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Nelum
奥地利的法律

Lower Austria Sewage Sludge Ordinance

颁布于 1994-07-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
NÖ Klärschlammverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利 · Niederösterreich
主题
Land and soil
关键词
pollution control, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality

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  1. NÖ Klärschlammverordnung 6160/2–0 Stammverordnung 80/94 1994-07-28 Blatt 1-4, Anlagen A-G 6160/2–1 1. Novelle 134/94 1994-11-22 Anlage C 1, 2/3 6160/2–2 2. Novelle 63/00 2000-05-30 Blatt 2, 4, 4a, Anlage B [CELEX: 386L0278, 391L0271] 6160/2–3 3. Novelle 51/01 2001-06-15 Anlage B 6160/2–4 4. Novelle 57/04 2004-07-29 Blatt 2, 3, 4, Anlage C (3/3) 6160/2–5 5. Novelle 31/05 2005-03-31 Blatt 1-4, Anlage B (1/2, 2/2), Anlage C (1/3, 2/3), Anlage D, Anlage E (1/2, 2/2) 0 6 1 6 0 /2 – 5 Ausgegeben am 31. März 2005 Jahrgang 2005 31. Stück Die NÖ Landesregierung hat am 8. März 2005 aufgrund des § 8 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160–4, ver ordnet: Änderung der NÖ Klärschlammverordnung Die NÖ Klärschlammverordnung, LGBl. 6160/2, wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2 und 6 und in Anlage E Seite 2/2 (Gutachten) entfällt jeweils das Wort “Landwirtschaftliche”, “landwirt schaftliche” bzw. “landwirtschaftlichen”. 2. In § 1 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen “Arsen (AS)” und “Kobalt (Co)” und jeweils die Zeichen “*” und “**”. 3. § 2 lautet: 4. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “sowie des Gehal tes an Arsen und Kobalt”. 5. In den §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 6 (neu) wird nach dem Wort “Bodenfruchtbarkeit” jeweils die Wortfolge “und der Bodengesundheit” eingefügt. 6. In § 4 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen “Kobalt (Co)”, “PCB (mg/kg TS)”, “PCDD/PCDF (ng TE/kg TS)” und “Gruppe V Radioaktivität nicht natürlichen Ursprungs (aus zivilisatorischen Strahlenquellen oder durch technische Verfahrensschritte aufkonzentrierte radioaktive Stoffe, wie z.B. Schlacken) in Bq/kg TS”. 7. In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort “Technik” die Wort folge “oder die Beherrschung der Gefahren für die Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bei schwe ren Unfällen” eingefügt. 8. In § 5 Abs. 3 wird die Zahl “50” durch die Zahl “70” ersetzt, die Abkürzungen “Co”, “PCDD/PCDF” und0 6 1 6 0 /2 – 5 “PCB”, die Zahl “10” in der Zeile “Co” und die Wort folgen “100 ng TE/kg TS” und “je 0,2 mg/kg TS” ent fallen. 9. § 5 Abs. 6 entfällt. Im § 5 erhält der (bisherige) Abs. 7 die Bezeichnung Abs. 6. 10. In § 6 Abs. 1 wird jeweils das Wort “Monate” durch das Wort “Jahre”, jeweils die Zahlen “6” durch “1/2”, “12” durch “1”, “36” durch “3”, “60” durch “5”, “80” durch “5”, “100” durch “8” und “120” durch “10” ersetzt und der zweite Satz entfällt. 11. In § 6 entfällt der Abs. 4 12. In § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge “der Fruchtbar keit des Bodens” die Wortfolge “und der Bodenge sundheit” eingefügt. 13. In § 7 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort “Boden eignungsklasse” die Wortfolge “und der Bodennut zung (landwirtschaftlich – nicht landwirtschaftlich)” eingefügt. Im dritten Satz entfällt das Wort “einmalig”. Im vierten Satz entfällt die Wortfolge “im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Boden nutzung”, nach dem Wort “Einhaltung” wird die Wort folge “der Bestimmungen des Abs. 2 und” eingefügt und in der Tabelle die Zahlenfolge “2,5 (5)” durch die Zahlenfolge “3 (6)”, die Zahl “2,5” in der zweiten Spalte durch die Zahlenfolge “3 (6)” und die Zahl “2,5” in der dritten Spalte durch die Zahl “3” ersetzt. 14. In § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 15. In § 7 Abs. 4 wird nach dem Wort “Klärschlamm” die Wortfolge “auf landwirtschaftlichen Böden” eingefügt. 16. § 7 Abs. 5 entfällt. In § 7 erhält der (bisherige) Abs. 6 die Bezeichnung Abs. 5. 17. In § 7 Abs. 5 (neu) entfällt das Wort “organische” sowie die Wortfolge “(Gülle, Jauche, Mist etc.)”. 0a 6 1 6 0 /2 – 5 18. In § 8 wird das Wort “Landwirten” durch das Wort “Aufbringern” ersetzt. 19. In Anlage B Seite 1/2 (1. Probenentnahme) wird nach dem ersten Absatz der Satz “Auf nicht landwirtschaft lich genutzten Böden erfolgt die Probenentnahme wie auf Grünland.” angefügt. 20. In Anlage C Seite 2/3 (I Schwermetalle bezogen auf Trockensubstanz) entfällt die Zeile “Arsen ....mg/kg TS --------------”. 21. In Anlage D Seite 1/17 (1. Probenahme) wird die Wortfolge “die landwirtschaftlichen Flächen” durch das Wort “Böden” ersetzt und in Punkt 2. Probevorbe reitung entfallen die Absätze 3 und 4. 22. In Anlage D Seite 2/17 (3. Durchführung der Untersu chungen) entfallen die Wortfolgen “frischem und gefriergetrocknetem” und “frischen bzw. gefrierge trockneten”. 23. In Anlage D Seite 4/17 entfällt das Kapitel 3.3. “Bestimmung der polychlorierten Biphenyle (PCB), der polychlorierten Dibenzodioxine (PCDD) und der polychlorierten Dibenzofurane (PCDF)” samt der Abbildung 1. 24. In Anlage E Seite 1/2 (I. Schwermetalle bezogen auf Trockensubstanz) entfällt die Wortfolge “Kobalt (Co) ........” 25. In Anlage E Seite 1/2 (II. Chlorierte organische Ver bindungen bezogen auf Trockensubstanz) entfällt die Wortfolge: PCB 28 (mg/kg TS) ............... PCB 52 (mg/kg TS) ............... PCB 101 (mg/kg TS) ............. PCB 138 (mg/kg TS) ............. PCB 153 (mg/kg TS) ............. PCB 180 (mg/kg TS) ............. PCDD/PCDF (ng TE/kg TS) ........................” 26. In Anlage E Seite 2/2 entfällt die Wortfolge “V. Radio aktivität in Bq/kg TS .........”