einer von der zustindigen osterreichischen Behorde verfiigten Beschlagnahmc, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die V crwendung eines Seeschiffes fur die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitdt, ist mit Freiheitsstrafc bis zu einem Jahr zu bestrafen. IX. ABSCHNITI V erwaltungsstrafen Strafbesti mm ungen § 54. (1) Einer V crwaltungsiibenretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, maeht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafc bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer gegen die Vor schriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ver ordnungen versto8t. (2) Eine Verwaltungsiibertretung gemaB Abs. 1 begeht, wer 1. ohne Zulassung zur Seesch.iffahrt die osterreichischc Seeflagge fiihrt (§ 3 Abs. 1); 111 1018 65. Stiiic:k - A,usgegeben am 7. April 191H - Nr. 174 2. ohne Zulassung zur Seeschiffahrt auf die osterreichische Nationalitii.t eines See schiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz); 3. als Eigentiimer eines osterreichischen See schiffes die Seeflagge eines anderen Staates fiihrt (§ 3 Abs. 1); 4. als Eigentiimer eines osterreichischen See schiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens ,,Wien" nicht an den im § 4 Abs. 1 und 3 bzw. § 12 Abs. 1 ange fuhrten Stellen oder nkht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt; 5. als Eigentiimer eines osterreichischen See schHfes eine Anderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers fur Verkehr vornimmt (§ 4 Abs. 5); 6. als Eigentiimer eines osterreichischen See schiffes nicht dafiir Sorge tragt, daB der Seebrief stets an Bord mitgefiihrt wird (§ 7 Abs. 4); 7. als Eigentiimer eines osterreichischen See schiffes im Falle des Edoschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundes ministerium flir Verkehr :ruriickstcllt (§ 10 Abs. 8); 8. als Reeder eines osterreichischen See schiffes ohne Genehmigung des Bundes ministers fiir V erkehr Recderciflaggen oder zeichcn fiihrt (§ 3 Abs. 4); 9. als Reeder eines osterreichischen See schiffes nicht fur dessen Ausriistung, Bemannung und Verproviantierung sorgt (§ 16 erster Satz); 10. als Reeder eines osterreichischen See schiffes die vorgeschriebene Besatzungs starke nach Befahigung und Zahl nicht einhalt (§ 27 Abs. 4); 11. als Reeder eines osterreichischen See schiJfes eine Person ohne die im § 28 Abs. 1 vorgesehene li.rztliche Untersuchung an heuert bzw. einsetzt; 12. als Reeder eines osterreichischen See schiffes eine Person ohne entsprechenden Berahigungsausweis gemaB §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 oder 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt; 13. als Reeder eines osterreichischen See schiffes einen osterreichischen Staatsbiirger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (§ 33 Abs. 1); 14. als Reeder eines osterreichischen See schiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im KrankheitsfaU (§ 34), gegen die angemessene Verpro viantierung und Verkostigung der an Bord befindlichen Personen (§ 35) oder gegen die Versorgung der Besatzung mit geeig neten Quartierrii.umen und ausreichenden Gegenstii.nden des personlichen Bedarfes (§ 36 Abs. 1) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Be stimmungen versto8t; 15. als Kapitan. eines osterreichischen See schiffes die Seeflagge eines anderen Staates fuhrt (§ 3 Abs. 1); 16. als Kapitin eines osterreichischen See schiffes die Befehlsgewalt nicht selbst ausiibt (§ 20 Abs. l und 2); 17. als Kapitin eines osterreichiscben See schiffes der ihm obliegenden Sorgepfficht nicht nachkommt (§ 21 Abs. 1); 18. als Kapitan eines osterreichischen See schiffes gegen die ihm obliegenden Befug nisse hinsichdich der Verwabruhg von an Bord befindlichen Personen, der Binhaltung des damit verbundenen Verfahrens und dcr allfalligen Obergabe an die Behorden des angelaufenen Kiistenstaates versto8t (§ 