Lower Austria National Park Law
颁布于 1996-03-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- NÖ Nationalparkgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Niederösterreich
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- national parks, ecosystem conservation, protected area, policy/planning, management/conservation, zoning, wild flora, wild fauna, protection of species, biodiversity, research, education, inspection, offences/penalties
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NÖ Nationalparkgesetz 5505–0 Stammgesetz 26/96 1996-03-28 Blatt 1-8 5505–1 1. Novelle 176/01 2001-10-31 Blatt 7, 8 5505–2 2. Novelle 63/12 2012-07-19 Blatt 5 5505–3 3. Novelle 79/13 2013-11-20 Blatt 7 0 5 5 0 5 – 3 Ausgegeben am 20. November 2013 Jahrgang 2013 79. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Nationalparkgesetzes Artikel I Das NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505, wird wie folgt geändert: Im § 18 Abs. 1 Z. 2 entfällt die Wortfolge “in Bescheiden”. Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: P r ö l l Der Landesrat: P e r n k o p f 0 5 5 0 5 – 3 Inhaltsverzeichnis §§ Errichtung von Nationalparks 1 Ziele 2 Fläche und Bezeichnung des Nationalparks 3 Geltungsbereich 4 Naturzone 5 Naturzone mit Managementmaßnahmen 6 Außenzone 7 Anhörungsrechte 8 Nationalparkverwaltung 9 Aufgaben 10 Nationalparkbeirat 11 Örtlicher Nationalparkbeirat 12 Nationalparkforum 13 Duldung 14 Entschädigung und Einlösung 15 Betreuung und Überwachung 16 Wiederherstellung des früheren Zustandes 17 Strafbestimmungen 18 Eigener Wirkungsbereich 19 Abgabenbefreiung 20 Inkrafttreten 21 1 5 5 0 5 – 0 Inhaltsverzeichnis §§ Errichtung von Nationalparks 1 Ziele 2 Fläche und Bezeichnung des Nationalparks 3 Geltungsbereich 4 Naturzone 5 Naturzone mit Managementmaßnahmen 6 Außenzone 7 Anhörungsrechte 8 Nationalparkverwaltung 9 Aufgaben 10 Nationalparkbeirat 11 Örtlicher Nationalparkbeirat 12 Nationalparkforum 13 Duldung 14 Entschädigung und Einlösung 15 Betreuung und Überwachung 16 Wiederherstellung des früheren Zustandes 17 Strafbestimmungen 18 Eigener Wirkungsbereich 19 Abgabenbefreiung 20 Inkrafttreten 21 1 5 5 0 5 – 0 § 1 Errichtung von Nationalparks Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von Nationalparks in Niederösterreich. § 2 Ziele (1) Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, daß Nationalparks so errichtet und betrieben werden, daß 1. auf die Richtlinien der Weltnaturschutzunion (Inter national Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, und auf die Akzeptanz durch die betroffene Bevölkerung Bedacht genommen wird; 2. besonders eindrucksvolle und formenreiche Land schaftsbereiche in ihrer weitgehenden Ursprüng lichkeit und Schönheit sowie die Funktionalität und die Artenvielfalt der Ökosysteme erhalten und ge fördert werden; 3. im Nationalparkgebiet eine vom Menschen weitge hend unbeeinflußte Dynamik der Ökosysteme ermöglicht wird; 4. die für dieses Gebiet repräsentative Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und die vorhandenen historisch bedeutsamen Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden; 5. den Besuchern eines Nationalparks ein eindrucks volles Naturerlebnis ermöglicht wird und der Natio nalpark der Bildung und Forschung dient; 6. bei länder- und staatenübergreifenden National parkprojekten eine weitestmögliche Koordinierung erreicht wird. (2) Zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes hat die jewei lige Nationalparkverwaltung in landesrechtlich gere gelten behördlichen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. (3) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen. § 3 Fläche und Bezeichnung eines Nationalparks (1) Ein Nationalpark darf nur solche Grundflächen umfas sen, in denen die Ziele des § 2 verwirklicht werden können. (2) Die Landesregierung kann diese Flächen durch Ver ordnung zum Nationalpark erklären. In dieser Verord nung sind die Außengrenzen, die Zugehörigkeit zu einer der im Abs. 3 genannten Zonen sowie die Über gangsfristen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. (3) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden: 1. Naturzone 2. Naturzone mit Managementmaßnahmen 3. Außenzone (4) Die Landesregierung hat Nationalparks insbesondere an öffentlichen Zugängen zu kennzeichnen. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln. (5) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “National parkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichti gung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zuerken nen. Die Nationalparkgemeinden bilden zusammen die “Nationalparkregion”. (6) Verordnungen gemäß Abs. 2 gelten als Raumord nungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumord nungsgesetz, LGBl. 8000.22 5 5 0 5 – 0 5 5 0 5 – 0 § 1 Errichtung von Nationalparks Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von Nationalparks in Niederösterreich. § 2 Ziele (1) Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, daß Nationalparks so errichtet und betrieben werden, daß 1. auf die Richtlinien der Weltnaturschutzunion (Inter national Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, und auf die Akzeptanz durch die betroffene Bevölkerung Bedacht genommen wird; 2. besonders eindrucksvolle und formenreiche Land schaftsbereiche in ihrer weitgehenden Ursprüng lichkeit und Schönheit sowie die Funktionalität und die Artenvielfalt der Ökosysteme erhalten und ge fördert werden; 3. im Nationalparkgebiet eine vom Menschen weitge hend unbeeinflußte Dynamik der Ökosysteme ermöglicht wird; 4. die für dieses Gebiet repräsentative Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und die vorhandenen historisch bedeutsamen Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden; 5. den Besuchern eines Nationalparks ein eindrucks volles Naturerlebnis ermöglicht wird und der Natio nalpark der Bildung und Forschung dient; 6. bei länder- und staatenübergreifenden National parkprojekten eine weitestmögliche Koordinierung erreicht wird. (2) Zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes hat die jewei lige Nationalparkverwaltung in landesrechtlich gere gelten behördlichen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. (3) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen. § 3 Fläche und Bezeichnung eines Nationalparks (1) Ein Nationalpark darf nur solche Grundflächen umfas sen, in denen die Ziele des § 2 verwirklicht werden können. (2) Die Landesregierung kann diese Flächen durch Ver ordnung zum Nationalpark erklären. In dieser Verord nung sind die Außengrenzen, die Zugehörigkeit zu einer der im Abs. 3 genannten Zonen sowie die Über gangsfristen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. (3) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden: 1. Naturzone 2. Naturzone mit Managementmaßnahmen 3. Außenzone (4) Die Landesregierung hat Nationalparks insbesondere an öffentlichen Zugängen zu kennzeichnen. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln. (5) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “National parkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichti gung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zuerken nen. Die Nationalparkgemeinden bilden zusammen die “Nationalparkregion”. (6) Verordnungen gemäß Abs. 2 gelten als Raumord nungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumord nungsgesetz, LGBl. 8000.22 5 5 0 5 – 0 5 5 0 5 – 0 § 4 Geltungsbereich (1) Diesem Gesetz unterliegen nicht: 1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen den Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen; 2. Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen, soweit die Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfor derlich sind; 3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hie für unbedingt notwendigen Ausmaß; 4. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.Nr. 305, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes. (2) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unbe rührt. (3) Die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500, und Verordnungen aufgrund des Natur schutzgesetzes zum Zeitpunkt der Erlassung der Ver ordnung gemäß § 3 Abs. 2 bleiben insoweit unberührt, als sie weitergehende Schutzbestimmungen enthal ten. § 5 Naturzone (1) Die Naturzone umfaßt Flächen, deren Wirkungsge füge durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht oder nicht wesentlich verändert wurde. In der Naturzone haben jede wirt schaftliche Nutzung oder den Zielen (§ 2 Abs. 1) widersprechende andere Nutzungen zu unterbleiben sowie vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen einer festzulegenden Übergangsfrist auszu laufen. (2) In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Land schaftsbildes verboten. (3) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 2 bestehen für: 1. Organe der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 10); 2. Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege; 3. die Erhaltung und Wartung von bestehenden Ver sorgungs- oder Entsorgungseinrichtungen und von kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen. (4) Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschrei bung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs. 1 und 2, insbesondere für Zwecke der wissen schaftlichen Forschung und für eine den Zielen des § 2 entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungs berechtigten Personen, zuzulassen.33 5 5 0 5 – 0 5 5 0 5 – 0 § 4 Geltungsbereich (1) Diesem Gesetz unterliegen nicht: 1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen den Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen; 2. Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen, soweit die Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfor derlich sind; 3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hie für unbedingt notwendigen Ausmaß; 4. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.Nr. 305, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes. (2) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unbe rührt. (3) Die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500, und Verordnungen aufgrund des Natur schutzgesetzes zum Zeitpunkt der Erlassung der Ver ordnung gemäß § 3 Abs. 2 bleiben insoweit unberührt, als sie weitergehende Schutzbestimmungen enthal ten. § 5 Naturzone (1) Die Naturzone umfaßt Flächen, deren Wirkungsge füge durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht oder nicht wesentlich verändert wurde. In der Naturzone haben jede wirt schaftliche Nutzung oder den Zielen (§ 2 Abs. 1) widersprechende andere Nutzungen zu unterbleiben sowie vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen einer festzulegenden Übergangsfrist auszu laufen. (2) In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Land schaftsbildes verboten. (3) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 2 bestehen für: 1. Organe der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 10); 2. Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege; 3. die Erhaltung und Wartung von bestehenden Ver sorgungs- oder Entsorgungseinrichtungen und von kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen. (4) Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschrei bung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs. 1 und 2, insbesondere für Zwecke der wissen schaftlichen Forschung und für eine den Zielen des § 2 entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungs berechtigten Personen, zuzulassen.33 5 5 0 5 – 0 5 5 0 5 – 0 § 6 Naturzone mit Managementmaßnahmen (1) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt Flächen, deren Lebensgemeinschaften oder deren Artenvielfalt nur mit einer den naturräumlichen Ge gebenheiten entsprechenden Nutzung erhalten wer den kann. (2) In Naturzonen mit Managementmaßnahmen ist unbe schadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ver boten. (3) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind zusätzlich zu den Ausnahmen des § 5 Abs. 3 die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforder lichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Aus übung der Jagd und Fischerei u.dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß § 10 Abs. 2 ausgenommen. (4) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. § 7 Außenzone (1) Die Außenzone kann geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen und Sonder bereiche umfassen. Sonderbereiche sind z.B. Was serstraßen, künstliche Gerinne und Äcker. (2) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach § 3 Abs. 2 für die Außenzone jene Maßnahmen zu verbie ten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Er holungswertes, des Naturhaushaltes oder des Land schaftsbildes zur Folge hätten. In der Verordnung hat die Landesregierung neben der Bezeichnung der zuständigen Behörde auch die Kriterien für die Ertei lung oder Verweigerung einer Bewilligung auszufüh ren. § 8 Anhörungsrechte (1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 sind o von dieser Maßnahme betroffene Gemeinden, o gesetzliche Interessenvertretungen der betroffe nen Berufsgruppen, o die NÖ Umweltanwaltschaft und o betroffene Grundeigentümer und Nutzungsberech tigte und deren allfällige Interessenvertretungen