.0a 6 1 6 0 /2 – 5 27. In Anlage E Seite 2/2 wird in der Wortfolge “Gem. § 7 dürfen von dem untersuchten Klärschlamm im Zeit raum von 12 Monaten .....t TS” vor der Abkürzung “t TS” der Klammerausdruck “(...)” eingefügt, nach der Wortfolge “sehr gut” die Wortfolge “oder mittel” einge fügt, die Wortfolge “... t TS auf Ackerböden der Eig nungsklasse “mittel geeignet”” entfällt und nach der Wortfolge “ausgebracht werden.” wird folgender Satz eingefügt: 28. In Anlage E Seite 2/2 wird nach dem Satz “Für Grün land gelten 50 % der für Acker zugelassenen Mengen.” folgender Satz eingefügt: Niederösterreichische Landesregierung: P l a n k Landesrat 0b 6 1 6 0 /2 – 5 § 1 Verträglichkeitsgutachten Untersuchungsparameter (1) Böden, auf die erstmalig eine Aufbringung von Klärschlamm erfolgen soll, sind nach dem Boden eignungsklassenschema gemäß Anlage A einzu stufen. (2) Böden, auf die erstmalig eine Aufbringung von Klärschlamm erfolgen soll, sind auf folgende Para meter des Oberbodens zu untersuchen: Gruppe I: Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS) Zink (Zn) Nickel (Ni) Kupfer (Cu) Cadmium (Cd) Chrom-gesamt (Cr) Quecksilber (Hg) Blei (Pb) Gruppe II: Bodenkennwerte, bezogen auf lufttrockenen Fein boden (Werte ausgenommen pH und austauschbare Kationen in % bzw. mg/100g; austauschbare Kationen in mval/100g): pH Magnesium pflanzenverfügbar Phosphor pflanzenverfügbar Kalium pflanzenverfügbar Gesamt-N Gesamt-P Tongehalt Kalkgehalt organische Substanz austauschbare Kationen (K, Ca, Mg, Na) (3) Pro Hektar ist mindestens eine Mischprobe gemäß der Probennahmevorschrift in Anlage B zu entneh men. Für jedes zusätzlich angefangene Hektar ist eine zusätzliche Mischprobe zu entnehmen. Bei ein heitlicher Bodenbeschaffenheit und einheitlicher Vor bewirtschaftung genügt hingegen bis zu einer Fläche von 5 ha eine Mischprobe. (4) Die Probenvorbereitung und Probenuntersu chung sind nach den in der Anlage B beschriebenen Methoden durchzuführen. Über das Untersuchungs- 1 6 1 6 0 /2 – 5 ergebnis gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Verträglichkeits gutachten nach dem Muster der Anlage C zu erstellen. § 2 Verträglichkeitsgutachten – Untersuchungsintervalle Die Bodenuntersuchung gemäß § 1 Abs. 2 ist nach zehn maliger Aufbringung von Klärschlamm, frühestens aber nach 10 und jedenfalls aber nach 20 Jahren zu wieder holen. § 3 Verträglichkeitsgutachten - zulässige Grenzwerte (1) Bei den zu § 1 Abs. 1 Gruppe I angeführten Parame tern dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden (mg/kg TS): Zink (Zn) 200 Nickel (Ni) 50 Kupfer (Cu) 60 Cadmium (Cd) 1,5 Chrom-gesamt (Cr) 100 Cadmium (Cd) 1 (bei pH < 6) Blei (Pb) 100 Quecksilber (Hg) 1 (2) Inwieweit hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Gruppe II ange führten Bodenkennwerte eine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit zu besorgen ist, ist durch einen Sachverständigen zu beurteilen und im Verträglichkeitsgutachten festzu halten. § 4 Unbedenklichkeitszeugnis – Untersuchungsparameter (1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf Böden bestimmt ist, ist im Zustand, wie er im Zeitpunkt der1 6 1 6 0 /2 – 5 Abgabe besteht, auf folgende Parameter unter Anwendung der in Anlage D beschriebenen Metho den und Vorschriften zu untersuchen: Gruppe I Schwermetalle, bezogen auf Trocken substanz (mg/kg TS) Zink (Zn) Nickel (Ni) Kupfer (Cu) Cadmium (Cd) Chrom-gesamt (Cr) Quecksilber (Hg) Blei (Pb) Gruppe II Chlorierte organische Verbindungen bezogen auf Trockensubstanz AOX (mg/kg TS) Gruppe III Nährstoffe und Spurenelemente, bezo gen auf Trockensubstanzen, Leitfähigkeit im Eluat nach DEV S 4, Trockensubstanz bezogen auf Gesamtsubstanz pH Leitfähigkeit mS/cm Trockensubstanz (TS) % organische Trockensubstanz % Glührückstand % Gesamt-Kohlenstoff % kg/t Gesamt-N % kg/t NO3-N % kg/t NH4-N % kg/t Gesamt-P (P2O5) % kg/t Phosphat verfügbar % kg/t Gesamt-K (K2O) % kg/t Kalium verfügbar % kg/t Karbonatgehalt (CaCO3) % kg/t Kalzium (CaO) % kg/t Magnesium (MgO) % kg/t Natrium % kg/t Mangan % kg/t Gruppe IV Hygienische Einwandfreiheit 2 6 1 6 0 /2 – 5 (2) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Unbedenk lichkeitszeugnis nach Anlage E auszustellen. (3) Die zuständige Behörde kann, wenn es der Stand der Technik oder die Beherrschung der Gefahren für die Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bei schwe ren Unfällen erfordert, die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen. § 5 Unbedenklichkeitszeugnis – zulässige Grenzwerte (1) Für die Aufbringung auf Böden sind nur Klär schlämme der Qualitätsklassen I und II zulässig. (2) Klärschlamm der Qualitätsklasse I darf in seinen auf die anorganischen TS bezogenen Konzentrationen an Inhaltsstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Gruppe I und II die durchschnittlichen regionalen Oberbodengehalte (Ackerboden bis zu einer Tiefe von 25 cm, Grünland bis 10 cm) nicht übersteigen, wobei die Grenzwerte der Qualitätsklasse II jedenfalls nicht überschritten werden dürfen. (3) Um als Klärschlamm der Qualitätsklasse II einge stuft zu werden, dürfen die Konzentrationen an Schadstoffen gemäß § 4 Abs. 1 Gruppe I und II die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Werte nicht überschreiten. Parameter Klasse II Schwermetalle mg/kgTS Zn 1500 Cu 300 Cr 70 Pb 100 Ni 60 Cd 2 Hg 2 AOX 500 mg/kg TS2 6 1 6 0 /2 – 5 (4) (entfällt) (5) Klärschlamm der Qualitätsklassen I und II gilt für die Aufbringung auf Grünland und Ackerflächen, die mit Feldfutter bebaut sind, dann als hygienisch ein wandfrei, wenn o pro 1g Schlamm nicht mehr als 1000 Enterobakte riaceen nachweisbar sind und o 1g Schlamm frei von Salmonellen ist und o keine für Tier und Mensch gefährlichen Wurmeier vorhanden sind. (6) Inwieweit hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 Gruppe III angeführten Parameter eine Gefährdung der Boden fruchtbarkeit und der Bodengesundheit zu besorgen ist, ist durch den Sachverständigen zu beurteilen und im Unbedenklichkeitszeugnis festzuhalten. § 6 Unbedenklichkeitszeugnis Untersuchungsintervalle (1) Die Zeiträume, innerhalb derer jeweils ein nach erfolgter Erstuntersuchung weiteres Unbedenklich keitszeugnis eingeholt werden muß, werden abhän gig von der Klärschlammqualität wie folgt festgelegt: KLÄRANLAGENAUS