23); 19. als Kapitan eines osterreichischen See schiffes gegen die Vetpfilchtung, daB sich die zum Ausweis fiir das Seescbiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgastc und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden (§ 25) sowie gegen die in den hiezu edassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstoBt; 20. als K.apitan eines osterreichischcn See schiJfes die im § 26 Abs. 1 vorgesehene Eintragung von Geburten und Sterbe fillen im Schiffstagebuch nicht vornimmt bzw. das in§ 26 Abs. 2 geregelte Verfahren in Sterbcf:i.llen nicht einhiilt; 21. als Kapitan eines osterreichischen See schiffes die vorgeschriebene Besatzungs starke nach Befahigung und Zahl nicht einhilt (§ 27 Abs. 4); 22. als Kapitan eines osterreichischen See schiffes cine Person ohne die im § 28 Abs. 1 vorgesehene arztliche Untersuchung an heuert bzw. einsetzt; 23. als Kapitan eines osterreichischen See schiffes gegen die Pflicht zur Fuhrung einer Musterrolle in der im § 29 vorgesehenen Art sowie gegen die in den hie:ru erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstofit; 24. als Kapita.n eines osterreichischen See schiffes eine Person ohne entsprechenden Befihigungsausweis gemiB §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt; 65. Stuck - A<usgegeben. am 7. Apri! 19-Sil - Nr. 174 1019 25. als Kapitii.n eines osterreichischen See schiffes einen osterreichischen Staatsbiirger ohne Seedienstbuch anheuert b2w. ein set2t (§ 33 Abs. 1); 26. als Kapitin eines osterreichischeil See schiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) und gegen die angemessene Ver proviantierung und Verkostigung der an Bord befindlichen Personen (§ 35) sowie gegen die in den hiezu erlassenen V erord nungen enthaltenen Bestimmungen ver stofit; 27. als Kapitiin eines osteueichischen See schiffes Beschwerden der Besat%Ungsmit glieder nicht entgegennimmt bzw. das damit verbundene V erfahren nicht einhi.lt (§ 37 Abs. l); 28. als Mitglied det Besatzung eines osterreichi schen Seeschiffes gegen die ihm obliegende Obernahme der Pflichten und Befugnisse des Kapitins verstoBt (§ 20 Abs. 3); 29. sich ohne entsprechenden Befahigungs ausweis gema6 §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 auf einem osterreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen lii8t; 30. sich als osterreichischer Staatsbiirger ohne Seedienstbuch auf einem osterreichischen Seeschiff anheuem bzw. einsetzen li8t (§ 33 Abs. 1); 31. als an Bord eines osterreichischen See schiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitins nicht befolgt, die van ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr f"ur die korperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschidigung von Sachen erteilt werden (§ 22). (3) Verwaltungsiiberttetungen gemaB Abs. 1 sind von der Behorde nicht zu ahnden, wenn sic den Tatbestand einer in die Zustindigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden. (4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines osterreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstraf verfahren wegen einer Verwaltungsiibertretung gemli.8 Abs. 1 eingeleitet, so ist der . Eigentiimer als Vertreter bzw. ZusteUungsbevollmiichtigter im Sinne der §§ 10 und 26 AVG 1950 anzusehen. Dies gilt nicht, wenn das Besatzungsmitglied im Einzelfall cine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevoll miichtigten im Sinne der §§ 10 und 26 des AVG 1950 bevollmachtigt. (5) Die Durchfiihrung eines Verwaltungsstraf verfahrens gemli.8 Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen. (6) Die wegen Verwaltungsiibertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder flie8en dem Bund zu und sind zur Fiirsorge fiir Seeleute zu verwenden. Strafbehorde § 55. (1) Das Amt fiir Schiffahrt (§ 31 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBI. Nr. 9.1/1971) ist fiir Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zustandig. (2) Gegen Bescheide des Amtes fur Schiffahrt ist die Berufung an den Bundesminister f"ur Verkehr zulassig. X. ABSCHNITT Obergangsbestimmungen § 56. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvor schriften erteilten Bewilligungen zur Fiihrung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur See schiffahrt nach diesem Bundesgesetz. (2) Den Eigentiimern osterreichischer See schiffe gemli.8 Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen. XI. ABSCHNITT Anderung bestehendet Rechtsvorschriften § 57. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundes gesetzes werden nach3tehende Gesetze geandert: 1. Das Vierte Buch des Handelsgesetzbuches, Gesetzblatt fur das Land Osterreich Nr. 86/ 1939, in der Fassung des Gesetzes zur Anderung van Vorschriften des Handels gesetzbuches iiber das Seefrachtrecht, dRGBl. 1937 I S 891, wie folgt: a) § 545 hat zu lauten: ,,§ 545 Der SchiJfer kann, selbst wenn das Gegen teil vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus dieser Funktion enthoben werden. Die Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden hie durch nicht beriihrt." b) § 553 Abs. S hat zu Jauten: ,,Ein Schiffer, der wegen Krankheit oder V erletzung im Ausland zuriickgeblieben ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes in sein Heimatland iiberfiihrt werden." c) § 553 Abs. 11 hat zu lauten: ,,Bei Streit zwischen dem Schiffer und seinem Reeder iiber die Krankenfiirsorge entscheidet vorlaufig der Bundesminister fur Verkehr." 1020 65. Stuck - Ausgegeben a.m 7. Apr,i,l 1981 - Nr. 174 d) In § 660 hat an die Stelle des Betrages ,, 1 250 Reichsmark" der Betrag von ,,10 000 S" zu treten. e) § 675 hat zu entfallen. f) § 749 Abs. 3 hat zu lauten: ,,Gegen den Verteilungsplan ist Einspruch beim Bundesminister fiir Verkehr zulii.ssig. Der Bundesminister for Verkeht entscheidet nach Anhorung dee Beteiligten endgultig iiber den Einspruch und eine etwaige andere Verteilung. Die Entscheidung ist dem Reeder vom Bundesminister fur Verkehr mitzuteilen." g) § 754 Nr. 10 hat zu lauten: ,,10. die Bdtrage zur Sozialversicherung der Schitfsbesatzung." h) § 768 hat zu lauten: ,,§ 768 Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als die selbe Reise betteffend anzusehen sind {§ 767), sind in nachstehender Ordnung zu berichti gen: 1. die aus den Dienst- und Heuervertri gen herriihrenden Forderungen det Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3); 2. die Beitrage zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 10); 3. die Forderungen wegen Nichtablie ferung oder Beschadigung von La dungsgiitem und Reisegut (§ 754 Nr. 7); 4. die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten, (§ 754 Nr. 4), die Beitrage des Schiffes zut groBen Haverei (§ 754 Nr. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Notfallen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditge schaften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen {§ 754 Nr. 6); 5. die im § 754 untet Nr. 8, 9 aufgefiihrten Forderungen; 6. die o.ffentlichen Schilfs-, Schiffahrts und Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2)." i) § 769 hat zu lauten: ,,§ 769 Von den im § 768 unter Nr. 1, 2, 3, 5, 6 aufgefiihrten Forderungen sind die dort untet derselben Nummer aufgefiihrten gleichberechtigt. Von den im § 768 unter Nr. 4 aufge fuhrten Forderungen geht dagegen die spa.tee entstandene der friiher entstandenen var; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Hat der Schiffer aus AnlaB desselben Not falls versduedene Geschafte abgeschlossen (§ 754 Nr. 6), so gelten die daraus herriih renden Forderungen als gleichzeitig ent standen. Forderungen aus Kreditgeschaften, namentlich aus Bodmereivertragen, die von dem Schiffer zur Berichtigung fruherer unter § 768 Nr. 4 fallendet Forderungen eingegangen sind, sowie Forderungen aus Verttii.gen, die von ihm behufs einer Ver lingerung der Zahlungszeit oder behufs der Anerkennung oder Erneuerung solcher fruheren Forderungen abgeschlosseo sind, haben auch dann, wenn das Kreditgeschaft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise notwendig war, nur dasjenige Vor zugsrecht, welches der friiheren Forderung zustand." j) § 770 hat zu lauten: ,,§ 770 Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten Forderungen stehen allen ubrigen Forde rungen von Schi.ffsglaubigcrn ohne Ruck sicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach, soweit sie nicht unter § 768 Nr. 2 fallen." 