o in Niederösterreich landesweit tätige Natur- und Umweltschutzorganisationen zu hören. Bei Verordnungen mit Bezug zu einem bereits bestehenden Nationalpark ist auch die Nationalpark verwaltung zu hören. (2) Der Entwurf einer Verordnung ist in den betroffenen Gemeinden durch sechs Wochen (Anhörungsfrist) im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflage ist durch einen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst geeigneter Weise (z.B. Gemeindezeitung, Regional zeitungen u.dgl.) kundzumachen. Innerhalb der Anhö rungsfrist eingelangte Stellungnahmen sind von der NÖ Landesregierung bei der Erlassung der Verord nung in Erwägung zu ziehen. (3) Das Unterbleiben der Anhörung hat auf das gesetz mäßige Zustandekommen der Verordnung keinen Ein fluß. § 9 Nationalparkverwaltung (1) Die Wahrnehmung der Errichtungs- und Verwaltungs aufgaben eines Nationalparks erfolgt durch eine Nationalparkverwaltung, deren Sitz sich in einer der Nationalparkgemeinden zu befinden hat.44 5 5 0 5 – 0 5 5 0 5 – 0 § 6 Naturzone mit Managementmaßnahmen (1) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt Flächen, deren Lebensgemeinschaften oder deren Artenvielfalt nur mit einer den naturräumlichen Ge gebenheiten entsprechenden Nutzung erhalten wer den kann. (2) In Naturzonen mit Managementmaßnahmen ist unbe schadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ver boten. (3) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind zusätzlich zu den Ausnahmen des § 5 Abs. 3 die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforder lichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Aus übung der Jagd und Fischerei u.dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß § 10 Abs. 2 ausgenommen. (4) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. § 7 Außenzone (1) Die Außenzone kann geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen und Sonder bereiche umfassen. Sonderbereiche sind z.B. Was serstraßen, künstliche Gerinne und Äcker. (2) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach § 3 Abs. 2 für die Außenzone jene Maßnahmen zu verbie ten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Er holungswertes, des Naturhaushaltes oder des Land schaftsbildes zur Folge hätten. In der Verordnung hat die Landesregierung neben der Bezeichnung der zuständigen Behörde auch die Kriterien für die Ertei lung oder Verweigerung einer Bewilligung auszufüh ren. § 8 Anhörungsrechte (1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 sind o von dieser Maßnahme betroffene Gemeinden, o gesetzliche Interessenvertretungen der betroffe nen Berufsgruppen, o die NÖ Umweltanwaltschaft und o betroffene Grundeigentümer und Nutzungsberech tigte und deren allfällige Interessenvertretungen o in Niederösterreich landesweit tätige Natur- und Umweltschutzorganisationen zu hören. Bei Verordnungen mit Bezug zu einem bereits bestehenden Nationalpark ist auch die Nationalpark verwaltung zu hören. (2) Der Entwurf einer Verordnung ist in den betroffenen Gemeinden durch sechs Wochen (Anhörungsfrist) im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflage ist durch einen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst geeigneter Weise (z.B. Gemeindezeitung, Regional zeitungen u.dgl.) kundzumachen. Innerhalb der Anhö rungsfrist eingelangte Stellungnahmen sind von der NÖ Landesregierung bei der Erlassung der Verord nung in Erwägung zu ziehen. (3) Das Unterbleiben der Anhörung hat auf das gesetz mäßige Zustandekommen der Verordnung keinen Ein fluß. § 9 Nationalparkverwaltung (1) Die Wahrnehmung der Errichtungs- und Verwaltungs aufgaben eines Nationalparks erfolgt durch eine Nationalparkverwaltung, deren Sitz sich in einer der Nationalparkgemeinden zu befinden hat.44 5 5 0 5 – 0 5 5 0 5 – 0 (2) Organisation und Zuständigkeit der Nationalparkver waltung richten sich nach einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG mit dem Bund und bei länderübergrei fenden Nationalparkprojekten mit dem betroffenen Land. § 10 Aufgaben (1) Zu den Aufgaben der Nationalparkverwaltung zählen insbesondere: 1. die Überwachung der Einhaltung der Bestimmun gen zum Schutz des Nationalparks; 2. die Information und Betreuung der Besucher; 3. die Erstellung und Erhaltung des erforderlichen Wegesystems; 4. die erforderlichen Renaturierungs- und Manage mentmaßnahmen; 5. die Beobachtung, Dokumentation und wissen schaftliche Auswertung des Erfolges