BAUGRÖSSE KL II KL I Jahre Jahre 50 – 500 EGW 3 10 501 – 5000 EGW 1 8 5001– 50000 EGW 1/2 5 darüber 1/2 5 3 6 1 6 0 /2 – 5 (2) Wenn durch Neuanschluß eines Einleiters an eine Kläranlage eine maßgebliche Änderung der Schad stoffkonzentration im Klärschlamm zu erwarten ist, dann ist frühestens vier Monate, spätestens aber acht Monate nach erfolgtem Anschluß ein neues Unbe denklichkeitszeugnis einzuholen. (3) Die zuständige Behörde kann bei starken Qualitäts schwankungen den Abstand der Untersuchung des Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen. Dabei kann sie die Untersuchungen auf einzelne Parameter beschränken. § 7 Aufbringungsbeschränkungen (1) Die Aufbringung von Klärschlamm auf Böden, die nach dem Schema der Bodeneignungsklassen als ungeeignet eingestuft sind, ist verboten. (2) Die Aufbringung von Klärschlamm auf Böden hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß eine Gefährdung der Fruchtbarkeit des Bodens und der Bodengesund heit, der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze nicht zu besorgen ist und die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanzen sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. (3) Die Aufbringungsmengen sind von der Klärschlamm qualität, der Bodeneignungsklasse und der Boden nutzung (landwirtschaftlich – nicht landwirtschaftlich) abhängig. Die in der folgenden Tabelle angegebenen Zahlen für Ackerland beziehen sich auf Tonnen Trockensubstanz pro Hektar und einen Zeitraum von3 6 1 6 0 /2 – 5 12 Monaten. Die in Klammer angeführten Zahlen sind jene Mengen, die innerhalb von 24 Monaten aufge bracht werden können. Klärschlamm der Klasse I kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 und wasserrechtlicher Vorschriften mengenmäßig unbe grenzt aufgebracht werden. Klärschlamm qualität Bodeneignungsklassen sehr gut geeignet mittel geeignet bedingt geeignet unge eignet Klasse II 3 (6) 3 (6) 3 0* * Ausbringung nicht zulässig. Für Grünland gelten 50 % der für Ackerland zugelas senen Mengen. Auf nicht landwirtschaftliche Böden dürfen innerhalb von 10 Jahren maximal 30 t TS/ha aufgebracht werden. (4) Die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaft liche Böden darf nur bedarfsgerecht (nährstoffbezo gen) – auf Mais- und Sonnenblumenkulturen vor oder nach der Aussaat bis zu einer Wuchshöhe von maximal 30 cm, – bei Getreide bis vor dem Schossen, – auf Grünland nach der letzten Mäh- oder Weide nutzung, – in allen übrigen Fällen vor der Aussaat erfolgen. (5) Wird Klärschlamm auf Böden aufgebracht, dann dür fen innerhalb der betreffenden Vegetationsperioden andere Düngestoffe zusätzlich nur dann aufge bracht werden, wenn diese Düngegaben bedarfsge recht bemessen sind. 4 6 1 6 0 /2 – 5 § 8 Schlagkartei Zur Überprüfung der Aufbringungsvorschriften ist der Betrei ber der Kläranlage in Zusammenarbeit mit den Aufbringern verpflichtet, für alle Flächen auf denen Klärschlamm aufge bracht wird, eine Schlagkartei gemäß Anlage F zu führen. § 9 Lieferschein Der Lieferschein gemäß § 9 Abs. 3 des NÖ Bodenschutz gesetzes (NÖ BSG), LGBl. 6160, ist nach dem Muster der Anlage G zu gestalten. 4 6 1 6 0 /2 – 5 § 10 Klärschlammregister Der Betreiber der Kläranlage hat ein Register zu führen, in dem folgende Klärschlammdaten jährlich zu erfassen sind: o Jahresmenge an produziertem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr. o Jahresmenge an landwirtschaftlich verwertetem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Qualitätsklassen und Art der Klärschlammbehandlung. o Jahresmenge an landschaftsbaulich verwertetem Klär schlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr und Art der Klärschlammbehandlung. o Jahresmenge an entsorgtem Klärschlamm in Tonnen Trockensubstanz pro Jahr und Art der Klärschlammbe handlung. Entsorgter Klärschlamm ist nicht landwirtschaftlich oder landschaftsbaulich verwerteter Klärschlamm (z.B.: Abgabe an Sammler oder Behandler zwecks Deponierung samt dazu erforderlicher Behandlungsschritte wie Kompostierung, Verbrennung etc.). § 11 Umgesetzte EG-Richtlinien Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt: 1. Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl.Nr. L 181 vom4. Juli 1986, S. 6 2. Art. 16 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl.Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40 § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft. 4a 6 1 6 0 /2 – 5 1/7 ANLAGE A METHODIK DER BESTIMMUNG VON BODENEIGNUNGSKLASSEN FÜR DIE KLÄRSCHLAMMAUFBRINGUNG 1. Bodenempfindlichkeitsklassen Der Gefährdungsgrad von Böden (bzw. deren Funktionen) durch Ausbringung potentieller Schadstoffe ist grundsätzlich standort- und bodenspezifisch zu beurteilen. Es ist ein System zur Erfassung der Eignungspotentiale von Böden für die Applikation von Klärschlamm anzu wenden, welches den variierenden Bodeneigenschaften Rechnung trägt. Aufgrund unter schiedlicher Eigenschaften potentieller Schadstoffe (Schwermetalle bzw. Organika) im Klär schlamm ist ein Bewertungsschema zu verwenden, welches deren Verhalten differenziert beurteilt. Die Beurteilung der Abschwemmungsgefährdung, der möglichen Verlagerung von Klärschlämmen anhand von Schrumpfrissen und Klüften sowie die Berücksichtigung der Einschränkungen aus dem NÖ-Bodenschutzgesetz obliegt der Einschätzung des Begutachters. 2. Datengrundlagen 2.1. Bodendaten Als Vorinformation ist eine Bodenempfindlichkeitskarte im Maßstab 1:25.000 heranzuziehen. Diese Karte hat eine Klassifikation in zwei Stufen darzustellen. Es werden Flächen der Qualität “prinzipiell geeignet” und “ungeeignet” unterschieden. Um eine eindeutige Zuordnung und Kontrolle der Klärschlammanwendung zu gewährleisten, muß die Beurteilung der Bodeneignung parzellenscharf erfolgen, darüber hinaus ist unterschiedlichen Bodenverhältnissen innerhalb einer Parzelle im Rahmen einer Eignungsklassenzuordnung Rechnung zu tragen. Zu dieser Bewertung sind entweder parzellenscharfe Untersuchungen einschließlich feldbodenkundlichem Befund durchzuführen oder die Ergebnisse der Amtlichen Bodenschätzung (Finanzbodenschätzung), die flächig über landwirtschaftlich gewidmete Böden vorliegen, zu verwenden. 