Lower Austria Information Law
颁布于 1988-08-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- NÖ Auskunftsgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Niederösterreich
- 主题
- Environment
- 关键词
- basic legislation, pollution control, access-to-information, legal proceedings/administrative proceedings, data collection/reporting, environmental impact assessment (EIA), registration
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
NÖ Auskunftsgesetz 0020–0 Stammgesetz 76/88 1988-08-04 Blatt 1, 2 0020–1 1. Novelle 115/00 2000-12-21 Blatt 1-4 [CELEX: 390L0313] 0020–2 2. Novelle 94a/06 2006-11-22 Blatt 1-14 [CELEX: 32003L0004, 32003L0098] 0020–3 3. Novelle 60/10 2010-08-31 Blatt 1, 1a, 2, 9-26 [CELEX: 32007L0002] 0020–4 4. Novelle 56/13 2013-11-18 Blatt 3, 7, 8, 13, 14, 16, 22 0 0 0 2 0 – 4 Ausgegeben am 18. November 2013 Jahrgang 2013 56. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes Artikel I Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, wird wie folgt geän dert: 1. Im § 6 Abs. 5 entfällt der erste Satz. Die Wortfolge “Im übrigen” wird durch das Wort “Es” ersetzt. 2. Im § 12 Abs. 2 Z. 3 tritt anstelle des Zitates “Nr. 13/2005” das Zitat “Nr. 83/2013”. 3. § 13 Abs. 4 entfällt. 4. Im § 24 Abs. 2 Z. 6 tritt anstelle des Zitates “Nr. 135/2009” das Zitat “Nr. 83/2013”. 5. Im § 26 Abs. 2 Z. 7 tritt anstelle des Zitates “Nr. 135/2009” das Zitat “Nr. 83/2013”. 6. § 28 Abs. 6 entfällt. 7. § 45 lautet: Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: P r ö l l0 0 0 2 0 – 4 Inhaltsverzeichnis: § 1 Inhalt Abschnitt 1 Allgemeines Auskunftsrecht § 2 Recht auf Auskunft § 3 Verlangen um Auskunft § 4 Erteilung der Auskunft § 5 Einschränkungen des Auskunftsrechtes § 6 Verweigerung der Auskunft durch Bescheid Abschnitt 2 Umweltinformation § 7 Ziel, Anwendungsbereich § 8 Umweltinformationen § 9 Informationspflichtige Stellen § 10 Freier Zugang zu Umweltinformationen § 11 Mitteilungspflicht § 12 Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe § 13 Rechtsschutz § 14 Veröffentlichung von Umweltinformationen § 15 Übermittlungspflicht § 16 Abgabenbefreiung Abschnitt 3 Geodateninfrastruktur des Landes § 17 Ziel § 18 Anwendungsbereich § 19 Begriffsbestimmungen § 20 Anforderungen an Metadaten 1 0 0 2 0 – 3 § 21 Interoperabilität von Geodatensätzen und diensten § 22 Netzdienste § 23 Geoportal INSPIRE, Verknüpfung mit Geodaten Dritter § 24 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten § 25 Entgelt für Netzdienste § 26 Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs § 27 Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen § 28 Rechtsschutz § 29 Monitoring § 30 Berichtspflichten, Koordinierung § 31 Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen § 32 Ziel § 33 Gegenstand und Anwendungsbereich § 34 Begriffsbestimmungen § 35 Allgemeiner Grundsatz § 36 Begehren auf Weiterverwendung § 37 Verfügbare Formate § 38 Entgelte § 39 Lizenzen § 40 Transparenz § 41 Nichtdiskriminierung § 42 Verbot von Ausschließlichkeits vereinbarungen1 0 0 2 0 – 3 § 43 Verweigerung der Weiterverwendung durch Bescheid § 44 Feststellung mit Bescheid (Lizenzen) § 45 Rechtsschutz Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen § 46 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen § 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 48 Umgesetzte EG-Richtlinien § 49 Inkrafttreten 1a 0 0 2 0 – 3 § 1 Inhalt Dieses Gesetz regelt 1. das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1) 2. das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2) 3. die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3) 4. die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4). Abschnitt 1 Allgemeines Auskunftsrecht § 2 Recht auf Auskunft (1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Lan des, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regeln den Selbstverwaltung zu erhalten. (2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann. § 3 Verlangen um Auskunft Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden. § 4 Erteilung der Auskunft (1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Aus kunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird 2 0 0 2 0 – 3 dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begrün den. (2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Aus kunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden. (3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schrift liche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunfts suchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesse rung zu laufen. (4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunfts suchenden an dieses verweisen. Der Aus kunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden. § 5 Einschränkungen des Auskunftsrechtes (1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden: 1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt; 2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht; 3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besor gung der übrigen Aufgaben des Organs wesent lich beeinträchtigt wäre; 4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird; 5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforder lichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbei tungen erforderlich sind; 6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.2 0 0 2 0 – 3 (2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüber hinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören. § 6 Verweigerung der Auskunft durch Bescheid (1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Aus kunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird. (2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonsti gem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunfts ersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunfts ersuchens angeschlossen werden. (3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen. (4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist in Sachen zuständig: 1. die vom Amt der Landes regierung besorgt werden das Amt der Landes regierung als Behörde 2. die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde) besorgt werden die Bezirkshauptmann schaft 3. die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden der Magistrat 4. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden das für die jeweilige Sache zuständige Organ 3 0 0 2 0 – 4 5. die von einem Selbstver waltungskörper besorgt werden das nach der Organisa tionsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde 6. in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde. (5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensge setz anzuwenden ist. Abschnitt 2 Umweltinformation § 7 Ziel, Anwendungsbereich (1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffent lichkeit über die Umwelt, insbesondere durch 1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informations pflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden; 2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinfor mationen. (2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.3 0 0 2 0 – 4 § 8 Umweltinformationen Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natür liche Lebensräume einschließlich Berg- und Feucht gebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emis sionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umwelt bestandteile und -faktoren auswirken oder wahr scheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaft liche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwen det werden; 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesund heit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontami nation der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bau werke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z. 1 oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maß nahmen oder Tätigkeiten nach Z. 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten. 4 0 0 2 0 – 2 § 9 Informationspflichtige Stellen (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Geset zes sind 1. Verwaltungsbehörden und unter deren sach licher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffent lichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich einge richtete Beratungsorgane; 2. Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie Privatwirtschafts verwaltung besorgen; 3. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Z. 1 oder 2 genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. (2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z. 3 liegt vor, wenn 1. die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Abs. 1 Z. 1 oder 2 genannten Stelle unterliegt oder 2. eine in Abs. 1 Z. 1 oder 2 genannte Stelle auf grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vor schriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr schenden Einfluss ausüben kann. (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 Z. 1 oder 2 genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder 2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbunde nen Stimmrechte verfügt oder4 0 0 2 0 – 2 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. § 10 Freier Zugang zu Umweltinformationen (1) Jeder hat das Recht auf freien Zugang zu Umwelt informationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist. (2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. (3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinforma tionen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermitt lungsanspruch hat. (4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informatio nen über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Was ser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebens räume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strah len einschließlich der Strahlen, die durch radio aktiven Abfall verursacht sind; 3. Emissionen gemäß § 8 Z. 2 in die Umwelt in zeit lich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; 5 0 0 2 0 – 2 4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; 5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Was ser, Luft oder Boden in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form. § 11 Mitteilungspflicht (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformatio nen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begeh ren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mit teilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens inner halb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unter stützen. (2) Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informa tionspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssuchende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt. (3) Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinforma tionen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß § 8 Z. 2 auch mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messver-5 0 0 2 0 – 2 fahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Pro benahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin. (4) Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren tech nischen Möglichkeiten eine elektronische Datenüber mittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfüg bare Informationen verwiesen werden (§ 14), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informations suchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzu teilen. (5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unent geltlich. Für die Bereitstellung von Umweltinformatio nen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kosten ersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt wer den. Die Kostenersatzregelung ist von der informa tionspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen. (6) Die begehrte Umweltinformation ist der informations suchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spä testens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen des Begehrens mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden 6 0 0 2 0 – 2 kann, kann sie auf bis zu zwei Monaten verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. (7) Wenn einem Begehren nicht entsprochen wird, dann ist die informationssuchende Person innerhalb der Fristen gemäß Abs. 6 davon zu verständigen. Die Verständigung ist zu begründen. Sie hat einen Hin weis zu enthalten, dass die Erlassung eines Beschei des beantragt werden kann. Die Verständigung hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Begehren schriftlich gestellt worden ist. § 12 Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verwei gert werden, wenn das Informationsbegehren 1. sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht; 2. offenbar mutwillig gestellt wurde; 3. zu allgemein geblieben ist; 4. Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach § 11 Abs. 5 nicht geleistet wird. (2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verwei gert werden, wenn es sich um andere als im § 106 0 0 2 0 – 2 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf: 1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung; 2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen; 3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgeset zes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F BGBl. I Nr. 83/2013, oder des NÖ Datenschutzgesetzes, LGBl. 0901, besteht; 4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht; 5. Rechte an geistigem Eigentum; 6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informa tionspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; 7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen. (3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsge heimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglich keit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebs geheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirt schaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkei ten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung. 7 0 0 2 0 – 4 (4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschran ken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichti gen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Inter esse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffent liches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: 1. Schutz der Gesundheit; 2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; 3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. § 13 Rechtsschutz (1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. (2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfah rensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrens gesetz anzuwenden ist. (3) Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheid erlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirks verwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzu leiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.7 0 0 2 0 – 4 (4) (entfällt) § 14 Veröffentlichung von Umweltinformationen (1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe (§ 12) sowie § 11 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Insbesondere sind folgende Informationen zugäng lich zu machen und zu verbreiten: 1. der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Überein künfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaft liche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; 2. Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; 3. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z. 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; 4. Umweltzustandsberichte; 5. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich aus wirken; 6. Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarun gen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informa tionen erhalten oder gefunden werden können; 7. Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobe wertungen betreffend die in § 8 Z. 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können. 8 0 0 2 0 – 4 (3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Abschnittes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor. (4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Ein richtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informatio nen zu finden sind. (5) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informations pflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüg lich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlich keit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mittei lungsschranken und Verweigerungsgründe gemäß § 12 sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätig keit ist oder eine natürliche Ursache hat. (6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfül lung ihrer Mitteilungspflicht (§ 11) praktische Vorkeh rungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere 1. Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen; 2. Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen;8 0 0 2 0 – 4 3. Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen. § 15 Übermittlungspflicht Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahrnehmung landes gesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umwelt schutzes kostenlos zu übermitteln. § 16 Abgabenbefreiung Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen und die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben. Abschnitt 3 Geodateninfrastruktur des Landes § 17 Ziel Ziel dieses Abschnittes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maß nahmen und Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können. 9 0 0 2 0 – 3 § 18 Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für Geodatensätze, die 1. sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen, 2. in elektronischer Form vorliegen, 3. eines der in Anhang I, II oder III dieses Gesetzes angeführten Themen betreffen, und 4. bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 19 Z. 9) oder bei Dritten, denen gemäß § 23 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen. (2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 4 ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Abs. 1 Z. 4 bereitgehalten werden. (3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist. (4) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. (5) Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodaten sätze beziehen. (6) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 5 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.9 0 0 2 0 – 3 (7) Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor. (8) Die §§ 20 Abs. 3, 24 und 26 Abs. 2 gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegen heiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind. (9) Dieser Abschnitt lässt unberührt: 1. den Abschnitt 2 (Umweltinformation), 2. den Abschnitt 4 (Weiterverwendung von Doku menten öffentlicher Stellen) sowie 3. die Rechte geistigen Eigentums o der öffentlichen Geodatenstellen, o der auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z. 9 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) oder o der Stellen im Sinne des Art. 3 Z. 9 der Richt linie 2007/2/EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichge stellten Staates. § 19 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet: 1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Verein barungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwa chungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Abschnittes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden; 2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geogra phischen Gebiet; 10 0 0 2 0 – 3 3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten; 4. Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung; 5. Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phäno mens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet; 6. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen; 7. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodaten diensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geo datensätze und -dienste erhöht wird; 8. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internet seite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 22 Abs. 1 genannten Netz diensten und solcher der anderen Länder, des Bun des und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bietet; 9. öffentliche Geodatenstelle: ein Organ des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes ein schließlich öffentlicher, in der Vollziehung tätiger, beratender Gremien und unter deren Aufsicht ste hende sonstige Organe der Verwaltung; weiters ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern es durch Gesetz übertragene Auf gaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistun gen im Zusammenhang mit der Umwelt ausübt; 10. Dritter: jede natürliche, juristische Person oder einge tragene Personengesellschaft, die nicht o öffentliche Geodatenstelle nach Z. 9 oder10 0 0 2 0 – 3 o eine auf bundes- oder landesrechtlichen Bestim mungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z. 9 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) oder o Stelle im Sinne des Art. 3 Z. 9 der Richtlinie 2007/2/EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates ist. § 20 Anforderungen an Metadaten (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitge haltenen Geodatensätze und Geodatendienste in einer zur Erfüllung des in § 19 Z. 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entspre chend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuel lem Stand zu halten. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen. (2) Die Mindestanforderungen für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten (ABl. L Nr. 326 vom 4.12.2008, S. 12) in der Fassung der Berichti gung, ABl.Nr. L 328 vom 15.12.2009, S. 83 festgelegt. (3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffent lichkeit gemäß § 24 sowie die Gründe für solche Beschränkungen. § 21 Interoperabilität von Geodatensätzen und diensten (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodaten sätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 11 0 0 2 0 – 3 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9) und anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 22 Abs. 1 Z. 4 verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen. (2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 4 haben sich und den auf Rechts vorschriften anderer Länder oder des Bundes beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 Z. 9 der Richtlinie 2007/2/EG die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischen Klassifizierungen, unbe schränkt zur Verfügung zu stellen. (3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, haben die öffentlichen Geo datenstellen oder Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 4 zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen. § 22 Netzdienste (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geo datensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbe stimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:11 0 0 2 0 – 3 1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grund lage des Inhalts entsprechende Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen; 2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermög lichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen; 3. Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen; 4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen; 5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. (2) Die Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbe haltlich der Bestimmungen der §§ 24 und 25 – öffent lich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikations mittel zugänglich sein. (3) Für die Suchdienste nach Abs. 1 Z. 1 sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten: 1. Schlüsselwörter; 2. Klassifizierung von Geodaten und Geodaten diensten; 3. Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze; 4. Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG; 5. geographischer Standort; 12 0 0 2 0 – 3 6. Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebe nenfalls entsprechende Entgelte; 7. zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geo datensätzen und -diensten. (4) Transformationsdienste sind mit den anderen Dien sten im Sinne des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können. § 23 Geoportal INSPIRE, Verknüpfung mit Geodaten Dritter (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netz dienste nach § 22 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdien sten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen. (2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und dienste zum Netzwerk nach Abs. 1 zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodaten stelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfol gen soll, verpflichten, dass 1. ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodaten dienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchfüh rung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netz dienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9) oder anderen Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) erfor derlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,12 0 0 2 0 – 3 2. sie über die erforderlichen technischen und recht lichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten ver fügen, 3. sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen und 4. sie die Verpflichtungen nach Z. 1 bis 3 einhalten. § 24 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 22 Abs. 1 Z. 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nach teilige Auswirkungen hätte auf: 1. die öffentliche Sicherheit; 2. die umfassende Landesverteidigung; 3. die internationalen Beziehungen. (2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 22 Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkung hätte auf: 1. die in Abs. 1 genannten Aspekte; 2. die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertrau lichkeit gesetzlich vorgesehen ist; 3. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen; 4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unions recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftli che Interessen, einschließlich des öffentlichen 13 0 0 2 0 – 4 Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheim nisses, zu schützen; 5. Rechte des geistigen Eigentums; 6. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgeset zes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, besteht; 7. die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetzlich ver pflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu kön nen, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat; 8. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen. (3) Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 2 sind eng auszu legen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen. (4) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z. 2, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind. § 25 Entgelt für Netzdienste (1) Suchdienste (§ 22 Abs. 1 Z. 1) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Für Darstellungsdienste (§ 22 Abs. 1 Z. 2) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechen den Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig13 0 0 2 0 – 4 aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziel len Zwecken ausschließt. (3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 22 Abs. 1 Z. 3 oder Z. 5) können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamt einnahmen aus diesen Entgelten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entspre chenden Geodatendienste zuzüglich einer angemes senen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechen den Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buch führungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzu geben. (4) Werden für die in Abs. 2 oder 3 genannten Dienste Entgelte gefordert, müssen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforder lichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden. (5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inan spruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar wenn möglich im Internet auf der Homepage der betreffenden öffent lichen Geodatenstelle. § 26 Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen Österreichs (1) Öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19 Z. 9 haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, 14 0 0 2 0 – 4 dass ihre Geodatensätze und -dienste für die ande ren öffentlichen Geodatenstellen sowie entspre chende Stellen anderer Länder und des Bundes im Sinne des Art. 3 Z. 9 lit.a oder b Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. (2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf 1. laufende Gerichtsverfahren; 2. die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten; 3. die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchun gen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen; 4. die öffentliche Sicherheit; 5. die umfassende Landesverteidigung; 6. die internationalen Beziehungen oder 7. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheimhal tungsinteresse im Sinne des Datenschutzgeset zes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, besteht. (3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass prakti sche Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffent liche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten. (4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geo datensätze und -dienste Lizenzen erteilen und Ent gelte erheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der14 0 0 2 0 – 4 nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensät zen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffent lichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 25 Abs. 5 gilt sinngemäß. § 27 Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen (1) § 26 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geo datensätzen und -diensten durch nachfolgende Organe oder Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können: 1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union; 2. öffentliche Geodatenstellen anderer Mitglied staaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Z. 9 lit.a und b der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3); 3. Einrichtungen, die durch internationale Überein künfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Ver tragsparteien sind. (2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäi schen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Umweltrechts der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Ent gelte erhoben werden. (3) Organen und Einrichtungen der Europäischen Union ist die Nutzung entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemein- 15 0 0 2 0 – 3 schaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitglied staaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8) zu gewähren. Im übrigen kann die Nutzung an Bedingungen gebunden werden und setzt bei Stellen gemäß Abs. 1 Z. 3 Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus. § 28 Rechtsschutz (1) Jede natürliche oder juristische Person und jede ein getragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 25) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffent liche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt. (2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 27 Abs. 1 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodaten diensten (§§ 26 oder 27) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geo datendienste verfügt. (3) Jeder Dritte (§ 19 Z. 10), der Netzzugang nach § 23 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid über die Ver pflichtung nach § 23 Abs. 2 entschieden wird; die Ver pflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 2 an Nebenbestim mungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffent liche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird. (4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.15 0 0 2 0 – 3 (5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Ver waltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). (6) (entfällt) § 29 Monitoring Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 4 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl.Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S.18, in der Fassung der Berichti gung, ABl.Nr. L 322 vom 9.12.2009, S. 40, zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des § 14 Abs. 2 des Geo dateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, in geeig neter Form zur Verfügung zu stellen. § 30 Berichtspflichten, Koordinierung (1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundes minister die zur Erfüllung der nach Art. 21 der Richt linie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) bestehenden Berichtspflichten erforderlichen Informationen recht zeitig zu übermitteln. Zu diesem Zweck haben auch die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 4 die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln. (2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG (§ 29) geforderten Angaben zur zusam menfassenden Beschreibung insbesondere folgen der Aspekte zu beinhalten: 1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodaten stellen und Nutzern von Geodatensätzen und 16 0 0 2 0 – 4 diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Quali tätssicherung; 2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 4 zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur; 3. Informationen über die Nutzung der Geodaten infrastruktur; 4. Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen; 5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG. (3) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG benannte nationale AnlaufsteIle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. § 31 Verordnungsermächtigung Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der Richtlinie 2007/2/EG (§ 48 Z. 3) durch Verordnung nähere Regelun gen erlassen, insbesondere über: 1. die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 18 Abs. 1 Z. 3); 2. die Festlegung technischer Modalitäten zur Interope rabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 21 Abs. 1); 3. die Festlegung technischer Spezifikationen der Ver knüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 23 Abs. 1 und 2); 4. die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 27 Abs. 1);16 0 0 2 0 – 4 5. die Festlegung der Inhalte und Formen des Monito rings und der Berichte an das zuständige Bundes ministerium (§§ 29 und 30). Abschnitt 4 Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen § 32 Ziel Ziel dieses Abschnittes ist die Erleichterung der Weiterver wendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informations produkte und Informationsdienste zu fördern. § 33 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiter verwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen. (2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangs regeln), datenschutzrechtliche Bestimmungen und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht berührt. (3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Dokumente, 1. die im Besitz von Bildungs- und Forschungs einrichtungen sind und 2. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind. 17 0 0 2 0 – 3 § 34 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet: 1. Öffentliche Stelle: a) das Land, b) die Gemeinden und die Gemeindeverbände, c) durch Landesgesetz zu regelnde Einrichtungen der Selbstverwaltung, d) Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie o zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, o zumindest teilrechtsfähig sind und o überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetz licher Grundlage oder von sonstigen öffent lichen Stellen im Sinn des Art. 2 Z. 1 der Richtlinie 2003/98/EG finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonsti gen öffentlichen Stellen ernannt worden sind, e) Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit.a bis d zusammensetzen. 2. Dokument: a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Daten trägers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), b) ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.17 0 0 2 0 – 3 3. Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet: Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzu stellen die öffentliche Stelle berechtigt ist. 4. Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffent licher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommer zielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z. 1 der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar. § 35 Allgemeiner Grundsatz (1) Werden Dokumente öffentlicher Stellen für die Weiterverwendung rechtmäßig zugänglich gemacht, hat gegenüber der öffentlichen Stelle jeder das Recht auf Weiterverwendung der Dokumente in nicht diskri minierender Weise nach Maßgabe der Bestimmun gen dieses Abschnittes. (2) Abs. 1 begründet keine eigenständige Zugangsrege lung zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Diese werden durch Abs. 1 nicht verpflichtet, die Weiter verwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestatten. (3) Kein Recht auf Weiterverwendung nach Abs. 1 besteht bei Dokumenten, 1. deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auf trag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, 2. die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidi gung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie 18 0 0 2 0 – 3 Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind, 3. die nur bei Nachweis eines besonderen Interes ses zugänglich sind, 4. die geistiges Eigentum Dritter sind und 5. die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden. § 36 Begehren auf Weiterverwendung (1) Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist. (2) Geht aus dem Begehren auf Weiterverwendung der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiter verwendung der begehrten Dokumente nicht ausrei chend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die einschreitende Person unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Wird der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach gekommen, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Ein langen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht gestellt. (3) Die öffentliche Stelle hat das Begehren in der Frist, die für die Bearbeitung von Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelun gen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist fest gelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten 1. die begehrten Dokumente zur Gänze zur Weiter verwendung bereitzustellen oder18 0 0 2 0 – 3 2. die begehrten Dokumente teilweise zur Weiter verwendung bereitzustellen und der einschrei tenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren teil weise nicht entsprochen wird oder 3. ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der begehrten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 39 erforderlich ist oder 4. der einschreitenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird. (4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z. 2 und Z. 4) darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. (5) Bei umfangreichen und komplexen Begehren kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlän gert werden. In diesem Fall ist die einschreitende Per son von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens aber binnen drei Wochen ab Ein langen des Begehrens, zu verständigen. (6) Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwen dung, die Bereitstellung der Dokumente und gegebe nenfalls für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebotes haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen. § 37 Verfügbare Formate (1) Soweit öffentliche Stellen die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente genehmigen, haben sie diese in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen soweit möglich und sinnvoll in elektroni scher Form bereitzustellen. Öffentliche Stellen sind 19 0 0 2 0 – 3 auf Grundlage dieses Abschnittes nicht verpflichtet, Dokumente im Hinblick auf deren Weiterverwendung neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuent wickeln. (2) Werden Auszüge aus Dokumenten begehrt, so müs sen diese dann nicht bereitgestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht. (3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstel lung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzu setzen. § 38 Entgelte (1) Sofern öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Genehmi gung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfas sung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. (2) Die Entgelte haben sich an den Kosten des entspre chenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrund sätze zu berechnen. § 39 Lizenzen (1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.19 0 0 2 0 – 3 (2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglich keiten der Weiterverwendung der begehrten Doku mente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. § 40 Transparenz (1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten gel tenden Bedingungen und Entgelte sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen. (2) Auf Anfrage haben die öffentlichen Stellen die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Ent gelte sowie die Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden. (3) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zuganges hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung genehmigt sind, zu treffen, indem sie etwa Listen und Verzeich nisse über die wichtigsten in ihrem Besitz befind lichen, einer Weiterverwendung zugänglichen Doku mente führen und diese in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – veröffentlichen. § 41 Nichtdiskriminierung (1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein. 20 0 0 2 0 – 3 (2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gel ten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedin gungen wie für andere Nutzer. (3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern als Grund lage für Mehrwertprodukte genutzt werden. § 42 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen (1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließli che Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinba rungen), sind unzulässig. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinba rung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsver einbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzuneh men, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeits vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vor liegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transpa rent sein und sind in geeigneter Weise – nach Mög lichkeit im Internet – öffentlich bekannt zu machen.20 0 0 2 0 – 3 (3) Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst. § 43 Verweigerung der Weiterverwendung durch Bescheid (1) Wenn einem Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, kann die einschreitende Person verlangen, dass darüber ein Bescheid erlassen wird. (2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der nach Ansicht der ein schreitenden Personen nicht entsprechenden Weitergabe schriftlich gestellt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des schriftlichen Begehrens auf Weiter verwendung von Dokumenten anzuschließen. (3) Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einlan gen des Antrages auf Bescheiderlassung kann die Weitergabe des Dokuments nachgeholt werden. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen. (4) Die öffentliche Stelle hat über den Antrag nach Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. 21 0 0 2 0 – 3 (5) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Weiter gabe von Dokumenten verweigert wird, ist bei Doku menten im Besitz der öffentlichen Stelle zuständig: 1. Amt der Landesregierung Amt der NÖ Landesregierung als Behörde 2. Bezirkshauptmannschaft die Bezirkshauptmannschaft 3. Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut der Magistrat 4. Gemeinde oder Gemeindeverband das für die jeweilige Sache zuständige Organ 5. Selbstverwaltungskörper das nach der Organisations vorschrift für die Geschäfts führung allgemein zuständige Organ als Behörde 6. in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit als Behörde. (6) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfah rensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrens gesetz anzuwenden ist. § 44 Feststellung mit Bescheid (Lizenzen) (1) Entspricht ein verbindliches Vertragsangebot (Lizenz) nach Ansicht der einschreitenden Person nicht diesem Gesetz, so hat sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsan gebotes bestimmten Frist mitzuteilen. (2) Ändert die öffentliche Stelle das Vertragsangebot in der in § 36 Abs. 3 angegebenen Frist nicht im Sinne der Mitteilung nach Abs. 1, kann die einschreitende21 0 0 2 0 – 3 Person die Feststellung durch Bescheid beantragen, ob das Vertragsangebot oder Teile davon diesem Abschnitt entsprechen. (3) § 43 Abs. 4 bis Abs. 6 gelten sinngemäß. § 45 Rechtsschutz In Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen § 46 Geschlechtsneutrale Bezeichnungen Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeich nungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. § 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. 