der getroffe nen Maßnahmen. (2) Die Nationalparkverwaltung hat ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Managementplanes zu besorgen, der von ihr zu erstellen und auf einen Planungshorizont von jeweils 10 Jahren auszurichten ist. Der Manage mentplan ist der Landesregierung anzuzeigen. Er gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen die Landesregierung dessen Umsetzung untersagt. Zur praktischen Umsetzung der im Managementplan festgelegten Ziele und Maßnahmen hat die National parkverwaltung für jedes Jahr einen Jahresplan zu erstellen, der der Zustimmung des Nationalpark beirates bedarf. Wird zwischen der Nationalparkver waltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt, entscheidet die Landes regierung. (3) Die Nationalparkverwaltung ist ermächtigt, mit der Durchführung dieses Planes unter ihrer Aufsicht und 5 5 5 0 5 – 2 nach ihren Weisungen dritte Personen zu betrauen. Maßnahmen der Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen obliegen den im Nationalparkgebiet nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen sind die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, LGBl. 6500, und des NÖ Fischereigesetzes, LGBl. 6550, anzu wenden. (4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Nationalpark verwaltung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig vorzugehen. § 11 Nationalparkbeirat (1) Zur Sicherung der regionalen Interessen wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. Dieser besteht aus: 1. je einem Mitglied, das von jeder Nationalpark gemeinde (§ 3 Abs. 5) namhaft zu machen ist. Erstreckt sich das Gebiet eines Nationalparks auf weniger als drei Gemeinden, so sind von jeder betroffenen Gemeinde drei Mitglieder namhaft zu machen; 2. je zwei Mitgliedern aus dem Kreis der durch den Nationalpark betroffenen Grundeigentümer, die im Nationalparkgebiet über mindestens 115 ha Grundeigentum bzw. weniger als 115 ha Grund eigentum verfügen, die von der NÖ Landes-Land wirtschaftskammer namhaft zu machen sind; 3. zwei Mitgliedern, die vom NÖ Landesjagdver band namhaft zu machen sind, wobei auf die ört lichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist; 4. zwei Mitgliedern, die vom NÖ Landesfischereirat namhaft zu machen sind, wobei auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist; 5. einem Mitglied, das von der NÖ Wirtschafts kammer (Fremdenverkehr) namhaft zu machen ist;5 5 5 0 5 – 2 6. fünf Mitgliedern von in Niederösterreich tätigen und landesweit bedeutsamen Natur- und Umwelt schutzvereinigungen, die von der Landesregie rung auszuwählen sind, sowie 7. allfälligen weiteren Mitgliedern, die gemäß einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG von den Ver tragspartnern namhaft zu machen sind. (2) Die Mitglieder des Nationalparkbeirates mit Ausnahme der Mitglieder nach Abs. 1 Z. 7 werden von der Lan desregierung bestellt. Die Funktionsdauer beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Beirats. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (3) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Vertreter der National parkverwaltung teilnehmen. Weiters können den Sitzungen Experten beigezogen werden. (4) Dem Nationalparkbeirat obliegt: 1. die Erstattung von Empfehlungen an die National parkverwaltung sowie 2. die Zustimmung zum Jahresplan (§ 10 Abs. 2). (5) Die Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates sind von der Nationalparkverwaltung zu führen. Die nähe ren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung zu den Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen ist. § 12 Örtlicher Nationalparkbeirat (1) Zur örtlichen Mitwirkung in den einzelnen National parkgemeinden kann ein örtlicher Nationalparkbeirat von der Gemeinde eingerichtet werden. (2) Mitglieder des örtlichen Nationalparkbeirates sollen Vertreter der Gemeinde, der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, sowie Vertreter der National parkverwaltung sein. Die Zuziehung von anderen Mitgliedern und Sachverständigen mit beratender Stimme ist möglich. (3) Dem örtlichen Nationalparkbeirat obliegt die Abgabe von Empfehlungen in, den Nationalpark betreffenden, örtlich bedeutsamen Angelegenheiten an den Natio nalparkbeirat oder an die Nationalparkverwaltung. (4) Die näheren organisatorischen Bestimmungen können vom örtlichen Nationalparkbeirat in einer Geschäftsord nung geregelt werden. § 13 