2.2. Klimadaten Klimatische Daten zur Berechnung der Klimatischen Wasserbilanz bzw. als Einflußfaktor des Abbauverhaltens organischer Schadstoffe sind von den jeweiligen Klimastationen oder dem Hydrographischen Dienst zu erfragen bzw. aus dem Hydrographischen Jahrbuch zu entnehmen und entsprechend den Verknüpfungsvorschriften zu berücksichtigen. Innerhalb einer klimatisch einheitlichen Region gehen diese Parameter als Konstanten in das Modell ein. 6 1 6 0 /2 – 0 2/7 3. Vorgangsweise bei der Bewertung von Bodeneignungsklassen 3.1. Bodenempfindlichkeitsklassen für Schwermetalle 3.1.1. Bestimmung der relativen Bindungsstärke im Oberboden Zur Beurteilung der Bindungsstärke des Oberbodens werden die oberen 3 dm herangezogen. Diese Filterstrecke ist jedoch bei uneinheitlichem Aufbau differenziert (Unterteilung in geneti sche Horizonte) zu beurteilen. Die Bindungsstärke des Oberbodens wird in diesem Fall durch eine Gewichtung in Abhängigkeit der Mächtigkeit der Einzelhorizonte ausgeschieden. Der Ausgangswert ist in Abhängigkeit des pH-Wertes aus Tabelle 1 zu entnehmen. Tab. 1: Einfluß der Bodenazidität auf die relative Bindungsstufe pH-Bereich 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7-8 Bindung 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3,5 4 4,5 5 Höhere Humus- und Tongehalte sind mit Zuschlägen gemäß Tabelle 2 zu berücksichtigen. Tab. 2: Zuschläge zu den nach Tab. 1 ermittelten Werten Bodenart Zuschläge Humusstufen * % Humus Zuschläge S 0 h', h'' < 2% 0 Z, sZ, zS, lS, tS, Sl, SL 0 h, h 2 - 10% 0,5 lZ, sL, zL, L, LT 0,5 h 10-30% 1 lT, T 0,5 h, H >30% 1,5 * Klassifizierung gemäß Amtl.Bodenschätzung Erhöhte Eisenhydroxidgehalte sind durch entsprechende Zuschläge gemäß Tabelle 3 zu berück sichtigen. Bei Auftreten von Vernässungen (erkenntlich an Rostflecken) entfällt dieser Zuschlag. Tab. 3: Zuschläge aufgrund des Einflusses hoher Eisenhydroxidgehalte auf die Metallbindung Chroma:Value (gem. Munsell Soil Color Charts) < 1 1-1,5 >1,5 Zuschläge 0 0,5 1 Die ausgeschiedenen Bindungsstufen sind auf das Volumen des Feinbodens umzurechnen, Tabelle 4 gibt dazu die Faktoren in Abhängigkeit des Skelettgehaltes wieder. Tab. 4: Umrechnungsfaktor auf Feinboden in Abhängigkeit des Skelettgehaltes Kurzzeichen * Skelettgehalt in % vom Bodenvolumen Faktor keine Angabe 0 1 ki'/scho' < 10% 0,9 ki/scho 10-20 % 0,8 ki/scho 20-40 % 0,6 ki/scho 40-80 % 0,2 Ki/Scho (Skelettboden) >80 % 0 * Klassifizierung gemäß Amtl. Bodenschätzung 6 1 6 0 /2 – 0 3/7 Die aus Tabellen 1 bis 4 ermittelte relative Bindungsstärke des Oberbodens ist nach Tabelle 7 zu klassifizieren. 3.1.2. Beurteilung der Grundwassergefährdung Bei der Beurteilung der potentiellen Grundwassergefährdung sind neben den Eigenschaften des Unterbodens auch die klimatische Wasserbilanz und der mittlere Grundwasserstand zu berücksichtigen. Auch diese Filterstrecke ist in Abhängigkeit unterschiedlicher Bodeneigenschaften differenziert zu beurteilen (getrennte Beurteilung nach genetischen Horizonten) und eine Gewichtung über die jeweilige Mächtigkeit der Einzelhorizonte vorzunehmen. Zur Ermittlung der Bindungsstärke des Unterbodens wird eine 3 dm mächtige Filterstrecke mit dem höchsten pH-Wert oberhalb des mittleren Grundwasserstandes beurteilt. Die grundsätzliche Vorgangsweise entspricht Tabellen 1 bis 4. Der Humuszuschlag gemäß Tabelle 2 wird um 1 Stufe erhöht, falls diese Filterstrecke mehr als 2 % Humus (= h’) enthält, der Zuschlag für den Tongehalt wird ebenfalls um eine Stufe erhöht, falls der Unterboden eine mittlere Bodenart von sT, L, lT, LT oder T aufweist. Der Einfluß der jährlichen klimatischen Wasserbilanz auf die Bindungsstärke im grundwasserfreien Bodenraum ergibt sich aus Tabelle 5. Tab. 5: Einfluß der klimatischen Wasserbilanz Bindung nach Tab. 1-4 0 1 2 3 4 5 0-100 mm/a 0,5 2 3,5 4,4 5 5 100-200 mm/a 0 1,5 3 4 4,5 5 200-400 mm/a 0 1,5 2,5 3,5 4,5 5 >400 mm/a 0 1 2 3 4 5 In Verbindung mit dem mittleren Grundwasserstand (Tabelle 6) läßt sich Grundwassergefährdung eines Standortes durch Schwermetalle beurteilen (Tab. 7). Tab. 6: Einfluß des Grundwasserstandes (mittlerer GW-Stand in dm unter GOF) dm unter GOF <4 4-8 8-13 13-20 >20 >20* 0-1 (Bindung gem Tab. 5) 5 5 5 5 5 5 2 5 4 4 4 4 3 3 5 4 4 3 3 2 4 5 4 3 3 2 1 5 5 3 2 2 1 1 *....mittlerer Grundwasserhochstand 2m) 6 1 6 0 /2 – 0 4/7 Die Klassifizierung des Bodens hinsichtlich einer Risikobeurteilung von Schwermetallen wird nach Tabelle 7 vorgenommen. Sollten innerhalb einer Parzelle unterschiedliche Bodeneignungsklassen ausgeschieden werden (vgl. 2.1.), so ist die Gesamtbeurteilung einer Parzelle gemäß dem Vorsorgeprinzip nach der ungünstigsten Einzelbeurteilung vorzunehmen. Die einzelnen Inputparameter und Zwischenergebnisse bis zur Ausweisung der Eignungsklassen sind dem Verträglichkeitsgutachten (Anlage C) schriftlich beizufügen, sodaß eine Überprüfung und Kontrolle gewährleistet wird. Tab. 7: Ermittlung der Bodeneignungsklassen für die Klärschlammverwertung auf Basis einer differenzierten Risikobeurteilung für die Umweltwirkung von Schwermetallen Bei Bindungsstufe von: Bindungsstärke im Oberboden 1 sehr gering 2 gering 3 u. 4 mittel 5 sehr stark Bei Grundwassergefährdung von: Grundwassergefährdung 5 sehr stark 4 stark 3 u. 2 mittel 1 sehr gering Bodeneignungsklassen für Klärschlammaufbringung nicht geeignet bedingt geeignet mittel geeignet sehr gut geeignet 3.2. Bodenempfindlichkeitsklassen für organische Schadstoffe (2,2,4,5,5-PCB bzw. 2,3,7,8 TCDD als Leitparameter) 3.2.1. Beurteilung der Bindungsstärke im Oberboden Für die Bindungsstärke des Oberbodens wird eine obere 3 dm mächtige Filterstrecke herangezogen. Diese Filterstrecke ist jedoch bei uneinheitlichem Aufbau differenziert (Unterteilung in genetische Horizonte) zu beurteilen und über die Mächtigkeit der