2. Das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, wie folgt: In § 1 Abs. 4 haben an die Stelle der Worte ,,bei det Binnenschiffahrt" die Worte ,.bei der Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt)" zu treten. 3. Das Bundesgesetz zur Erfiillung des loter qationalen Ubereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur V erhiitung von Zusammen sto8en auf See sowie des lnternationalen Freibord-Obereinkommens von 1966, BGBl. Ne. 382/1972, in der Fassung des Bundes gesetzes BGBI. Nr. 611/1977 wie folgt: a) § 1 Abs. 4 hat zu lauten: ,,(4) Osterreichische Seeschiffe sind See schiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen sind." b) § 11 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten: ,,(1) Behorde im Sinne dieses Bundes gesetzes - ausgenommen fut V erwaltungs strafverfahren - ist der Bundesminister fur Verkehr. (2) Das Amt for Schiffahrt (§ 31 des Schiffahttspolizeigesetzes, BGBI. Nr. 91/ 1971} ist fur Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zustandig. 65. Sttick- AI\I!sgiegeben am 7. April 1981 - Nr. 174 1021 (3) Gegen Bescheide des Amtes fur Schiffahrt ist die Berufung an den Bundes minister fiir Verkehr zulassig." c) In § 11 crhalten die Abs. 3 bis 5 die Be zeichnung 4 bis 6. XII. ABSCHNITT AuBerkrafttreten bestehender Rechtsvorschrif ten § 58. Mit dem Inkrafttretcn dieses Bundes gesetzes verlieren allc Rechtsvorschtiften, die Gegenstiinde betreffen, die in diesem Bundes gesctz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sic bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung standen: 1. das Politischc Navigationsedikt vom 25. April 1774 samt den dazugehorenden Kundmachungen und Zirkularen; 2. das Kaiserliche Patent vom 16. April 1850, RGBl. Nr. 249, wodurch fiir die oster reichische Handelsmarine eine eigene EhrenBagge zur Belohnung ausgezeich neter seemiinnischcr Leistungen errichtet wird; 3. die Verordnung der Ministerien des Innern, der Fitwl%Cn und des Cultus, dann des Marine-Ober-Commandos vom 25. August 1860, RGBl. Nr. 210, betrcffcsd die Re gistrirung der au£ osterreichischen Han dels- und k. k. osterreichischen Kriegs schiffen vorkommenden Geburts- und Tod ralle von Civilpcrsonen; 4. die Verordnung des Marineministeriums vom 19. October 1863, RGBI. Nr. 88, betteffend die Einfuhrung eines neuen Formulates fiir Musterrollen zum Ge brauche der osterreichischen Kauffahrtei schiffe langer Fahrt und der Kiistenfahrt; 5. die Verordnung der Ministerien der aus wartigen Angelegenheiten, der Justiz, des Handels, des Krieges und der Marine vom 3. Marz 1864, RGBl. Nr. 23, betreffend die Aufbringung feindlicher und verdachtiger SchiJfe durch osterreichische Kriegs schlffe, aus Anla6 der von der koniglich diinischen Regierung gegen die oster reichischen und preuBischen Handels schiffe, sowie gegen die Handelsschiffe der iibrigen deutschen Bundesstaaten angeord neten Feindseligkeiten; 6. die Verordnung des Marineministeriums vom 3. Mai 1864, RGBI. Nr. 42, betreffend die Einfiihrung von Dienstbiichern fiir die auf osterreichischen Kauffahrteischiffen dienende Schiffsmannschaft; 7. die- Kaiserliche Verordnung vom 9. Juli 1866, RGBI. Nr. 90, betreffend die An haltung, Aufbringung und prisenrecht liche Behandlung von feindlichen und ver dachtigen Schiffen nach Ausbruch des Krieges 2ur