Lower Austria Water Connection Law 1978
颁布于 1978-08-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Niederösterreich
- 主题
- Water
- 关键词
- water supply, basin/catchment/watershed, groundwater, public water, offences/penalties, inland waters
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NÖ WASSERLEITUNGSANSCHLUSSGESETZ 1978 6951–0 Wiederverlautbarung 105/78 1978-08-10 Blatt 1-4 6951–1 1. Novelle 66/94 1994-05-26 Blatt 1-4 6951–2 2. Novelle 217/01 2001-11-16 Blatt 4 6951–3 3. Novelle 96/13 2013-11-20 Blatt 1 0 6 9 5 1 – 3 Ausgegeben am 20. November 2013 Jahrgang 2013 96. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 in Aus führung des § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, beschlos sen: Änderung des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 Artikel I Das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 4 dritter Satz werden die Wortfolge “des Auflassungs bescheides” durch die Wortfolge “der Entscheidung gemäß § 3” und die Wortfolge “ein seinerzeitiger Feststellungsbescheid” durch die Wortfolge “eine seinerzeitige Entscheidung” ersetzt. Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: P r ö l l Der Landesrat: P e r n k o p f 0 6 9 5 1 – 3 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 § 1 Anschlußzwang (1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserver sorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang). (2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversor gungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbe sondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen. (3) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht. (4) Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen werden im folgenden kurz Wasserversorgungsunternehmen genannt. § 2 Nichtbestehen des Anschlußzwanges (1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für 1. Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserver sorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversor gungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann; 2. Liegenschaften, deren Wasserbedarf nach Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage, auf welche die Vor aussetzung des § 4 Abs. 2 nicht zutrifft, gedeckt wird, wenn deren Benutzung die Gesundheit nicht gefährden kann; 3. Liegenschaften, deren Grenze vom nächstgelegenen Wasserhauptrohrstrang mehr als 50 m entfernt ist; 4. Liegenschaften, deren Anschluß aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann; 1 6 9 5 1 – 3 5. gewerbliche und industrielle Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftliche Betriebe sowie von einer Gebietskörper schaft betriebene Anstalten, soweit durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Liegenschaften unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wasserver sorgungsunternehmens nicht gedeckt werden kann; 6. Gebäude mit Aufenthaltsräumen, für den Wasserbedarf zu Betriebszwecken, wenn die Nutzung einer eigenen Wasser versorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. (2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht. (3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 hat der Liegenschaftseigen tümer auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, daß die Wei terbenutzung bzw. Benutzung seiner Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder einem Sachverständigen, von der (dem) auch die Probeziehung durchzuführen ist, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzule gen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eige nen Wasserversorgungsanlage hervorgeht. (4) Wird das Nichtbestehen des Anschlußzwanges gemäß Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 2 rechtskräftig festgestellt, ist auch weiterhin ein Befund gemäß Abs. 3 in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert der Behörde (§ 10) vorzulegen. Entspricht danach die Weiterbenutzung der Wasserversorgungs anlage nicht mehr den für Trinkwasserzwecke notwendigen gesundheitlichen Anforderungen und kann die Gesundheitsge fährdung nicht kurzfristig beseitigt werden, so hat die Behörde gemäß § 3 vorzugehen. Ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 3 gilt eine seinerzeitige Entscheidung über das Nichtbestehen des Anschlußzwanges im Umfang der Auflassung als aufgehoben. § 3 Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen (1) Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversor gungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversor gungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behörde die zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwas sers erforderlichen Auflagen zu erteilen.1 6 9 5 1 – 3 (2) Ist die Weiterbenutzung für andere als Trinkwasserzwecke beabsichtigt, so hat die Behörde die zur Vermeidung einer Gefähr dung der Gesundheit erforderlichen Anordnungen mit Bescheid zu treffen. (3) Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige kann nicht abgesehen werden (§ 52 AVG). § 4 Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen (1) Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversor gungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungs unternehmens ist unbeschadet einer nach anderen Rechtsvor schriften bestehenden Bewilligungspflicht dem Wasserversor gungsunternehmen anzuzeigen. (2) Die Behörde hat auf Antrag des Wasserversorgungsunterneh mens, der binnen acht Wochen ab Erstattung der Anzeige zu stellen ist, die Errichtung zu untersagen, wenn diese den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Bezie hung bedrohen kann. § 5 Versorgungspflicht Das Wasserversorgungsunternehmen hat unbeschadet der ihm als Wasserberechtigten obliegenden Verpflichtungen die Liegen schaften, für die Anschlußzwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähig keit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen. § 6 Pflichten der Liegenschaftseigentümer (1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedacht nahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Wasserversorgungsanlage festgesetzte Fertigstellungsfrist be stimmt werden. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die im Zeitpunkt der Errichtung der Wasserversorgungsanlage bereits bestehenden Hausleitungen. (3) Die Wasserentnahme aus der Hausleitung darf nur zu dem in der Anmeldung (§ 7) angegebenen Zweck und nur in dem von der Behörde zugelassenen Ausmaß erfolgen. (4) Unter Hausleitung ist jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegen schaft befindet. Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung. (5) Die Liegenschaftseigentümer und sonstigen Wasserbezieher haben das Betreten der Liegenschaften durch Organe der Behörde und deren Beauftragte zum Zwecke der Durchführung oder Über wachung von Anschluß- und Erhaltungsarbeiten zu dulden und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 7 Anmeldung des Wasserbezuges (1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraus sichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden. (2) Widerspricht die vorgesehene Hausleitung dem Zweck des Wasserversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 2 und 3) oder der Wasserleitungsordnung (§ 8), dann hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. (3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die höchstzulässige Was serentnahme und den Verwendungszweck des entnommenen Wassers mit Bescheid zu bestimmen. § 8 Wasserleitungsordnung (1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung). (2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über 1. den Versorgungsbereich (Abs. 3); 2. die Anmeldung des Wasserbezuges; 3. die zur Herstellung oder Änderung der Hausleitungen erfor derlichen Unterlagen (Abs. 4); 4. die Anzeigepflicht der Liegenschaftseigentümer, insbesonde re bei Änderungen an den Leitungen, im Wasserbedarf, im Eigentumsrecht sowie bei Schäden und deren Behebung; 5. Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser.22 6 9 5 1 – 1 6 9 5 1 – 1 (2) Ist die Weiterbenutzung für andere als Trinkwasserzwecke beabsichtigt, so hat die Behörde die zur Vermeidung einer Gefähr dung der Gesundheit erforderlichen Anordnungen mit Bescheid zu treffen. (3) Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige kann nicht abgesehen werden (§ 52 AVG). § 4 Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen (1) Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversor gungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungs unternehmens ist unbeschadet einer nach anderen Rechtsvor schriften bestehenden Bewilligungspflicht dem Wasserversor gungsunternehmen anzuzeigen. (2) Die Behörde hat auf Antrag des Wasserversorgungsunterneh mens, der binnen acht Wochen ab Erstattung der Anzeige zu stellen ist, die Errichtung zu untersagen, wenn diese den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Bezie hung bedrohen kann. § 5 Versorgungspflicht Das Wasserversorgungsunternehmen hat unbeschadet der ihm als Wasserberechtigten obliegenden Verpflichtungen die Liegen schaften, für die Anschlußzwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähig keit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen. § 6 Pflichten der Liegenschaftseigentümer (1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedacht nahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Wasserversorgungsanlage festgesetzte Fertigstellungsfrist be stimmt werden. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die im Zeitpunkt der Errichtung der Wasserversorgungsanlage bereits bestehenden Hausleitungen. (3) Die Wasserentnahme aus der Hausleitung darf nur zu dem in der Anmeldung (§ 7) angegebenen Zweck und nur in dem von der Behörde zugelassenen Ausmaß erfolgen. (4) Unter Hausleitung ist jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegen schaft befindet. Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung. (5) Die Liegenschaftseigentümer und sonstigen Wasserbezieher haben das Betreten der Liegenschaften durch Organe der Behörde und deren Beauftragte zum Zwecke der Durchführung oder Über wachung von Anschluß- und Erhaltungsarbeiten zu dulden und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 7 Anmeldung des Wasserbezuges (1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraus sichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden. (2) Widerspricht die vorgesehene Hausleitung dem Zweck des Wasserversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 2 und 3) oder der Wasserleitungsordnung (§ 8), dann hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. (3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die höchstzulässige Was serentnahme und den Verwendungszweck des entnommenen Wassers mit Bescheid zu bestimmen. § 8 Wasserleitungsordnung (1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung). (2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über 1. den Versorgungsbereich (Abs. 3); 2. die Anmeldung des Wasserbezuges; 3. die zur Herstellung oder Änderung der Hausleitungen erfor derlichen Unterlagen (Abs. 4); 4. die Anzeigepflicht der Liegenschaftseigentümer, insbesonde re bei Änderungen an den Leitungen, im Wasserbedarf, im Eigentumsrecht sowie bei Schäden und deren Behebung; 5. Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser.22 6 9 5 1 – 1 6 9 5 1 – 1 (3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbescha det anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Was serversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen. (4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbescha det anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtli cher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Was serbedarf der Liegenschaft zu erfolgen. (5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorge schriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen. (6) Der Landeshauptmann hat Richtlinien für die Wasserleitungs ordnung kundzumachen (Musterwasserleitungsordnung). § 9 Einschränkungen des Wasserbezuges (1) Die Behörde kann den Wasserbezug unterbrechen oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränken, wenn dies wegen Was sermangels, Betriebsstörungen, Durchführung betriebsbedingter Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ereignisse erforderlich ist. (2) Wenn nicht plötzlich eintretende Ereignisse unverzügliche Maßnahmen erfordern, ist die beabsichtigte Beschränkung oder Unterbrechung im betroffenen Teil des Versorgungsbereiches rechtzeitig kundzumachen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Behörde kann mit Bescheid den Wasserbezug auf die Deckung des im gesundheitlichen Interesse unumgänglich not wendigen Bedarfes beschränken, wenn 1. die Hausleitung nicht gemäß § 6 Abs. 1 hergestellt oder erhalten wird oder festgestellte Mängel nicht innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist be hoben werden; 2. Wasser entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben getroffenen Verfügungen entnom men wird; 3. die Hausleitung ohne vorherige Anzeige geändert wird. (4) Die Einschränkung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Verfügung weggefallen ist. (5) Gebührenrechtliche Vorschriften, die eine Einschränkung des Wasserbezuges vorsehen, bleiben unberührt. § 10 Behörden (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, das zur Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches berufene Organ jener Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserversorgung stattfindet. (2) Wenn das Wasserversorgungsunternehmen von einem Gemeindeverband betrieben wird, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes das dem im Abs. 1 genannten Gemeindeorgan vergleichbare Organ des Gemeindeverbandes, soweit das Versorgungsgebiet das Gebiet des Gemeindeverbandes nicht überschreitet. (3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Abgaben nicht berührt. § 11 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 12 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirks verwaltungsbehörde bestraft, wer 1. die in § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Befunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt; 2. trotz bestehenden Anschlußzwanges seinen Wasserbedarf nicht aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversor gungsunternehmens deckt; 3. die in § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie in der Wasserleitungs ordnung vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht recht zeitig erstattet;33 6 9 5 1 – 1 6 9 5 1 – 1 (3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbescha det anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Was serversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen. (4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbescha det anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtli cher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Was serbedarf der Liegenschaft zu erfolgen. (5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorge schriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen. (6) Der Landeshauptmann hat Richtlinien für die Wasserleitungs ordnung kundzumachen (Musterwasserleitungsordnung). § 9 Einschränkungen des Wasserbezuges (1) Die Behörde kann den Wasserbezug unterbrechen oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränken, wenn dies wegen Was sermangels, Betriebsstörungen, Durchführung betriebsbedingter Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ereignisse erforderlich ist. (2) Wenn nicht plötzlich eintretende Ereignisse unverzügliche Maßnahmen erfordern, ist die beabsichtigte Beschränkung oder Unterbrechung im betroffenen Teil des Versorgungsbereiches rechtzeitig kundzumachen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Behörde kann mit Bescheid den Wasserbezug auf die Deckung des im gesundheitlichen Interesse unumgänglich not wendigen Bedarfes beschränken, wenn 1. die Hausleitung nicht gemäß § 6 Abs. 1 hergestellt oder erhalten wird oder festgestellte Mängel nicht innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist be hoben werden; 2. Wasser entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben getroffenen Verfügungen entnom men wird; 3. die Hausleitung ohne vorherige Anzeige geändert wird. (4) Die Einschränkung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Verfügung weggefallen ist. (5) Gebührenrechtliche Vorschriften, die eine Einschränkung des Wasserbezuges vorsehen, bleiben unberührt. § 10 Behörden (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, das zur Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches berufene Organ jener Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserversorgung stattfindet. (2) Wenn das Wasserversorgungsunternehmen von einem Gemeindeverband betrieben wird, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes das dem im Abs. 1 genannten Gemeindeorgan vergleichbare Organ des Gemeindeverbandes, soweit das Versorgungsgebiet das Gebiet des Gemeindeverbandes nicht überschreitet. (3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Abgaben nicht berührt. § 11 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 12 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirks verwaltungsbehörde bestraft, wer 1. die in § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Befunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt; 2. trotz bestehenden Anschlußzwanges seinen Wasserbedarf nicht aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversor gungsunternehmens deckt; 3. die in § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie in der Wasserleitungs ordnung vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht recht zeitig erstattet;33 6 9 5 1 – 1 6 9 5 1 – 1 4. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 den Organen der Behörde das Betreten der Liegenschaft verweigert oder der Auskunftspflicht nicht nachkommt; 5. die Hausleitung nicht gemäß der Wasserleitungsordnung her stellt, erhält oder festgestellte Mängel nicht behebt; 6. Wasser über das von der Behörde zugelassene Maß oder nicht zu dem zugelassenen Zweck entnimmt; 7. den gemäß § 9 verfügten Einschränkungen zuwiderhandelt; 8. zur Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungs unternehmens gehörende Teile eigenmächtig betätigt, ändert oder beschädigt; 9. den in der Wasserleitungsordnung festgesetzten sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. (2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der a) Z. 3 bis zu € 730,–, b) Z. 1, 4, 7 und 9 bis zu € 2.200,–, c) Z. 2, 5, 6 und 8 bis zu € 3.600,– zu ahnden. (3) Das Höchstmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Fällen der a) Z. 3 mit 10 Tagen, b) Z. 1, 4, 7 und 9 mit 4 Wochen, c) Z. 2, 5, 6 und 8 mit 6 Wochen bestimmt. (4) Eine Übertretung nach Abs. 1 Z. 8 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 125 und § 126 Abs. 1 Z. 5 StGB) erfüllt. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG (BGBl.Nr. 52/1991) ist in die Verjährungs fristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen. (5) Die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Wasserversorgungsunternehmen, in dessen Versorgungs bereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) die Tat begangen wurde, für Zwecke der Erhaltung und des Betriebes seiner Wasserversorgungsanlagezu. § 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft: 1. die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1951, LGBl.Nr. 13, über die Bildung eines Wasserleitungsverban des zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für die Gemeinden Ternitz und Umgebung; 2. die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1951, LGBl.Nr. 24/1952, über die Bildung eines Wasserleitungsver bandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für einige Gemeinden des Unteren Pittentales. (2) Für den Versorgungsbereich des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden tritt dieses Gesetz rück wirkend mit dem 31. Dezember 1965 in Kraft. (3) Die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes hergestellt. Im übrigen sind auf diese Hausleitungen die Bestim mungen dieses Gesetzes anzuwenden. 44 6 9 5 1 – 2 6 9 5 1 – 2 4. entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 den Organen der Behörde das Betreten der Liegenschaft verweigert oder der Auskunftspflicht nicht nachkommt; 5. die Hausleitung nicht gemäß der Wasserleitungsordnung her stellt, erhält oder festgestellte Mängel nicht behebt; 6. Wasser über das von der Behörde zugelassene Maß oder nicht zu dem zugelassenen Zweck entnimmt; 7. den gemäß § 9 verfügten Einschränkungen zuwiderhandelt; 8. zur Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungs unternehmens gehörende Teile eigenmächtig betätigt, ändert oder beschädigt; 9. den in der Wasserleitungsordnung festgesetzten sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. (2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der a) Z. 3 bis zu € 730,–, b) Z. 1, 4, 7 und 9 bis zu € 2.200,–, c) Z. 2, 5, 6 und 8 bis zu € 3.600,– zu ahnden. (3) Das Höchstmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Fällen der a) Z. 3 mit 10 Tagen, b) Z. 1, 4, 7 und 9 mit 4 Wochen, c) Z. 2, 5, 6 und 8 mit 6 Wochen bestimmt. (4) Eine Übertretung nach Abs. 1 Z. 8 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 125 und § 126 Abs. 1 Z. 5 StGB) erfüllt. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG (BGBl.Nr. 52/1991) ist in die Verjährungs fristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen. (5) Die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Wasserversorgungsunternehmen, in dessen Versorgungs bereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) die Tat begangen wurde, für Zwecke der Erhaltung und des Betriebes seiner Wasserversorgungsanlagezu. § 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft: 1. die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1951, LGBl.Nr. 13, über die Bildung eines Wasserleitungsverban des zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für die Gemeinden Ternitz und Umgebung; 2. die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1951, LGBl.Nr. 24/1952, über die Bildung eines Wasserleitungsver bandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für einige Gemeinden des Unteren Pittentales. (2) Für den Versorgungsbereich des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden tritt dieses Gesetz rück wirkend mit dem 31. Dezember 1965 in Kraft. (3) Die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes hergestellt. Im übrigen sind auf diese Hausleitungen die Bestim mungen dieses Gesetzes anzuwenden. 44 6 9 5 1 – 2 6 9 5 1 – 2