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奥地利的法律

Lower Austria Genetic Technology Precaution Law

颁布于 2005-06-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz.
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Niederösterreich
主题
Environment
关键词
genetically modified organism (GMO), pollution control, environmental impact assessment (EIA), inspection, ecosystem conservation, liability/compensation, registration, data collection/reporting, offences/penalties, enforcement/compliance, innovation

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  1. NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz 6180–0 Stammgesetz 81/05 2005-08-31 Blatt 1-7 [CELEX: 32001L0018] 6180–1 1. Novelle 56/10 2010-07-19 Blatt 2, 3, 7 6180–2 2. Novelle 84/13 2013-11-20 Blatt 2, 3, 5, 7 0 6 1 8 0 – 2 Ausgegeben am 20. November 2013 Jahrgang 2013 84. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes Artikel I Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 1 Abs. 2 und 2 Z. 1 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 13/2006” das Zitat “BGBl. I Nr. 114/2012”. 2. Im § 1 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 55/2007” das Zitat “BGBl. I Nr. 189/2013”. 3. Im § 2 Z. 8 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 135/2009” das Zitat “BGBl. I Nr. 161/2013”. 4. Im § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge “dieses Bescheides” durch die Wortfolge “dieser Entscheidung” und die Wortfolge “der Bescheid” durch die Wortfolge “die Entscheidung” ersetzt. 5. Im § 6 Abs. 6 wird das Wort “Gemeinschaftsrecht” durch das Wort “Unionsrecht” ersetzt. 6. Im § 9 Abs. 1 Z. 2 wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Bewilligungen” ersetzt. Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: Pernkopf0 6 1 8 0 – 2 Inhaltsverzeichnis § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz § 4 Bewilligungsverfahren § 5 Information der Öffentlichkeit § 6 Wiederherstellung § 7 Überwachung § 8 NÖ Gentechnik-Buch § 9 Strafbestimmungen § 10 Sprachliche Gleichbehandlung § 11 Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren § 12 Schlussbestimmungen 1 6 1 8 0 – 0 § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um 1. das unbeabsichtigte Vorhandensein von gen technisch veränderten Organismen (GVO) auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu verhin dern und 2. die Möglichkeit sicherzustellen, auf landwirt schaftlichen Kulturflächen, auf denen gentech nisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, nach ökologischen/biologischen Pro duktionsverfahren Pflanzen erzeugen (§ 2 Z. 5) zu können. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentech nisch veränderten Organismen in einem geschlosse nen System im Sinn des § 4 Z. 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl.Nr. 510/1994 in der Fassung BGBI. I Nr. 114/2012. (3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Insbesondere erstreckt sich der in den § 3 Abs. 1 geregelte Schutz vor dem unbeabsich tigten Vorhandensein von GVO nicht auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975, BGBI.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBI. l Nr. 189/2013. (4) Dieses Gesetz betrifft nicht die aufgrund des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen. § 2 Begriffsbestimmungen 1. GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z. 3 in Verbindung mit Z. 1 des Gentechnikge- 2 6 1 8 0 – 2 setzes (GTG), BGBl.Nr. 510/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2012, oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organis men mit anderen Organismen oder Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten; 2. landwirtschaftlich nutzbare Flächen: alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffen heit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind; 3. Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln. Das Ausbringen ist erst beendet, wenn die ausgebrachten GVO zerstört bzw. wieder entfernt sind; 4. gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG (§ 11 Abs. 1); 5. ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung: Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologi schen/biologischen Erzeugnissen und zur Auf hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl.Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1. 6. Vorsichtsmaßnahmen: Maßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, die im Zusam menhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt wer den, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO zu vermeiden; 7. unbeabsichtigtes Vorhandensein von GVO: Vor handensein von GVO auf einem Grundstück, auf dem diese weder vom Grundeigentümer noch vom Nutzungsberechtigten ausgebracht werden, sofern dieses Grundstück nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient;2 6 1 8 0 – 2 8. Angehörige: Personen gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013. § 3 Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz (1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vor sichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforder lich sind, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu ver meiden. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhal tenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z.B. Konsum- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z.B. Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, Landschaftsmerkmale, Umgebungs strukturen) und allfällige genetische Schutzmaß nahmen (z.B. geschlossene Anbaugebiete, unter schiedliche Anbauzeiten gegen Auskreuzung zur Verringerung des Genflusses) Bedacht zu nehmen. (3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbe sondere in Betracht: 1. die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder Pufferzonen zwischen Flächen mit GVO und solchen mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen, bei denen es zur Einkreuzung mit GVO kommen kann; 2. die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren; 3. die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungs vorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten); 3 6 1 8 0 – 2 4. die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren; 5. die Wahl spezifischer Aussaatzeiten und geeig neter Anbauverfahren; 6. die sorgfältige Handhabung des Saatgutes; 7. die Verwendung von GVO-Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder sterilen männlichen Sorten; 8. Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsich tigten Vorhandenseins von GVO durch Ver schleppung mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (z.B. exakte Reinigung, getrennte Logistik); 9. die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte; 10. Verfahren der Entsorgung oder der Zerstörung der ausgebrachten GVO (Notfallplan). § 4 Bewilligungsverfahren (1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Der Antrag auf Bewil ligung ist schriftlich einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen: 1. grundbuchsmäßige Bezeichnung der Ausbrin gungsgrundstücke; 2. Nachweis des Grundeigentums oder eines sonstigen Nutzungsrechts an den Ausbringungs grundstücken; 3. Nachweis der Zustimmung des Grund eigentümers zur Ausbringung von GVO, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; 4. Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffen heit der Ausbringungsgrundstücke;3 6 1 8 0 – 2 5. Angaben zur Identifizierung der auszubringen den GVO (z.B. Sortenname, Konstrukt, Sackanhänger); 6. Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO); 7. Angaben, welche Behörden sonst mit dem Vor haben befasst sind. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbrin gungsgrundstücke zu erwarten ist, dass bei Einhal tung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 das unbeabsichtigte Vorhandensein der GVO auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen – auch wenn sie in anderen Bundesländern liegen – vermie den werden können. Vorsichtsmaßnahmen, die sich auf andere Bundesländer erstrecken, sind als Bedin gung oder Befristung in die Bewilligung aufzuneh men. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde. (3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswir kungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördli chen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, darf die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen ange messen zu bestimmenden Versicherungssumme erbracht wird. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Landesregierung eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben. 4 6 1 8 0 – 0 (4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Jeder Wechsel in der Person des Bewilli gungsinhabers ist der Landesregierung vom Rechts nachfolger unverzüglich schriftlich zu melden. § 5 Information der Öffentlichkeit (1) Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen beste hende Verkehrsflächen, sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom Ausbringungsgrundstück nur durch eine solche Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständi gen und diese Information der Landes-Landwirt schaftskammer und der Landesregierung bekannt zu geben. (2) Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit, insbeson dere die angrenzenden Bundesländer, in geeigneter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteilten Bewilligungen zu informieren (z.B. im Internet). § 6 Wiederherstellung (1) Wurden GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht, hat die Landesregierung – unabhängig von einer Bestrafung – demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, aufzutragen: 1. die Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens; 2. die Wiederherstellung des vorherigen Zustands; 3. die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn Z. 2 nicht möglich ist.4 6 1 8 0 – 0 (2) Kann ein Auftrag an den nach Abs. 1 Verpflichteten nicht erteilt oder vollstreckt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht wurden, zu beauftragen, wenn er 1. dem Ausbringen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat, 2. beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt. (3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Auftrag nach Abs. 1 oder 2 nicht erteilt werden kann, hat die Landesregierung die Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen. Dem Land NÖ erwächst daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwands gegen den sonst Verpflichteten. (4) Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 oder 2 dem Grund eigentümer erteilt, wird die Wirksamkeit dieser Ent scheidung durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt. Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 nicht dem Grundeigentümer erteilt, wirkt die Entscheidung bei Unmöglichkeit der Vollstreckung im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Grund eigentümer. Ersatzansprüche des Grundeigen tümers bleiben unberührt. (5) Grundstückseigentümer und Nutzungsberech tigte haben die Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zu dulden. (6) Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vor schriften, soweit zwingendes Unionsrecht dem nicht entgegensteht. § 7 Überwachung (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und den gemäß Abs. 5 5 6 1 8 0 – 2 bestellten Aufsichtsorganen. Die mit der Vollzie hung betrauten Organe und die von diesen herange zogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwen dige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. (2) Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungs berechtigte ist – dringende Fälle ausgenommen – vor Betreten des Grundstückes zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben Störungen oder Behinderungen der Grundstücksnutzung zu ver meiden. (3) Der Grundstückseigentümer und jeder Nutzungsbe rechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Voll ziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. (4) Probenahmen haben durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesre gierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist demjenigen als Gegenprobe zu überlas sen, der gegebenenfalls gemäß § 6 beauftragt wird. Über die Probenahme ist eine Niederschrift zu verfassen und eine Abschrift jedem Probenteil anzu schließen. (5) Die Landesregierung darf für die Überwachung besondere Aufsichtsorgane mit Bescheid bestel len, die ihr weisungsgebunden sind. Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die 1. die erforderliche körperliche Eignung und Ver trauenswürdigkeit besitzen und5 6 1 8 0 – 2 2. die erforderlichen praktischen Kenntnisse nach weisen sowie mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben vertraut sind. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen. (6) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. § 8 NÖ Gentechnik-Buch (1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie für jede Anbauperiode Übersichts karten zu führen, aus denen die Ausbringungs grundstücke zu ersehen sind (NÖ Gentechnik-Buch). (2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung. (3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form aufbereiten. (4) Folgende Daten dürfen veröffentlicht werden: 1. Angaben über die Eigentümer der Ausbringungs grundstücke und die Nutzungsberechtigten (bei natürlichen Personen: Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz); 2. die im § 4 Abs. 1 Z. 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben; 6 6 1 8 0 – 0 3. Angaben über die gentechnikrechtliche Zulas sung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnah men; 4. Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 1 Z. 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, den relevanten Pflanzen bestand und die möglichen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke beziehen; 5. Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Ver pflichteten (bei natürlichen Personen: Name und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz); 6. Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 bis 3; 7. die pro Anbauperiode aktuellen Übersichtskarten. (5) Die Einsicht in die in Abs. 4 angeführten Daten ist jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. (6) Die Landesregierung hat der Landes-Landwirt schaftskammer die im Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln. § 9 Strafbestimmungen (1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung wer 1. GVO ohne Bewilligung gemäß § 4 ausbringt;6 6 1 8 0 – 0 2. Bewilligungen gemäß § 4 zuwiderhandelt; 3. den Aufträgen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt oder 4. einer Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 oder § 7 Abs. 3 nicht nachkommt. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– im Fall der Uneinbring lichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bei Vorliegen erschwerender Umstände bis zu € 30.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatz freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen. Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z. 4 ist der Versuch strafbar. (3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 7 Abs. 3 begeht nicht, wer die Auskunft verweigert, um nicht sich oder Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. (4) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO. § 10 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männli cher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. § 11 Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren (1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 7 6 1 8 0 – 2 Artikel 26a und 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl.Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1. (2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell schaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt: 1. Mitteilung 2005/0005/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 12. April 2005) § 12 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. (2) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits GVO ausgebracht, muss innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 gestellt werden. (3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des zehnten Jahres vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gerechnet außer Kraft.7 6 1 8 0 – 2

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