See; 8. das Gesctz vom 15. Mai 1871, RGBl.Nr. 43, betreffend die Aichung der Seehandels schiffe; 9. das Geset:2 vom 30. Marz 1873, RGBI. Nr. 51, betreffend die zollfreie Einfuhr der zum Baue und zur Ausriistung von Schiffen erforderlichen Gegenstiinde; 10. die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Mai 1875, RGBI. Nr. 77, betreffend die Einfiihrung und den Gebrauch der englischen Noth- und Lootsensignale in der osterreichischen Handelsmarine; 11. die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. December 1875, RGBI. Nr. 152, betreffend die am Bord der Seehandels schiffe zu f'uhrenden Arzneikastea; 12. das Gesetz vom 7. Mai 1879, RGBI. Nr. 65, iiber die Registritung der Seehandels schiffe; 13. die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. October 1879, RGBI. Nr. 122, be treffend die Durchfiihrung des Gesetzes vom 7. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 65) iiber die Registrirung der Seehandels schiffe; 14. die Verordnung des Handelsministcriums vom 1. Juni 1880, RGBI. Nr. 63, betrcffeno. die Einfiihrung von Lohnabrechnungs und Zahlungsbiichern ffir die Seehandels schiffe der weiten Fahrt und der gro.Ben Kiistenfahrt in der osterreichischen Han delsmarine; 15. die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. December 1880, RGBl. Nr. 141, betreffend die P.flicht der SchiHer zur Hilfe leistung in Seenoth; 16. die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. September 1883, RGBL Nr. 143, womfr Sicherheitsvorschriften fur See schiffe, welche Reisende befordern, er lassen werden ; 17. die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. October 1884, RGBl. Nr. 169, betreffend die Registrirung der Yach ten; 18. die Verordnung der Ministerien des Han dels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 5. December 1884, RGBI. Nr. 188, be treffend die Seefischerei; 1022 65. SDiick - A•u:sgegeben am 7. April 1-981 - Nr. 174 19. die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1885, RGBI. Nr. 133, betreffend die Behandlung der Fahrboote in Bezug auf die Beforderung von Reisen den 211r See; 20. die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. September 1885, RGBl. Nr. 140, iiber die Fiihtung des Schiffstagebuches am Bord der osterreichischen Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der gro3en Kiisten fahrt; 21. die Verordnung der Ministerien der Finan zen und des Handels vom 1. Mai 1888, RGBI. Nr. 58, betreffend die Durchfiihrung des Gesetzes vom 30. Matz 1873 (R. G. Bl. Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der zum Bau und zur Ausriistung von Sch.iHen erforderlichen Gegenstande; 22. die V erord.nung des Handdsministeriums vom 10. Mai 1891, RGBl Nr. 59, womit neue Vorschriften iiber die Vollziehung des Gesetzes vom 15. Mai 1871 (R. G. Bl. Nr. 43), betreffend die Aichung der See handelsschiJfe, erlassen werden; 23. das Gesetz vom 27. December 1893, RGBI. Nr. 189, betre.ffend die Unterstiit zung der Handelsmarine; 24. die V crordnung des Handdsministeriums und des Finanzministeriums vom 27. De cember 1893, RGBL Nr. 190, zur Durch fiihrung des Gesetzes vom 27. December 1893 (R. G. Bl. Nr. 189), betrdfend die Unterstiltzung der Handelsmar.in.e; 25. die Vetordnung des Handdsministetiums vom 10. October 1894, RGBl. Nr. 195, mit welchcr die V erordnung vom 1 S. De cember 1875 (R. G. Bl. Nr. 152), betrdfend die an Bord der Seehandelsschiffe zu fiih rendcn Arzneikisten, theilweise abgeandert und die den gleichen Gegenstand betreffen de Verordnung vom 15. April 1887 (R. G. Bl. Nr. 35), betreffend die theilweise Ab anderung der Verordnung vom 15. De cember 1875 (R. G. Bl. Nr. 152) auBer Kraft gesetzt wird; 26. die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Mai 1895, RGBI.Nr. 75, womit der Artikel 10 der V erordnung vom 1. Sep tember 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften fur Seeschiffe, wel