22 0 0 2 0 – 4 § 48 Umgesetzte EG-Richtlinien Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft um: 1. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26. 2. Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Wei terverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl.Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 90. 3. Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl.Nr. L 108 vom 25. April 2007, S. 1 § 49 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. 22 0 0 2 0 – 4 ANHANG I Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie 1. Koordinatenreferenzsysteme Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums. 2. Geografische Gittersysteme Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen. 3. Geografische Bezeichnungen Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstäd ten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffent lichem oder historischem Interesse. 4. Verwaltungseinheiten Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinhei ten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitglied staaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. 5. Adressen Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adress daten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl. 6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen) Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwer tiger Verzeichnisse bestimmt werden. 23 0 0 2 0 – 3 7. Verkehrsnetze Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrich tungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Ent scheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung. 8. Gewässernetz Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebe nenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein schaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form von Netzen. 9. Schutzgebiete Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mit gliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet wer den, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. 23 0 0 2 0 – 3 ANHANG II Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie 1. Höhe Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeres flächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmes sung und Küstenlinie. 2. Bodenbedeckung Physische und biologische Bedeckung der Erd oberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, land wirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasser körpern. 3. Orthofotografie Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren. 4. Geologie Geologische Beschreibung anhand von Zusammen setzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundge stein, Grundwasserleiter und Geomorphologie. 24 0 0 2 0 – 3 ANHANG III Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie 1. Statistische Einheiten Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten. 2. Gebäude Geografischer Standort von Gebäuden. 3. Boden Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwar tete Wasserspeicherkapazität. 4. Bodennutzung Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozio ökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete). 5. Gesundheit und Sicherheit Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankun gen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informatio nen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemika lien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mit telbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.). 25 0 0 2 0 – 3 6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfall entsorgung, Energieversorgung und Wasserversor gung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser. 7. Umweltüberwachung Standort und Betrieb von Umweltüberwachungsein richtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenviel falt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen. 8. Produktions- und Industrieanlagen Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep tember 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte. 9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächs häusern und Ställen). 10. Verteilung der Bevölkerung — Demografie Geografische Verteilung der Bevölkerung, ein schließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeits ebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Ein heiten. 11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten Auf internationaler, europäischer, nationaler, regio naler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezo gene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasser schutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnen-25 0 0 2 0 – 3 gewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärm schutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, ent sprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements. 12. Gebiete mit naturbedingten Risiken Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologi schen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftre tens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Boden senkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche. 13. Atmosphärische Bedingungen Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte. 14. Meteorologisch-geografische Kennwerte Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung. 15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungs verhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.). 16. Meeresregionen Physikalische Bedingungen von Meeren und salz haltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen. 17. Biogeografische Regionen Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedin gungen und gemeinsamen Merkmalen. 18. Lebensräume und Biotope 26 0 0 2 0 – 3 Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebens unterstützenden) Funktionen als physische Grund lage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merk male gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. 19. Verteilung der Arten Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Ein heiten. 20. Energiequellen Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasser kraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle. 21. Mineralische Bodenschätze Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Indu strieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze. 26 0 0 2 0 – 3