Lower Austria Land Transaction Law 2007
颁布于 2006-09-26 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Niederösterreich
- 主题
- Forestry, Land and soil
- 关键词
- forest management/forest conservation, basic legislation, foreign land tenure, land tenure, land reform, land consolidation, agricultural land, legal proceedings/administrative proceedings, fees/royalties, offences/penalties
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NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) 6800–0 Stammgesetz 88/06 2006-09-26 Blatt 1-20 6800–1 1. Novelle 76/08 2008-09-11 Blatt 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 12a, 14 6800–2 2. Novelle 139/09 2009-11-30 Blatt 7, 9 6800–3 3. Novelle 87/11 2011-06-20 Blatt 3, 5, 12 6800–4 4. Novelle 94/13 2013-11-20 Blatt 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 0 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 Ausgegeben am 20. November 2013 Jahrgang 2013 94. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 Artikel I Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 2. Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. und im 5. Abschnitt jeweils das Wort “Behörden” durch das Wort “Behörde” ersetzt. 3. Im Inhaltsverzeichnis werden vor dem Zitat des “§ 8” und des “§ 21” jeweils das Wort “Zuständigkeiten” durch das Wort “Zuständigkeit” ersetzt. 4. Im Inhaltsverzeichnis wird das Wort “Grundverkehrs landeskommission” nach dem Zitat “§ 8” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt. 5. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Zitat des “§ 12” das Wort “Bezirksverwaltungsbehörde” durch das Wort “Grundverkehrsbehörde” ersetzt. 6. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile “§ 12 Verfahren vor der Grundverkehrslandeskommission”. 7. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile “§ 13 Gang der öffentlichen mündlichen Verhandlung”. 8. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Zitat des “§ 14” das Wort “Verfahren” durch das Wort “Feststel lung” und das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt.0 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 9. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile “§ 21 Grund verkehrskommission für ausländische Personen”. 10. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der Zeile “§ 23 Verfah ren vor dem Amt der Landesregierung” die Wortfolge “dem Amt”. 11. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile “§ 24 Verfahren vor der Grundverkehrskommission für ausländische Personen”. 12. Im § 1 wird nach der Z. 1 das Wort “primär” und nach der Z. 2 das Wort “sekundär” eingefügt und das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 13. Im § 2 wird in der Z. 1 die Wortfolge “und/oder” durch das Wort “und” ersetzt. 14. Im § 3 wird nach der Z. 1 die Wortfolge “Land- oder” durch die Wortfolge “Land- und” ersetzt. 15. Im § 3 Z. 1 werden jeweils nach dem Wort “land-” das Wort “oder” durch das Wort “und” und nach dem Wort “Beschaffenheit” das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 16. Im § 3 Z. 1 wird nach der Wortfolge “Keine land- ” das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 17. Im § 3 Z. 2 lit.a und lit.b wird jeweils nach dem Wort “land-” das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 18. Im § 3 Z. 2 lit.b wird das Wort “wenn” durch das Wort “und” ersetzt, entfällt das Wort “belegt” und wird die Wortfolge “praktischer Tätigkeit oder fachlicher Aus bildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten glaubhaft gemacht werden können” durch die Wortfolge “fachli cher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt” ersetzt. 19. Im § 3 Z. 3 wird nach dem Wort “Land-” das Wort “oder” durch das Wort “und” sowie nach dem Wort “land-” das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 20. Im § 3 Z. 4 lit.a wird nach dem Wort “Rechtserwerbe rin” die Wortfolge “durch ein rechtsverbindliches Anbot” eingefügt. 0a 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 21. Im § 3 Z. 4 lit.b wird das Wort “Bodenkredit-” durch das Wort “Boden-” ersetzt, entfällt nach dem Ausdruck “reg.Gen.m.b.H.” der Beistrich und wird die Wortfolge “wenn durch Vorverträge oder verbindliche Anbote nachgewiesen wird” durch die Wortfolge “unter der Auflage” ersetzt und nach dem Wort “Landwirtinnen” die Wortfolge “innerhalb von fünf Jahren” eingefügt sowie das Wort “Bedingungen” durch das Wort “Vor aussetzungen” ersetzt. 22. Im § 3 Z. 5 wird das Wort “oder” durch das Wort “und“ ersetzt. 23. Im § 3 Z. 5 werden die Wortfolge “welcher zumindest zur Abdeckung des Eigenbedarfs an” durch die Wort folge “bei dem die” und die Wortfolge “Erzeugnissen dient” durch die Wortfolge “Erzeugnisse erwerbs orientiert über den Eigenbedarf hinausgehend gewonnen werden” ersetzt. 24. In der Überschrift des 2. Abschnitts wird das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 25. Im § 4 Abs.1 erster Satz werden das Wort “Unter” durch die Wortfolge “Folgende unter” und die Wort folge “ein land- oder” durch die Wortfolge “zumindest ein land- und” und wird in Z. 3 nach dem Wort “land-” das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 26. Im § 4 Abs. 2 wird das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 27. Im § 5 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird die Wortfolge “Eine Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach § 4 ist nicht erforderlich” durch die Wortfolge “Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 4” ersetzt und tritt anstelle des Zitats “BGBl. I Nr. 112/2003” das Zitat “BGBl. I Nr. 30/2012”. 28. Im § 5 Abs. 1 (neu) wird in der Z. 2 nach dem Wort “Leitungsrechten” das Wort “Gebäudedienstbar keiten” eingefügt und die Wortfolge “Wald- oder Weidedienstbarkeiten, Forstnutzungsrechten oder Gebäudedienstbarkeiten” durch die Wortfolge “und agrarbehördlich regulierte Nutzungsrechte” ersetzt.0a 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 29. Im § 5 Abs. 1 (neu) wird in der Z. 4 nach dem Wort “land-” das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 30. Im § 5 Abs. 1 Z. 7 (neu) entfällt die Wortfolge “einer vertragsgegenständlichen Liegenschaft” und wird nach dem Wort “land-” das Wort “oder” durch das Wort “und” sowie das Wort “Gericht” durch das Wort “Grundbuchsgericht” ersetzt. 31. Im § 5 Abs. 1 Z. 8 (neu) entfällt die Wortfolge “mit Bescheid”. 