che Reisende befordern, abgeandert und die Verordnung vom 2. August 1890 (R. G. Bl. Nr. 159), betreffend eine Abande rung dieses Artikels, aufgehoben wird; 27. die Verordnung des Handelsministeriums vom 5. November 1895, RGBI. Nr. 168, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften fiir See schiffe, welche Reisende befordern, abge iindert und die Verordnung vom 25. Mai 1895 (R. G. Bl. Nr. 75), betreffend eine Abanderung dieses Artikels, ergiinzt wird; 28. die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. December 18.99, RGBI. Nr. 254, betreffend die gleichformige Eiruichtung, Oberwachung uncl Untersuchung der Lich ter und Signalmittd auf Grund der Vor schriften zur V erhutung von Zusammen stoBen auf See (V erordnung des k. k. Han delsministeriums vom 17. April 1897, R. G. Bl. Nr. 95); 29. die Verordnung der Ministerien des Han dds und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium fiir Inneres vom 19. Janner 1900, RGBI. Nr. 12, womit der erste Absatz des § 11 der Verordnung vom 5. December 1884, R. G. Bl. Nr. 188, betreffend die Seefischerei abgeandert wird; 30. die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. Marz 1901, RGBI. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehanddsschiffe und Yachten gegeniiber Kriegsschiffen und Befestigungswerkcn; 31. die Verordnung des Handelsministeriums vom 17. Februar 1902, RGBI. Nr. 38, womit der 1. Nachtrag zur Verordnung vom 28. December 1899, R. G. Bl. Nr. 254, betreffend die gleichformige Einrichtung, Oberwachung und Untersuchung der Lich ter und Signalmittel, auf Grund der Vor schriften z.ur Verhiitung von Zusammen stoBen auf See, erlassen und der § 40 der selben erganzt wird; 32. die V erordnu.ng des Handelsministeriums vom 1. Marz 1902, RGBl. Nr. 45, be treffend den Nachweis der Befahigung zut Edangung der seemannischen Rangs eigenschaften in der Handelsmar.in.e; 33. die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. Mai 1902, RGBl. Nr. 176, womit eine neue Vorschrift iiber die Uniformi rung der k. k. Hafen- und Seesanitats Beamten, dann der Bootsmanner, Hafen wiichter und Hafenlootsen der k. k. See verwaltung erlassen wird; 34. die Kaiserliche Verordnung vom 26. De zembet 1903, RGBl. Nr. 267, betretfend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, iiber die Unterstiitzung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Ver ordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, iiber die Steuerbefreiung dt:r Sechandelsschiffe; 65. Soiick-Amgegebe.n am 7. April 19'81 - Nr. 174 1023 35. die Kaiserliche Verordnung vom 21. De zember 1904, RGBl. Nr. 162, betreffend die Brstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, iiber die Unterstiitzung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Ver ordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, iiber die Steuerbefreiung der SeehandelsschiJfe; 36. das Gesetz vom 21. Dezember 1905, RGBl. Nr. 201, betrdfend die Brstreckung der Geltungsdauer des Gesetzcs vom 27. De zember 1893, R. G. BL Nr. 189, iiber die Unterstiitzung der Handelsalarine; 37. das Gesetz vom 28. Dezembcr 1906, RGBI. Nr. 258, betreffend die Brstreckung dee Geltungsdauer des Gcsetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, iibcr die Unterstiitzung der Handelsma rine; 38. das Gesetz vom 23. Februar 1907, RGBI. Nr. 44, betrdfend die Unterstiitzung der Handclsmarine und die Forderung des Schiffbaues; 39. die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministcriums vom 3. Juli 1907, RGBl. Nr. 157, 211r Durchfuhrung des Gesetzes vom 23. Februar 1907, RGBI. Nr. 44, hetreffend die Unterstiitzung der Handclsmarine und die Forderung des Schiffbaucs; «I. die Verordnung des Handclsministeriums vom 19. August 1910, RGBl. Nr. 152, womit § 2 der V erordnung vom 1. Marz 1901, R.GBl. Nr. 18, bctrcffcnd das Ver halten der Seehandelsschiffe und Yachten gegeniiber KriegsschlJfen