Nationalparkforum Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemein den und zur Abstimmung ihrer Interessen mit jenen des Nationalparks hat die Nationalparkverwaltung jährlich min destens ein Nationalparkforum einzuberufen, an dem jeder mann teilnehmen kann. § 14 Duldung Jeder Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte ist unbeschadet der Bestimmung des § 15 verpflichtet, Maß nahmen zu dulden, die von der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 10 Abs. 1) angeordnet werden. Maßnahmen zur Kennzeich nung des Nationalparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.66 5 5 0 5 – 0 5 5 0 5 – 0 6. fünf Mitgliedern von in Niederösterreich tätigen und landesweit bedeutsamen Natur- und Umwelt schutzvereinigungen, die von der Landesregie rung auszuwählen sind, sowie 7. allfälligen weiteren Mitgliedern, die gemäß einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG von den Ver tragspartnern namhaft zu machen sind. (2) Die Mitglieder des Nationalparkbeirates mit Ausnahme der Mitglieder nach Abs. 1 Z. 7 werden von der Lan desregierung bestellt. Die Funktionsdauer beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Beirats. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (3) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Vertreter der National parkverwaltung teilnehmen. Weiters können den Sitzungen Experten beigezogen werden. (4) Dem Nationalparkbeirat obliegt: 1. die Erstattung von Empfehlungen an die National parkverwaltung sowie 2. die Zustimmung zum Jahresplan (§ 10 Abs. 2). (5) Die Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates sind von der Nationalparkverwaltung zu führen. Die nähe ren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung zu den Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen ist. § 12 Örtlicher Nationalparkbeirat (1) Zur örtlichen Mitwirkung in den einzelnen National parkgemeinden kann ein örtlicher Nationalparkbeirat von der Gemeinde eingerichtet werden. (2) Mitglieder des örtlichen Nationalparkbeirates sollen Vertreter der Gemeinde, der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, sowie Vertreter der National parkverwaltung sein. Die Zuziehung von anderen Mitgliedern und Sachverständigen mit beratender Stimme ist möglich. (3) Dem örtlichen Nationalparkbeirat obliegt die Abgabe von Empfehlungen in, den Nationalpark betreffenden, örtlich bedeutsamen Angelegenheiten an den Natio nalparkbeirat oder an die Nationalparkverwaltung. (4) Die näheren organisatorischen Bestimmungen können vom örtlichen Nationalparkbeirat in einer Geschäftsord nung geregelt werden. § 13 Nationalparkforum Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemein den und zur Abstimmung ihrer Interessen mit jenen des Nationalparks hat die Nationalparkverwaltung jährlich min destens ein Nationalparkforum einzuberufen, an dem jeder mann teilnehmen kann. § 14 Duldung Jeder Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte ist unbeschadet der Bestimmung des § 15 verpflichtet, Maß nahmen zu dulden, die von der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 10 Abs. 1) angeordnet werden. Maßnahmen zur Kennzeich nung des Nationalparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.66 5 5 0 5 – 0 5 5 0 5 – 0 § 15 Entschädigung und Einlösung Die Entschädigungsregelungen des § 18 Abs. 2 bis 10 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–3, gelten sinn gemäß. § 16 Betreuung und Überwachung (1) Zur Betreuung der Besucher und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkverwaltung persönlich und fach lich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranzuziehen. (2) Die zur Überwachung herangezogenen Personen bedürfen der Bestätigung durch die Landesregie rung, welche die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 4 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, sinnge mäß anzuwenden hat. Gleiches gilt für den Widerruf der Bestätigung. (3) Die Wacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes als öffentliche Wache anzusehen. Sie genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 StGB). Sie sind ermächtigt, Personen, die sie bei einem verbotenen Eingriff ge mäß den §§ 5, 6 und 7 betreten, zum Zwecke der Vor führung vor die zuständige Strafbehörde festzunehmen, wenn der Betretene 1. dem Wacheorgan unbekannt ist, sich nicht aus weist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder 2. im begründeten Verdacht steht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3. trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafba ren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. 