32. Im § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt: 33. Im § 6 Abs. 1 wird im Einleitungssatz, in der Z. 1 und in der Z. 3 nach dem Wort “land-” jeweils das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 34. Im § 6 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort “Inter esse” die Wortfolge “im Einzelfall” eingefügt und nach dem Wort “land-” das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 35. Im § 6 Abs. 2 Z. 3 wird jeweils nach dem Wort “land-” das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 36. In der Überschrift des 3. Abschnitts wird das Wort “Behörden” durch das Wort “Behörde” ersetzt. 37. § 7 lautet: 38. § 8 samt Überschrift lautet: 39. Im § 9 Abs. 2 wird das Wort “Grundverkehrsbehör den” durch das Wort “Grundverkehrsbehörde” ersetzt. 40. In den §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 11 Abs. 2, 11 Abs. 5, 11 Abs. 7 Z. 1, 11 Abs. 7 Z. 2, 11 Abs. 8, 11 Abs. 9, 13 Abs. 1, 29 und 38 Abs. 4 wird jeweils das Wort “Bezirksverwaltungsbehörde” durch die Wortfolge “Grundverkehrsbehörde” ersetzt. 41. In der Überschrift des § 11 wird das Wort “Bezirksver waltungsbehörde” durch die Wortfolge “Grundver kehrsbehörde” ersetzt. 42. Im § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “auf ihr Verlan gen”. 43. Im § 11 Abs. 8 entfällt der letzte Satz. 0b 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 44. Die §§ 12 und 13 samt Überschriften entfallen. 45. Im § 14 wird in der Überschrift das Wort “Verfahren” durch das Wort “Feststellung” und das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 46. Im § 14 Abs. 1 werden die Wortfolge “Die Entschei dung” durch die Wortfolge “Über die Frage”, das Wort “oder” durch das Wort “und”, das Wort “steht” durch die Wortfolge “entscheidet die Grundverkehrsbe hörde” und die Wortfolge “der Bezirksverwaltungsbe hörde zu” durch die Wortfolge “, in welcher das Grundstück liegt” ersetzt. 47. Im § 14 Abs. 2 werden die Wortfolge “Bescheide gemäß Abs. 1” durch die Wortfolge “die Entscheidung über diese Frage” und das Wort “Berufungsrecht” durch das Wort “Beschwerderecht an das Landes verwaltungsgericht” ersetzt. 48. Im § 18 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird die Wortfolge “Eine Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach § 17 ist nicht erforderlich” durch die Wortfolge “Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 17” ersetzt und tritt in der Z. 4 anstelle des Zitats “BGBl. I Nr. 112/2003” das Zitat “BGBl. I Nr. 30/2012”. 49. Im § 18 wird folgender Abs. 2 angefügt: 50. In der Überschrift des 5. Abschnitts wird das Wort “Behörden” durch das Wort “Behörde” ersetzt. 51. In der Überschrift des § 20 wird das Wort “Zuständig keiten” durch das Wort “Zuständigkeit” ersetzt. 52. Im § 20 entfallen die Bezeichnung Abs. 1 und der Abs. 2. Im § 20 (neu) entfällt die Wortfolge “1. Instanz” und wird die Wortfolge “das Amt der” durch das Wort “die” ersetzt. 53. § 21 samt Überschrift entfällt. 54. Im § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge “beim Amt” durch das Wort “bei” ersetzt. 55. In der Überschrift des § 23 entfällt die Wortfolge “dem Amt”.0b 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 56. Im § 23 Abs. 1 Z. 1 wird das Wort “oder” durch das Wort “und” ersetzt. 57. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: 58. § 24 samt Überschrift entfällt. 59. Im § 26 Abs. 1 werden die Wortfolge “der rechtskräf tige Genehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “die rechtskräftige Genehmigung”, die Wortfolge “einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde” durch die Wortfolge “eine rechtskräftige Entscheidung” und jeweils nach dem Wort “land-” das Wort “oder” durch das Wort “und” sowie das Wort “Gericht” durch das Wort “Grundbuchsgericht” ersetzt. 60. Im § 27 Abs. 5 wird das Wort “Gericht” durch das Wort “Grundbuchsgericht” ersetzt. 61. Im § 28 Abs. 3 wird das Wort “Gericht” durch das Wort “Exekutionsgericht” ersetzt und tritt anstelle des Zitats “BGBl. I Nr. 68/2005” das Zitat “BGBl. I Nr. 33/2013”. 62. Im § 30 Abs. 2 entfällt das Wort “erstinstanzlicher”. 63. Im § 30 Abs. 4 wird das Wort “Berufungsverfahrens” durch die Wortfolge “Beschwerdeverfahrens an das Landesverwaltungsgericht” ersetzt. 64. Im § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge “einen rechtskräfti gen Bescheid” durch die Wortfolge “eine rechtskräf tige Entscheidung” ersetzt. 65. Im § 31 Abs. 2 werden die Wortfolge “eines Ausnah metatbestandes” durch die Wortfolge “einer Geneh migungsfreiheit” und das Zitat “§§ 5 oder 18” durch das Zitat “§§ 5 Abs. 1 oder 18 Abs. 1” ersetzt. 66. Im § 32 Abs. 2 entfällt das Wort “erstinstanzlicher”. 67. Im § 33 erster Satz wird die Wortfolge “die Entschei dung” durch die Wortfolge “das Verfahren” ersetzt und nach dem Wort “Erwerb” das Wort “sinngemäß” eingefügt. 68. Im § 33 zweiter Satz wird die Wortfolge “In Verfahren” durch die Wortfolge “Für die Entscheidung” ersetzt. 0c 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 69. Im § 34 tritt anstelle des Zitats “BGBl. I Nr. 8/2006” das Zitat “BGBl. I Nr. 15/2013”. 70. Im § 35 tritt anstelle des Zitats “BGBl. I Nr. 120/2005” das Zitat “BGBl. I Nr. 35/2012” und wird nach dem Wort “zuständigen” das Wort “ordentlichen” einge fügt. 71. Im § 36 Abs. 7 wird die Wortfolge “einen Genehmi gungsbescheid” durch die Wortfolge “einer Genehmi gung” ersetzt. 72. Im § 37 Abs. 2 Z. 1 werden die Wortfolge “die Agrarbe hörde einen Feststellungsbescheid” durch die Wort folge “eine Entscheidung” und die Wortfolge “erlassen hat” durch die Wortfolge “ergangen ist” ersetzt. 73. Im § 37 Abs. 2 Z. 3 wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt. 74. Im § 38 Abs. 1 Z. 3 wird vor dem Wort “auf” die Wort folge “Umgehungshandlungen nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 setzt oder” einge fügt. 75. Im § 38 Abs. 1 Z. 5 wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt. 76. Im § 38 Abs. 4 wird vor dem Wort “Gerichte” das Wort “ordentlichen” eingefügt. Artikel II 1. Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. 2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängigen Grund verkehrsverfahren sind von diesen zu erledigen. Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: Pernkopf0c 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele § 2 Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte § 5 Ausnahmen § 6 Genehmigungsvoraussetzungen 3. Abschnitt: Behörde und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr § 7 Zuständigkeit § 8 Landesverwaltungsgericht § 9 Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung § 10 Antrag § 11 Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde § 14 Feststellung, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt 4. Abschnitt: Rechtserwerb durch ausländische Personen § 15 Gleichstellung § 16 Verordnungsermächtigung der Landesregierung § 17 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte § 18 Ausnahmen § 19 Genehmigungsvoraussetzungen 1 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 5. Abschnitt: Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen § 20 Zuständigkeit § 22 Antrag § 23 Verfahren vor der Landesregierung 6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen § 25 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung § 26 Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung § 27 Unwirksamkeit der Eintragung § 28 Rückabwicklung 7. Abschnitt: Zwangsversteigerungen § 29 Verständigung der Bezirksbauernkammer und der Behörde § 30 Verfahren bei Zuschlagserteilung § 31 Erneute Versteigerung § 32 Verfahren bei Überboten § 33 Entscheidung der Grundverkehrsbehörden 8. Abschnitt: Freiwillige Feilbietung § 34 Freiwillige Feilbietung 9. Abschnitt: Feststellungsklage § 35 Feststellungsklage 1 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 10. Abschnitt: Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben § 36 Bedingungen und Auflagen § 37 Verwaltungsabgaben 11. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 38 Strafbestimmungen, Nutzungsverbot § 39 Übergangsbestimmungen § 40 Schlussbestimmungen 2 2 6 . S e p te m b e r 2 0 0 6 6 8 0 0 – 0 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele Ziel des Gesetzes ist 1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forst wirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Nieder österreich; 2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forst wirtschaftlichen Grundbesitzes; 3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grund stücken durch ausländische Personen. § 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Erwerb von Rechten an 1. land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohngebäuden und Wirtschaftsbauwer ken oder Teilen dieser Bauwerke; 2. allen Grundstücken sowie an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wie Wohnungen, wenn ausländi sche Personen Rechte erwerben. 3 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die a) im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder b) im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirt schaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirt schaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßge bend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftli chen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird. Keine land- und forstwirtschaftlichen Grund stücke sind Grundstücke, die im Eisenbahnbuch ein getragen sind. 2. Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb): a) wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder b) wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaft lichen Grundstücks einen land- und forstwirt schaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaft-3 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 lichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und o diese Absicht durch ausreichende Gründe und o aufgrund fachlicher Ausbildung und prakti scher Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähig keiten belegt. 3. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden. 4. Interessenten oder Interessentinnen: a) Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechts erwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzu schließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsübli cher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebens notwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist; b) der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden und Grunderwerbsgenossenschaft für Nie derösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auf lage, dass die vertragsgegenständliche Liegen schaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sons tigen in lit.a angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. 5. Wirtschaftlich gesunder land- und forstwirt schaftlicher Grundbesitz: Grundbesitz, bei dem die land- und forstwirtschaftli- 4 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 chen Erzeugnisse erwerbsorientiert über den Eigen bedarf hinausgehend gewonnen werden, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturel len Gegebenheiten des Landes Niederösterreich ent spricht. 6. Ausländische Personen: a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; b) juristische Personen, die ihren satzungsge mäßen Sitz im Ausland haben oder deren Gesell schaftskapital bzw. Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) sich überwiegend in ausländischem Besitz befin den; c) eingetragene Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen sich überwiegend in aus ländischem Besitz befindet; d) Vereine, deren Mitglieder in der Mehrheit auslän dische Personen sind, oder e) Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Perso nen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck überwiegend aus ländischen Personen zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend ausländischen Personen obliegt. 