und Befesti gungswerken abgcandert wird; 41. die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1912, RGBI. Nr. 170, womit Bestimmungen iiber die Zulassung der Seehandelsschlffe zum Betrieb, iiber Sicherhcitsvorkehrungen und den Dienst an Bord getroffen werden; 42. die Verordnung der Minister des Handels und der FinanzeD vom 27. Marz 1915, RGBI. Nr. 87, betrdfend den Betriebs zuschuB fiir abgeriistete oder handels untiitige Seehandelsschiffe; 43. die Verordnung des Handelsministers vom 27. August 1915, RGBl. Nr. 255, betreft'end die VerauBerung osterreichischer See handclsschiffe an das Ausland; 44. die Verordnung des Handelsministers vom 5. August 1916, RGBl. Nr. 246, betreffend die Beforderung von Waren zwischen auslandischen Hafen sowie die tlberlassung von Schiffsraum an das Ausland; 45. die Verordnung des Handelsministers vom 7. Juni 1918, RGBI. Nr. 204, womit der Mindestbruttoraumgehalt der Schiffe fest gesetzt wird, mit denen die im § 1 der Verordnung vom 30. Janner 1918, R. G. Bl. Nr. 28, bezeichneten Seeschiffahrtsunter nehmungen an den Wirtschaftsverbanden der Seeschiffahrt teilnehmen; 46. das Bundesgesetz vom 16. Pebruar 1932, BGBI. Nr. 69, betreffend Seeschulahrts vorschriften, ferner Steuer- und Gebiihrel'.l befreiungen fiir osterreichische Sceschiff fahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsge setz); 47. die Verordnung des Bundesministers fiir Handel und V erkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 16. April 1932, BGBI. Nr. 113, betreffend Vorschrif ten zur Verhiitung von ZusammenstoOen auf See; 48. die V erordnung des Bundesministers rdr Handel und Verkehr im Binvcrnehmen mit dem Bund.eskanzler vom 14. Mai 1932, BGBI. Nr. 133, betteffend Bcstimmungen iiber Seedienstbiicher; 49. die Verordnung iiber die Einfiihrung ciner Disziplinargerichtsbarkcit fiir Kapitine und Of6zierc dee Handelsmarine vom 10. Ja nuar 1941, dRGBI. I S 38; 50. die Verordnung zur Anderung und Er gii.nzung dee Seemannsordnung vom 23. August 1941, dRGBI. I S 532; 51. die Verordnung zur Brganzung der Ver ordnung iiber die Einfiihrung einer Djs ziplinargerichtsbarkeit fiir Kapitiine und Of6ziere der Handelsmarine vom 12. Marz 1943, dRGBI. I S 143; 52. der ErlaB des Fuhrers iiber die Ausiibung des Gnadenrechts in der Disziplinarge richtsbarkeit fiir Kapitane und Offiziere der Handelsmarine vom 5. Juli 1943, dRGBl. I S 391; 53. das Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, BGBI. Nr. 187, iiber das Recht zu.r Fiih rung der Flagge der Republik Osterrcich zur See (Seeflaggengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBI. Nr. 133/1960 und BGBJ. Nr. 266/1972; 54. das Bundesgesetz vom 16. April 1958, BGBI. Nr. 92, betreffend Abgabenbe freiung fur SeeschlJfahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsbegiinstigungsgesetz); 55. die Verordnung des Bundesministers fiir Verkehr vom 5. November 1973, BGBI. Nr. 625, betreffend die Seeschiffahrt (See schiffahrts-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen BGBI. Nr. 446/1976 und BGBI. Nr. 159/1978. 1024 65. Struck - A~egeben am 7. April 19'8·1 - Nr. 174 XIII. ABSCHNITT Inkrafttreten § S9. (1) Dieses Bundesgeset% tritt mit 15. April 1981 in Kraft. (2) V erordnungen auf Grund dieses Bundes gesettes konnen bereits von dem seiner Kund machung folgenden Tag an erlassen werden. Oiese Verordnungen diirfen friihestens mit dem im Abs. 1 bezeicbneten Zeitpunkt in Kraft ge setzt werden. XIV. ABSCHNITT Vollziehung § 60. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundes geset%es ist betraut 1. hinsichtlich des § 8 Abs. 5 die Bundes rcgierung; 2. hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister fiir Justiz; 3. hinsichtlich des § S der Bundesminister fiir V erkehr im Einvcrnehmen mit dem Bundes minister fur Auswartige Angdegenheiten, soweit militii.rischc Belange beriihrt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundes ministcr fur Landcsvcrteidigung; 4. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundes minister fiir Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Auswii.rtige Angelegenheiten; 5. hinsichtlich der §§ 20, 27 Abs. 1 Z 3 und 4, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister fiir Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur so:dale Verwaltung; 6. hinsichtlich der §§ 18, 23, 25 Abs. 2 Z 2, 26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister fiir Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Justiz; 7. hinsichtlicb des § 26 Abs. 1 der Bundes minister fiir Verkehr im Binver.nehmen mit dem Bundesminister fiir In.neres; 8. binsichtlich des § 34 der Bundesminister fiir Verkehr im Binvernehmen mit den Bundesministern fiir Gesundheit und Um weltschutt und fiir soziale Verwaltung; 9. hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundes minister fur V erkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Fina.nzen. (2) Mit der Vollziehung der iibrigen Bestim mungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundes minister fur Verkehr betraut. Kreisky Satcher Broda !Kircbscbliger Sinowatz Pahr Steyrer Staribacber Rosch Haidea Lausccker Sekanina Lane Dallinger 65. Stiiick - A•us,gegeben am 7. Apri•l 19·lH - Nr. 174 1025 A.nlage REPUBLIK tlSTERREICH • REPUBLIC OF AUSTRIA SEEBRIEF PERMISSION TO FLY AUSTRIAN FLAG fur das Sceschift' - for the sea-going vessel ............... · ........................ . Registerhafen: Wien (Osterreich) Port of registry: Vienna (Austria) Wien, am Vienna, the Dieser Brief enthalt 4 Seiten. BUNDESMINISTER FOR VERKEHR MINISTER OF TRANSPORT Thls certificate contains 4 pages. 1026 65. Stuck - Ausgegeben am 7. April 198f - Nr. 174 Auf Grund des § 7 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBI. Nr. 174/1981, ist .............. . als Eigentiimer des Seeschifl'es .................................................... . berc:chtigt und verpflichtet, auf dem genannten Schiff die Flagge der Republik Osterreich zur See zu fuhren. Der vodicgendc Seebrief ist giiltig bis zum ......... .................. . In accordance with § 7 of the Federal Law on maritime navigation, BGBI. Nr. 174/1981, of ......................... ········ ............................................ . as owner of the sea-going vessel ................................................. . is authorized and bound to fly on the above-mentioned vessel the Austrian flag. This certificate expires on ............................. . 65. Soiick - Ausgegeben am 7. Apri-1198'1 - Nr. 174 1027 Beschreibung des Schi££es - Description of the vessel l. Name: Name:··················································•··•·················· 2. Friihere Name.a: Previous names: 3. Unterscheidungssignal (Ru&eichen): Distinctive letters (Call sign): 4. Eigentiimer: Owner: 5. Bauwerft: Builder: · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · • · · · · · · 6. Ort und Zeit der Erbauung: Place and date of construction: · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 7. Gattung uod Baustolf, besondere Merkmale: Type and material, special features: 8. Hauptabmessunge.n - Principal dimensions: a) Lange iiber alles: Length overall: b) Brcite - Breadth: ......................................................... . c) Tiefgang - Draught: ...................................................... . d) Brutto-Tonnage: Gross-tonnage: e) Netto-Tonnage: Net-tonnage: · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 9. Antriebsmittel - Means of propulsion: a) Art: Type:······································································ b) Antriebsleistuog: Engine power: c) Fabrikat: Manufacturer: d) Motor-Nummer: Engine No.: 1028 65. S-wck - A·usgegeben am 7. Ap6l 1~81 - Nr. 174 Amtliche Vermerke: Official notes: Druck der Osterreic:hischen Staatsdruckerei

Maritime Navigation Act · Nelum