einzelnen Horizonte zu gewichten. Dabei ist eine Bodeneignungsklassifizierung jeweils getrennt für 2,2,4,5,5-PCB und 2,3,7,8-TCDD durchzuführen. Zur Ermittlung der Bindung von organischen Schadstoffen im Oberboden wird der Humusgehalt und die Bodenart herangezogen. Tabelle 9 gibt die Bindungskapazität in Abhängigkeit des Humus- und Tongehaltes wieder. Tab. 8: Relative Bindungskapazität in Abhängigkeit des Humus- und Tongehaltes Bodenart Bindung Humusstufen * % Humus Bindung S 1 h'' 0,5-1 % 2 Z, sZ, zS, lS, tS, Sl, SL 1,5 h' 1-2 % 3 2 h, h 2-10 % 4 2,5 h 10-30 % 4,5 h, H >30 % 5 * Klassifizierung gemäß Amtl. Bodenschätzung 6 1 6 0 /2 – 0 5/7 Darüber hinaus ist der Einfluß des pH-Wertes bei der Bindungsstärke von 2,2,4,5,5-PCB zu berücksichtigen. Tab. 9: Zu- und Abschläge aufgrund des pH-Wertes pH-Wert > 6,5 6,5 - 5,5 5,5 - 4 < 4 Zu-/Abschlag - 0,5 0 + 0,5 + 1 Die Bindungsstärke ist wiederum auf den Feinbodengehalt umzurechnen (Tab. 10). Tab. 10: Umrechnungsfaktor auf Feinboden Kurzzeichen* Skelettgehalt in % vom Bodenvolumen Faktor keine Angabe 0 1 ki’/scho’ < 10 % 0,9 ki/scho 10-20 0,8 ki/scho 20-40 0,6 ki/scho 40-80 0,2 Ki/Scho (Skelettboden) >80 % 0 * Klassifizierung gemäß Amtl. Bodenschätzung Die ausgeschiedene Bindungsstärke ist nach Tabelle 17 zu klassifizieren. 3.2.2. Beurteilung der Grundwassergefährdung Für eine Beurteilung der Grundwassergefährdung ist neben der Bindung im Oberboden auch die Bindungsstärke des Unterbodens, das Abbauverhalten, die klimatische Wasserbilanz und der mittlere Grundwasserstand zu berücksichtigen. Ausgegangen wird von der Mitteltemperatur des Sommerhalbjahres (April bis September). Tab. 11: Beurteilung einer Eliminierung in Abhängigkeit der Mitteltemperatur des Sommerhalbjahres Mitteltemperatur (°C) 21 - 16 - 11 - 6 Punkteanzahl 3 25 2 In Abhängigkeit der ausgeschiedenen Zustandsstufe sind Abschläge gem. Tabelle 12 vorzunehmen. Tab. 12: Einfluß der Zustandsstufe auf den Abbau Abschläge -1 -0,5 0 Acker (Zustandsstufen*) 6,7 4,5 übrige Grünland (Zustandsstufen*) IV III übrige * Klassifizierung gemäß Amtl. Bodenschätzung Weiters ist der Einfluß von starker Bindung im Oberboden auf das Abbauverhalten zu berücksichtigen. 6 1 6 0 /2 – 0 6/7 Tab. 13: Einfluß starker Bindung auf den Abbau (gem Tab.8, 9 u. 10) Bindungsstufe 1 u. 2 3 4 u. 5 Tschernosem 0 0 -0,5 Übrige 0 -0,5 -1 Der Einfluß der Flüchtigkeit auf die Gesamteliminierung ist durch entsprechende Zuschläge in Abhängigkeit der Nutzungsform zu berücksichtigen. Tab. 14: Einfluß möglicher Verflüchtigung (Zuschläge): Schadstoff 2,3,7,8-TCDD 2,2,4,5,5-PCB Grünland (ohne Einarbeitung) 1,5 2 Acker (sofortige Einarbeitung) 1 1,5 Zur Beurteilung der Grundwassergefährdung ist ein Quotient aus Bindung (Tab. 8, 9, 10) + Eliminierung (Tab. 11, 12, 13, 14) : 2 zu bilden, und in Tabelle 15 einzusetzen. Weist der Unterboden eine mind. 4 dm lange Filterstrecke oberhalb des mittleren Grundwasserstandes mit einem Humusgehalt von 2 % (h’) und eine mittlere Bodenart von tS, sL, lZ, sT, L, lT, LT oder T auf, so ist ein Zuschlag von 1 Stufe auf die Bindungsstärke des Oberbodens zu geben, sodaß im Rahmen der Beurteilung der Grundwassergefährdung die Eigenschaften des Unterbodens berücksichtigt werden. Tab. 15: Einfluß von Bindung, Eliminierung und klimatischer Wasserbilanz auf die Bewegung eines Wirkstoffs im grundwasserfreien Raum Bindung + Eliminierung : 2 5 4 3 2 1 0 < 100 mm/Jahr 0 1 2 3 4 5 100-200 mm/Jahr 0 1,5 2,5 3,5 4,5 5 200-400 mm/Jahr 0 2 3 4 4,5 5 >400 mm/Jahr 0,5 2 3,5 4,5 5 5 Die Grundwassergefährdung ergibt sich aus der prognostizierten Mobilität (Tabelle 15) und dem mittleren Grundwasserstand (Tabelle 16) und ist gemäß Tabelle 17 zu klassifizieren. Tab. 16: Einfluß von Grundwasserstand und Bewegung im grundwasserfreien Raum dm unter GOF <4 4-8 8-13 13-20 >20 >20* Bewegung (gem. Tab. 15) 0-1 5 3 2 2 1 1 2 5 4 3 3 2 1 3 5 4 3 3 3 2 4 5 4 4 4 4 3 5 5 5 5 5 5 4,5 * Grundwasserhochstand tiefer 2 m) 6 1 6 0 /2 – 0 5/7 Die Klassifizierung des Bodens hinsichtlich der Risikobeurteilung von organischen Schadstoffen wird nach Tabelle 17 vorgenommen. Sollten innerhalb einer Parzelle unterschiedliche Bodeneignungsklassen ausgeschieden werden (vgl. 2.1.), so ist die Gesamtbeurteilung einer Parzelle gemäß dem Vorsorgeprinzip nach der ungünstigsten Einzelbeurteilung vorzunehmen. Die einzelnen Inputparameter und Zwischenergebnisse bis zur Ausweisung der Eignungsklassen sind dem Verträglichkeitsgutachten (Anlage C) schriftlich beizufügen, sodaß jederzeit eine Überprüfung und Kontrolle gewährleistet wird. Tab. 17: Ermittlung von Bodeneignungsklassen für die Klärschlammverwertung auf Basis einer differenzierten Risikobeurteilung für die Umweltwirkung von organischen Schadstoffen Bei Bindungsstufe von: Bindungsstärke im Oberboden 1 sehr gering 2 gering 3 u. 4 mittel 5 sehr stark Bei Grundwassergefährdung von: Grundwassergefährdung 5 sehr stark 4 stark 3 u. 2 mittel 1 sehr gering Bodeneignungsklassen für Klärschlammaufbringung nicht geeignet bedingt geeignet mittel geeignet sehr gut geeignet 3.3. Ausweisung einer Empfindlichkeitsklasse Die Gesamtbeurteilung einer Fläche ist gemäß dem Vorsorgeprinzip nach der ungünstigsten Einzelbewertung für Schwermetalle (Tabelle 7) und Organika (Tabelle 17) vorzunehmen. 6 1 6 0 /2 – 0 1/2 ANLAGE B PROBEENTNAHME, -VORBEREITUNG UND -UNTERSUCHUNG DER BÖDEN 1. Probenentnahme: Die Probenentnahme ist im Zeitraum nach der Ernte und vor der nächsten Klärschlammaufbringung durchzuführen. Eine repräsentative Probe ist aus einer bodenkundlich einheitlichen und einheitlich bewirtschafteten Fläche mit dem Bohrstock oder Spaten zu entnehmen, auf Acker aus 10 25 cm Tiefe, auf Grünland 0 - 10 cm (stark durchwurzelter Horizont). Eine Entnahmetiefe unter 25 cm ist nur dann zulässig, wenn die Tiefe der Ackerbodenschicht unter diesem Wert liegt. Eine Mischprobe (etwa 1 kg) aus mindestens 20 Einzelproben je Hektar ist repräsentativ. Für jedes weitere angefangene Hektar ist eine zusätzliche Mischprobe zu entneh men. Bei einheitlicher Bodenbeschaffenheit und einheitlicher Vorbewirt schaftung genügt hingegen bis zu einer Fläche von 5 ha eine Mischprobe aus mindestens 25 Einzelproben. Auf nicht landwirtschaftlich genutzten Böden erfolgt die Probenentnahme wie auf Grünland. 