2. Abschnitt Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (1) Folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechts geschäfte, die zumindest ein land- und forstwirt-4 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 schaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben: 1. Die Übertragung des Eigentumsrechtes; 2. die Einräumung des Fruchtgenussrechtes; 3. die Bestandgabe oder sonstige Überlassung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf Flächen von über 2 ha; 4. Die Verpachtung einer Fläche bis 2 ha, wenn durch diese Verpachtung das Gesamtausmaß von 2 ha verpachteter Fläche überschritten wird. (2) Andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirt schaftliche Grundstücke bedürfen der grundver kehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte). § 5 Ausnahmen (1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 4, wenn 1. Eigentum nach den §§ 13 oder 15 des Liegen schaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012, übertragen wird; 2. das Rechtsgeschäft ausschließlich die Einräu mung von Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungs rechten, Gebäudedienstbarkeiten und agrar behördlich regulierte Nutzungsrechte zum Inhalt hat; 3. durch das Rechtsgeschäft Miteigentum nach § 830 ABGB aufgehoben oder die Miteigentums quote bei aufrecht bleibender Miteigentümer schaft abgeändert wird; 4. das land- und forstwirtschaftliche Grundstück a) für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder 5 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 b) für öffentliche Verkehrsanlagen (Eisenbah nen, Straßen, Kanäle, Hafenanlagen, Seilbah nen und dgl.) oder c) für die Errichtung von Kraftwerksbauten, elek trischer Anlagen oder Leitungen oder für die Errichtung von Anlagen zur Versorgung mit Erd- oder Leuchtgas oder zur Weiterleitung dieser Produkte benötigt wird und dies von der nach den Verwal tungsvorschriften zuständigen Behörde bestätigt wird; 5. das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern oder mit Ehegatten oder eingetra genen Partnern von Geschwistern, weiters zwi schen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern andererseits abgeschlossen wird; 6. das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklä rung oder Auflösung der Ehe zwischen den sei nerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der eheli chen Ersparnisse oder nach rechtskräftiger Auflö sung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen einge tragenen Partnern zur Aufteilung des partner schaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse abgeschlossen wird; 7. das katastrale Flächenausmaß des Grund stückes, bei mehreren Grundstücken die katastrale Gesamtfläche aller aneinander angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, 3.000 m² nicht übersteigt und diese Tatsache gegenüber dem Grundbuchsgericht durch eine eidesstattliche Erklärung oder öffent liche Urkunde nachgewiesen wird;5 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 8. die Agrarbehörde a) Rechte gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ landwirt schaftlichen Förderungsfonds- und Sied lungsgesetzes, LGBl. 6645, zugeteilt hat; b) gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesge setzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, festgestellt hat, dass ein Flurbereinigungsübereinkom men zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. (2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Aus nahmetatbeständen. § 6 Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechts geschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück 1. zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genom men werden oder die land- und forstwirtschaftli che Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird; 2. zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestim mung ist durch eine Bescheinigung der Wirt schaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen oder 6 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 3. nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, son dern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unter nehmen oder den ganzen Besitz einheitlich ver fügt wird. (2) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsge schäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauern standes nicht widerspricht. Soweit ein solches Inter esse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interes sentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vor liegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ord nungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nut zung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrs wert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.6 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 3. Abschnitt Behörde und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr § 7 Zuständigkeit (1) Am Sitz der Bezirkshauptmannschaften 1. Bruck an der Leitha 2. Hollabrunn 3. Melk 4. St. Pölten und 5. Waidhofen an der Thaya wird jeweils eine Grundverkehrsbehörde eingerich tet. Die Grundverkehrsbehörde trägt die Bezeich nung “Grundverkehrsbehörde” mit dem Namen der Sitzgemeinde als Zusatz. (2) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha umfasst die Sprengel folgender Bezirks verwaltungsbehörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Baden 2. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha 3. Bezirkshauptmannschaft Mödling 4. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen 5. Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt 6. Statutarstadt Wiener Neustadt (3) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Holla brunn umfasst die Sprengel folgender Bezirkshaupt mannschaften: 1. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf 2. Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn 3. Bezirkshauptmannschaft Korneuburg 4. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach 7 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 (4) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Melk umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungs behörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Amstetten 2. Bezirkshauptmannschaft Melk 3. Bezirkshauptmannschaft Scheibbs 4. Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs (5) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde St. Pölten umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungs behörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld 2. Bezirkshauptmannschaft St. Pölten 3. Statutarstadt St. Pölten 4. Bezirkshauptmannschaft Tulln 5. Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (6) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Waidho fen an der Thaya umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Gmünd 2. Bezirkshauptmannschaft Horn 3. Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau 4. Statutarstadt Krems an der Donau 5. Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya 6. Bezirkshauptmannschaft Zwettl (7) Die Grundverkehrsbehörde leitet der Bezirkshaupt mann, an dessen Sitz diese eingerichtet ist. Dieser Bezirkshauptmann hat auch die Geschäfte der Grundverkehrsbehörde zu führen. § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, gelten sinn gemäß.7 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 § 8 Landesverwaltungsgericht (1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus zwei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft. Der oder die Vorsitzende können auch gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstat terin sein. (2) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichte rinnen sind auf Vorschlag der NÖ Landes-Land wirtschaftskammer durch die Landesregierung zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die über einschlägige land- und forstwirtschaft liche Kenntnisse verfügen. (3) Den fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterin nen gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekos ten sowie eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt höchstens das Zweifache der Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden. (5) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein Rechtsgeschäft über ein land- und forstwirt schaftliches Grundstück zugrunde liegt, das zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist und liegt dafür eine Bescheini gung der Wirtschaftskammer für Niederöster reich vor, hat das Landesverwaltungsgericht vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Wirt schaftskammer für Niederösterreich einzuholen. 8 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 § 9 Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung (1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreter oder Orts vertreterin zu bestellen. Diese muss mit den ört lichen Gegebenheiten vertraut und Landwirt oder Landwirtin sein. (2) Der Ortsvertreter oder die Ortsvertreterin hat die Grundverkehrsbehörde und Bezirksbauernkammern bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessen tinnen und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unter stützen. (3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wir kungsbereich zu besorgen. § 10 Antrag (1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsab schluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf inner halb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspar tei gestellt werden. (2) Die Vertragsparteien sind bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Ver tragsteile enthalten. (3) Der Behörde sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere 1. die Urkunde über das Rechtsgeschäft;8 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 2. Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung; 3. Angaben über den Gegenstand des Rechtsge schäftes und die Gegenleistung; 4. Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und 5. Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin. (4) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landes regierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereit stellung weiterer Unterlagen und Informationen vor sehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z. 1 und 2 erforderlich ist. § 11 Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde (1) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln. (2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu über mitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind: 1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4; 2. Grundstücksnummer; 3. Katastralgemeinde; 4. Flächenausmaß; 9 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmel defrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln. (3) Die Anmeldefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer. (4) Die Gemeinden haben ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln. (5) Die Kundmachung ist von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grund verkehrsbehörde Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann. (6) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Interessenten eigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbeson dere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpäch ter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interes sent oder die Interessentin hat nach ordnungsge mäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG. (7) Die Bezirksbauernkammer hat 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;9 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde inner halb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmelde frist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interes sentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermit teln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. (8) Langt bei der Grundverkehrsbehörde keine Ver ständigung gemäß Abs. 7 ein, hat sie das Rechtsge schäft zu genehmigen. (9) Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Ver ständigung gemäß Abs. 7 ein, hat sie weitere Ermitt lungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. (10) Die in den Abs. 5 und 7 geregelten Aufgaben der Bezirksbauernkammer sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. § 12 (entfällt) § 13 (entfällt) § 14 Feststellung, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt (1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaft liches Grundstück vorliegt, entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der Bezirks bauernkammer und der zuständigen Gemeinde in welcher das Grundstück liegt. 