7 5 5 0 5 – 3 Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, sind die Wacheorgane bei Gefahr im Verzug weiters ermächtigt, Gegenstände, die gemäß § 18 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen. § 17 Wiederherstellung des früheren Zustandes (1) Die Folgen eines rechtswidrigen Eingriffes in den Nationalpark sind von der Nationalparkverwaltung zu beseitigen. Soweit jedoch die Herstellung des frühe ren Zustandes unmöglich ist, hat sie jenen Zustand herzustellen, der den Zielsetzungen des § 2 am ehesten entspricht. (2) Vor Durchführung der Maßnahmen hat die National parkverwaltung dem Verursacher zu ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderli chen Arbeiten selbst durchzuführen. (3) Die Kosten für die Herstellung des früheren bzw. bestentsprechenden Zustandes (Abs. 1) sind von der Landesregierung mit Bescheid demjenigen zum Ersatz vorzuschreiben, der den rechtswidrigen Eingriff gesetzt hat. § 18 Strafbestimmungen (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertre tung und ist mit Geldstrafe bis zu € 14.500,– von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer 1. einem Verbot der §§ 5, 6 und 7 zuwiderhandelt; 2. als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durch führt oder die rechtswirksam erteilte Ausnahme befugnis überschreitet; 3. eine bewilligungspflichtige Maßnahme des § 7 Abs. 2 ohne Bewilligung vornimmt.7 5 5 0 5 – 3 (2) Wer die Bezeichnung “Nationalpark”, “Nationalparkge meinde” und “Nationalparkregion” für Gebiete oder Gemeinden entgegen den Bestimmungen des § 3 verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– von der Bezirks verwaltungsbehörde zu bestrafen ist. (3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall nicht jagdbarer gefangener oder getöteter Tiere oder gesammelter Pilze, Pflanzen und Mineralien so wie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen wer den, auch wenn diese nicht dem Täter gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden. Im übrigen gilt § 136 NÖ Jagdgesetz. (4) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind in Freiheit zu setzen oder Tiergärten, wissenschaftlichen Instituten, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind die Tiere schmerzlos zu töten. Für verfallen erklärte Pflanzen sind wissenschaftlichen, schulischen oder sozialen Zwecken zuzuführen. Im übrigen gilt § 137 NÖ Jagd gesetz. (5) Der Versuch ist strafbar. (6) Die Strafgelder sind vom Land für Zwecke des Nationalparks zu verwenden. § 19 Eigener Wirkungsbereich Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. § 20 Abgabenbefreiung Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshand lungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesgesetzlich gere gelten Abgaben befreit. § 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. 88 5 5 0 5 – 1 5 5 0 5 – 1 (2) Wer die Bezeichnung “Nationalpark”, “Nationalparkge meinde” und “Nationalparkregion” für Gebiete oder Gemeinden entgegen den Bestimmungen des § 3 verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– von der Bezirks verwaltungsbehörde zu bestrafen ist. (3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall nicht jagdbarer gefangener oder getöteter Tiere oder gesammelter Pilze, Pflanzen und Mineralien so wie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen wer den, auch wenn diese nicht dem Täter gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden. Im übrigen gilt § 136 NÖ Jagdgesetz. (4) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind in Freiheit zu setzen oder Tiergärten, wissenschaftlichen Instituten, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind die Tiere schmerzlos zu töten. Für verfallen erklärte Pflanzen sind wissenschaftlichen, schulischen oder sozialen Zwecken zuzuführen. Im übrigen gilt § 137 NÖ Jagd gesetz. (5) Der Versuch ist strafbar. (6) Die Strafgelder sind vom Land für Zwecke des Nationalparks zu verwenden. § 19 Eigener Wirkungsbereich Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. § 20 Abgabenbefreiung Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshand lungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesgesetzlich gere gelten Abgaben befreit. § 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. 88 5 5 0 5 – 1 5 5 0 5 – 1