2. Probenvorbereitung: Die Probenvorbereitung ist sehr sorgfältig vorzunehmen. Starke Erwär mung beim Trocknen der Proben ist unbedingt zu vermeiden. Der Boden ist lufttrocken, wenn er nach Trocknung bei maximal 40°C anschließend mindestens 48 Stunden offen im Labor gelagert wurde und eine, dem jeweiligen Gleichgewichtszustand entsprechende Luftfeuchtigkeit aufge nommen hat. Die Abtrennung des Grobbodens vom Feinboden muß so erfolgen, dass mürbe Gesteinsteile nicht zerrieben, harte Aggregate (Zusammenballungen freier Primärteilchen) aber zerlegt werden. Dabei ist dafür zu sorgen, dass von den verwendeten Siebgeräten kein “Abtrieb“ (Schwermetallteilchen) in die Proben gelangt. Die trockenen, auf eine Korngröße von 2 mm gesiebten Feinproben sind vor der Analyse sorgfäl tig zu mischen. Es muß gewährleistet sein, daß die zu den Analysen ver wendeten Einwaagen dem Durchschnitt der Probenzusammensetzung entsprechen, z.B. das Verhältnis von groben und feinen Teilchen, Vertei lung von Karbonatkörnchen; die Homogenität ist fallweise durch Parallel bestimmungen zu überprüfen. Zusätzlich sind Standardproben mitzuuntersuchen, ihre Ergebnisse sind statistisch auszuwerten und zu dokumentieren. 6 1 6 0 /2 – 5 2/2 3. Durchführung der Untersuchungen: Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen durchzuführen, und als Endergebnis ist das arithmeti sche Mittel der beiden Werte anzugeben.Gleichwertige Methoden zu den hier angegebenen sind zugelassen. Bestimmung der Schadelemente im Säureaufschluß: ÖNORM L 1085 Bestimmung der Acidität: ÖNORM L 1083 Phosphor-, Kalium- pflanzenverfügbar: Methode DL nach Egner Riem (pH unter 6) bzw. CAL nach Schüller (pH 6 und größer); VDLUFA Methoden buch Band I Gesamt-N: ÖNORM L 1082 Tongehalt: ÖNORM L 1061 Organische Substanz: ÖNORM L 1080 oder L 1081 Pflanzenverfügbares Magnesium: Methode nach Schachtschabel; VDLUFA Methodenbuch Band I Kalkgehalt: ÖNORM L 1084 Austauschbare Kationen: ÖNORM L 1086 4. Grenzwertüberschreitungen: Eine Überschreitung der nach § 3 Abs. 1 zulässigen Grenzwerte ist grund sätzlich nachgewiesen, wenn die ermittelten Gehalte des jeweiligen Schwermetalls um mehr als 5 % über dem Grenzwert liegen. 6 1 6 0 /2 – 5 1/3 ANLAGE C VERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN Aussteller (Name, Befugnis, Adresse): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eigentümer oder Nutzungsberechtigter (Name, Adresse): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufbringungsfläche(n): Gemeinde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Katastralgemeinde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundstücksnummer(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Flurbezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Flächenausmaß (ha): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nutzungsart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kulturart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . verwendete Düngemittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . letzte Gülleaufbringung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wurde dieser Boden bereits untersucht? . . . . . . . . . . . . . . . . . ja/nein (Datum der letzten Untersuchung) Bodeneignungsklasse gem. § 1 Abs. 1.: 1. Einstufung - Schwermetalle Bindungsstärke im Oberboden sehr stark mittel stark sehr gering Grundwassergefährdung sehr gering mittel stark sehr stark Bodeneignungsklasse Schwermetalle sehr gut geeignet mittel geeignet bedingt geeignet nicht geeignet 2. Einstufung – Organika (jeweils für PCDD/PCDF und PCB) Bindungsstärke im Oberboden sehr stark mittel stark sehr gering Grundwassergefährdung sehr gering mittel stark sehr stark Bodeneignungsklasse Organika sehr gut geeignet mittel geeignet bedingt geeignet nicht geeignet Zusammenfassende Einstufung: Parzellennummer(n): Bodeneignungsklasse für Klärschlammaufbringung sehr gut geeignet mittel geeignet bedingt geeignet nicht geeignet Allfällige zusätzliche gutachtliche Bemerkungen: 6 1 6 0 /2 – 5 2/3 BEFUND o Erstuntersuchung o Folgeuntersuchung (wenn ja, Angabe des Datums der Erstuntersuchung) o Datum der Probenahme: I Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS) Grenzwert Zink ........ mg/kgTS 200 mg/kgTS Kupfer ........ mg/kgTS 60 mg/kgTS Chrom-gesamt ........ mg/kgTS 100 mg/kgTS Blei ........ mg/kgTS 100 mg/kgTS Nickel ........ mg/kgTS 50 mg/kgTS Cadmium ........ mg/kgTS 1,5 bzw. 1 (bei pH<6) mg/kgTS Quecksilber ........ mg/kgTS 1 mg/kgTS II Bodenkennwerte, bezogen auf lufttrockenen Feinboden (Werte, ausgenommen pH und austauschbare Kationen in % bzw. mg/100g, Austauschbare Kationen in mval/100g): pH ………. Phosphor - pflanzenverfügbar ………. mg P205/100g TS Kalium - pflanzenverfügbar ………. mg K20/100g TS Gesamt-N ………. % TS Tongehalt ………. % TS Organische Substanz ………. % TS Magnesium - pflanzenverfügbar ………. mg Mg/100g TS Gesamt - P ………. mg P/100g TS Kalkgehalt ………. % CACO3 TS austauschbare Kationen K,Ca,Mg,Na ………. mval K/100gTS ………. mval Ca/100gTS ………. mval Mg/100gTS ………. mval Na/100gTS 6 1 6 0 /2 – 5 3/3 GUTACHTEN Der Boden ist für die Aufbringung von Klärschlamm O sehr gut geeignet O mittel geeignet O bedingt geeignet O nicht geeignet O Der Boden verträgt die Aufbringung von Klärschlamm der Qualitätsklasse II im Ausmaß von …..t TS. O Als Höchstmenge dürfen ........ t TS der Qualitätsklasse II aufgebracht werden. O Als Aufbringungsintervalle sind ……….. Monate einzuhalten. ………………………........ ……....