10 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 (2) Gegen die Entscheidung über diese Frage steht der Bezirksbauernkammer ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu. 4. Abschnitt Rechtserwerb durch ausländische Personen § 15 Gleichstellung Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtser werb durch ausländische Personen gelten nicht für 1. Staatsangehörige, die aufgrund des Völker- oder Gemeinschaftsrechtes österreichischen Staatsange hörigen gleichgestellt sind und 2. juristische Personen und eingetragene Perso nengesellschaften, Vereine, Stiftungen oder Fonds in Ausübung der Niederlassungsfreiheit, in Ausübung des freien Dienstverkehrs oder in Aus übung der Kapitalverkehrsfreiheit, soweit sie sich auf eine im EG-Vertrag oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) genannten Freiheiten berufen, und sie diesen Umstand gegenüber dem Grundbuchsgericht eides stattlich erklären, sofern eine solche gleichwertige Erklärung nicht schon in der Vertragsurkunde enthal ten ist. Für die eidesstattliche Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.10 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 § 16 Verordnungsermächtigung der Landesregierung Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und deren Rechtserwerbe nicht unter die Bestimmungen des 4. Abschnittes fallen. § 17 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (1) Unter Lebenden geschlossene Rechtsgeschäfte bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Geneh migung, wenn sie folgende Rechtserwerbe durch ausländische Personen zum Gegenstand haben: 1. Eigentumsrecht; 2. Fruchtgenussrecht, Gebrauchsrecht, Dienst barkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlas sung, die dem Benützer oder der Benützerin eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung einräumt, wie einem Eigentümer oder einer Eigentümerin oder einem Dienstbarkeitsberech tigten oder einer Dienstbarkeitsberechtigten; 3. Baurecht oder Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, oder das Eigentum an die sem zu übertragen. (2) Andere Rechtsgeschäfte bedürfen der grundver kehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte). 11 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 § 18 Ausnahmen (1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 17, wenn 1. das Rechtsgeschäft mit Ehegatten oder einge tragenen Partnern als gemeinsame Erwerber abgeschlossen wird und einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 15 gleichgestellt ist; 2. das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Parntnern nach mindestens 10-jähriger Ehe oder eingetragener Partner schaft, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern abgeschlossen wird; beruht die Verwandtschaft auf Adoption, muss sie seit mehr als zehn Jahren bestehen; 3. das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklä rung oder Auflösung der Ehe zwischen den sei nerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der eheli chen Ersparnisse oder nach rechtskräftiger Auf lösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen einge tragenen Partnern zur Aufteilung des partner schaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse abgeschlossen wird; 4. Eigentum nach den §§ 13 oder 15 des Liegen schaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012, übertragen wird. (2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Aus nahmetatbeständen. 12 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 § 19 Genehmigungsvoraussetzungen Die Behörde darf einem Rechtserwerb durch ausländische Personen die Genehmigung nur erteilen, wenn 1. staatspolitische oder sonstige öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, 2. der Erwerber oder die Erwerberin (§ 3 Z. 6 lit.a) a) nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe ver urteilt worden ist, b) nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und 3. a) am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches bzw. wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer niederöster reichischen Gemeinde besteht oder b) der Erwerber oder die Erwerberin seit minde stens zehn Jahren in Österreich einen Hauptwohnsitz hat. 5. Abschnitt Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen § 20 Zuständigkeit Behörde ist die Landesregierung.12 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 § 21 (entfällt) 12a 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 § 22 Antrag (1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertrags schluss bei der Landesregierung schriftlich um Genehmigung ansuchen. Für Ansuchen vor Errich tung einer Urkunde gilt § 10 Abs. 2 sinngemäß. (2) Der Behörde ist die Urkunde über das Rechtsge schäft zur Verfügung zu stellen. (3) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landes regierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereit stellung weiterer Unterlagen und Informationen vor sehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z. 3 erforderlich ist. § 23 Verfahren vor der Landesregierung (1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertre tungen zu hören: 1. die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftli ches Grundstück betrifft; 2. die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Inter essen berührt werden; 3. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die NÖ Landarbeiterkam mer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden. 13 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 (2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG. (3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsge richt im Umfang der Stellungnahme zu. § 24 (entfällt) 6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 25 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmi gung nicht erteilt wurde, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechts geschäft rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Auffor derung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird. § 26 Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung (1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch die rechts-13 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 kräftige Genehmigung angeschlossen ist. Der Umstand, dass es sich um kein land- und forstwirt schaftliches Grundstück handelt, ist durch eine rechtskräftige Entscheidung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht zu erbringen, wenn das Grundbuchsgericht mit Sicher heit annehmen kann, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt. (2) Ist der Erwerber oder die Erwerberin eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft, ein Verein, eine Stiftung oder ein Fonds, und handelt es sich dabei nicht um eine ausländische Person im Sinne des § 3 Z. 6, so haben deren statutengemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe dem Grundbuchsgericht eine eidesstattliche Erklärung darüber abzugeben, sofern eine solche gleichwertige Erklärung nicht schon in der Vertragsurkunde enthal ten ist. (3) Für die eidesstattliche Erklärung ist ein durch Verord nung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. § 27 Unwirksamkeit der Eintragung (1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Ein tragung eines genehmigungspflichtigen Rechts geschäftes ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung im Grundbuch durchge führt wurde, hat die Behörde von Amts wegen mit Bescheid ein Verfahren einzuleiten, in dem geprüft wird, ob die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft vorliegt. Gleichzeitig hat sie den Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin aufzufordern, binnen vier Wochen den Antrag auf Genehmigung des Rechts erwerbes einzubringen. 14 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 (2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. (3) Die Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die nach dem Zeitpunkt der Anmerkung bücherliche Rechte erlangt haben. (4) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen, wenn 1. einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig versagt wird oder 2. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin den Antrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht einge bracht hat. (5) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder endet ein Verfahren nach Abs. 1 und 2 dahin gehend, dass eine Genehmigungspflicht nicht gegeben ist, hat die Behörde dies dem Grundbuchs gericht unverzüglich mitzuteilen; das Grundbuchsge richt hat die Anmerkung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen. § 28 Rückabwicklung (1) Wird eine Eintragung ins Grundbuch nach § 27 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrunde liegende Rechtsvor gang rückabgewickelt, darf der Veräußerer oder die Veräußerin die Löschung solcher inzwischen einge tragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbe sondere nach einer Anmerkung nach § 27 Abs. 2, erworben worden sind.14 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 (2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertra gung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmi gung oder durch Unterlassung der fristgerechten Antragstellung gemäß § 25 rechtsunwirksam, darf der Veräußerer oder die Veräußerin die Rückab wicklung dem Erwerber oder der Erwerberin gegen über verweigern, wenn er oder sie weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer Genehmigung bedurfte oder dass die Voraus setzungen für die Genehmigung nicht vorgelegen sind. (3) Wird die Einverleibung eines Rechtsvorganges nach § 27 Abs. 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer oder die Veräußerin, die Rückabwicklung zu verweigern, ist das Grundstück auf Antrag der Behörde oder einer der Vertragsparteien vom Exekutionsgericht in sinn gemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsord nung, RGBl.Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers oder der Veräußerin nach Abs. 2 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers oder der Erwerberin. 7. Abschnitt Zwangsversteigerungen § 29 Verständigung der Bezirksbauernkammer und der Behörde Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken gemäß § 3 Z. 1 bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Bezirks bauernkammer zuzustellen. Die Bezirksbauernkammer ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft 15 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 gemäß § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Bezirksbauernkammer ist auch vom Ergebnis der Schätzung zu verständigen. Die Erteilung des Zuschlages ist der Grundverkehrsbehörde zuzustellen. § 30 Verfahren bei Zuschlagserteilung (1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird. Der oder die Meistbietende ist aufzufordern, binnen vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen. (2) Entscheidet die Behörde, dass der Zuschlag an den Meistbietenden oder die Meistbietende keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid nicht zu, ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages vom Exekutionsgericht für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. (3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen. (4) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht den Zeit punkt des Einlangens eines Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag erledigenden Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides oder von der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens15 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 an das Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge von dessen Ausgang jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (5) Wird eine erneute Versteigerung (§ 31) erforderlich, weil der oder die Meistbietende der ersten Versteige rung die Anträge nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt hat, sind die Bestimmungen der Exekutions ordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden. § 31 Erneute Versteigerung (1) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Abs. 2 oder eine Mitteilung nach Abs. 3 letzter Satz vorlegen. (2) Ein Antrag auf Zulassung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfrei heit gemäß §§ 5 Abs. 1 oder 18 Abs. 1, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustel len. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden. (3) Wird von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt, gilt die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann. 16 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 (4) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Verstei gerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. (5) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 der Exeku tionsordnung, soweit nicht § 30 Abs. 5 anzuwenden ist. (6) Treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Person um eine Zulassung auf, hat die Behörde das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestäti gung. (7) Im Fall des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteige rungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Abs. 1) auftritt oder keine gültigen Angebote abgege ben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ers ten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen. § 32 Verfahren bei Überboten (1) Vor der Verständigung des Erstehers oder der Erste herin von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter oder die Überbieterin aufzufordern, innerhalb von vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen. (2) Entscheidet die Behörde, dass die Rechtsübertra gung an den Überbieter oder die Überbieterin keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung16 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid der Behörde nicht zu, hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. (3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exeku tionsgericht das Überbot zurückzuweisen. § 33 Entscheidung der Grundverkehrsbehörden Für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rah men eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinn gemäß. Für die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z. 1 und 4 keine Anwendung. 