…………………………. (Datum) (Unterschrift, Stampiglie) 6 1 6 0 /2 – 4 1/4 ANLAGE D PROBENAHME, PROBEVORBEREITUNG UND UNTERSUCHUNG VON KLÄRSCHLAMM 1. Probenahme Für die nach § 4 vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlammes erfolgt die Probenahme nach ÖNORM M 6290, in dem Zustand des Klär schlammes, wie dieser auf die Böden aufgebracht wird. Zur Gewährleistung repräsentativer Analysenergebnisse sind Sammel proben auf folgende Weise herzustellen: Vor dem Stichtag der Untersuchung sind von mindestens fünf verschiede nen Klärschlammabgaben jeweils fünf Liter Schlamm zu entnehmen und in einem geeigneten Behälter (z.B. aus Aluminium) zur Sammelprobe zu vereinigen. Die Probenahmen sollten nach Möglichkeit mehrere Tage auseinanderliegen. Aus der sorgfältig gemischten Sammelprobe wird eine Teilmenge ent nommen, die ausreicht, um für sämtliche vorgeschriebenen Untersu chungsparameter vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten. Die Teilmenge wird in einen gut verschließbaren, geeigneten Behälter (z.B. aus Aluminium) abgefüllt und umgehend der Untersuchungsstelle zugestellt. 2. Probevorbereitung Die zur Untersuchung gelangende Schlammprobe wird unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe anhaltend gemischt. Wenn die Gefahr einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entneh men. Für sämtliche Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden, ist eine Teilprobe zu entnehmen, die mindestens aus reicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten. 6 1 6 0 /2 – 5 2/4 3. Durchführung der Untersuchungen Beim Arbeiten mit Klärschlamm sind die üblichen Sicherheitsregeln für das Arbeiten in mikrobiologischen Laboratorien 1) einzuhalten. Wenn die Untersuchungsergebnisse nicht beeinflußt werden, kann gegebenenfalls eine Teilmenge des Schlammes für die entsprechenden Untersuchungen sterilisiert werden (z.B. durch 30minütiges Erhitzen der Probe bei 70° C). Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen auszuführen, und als Ergebnis ist das arithmetische Mit tel der beiden Werte anzugeben. Gleichwertige Methoden sind zugelas sen. 3.1. Bestimmung der Schwermetalle, der Nährstoffe, des pH-Wertes, des Trockenrückstandes und des Glühverlustes und der adsorbierten organisch gebundenen Halogene (AOX) Die vorgeschriebenen Untersuchungen dieser Parameter sind nach den in Tabelle 1 aufgeführten Untersuchungsmethoden durchzuführen. 3.2. Bestimmung der basisch wirksamen Stoffe I. Zweck und Anwendungsbereich Die Methode ist anwendbar bei Klärschlämmen, die Calcium und Magne sium in basisch wirksamer Form (z.B. als Oxid, Hydroxid und Carbonat) enthalten. II. Prinzip Die Substanz wird mit Säure in Lösung gebracht und der Säureüberschuß zurücktitriert. Die basisch wirksamen Stoffe werden als % CaO angege ben. III. Chemikalien III.1 Salzsäure-Lösung c(HCL) = 0,5 mol/l 1 ) Siehe z. B. Laboratoriumssicherheit. Vorläufige Empfehlungen für den Umgang mit pathogenen Mikroorganismen und für die Klassifikation von Mikroorganismen und Krankheitserregern nach den im Umgang mit ihnen auftretenden Gefahren in: Bundesgesundheitsblatt 24 Nr. 22 vom 30. Oktober 1981, 347-359 6 1 6 0 /2 – 5 3/4 III.2.Natronlauge-Lösung c (Na0H) = 0,25 mol/l III.3. Phenolphthaleinlösung w(Phenolphthalein) = 1 % in Ethanol (w = 96 %) Übliche Laborgeräte V. Durchführung 2 V.1. Probenvorbereitung Von der nach DIN 38414 Teil 2’) bei 105°C getrockneten und nach DIN 38414 Teil 7´) zerkleinerten und homogenisierten Probe werden auf einer Analysenwaage 2 g auf 1 mg genau abgewogen, in einen 200 ml Meßkol ben übergeführt und mit 100 ml Salzsäure nach Abschnitt III.1 versetzt. Der Meßkolben wird bis zur Beendigung der Hauptreaktion in der Kälte stehen gelassen. Darauf wird vorsichtig erhitzt und fünf Minuten im Sieden gehalten, so daß keine Verluste an Salzsäure auftreten. Nach Beendi gung des Lösens wird abgekühlt, bis zur Marke mit Wasser aufgefüllt, geschüttelt und filtriert. V.2. Methode von FOERSTER 50 ml (A) des salzsauren Filtrats (nach Abschnitt V.1) werden in einen 200 mI Meßkolben pipettiert und unter Zusatz von Phenolphthaleinlösung nach Abschnitt III.3 mit Natronlauge nach Abschnitt III.2 titriert. Die noch schwach saure Flüssigkeit wird zur Entfernung des Kohlendioxids aufge kocht und die Titration bis zum Auftreten einer Trübung fortgesetzt (ver brauchte Laugenmengen = x ml). Danach wird abgekühlt, mit Wasser bis zur Marke aufgefüllt, geschüttelt und filtriert. In 100 ml Filtrat = 0,25 g Substanz wird die Titration zu Ende geführt (verbrauchte Laugenmengen = y ml). VI. Berechnung Der Gehalt an basisch wirksamen Stoffen wbas in % CaO wird nach folgen der Formel berechnet: W A B C x ybas � � � � �( , ). ( ). ,0 5 50 2 1 402 B x y ml� �( )( )2 2 Siehe Methodenbuch Bd. II des VDLUFA „Untersuchung von Dünge mitteln“. 6 1 6 0 /2 – 5 4/4 A: Vorlage an Salzsäure-Lösung in ml (Faktor 1,00) B: Verbrauch an Natronlauge-Lösung in ml (Faktor 1,00) x: Verbrauch an Natronlauge-Lösung bis zum Auftreten einer Trübung y: Verbrauch an Natronlauge-Maßlösung nach erfolgter Filtration C: Umrechnungsfaktoren C 1 = 1,402 für CaO C 2 = 2,502 für CaCO3 6 1 6 0 /2 – 5 1/2 ANLAGE E UNBEDENKLICHKEITSZEUGNIS Aussteller (Name, Befugnis, Adresse): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abwasserreinigungsanlage/(Bezeichnung, Adresse): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Probeentnahmedatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Probenehmer: BEFUND I. Schwermetalle, bezogen auf Trockensubstanz (mg/kg TS) Zink (Zn) .............................. Nickel (Ni)........................................ Kupfer (Cu) .......................... Cadmium (Cd)................................. Chrom-gesamt (Cr) .............. Quecksilber (Hg) ............................ Blei (Pb) ............................... II. Chlorierte organische Verbindungen, bezogen auf Trockensubstanz AOX (mg/kg TS) ............................ III. Nährstoffe und Spurenelemente, bezogen auf Trockensubstanzen pH Leitfähigkeit mS/cm Trockensubstanz (TS) % organische Trockensubstanz % Glührückstand % Gesamt - Kohlenstoff ...................................... % kg/t Gesamt - N ...................................................... % kg/t NO3-N ...................................................... % kg/t NH4-N ...................................................... % kg/t Gesamt-P (P2O5) ....................................... % kg/t Phosphat verfügbar ......................................... % kg/t Gesamt-K (K2O) ........................................ % kg/t 6 1 6 0 /2 – 5 2/2 Kalium-verfügbar ...................................... % kg/t Karbonatgehalt (CaCO3) .......................... % kg/t Kalzium (CaO) .......................................... % kg/t Magnesium (MgO) .................................... % kg/t Natrium ...................................................... % kg/t Mangan ...................................................... % kg/t IV. Hygienische Beschaffenheit jeweils bezogen auf 1 g Schlamm: Anzahl der Enterobakteriaceen ............ Anzahl von Salmonellen ............ Für Mensch und Tier gefährliche Wurmeier ............ GUTACHTEN Der untersuchte Klärschlamm entspricht gem. § 5 Zi. 2 und 3 der Klärschlammqualitätsklasse: .......... und ist für die Aufbringung auf Böden o geeignet o nicht geeignet Gem. § 7 dürfen von dem untersuchten Klärschlamm im Zeitraum von 12 Monaten ........(…) t TS auf Ackerböden der Eignungsklasse “sehr gut oder mittel geeignet” .......... t TS auf Ackerböden der Eignungsklasse “bedingt geeignet” ausgebracht werden. Die in der Klammer angeführte Zahl ist jene Menge, die innerhalb von 24 Monaten einmalig aufgebracht werden kann. Für Grünland gelten 50 % der für Acker zugelassenen Mengen. Auf nicht landwirtschaftliche Böden dürfen innerhalb von 10 Jahren maximal 30 t TS/ha aufgebracht werden. ........................................... .................................................... (Datum) (Unterschrift, Stampiglie) 6 1 6 0 /2 – 5 1/1 ANLAGE F Schlagkartei*: geführt von:........................................................... Parzellennummer(n): Bodeneignungsklasse: lt. Gutachten: (Datum, Aussteller) Parzellengröße (ha) Eigentümer: Verfügungsberechtigter: Katastralgemeinde: Gemeinde: Datum der Klärschlammaufbringung: Aufbringungsmenge: (in Tonnen TS) Lieferscheinnummer: (Datum) Klärschlammqualitätsklasse: lt. Unbedenklichkeitszeugnis: (Datum, Aussteller) * doppelt auszuführen; Durchschrift verbleibt beim Kläranlagenbetreiber, Original beim Grundstückseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten. 6 1 6 0 /2 – 0 1/1 ANLAGE G LIEFERSCHEIN Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse): .......................... .............................................................................................................. Abnehmer (Name, Adresse) ................................................................. .............................................................................................................. Wir haben Ihnen heute ............ m3 Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von ........ %, das entspricht .......... t Trockensubstanzgehalt je Hektar, für die im beiliegenden Verträglichkeitsgutachten bezeichnete Aufbringungsfläche. O abgegeben bzw. O aufgebracht bzw. O durch ..................................... (Transporteur) aufbringen lassen. Wir haben Ihnen je 1 Kopie des gültigen Unbedenklichkeitszeugnisses sowie des gültigen Verträglichkeitsgutachtens übergeben. Die Übereinstimmung des abgegebenen/aufgebrachten Klärschlamms mit dem laut obigem Unbedenklichkeitszeugnis untersuchten wird bestätigt. Abgabedatum: ..................................................................................... ............................................................................................................ (Unterschrift des Kläranlagenbetreibers, Stampiglie) ............................................................................................................ (Unterschrift des Transporteurs) ............................................................................................................ (Unterschrift des Abnehmers) Dieser Lieferschein ist 10 Jahre aufzubewahren! 6 1 6 0 /2 – 0 Tabelle 1 Untersuchungsmethoden für Klärschlamm Lfd.Nr. Parameter Untersuchungsmethode(n) 1) Matrix/Probenvorbereitung 1 ph-Wert DIN 38 414, Teil 5 (Ausgabe September 1981) Originalprobe 2 Trockenrückstand DIN 38 414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) Originalprobe 3 Glühverlust (Organische Substanz) DIN 38 414, Teil 3 (Ausgabe November 1985) Trockenrückstand 4 Gesamt-Stickstoff DIN 19 684, Teil 4 (Ausgabe Februar 1977) (Destillationsverfahren) Originalprobe 5 Ammonium-Stickstoff DIN 38 406, Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) Originalprobe 6 Blei DIN 38 406, Teil 6 (Ausgabe Mai 1981) DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2) 7 Cadmium DIN 38 406, Teil 19 (Ausgabe Juli 1980) DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2) 8 Calcium DIN 38 406, Teil 3 (Ausgabe September 1982) DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2) 9 Chrom DIN 38 406, Teil 10 (Ausgabe Juni 1985) DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2) 10 Kalium DEV Verfahren E 13 (5. Lieferung 1968) DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2) 11 Kupfer DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2) 12 Magnesium DIN 38 406, Teil 3 (Ausgabe September 1982) DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2) 13 Nickel DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2) 14 Phosphor DIN 38 414, Teil 12 (Ausgabe November 1986) DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2) 15 Quecksilber DIN 38 406, Teil 12 (Ausgabe Juli 1988) Königswasseraufschluß 2) 16 Zink DIN 38 406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 1980) DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2) 17 Adsorbierte, organisch gebundene Halogene (AOX) DIN 38 414, Teil 18 (Ausgabe November 1989) Trockenrückstand 6 1 6 0 /2 – 0

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