8. Abschnitt Freiwillige Feilbietung § 34 Freiwillige Feilbietung Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 33 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191ff des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exeku tionsordnung) sinngemäß anzuwenden. 17 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 9. Abschnitt Feststellungsklage § 35 Feststellungsklage (1) Die Landesregierung darf bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm, RGBl.Nr. 111/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, zuständigen ordentlichen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. (2) Die Erhebung der Klage ist auf Antrag der Landesregierung im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. 17 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 (3) Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchs gericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen; § 28 ist sinngemäß anzuwenden. 10. Abschnitt Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben § 36 Bedingungen und Auflagen (1) Die Behörde darf die Genehmigung unter Vorschrei bung von Bedingungen und Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 geschützten Interessen erforderlich ist. Insbesondere darf sie vor schreiben, dass der Erwerber oder die Erwerberin innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss. Zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage darf eine Kaution vorgeschrieben werden. (2) Die Behörde darf eine Auflage mit Bescheid aufheben oder die Frist zu ihrer Erfüllung verlängern, wenn die Durchsetzung der Auflage oder die Frist für den Ver pflichteten oder die Verpflichtete aufgrund von Umständen, die ohne sein oder ihr Verschulden ein getreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. (3) Zur Feststellung, ob die Bedingung oder die Auflage erfüllt oder ob die Erklärung eingehalten wurde, hat der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin auf Verlangen Auskunft zu geben. (4) Eine Kaution ist unter Berücksichtigung der wirt schaftlichen Verhältnisse des Erwerbers oder der Erwerberin in einer der wirtschaftlichen Bedeutung 18 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 des Rechtserwerbes angemessenen Höhe bis zu 20 % des vereinbarten Entgeltes oder, wenn kein Ent gelt vereinbart ist, bis zu 75.000 Euro zu bemessen. (5) Die Kaution kann durch ein Einlagebuch eines zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Geldinstitu tes oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Kaution bei Verfall zu bezahlen. (6) Die Kaution verfällt zugunsten des Landes, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin die Auflage vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt. Die Behörde hat den Eintritt des Verfalles mit Bescheid festzustellen. Die Kaution ist frei, wenn die Auflage erfüllt ist oder aufgehoben wird. (7) Die aus einer Genehmigung, einer grundverkehrsbe hördlichen Bestätigung oder Zulassungsbewilligung erwachsenen Pflichten des Erwerbers oder der Erwerberin gehen auf die Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerinnen über. § 37 Verwaltungsabgaben (1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin hat für die Durchführung der Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Im Fall des Eigentumserwerbes, der Einräumung des Fruchtge nussrechtes, der Bestandnahme und der Einräu mung oder Übertragung eines Baurechtes ist das Ausmaß nach der Gegenleistung bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertrags gegenstandes abzustufen. Umfasst der Gegenstand des Rechtsgeschäftes auch Grundstücke, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, hat die Gegenleistung bei der Bemessung der Verwal tungsabgabe insoweit außer Betracht zu bleiben, als sie dem Wert dieser Grundstücke entspricht.18 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 (2) Eine Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten, 1. wenn eine Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, oder gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, ergangen ist; 2. wenn ein nach dem NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, anerkannter Siedlungsträger ein Grundstück erwirbt, das unmittelbar zur Gänze oder überwiegend der Erreichung eines Sied lungszweckes dient; 3. für Entscheidungen gemäß § 14 Abs. 1. 11. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 38 Strafbestimmungen, Nutzungsverbot (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge gemäß §§ 10, 22, 30 und 32 nicht fristge recht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstatt lichen Erklärung nach § 26 Abs. 3 vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (§ 36). 19 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Abs. 1 Z. 1 mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechts widrigen Zustandes. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungs übertretung und ist von der Grundverkehrsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. (5) Werden durch die vorzeitige Nutzung Grundver kehrsinteressen verletzt, hat die Grundverkehrsbe hörde gegenüber dem Erwerber oder der Erwerberin, ungeachtet des Vorliegens einer Verwaltungsüber tretung nach Abs. 1, mit Bescheid ein Nutzungsver bot auszusprechen. § 39 Übergangsbestimmungen (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmit glieder der Grundverkehrslandeskommission und der Ausländergrundverkehrskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.19 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3 6 8 0 0 – 4 § 40 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichne ten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, LGBl. 6800–3, außer Kraft. 20 2 6 . S e p te m b e r 2 0 0 6 6 8 0 0 – 0