Lower Austria Environment Liability Law
颁布于 2009-07-02 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Niederösterreich
- 主题
- Environment, Water
- 关键词
- basic legislation, liability/compensation, polluter pays principle, environmental fees/charges, environmental planning, environmental standards, offences/penalties, enforcement/compliance, policy/planning, standards, protection of environment, freshwater pollution, sustainable use, pollution control
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NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) 6200–0 Stammgesetz 77/09 2009-08-05 Blatt 1-19 [Celex: 32004L0035, 32006L0021, 32009L0031] 6200–1 1. Novelle 85/13 2013-11-20 Blatt 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12 0 6 2 0 0 – 1 Ausgegeben am 20. November 2013 Jahrgang 2013 85. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Umwelthaftungsgesetzes Artikel I Das NÖ Umwelthaftungsgesetz, LGBl. 6200, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Abs. 3 wird das Wort “gemeinschaftsrecht lichen” durch das Wort “unionsrechtlichen” und das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt. 2. Im § 4 Z. 1 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 2/2008” das Zitat “BGBl. I Nr. 95/2013” und anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 54/2008” das Zitat “BGBl. I Nr. 103/2013”. 3. Im § 4 Z. 19 wird die Wortfolge “Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl.Nr. L 323 vom 3.12.2008, S. 31 f.” durch die Wortfolge “Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhal tung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fas sung), ABl.Nr. L 20, vom 26.1.2010, S. 7 ff,” ersetzt. 4. In den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 123/2006” das Zitat “BGBl. I Nr. 98/2013”.0 6 2 0 0 – 1 5. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge “administrativen Rechtsmittelverfahren” durch das Wort “Beschwer deverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht” ersetzt. 6. Im § 10 Abs. 2 wird das Wort “Gemeinschaften” durch das Wort “Union” ersetzt. 7. Im § 11 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 149/2006” das Zitat “BGBl. I Nr. 95/2013”. 8. § 11 Abs. 6. Z. 3 lautet: 9. § 12 entfällt. 10. Im Anhang 1 Z. 6 tritt anstelle des Zitates “§ 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60” das Zitat “§ 1 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittel gesetzes 2011, BGBl. I Nr. 189/2013”. Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: Pernkopf 0a 6 2 0 0 – 1 § 1 Ziel Dieses Gesetz regelt auf der Grundlage des Verursacher prinzips verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Vermei dung und Sanierung von Umweltschäden. § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für: 1. Schädigungen und jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (§ 4 Z. 13), die eintreten durch die Ausübung einer a) in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeit oder b) anderen als in Anhang 1 angeführten beruf lichen Tätigkeit, wenn der Betreiber oder die Betreiberin vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. 2. Schädigungen und jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen des Bodens, die verur sacht werden im Rahmen a) der Ausübung der in Anhang 1 Z. 13 angeführ ten beruflichen Tätigkeiten b) der Ausübung der in Anhang 1 Z. 14 angeführ ten beruflichen Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und c) der Ausübung der in Anhang 1 Z. 15 angeführ ten beruflichen Tätigkeiten. (2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, gilt die ses Gesetz nur dann, wenn ein ursächlicher 1 6 2 0 0 – 1 Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber oder Betreiberinnen festgestellt werden kann. (3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vor schriften sowie von Gesetzen und auf deren Grund lage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung und Sanierung von Umweltschä den regeln, bleiben unberührt. (4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unbe rührt. (5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. § 3 Ausnahmen Dieses Gesetz gilt nicht für: 1. Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkraft treten dieses Gesetzes stattgefunden haben; 2. Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten die ses Gesetzes beendet war; 3. Umweltschäden, wenn seit den schadensverursa chenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind; 4. Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie verursacht werden durch1 6 2 0 0 – 1 a) bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürger krieg, Aufstände oder terroristische Angriffe; b) ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis; 5. Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr sol cher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbe reich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2003, fallen; 6. Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidi gung oder die internationale Sicherheit ist, und Tätig keiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist. § 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. Umweltschaden: a) jede Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Errei chung oder Beibehaltung des günstigen Erhal tungszustandes dieser Arten oder Lebensräume hat. Die Erheblichkeit der Auswirkungen ist unter Berücksichtigung des Ausgangszustandes und der Kriterien gemäß Anhang 2 zu ermitteln. Nach teilige Auswirkungen sind nicht zu berücksichti gen, wenn sie aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers oder einer Betreiberin entstehen, die insbesondere o gemäß §§ 3 Abs. 6 oder 8, 77a Abs. 4, 95a Abs. 5 oder 6 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, oder §§ 6, 10 Abs. 2 oder § 13 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550, oder gemäß §§ 7, 8, 10 bis 12 oder 20 des NÖ Natur- 2 6 2 0 0 – 1 schutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, oder gemäß § 4 NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, bewilligt bzw. genehmigt wurden; o im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl.Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2013, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2013 oder dem § 4 NÖ IPPC-Anlagen und -Betriebe-Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, oder dem § 25 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800, unter Mitanwendung der im ersten Spiegelstrich genannten landesgesetzlichen Bestimmun gen, genehmigt wurden; b) jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund einer direkten oder indirek ten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht. Als genehmigt gilt auch die zeitgemäße und nach haltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Liegenschaften. 2. Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende, feststellbare, nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource; 3. unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird; 4. berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätig keit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unab hängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt;2 6 2 0 0 – 1 5. Betreiber oder Betreiberin: jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mit tels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers oder der Inhaberin einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmel dung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber oder die bisherige Betreiberin nicht mehr heran gezogen werden, so gilt der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer und jede Mit eigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädi gung ausgeht, als Betreiber oder Betreiberin, wenn dieser oder diese die Schädigung kannte oder hätte kennen müssen und schuldhaft zumutbare Abwehr maßnahmen unterlassen hat. 6. Emission: die Freisetzung von Stoffen, Zubereitun gen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt in Folge menschlicher Tätigkeit; 7. Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren; 8. Sanierungsmaßnahme: jede Tätigkeit oder Kombi nation von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressour cen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzu stellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen; 9. natürliche Ressource: geschützte Arten, natürliche Lebensräume und Boden; 10. Ausgangszustand: der im Zeitpunkt des Schadens eintrittes bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informatio nen ermittelt wird; 3 6 2 0 0 – 0 11. Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung: die Rückführung von geschä digten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträch tigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit; 12. Kosten: die durch die Notwendigkeit einer ordnungs gemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durch setzung der Maßnahmen, der Kosten für die Samm lung der Daten, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung; 13. Geschützte Arten und natürliche Lebensräume: a) die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der “Vogel schutz-Richtlinie” genannt oder in Anhang I der “Vogelschutz-Richtlinie” aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der “FFH-Richtlinie” auf gelistet sind; b) die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der “Vogel schutz-Richtlinie” genannten oder in Anhang I der “Vogelschutz-Richtlinie” aufgelisteten oder in Anhang II der “FFH-Richtlinie” aufgelisteten Arten und die in Anhang I der “FFH-Richtlinie” aufge listeten natürlichen Lebensräume sowie die Fort pflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der “FFH-Richtlinie” aufgelisteten Arten. 14. Erhaltungszustand einer Art: Gesamtheit der Ein flüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswir ken können. Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn a) aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein3 6 2 0 0 – 0 lebensfähiges Element des natürlichen Lebens raums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, b) das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermut lich abnehmen wird und c) ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populatio nen dieser Art zu sichern; 15. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebens raums: Gesamtheit der Einwirkungen, die den betref fenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebens raumes wird als günstig betrachtet, wenn a) sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen, b) die für seinen langfristigen Fortbestand notwen dige Struktur und spezifischen Funktionen beste hen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und c) der Erhaltungszustand der für ihn charakteristi schen Arten im Sinne der Z. 14 günstig ist. 16. Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource: die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt; 17. Gefahr im Verzug: das Vorliegen einer aktuellen Schädigungsgefahr, zu deren Abwehr ein sofortiges Handeln der Behörde unerlässlich ist; 18. Behörde: die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Vermeidungs- oder Sanierungsmaß nahmen zu ergreifen sind; 4 6 2 0 0 – 1 19. “Vogelschutz-Richtlinie”: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildleben den Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl.Nr. L 20, vom 26.1. 2010, S. 7 ff; 20. “FFH-Richtlinie”: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff. § 5 Vermeidungstätigkeit (1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines sol chen Schadens, muss der Betreiber oder die Betreiberin unverzüglich die erforderlichen Ver meidungsmaßnahmen ergreifen. (2) Der Betreiber oder die Betreiberin muss unverzüg lich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes verständigen, wenn die unmit telbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen nach Abs. 1 nicht abge wendet werden kann. (3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeut samen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und4 6 2 0 0 – 1 Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwal tungsvorschriften bleiben unberührt. (4) Werden die erforderlichen Vermeidungsmaß nahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzei tig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erforderlichen Vermei dungsmaßnahmen unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen lassen. Die Behörde darf Dritte zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ermächti gen oder gegen Kostenersatz verpflichten. (5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landes rechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, findet sinngemäß Anwendung. (6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vor schriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung. (7) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 5 Abs. 4 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 6 Sanierungstätigkeit (1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, muss der Betreiber oder die Betreiberin, ungeachtet einer all fälligen Verständigung gemäß § 5 Abs. 2: 5 6 2 0 0 – 1 1. unverzüglich die Behörde über alle bedeut samen Aspekte des Sachverhaltes verständigen, 2. alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die betreffenden Schadstoffe und/oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, ein zudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die mensch liche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchti gung von Funktionen hintanzuhalten, und 3. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreifen. (2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entneh men. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbe fugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. (3) Werden die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z. 2 oder die erforderlichen Sanierungsmaß nahmen gemäß Abs. 1 Z. 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erfor derlichen Vorkehrungen und Vermeidungsmaßnah men unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nöti genfalls unverzüglich durchführen lassen. (4) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 sind,5 6 2 0 0 – 1 bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landes rechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, findet sinngemäß Anwendung. (5) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten vorerst die nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behörd lichen Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung. (6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 7 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen (1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natür licher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu ermitteln. Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaß nahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden. (2) Die Behörde muss den wesentlichen Inhalt der ange zeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungs maßnahmen entsprechend veröffentlichen. Sie muss Personen gemäß § 11 Abs. 1, betroffene Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen und sonstige bekannte Beteiligte tunlichst persönlich informieren und rechtzeitig eingelangte Stellung nahmen bei einer Entscheidung gemäß Abs. 3 berücksichtigen. (3) Sind die angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend, um die Ziele des § 6 Abs. 1 Z. 2 6 6 2 0 0 – 1 zu erreichen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin die gemäß Anhang 3 oder 4 erforder lichen Maßnahmen auftragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hin ausgehen, wenn dies zur Zielerreichung erforderlich ist. (4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechts gesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, findet sinngemäß Anwendung. (5) Sind mehrere Umweltschäden in einer Weise ein getreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaß nahmen gleichzeitig ergriffen werden, muss sie ent scheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei muss sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle, die Möglich keiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie die Risiken für die menschliche Gesundheit berücksichti gen. (6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 8 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, muss der Betreiber oder die Betreiberin sämtliche Kosten tra gen, unter Einschluss der Kosten von Beschwerde verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er oder sie unterlegen ist. Kosten-6 6 2 0 0 – 1 tragungspflichten nach den folgenden Absätzen gehen in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. (2) Die Landesregierung darf im Interesse der Verein fachung der Kostenermittlung mit Verordnung nähere Bestimmungen – insbesondere Pauschalier ungen – für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstige Gemeinkosten festsetzen. (3) Sind nach den §§ 5 und 6 von der Behörde Maßnah men gegen Kostenersatz durch den Betreiber oder die Betreiberin durchführen zu lassen, muss sie dem Betreiber oder der Betreiberin zugleich die Stellung einer Sicherheit in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien in Höhe ihres voraussichtlichen Aufwands vorschreiben. Sicherheitsleistungen können durch Bargeld oder durch die Vorlage von nicht vinkulierten Einlage büchern von Geldinstituten mit Sitz oder Nieder lassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut ver pflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezah len. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der oder die Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 4 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirk samwerden der Kostentragung des Rechtsträgers, der den Aufwand der Behörde trägt, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen. (4) Der Betreiber oder die Betreiberin muss die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten nicht tragen, wenn er oder sie nachweisen kann, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens 1. durch einen Dritten oder eine Dritte verursacht wurde und eingetreten ist, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder 2. auf die Befolgung von Aufträgen oder Anord nungen einer Behörde zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn es sich um Aufträge oder 7 6 2 0 0 – 0 Anordnungen infolge von Emissionen oder Vor fällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers oder der Betreiberin verursacht wurden. Unter denselben Voraussetzungen hat der Betreiber oder die Betreiberin Anspruch auf Kostenersatz für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3. Über Ansprüche nach die sem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid. (5) Können die Kosten bei einer Kapitalgesellschaft als Betreiberin nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung jede von der Betreiberin und ihren Organen verschiedene Person verpflichtet, 1. der aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen ein bestimmender Ein fluss auf die berufliche Tätigkeit der Betreiberin zukommt, und 2. die an dieser Gesellschaft im Zeitpunkt des die Gefahr oder den Schaden auslösenden Ereignis ses eine wesentliche Beteiligung hält, wenn sie die ihr als Gesellschafter oder Gesellschafterin obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, ins besondere wenn die Betreiberin im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahr oder des Schadens nicht die nach wirtschaftlichen Grundsätzen für die betref fende berufliche Tätigkeit als erforderlich zu erachtende Kapitalausstattung aufweist. (6) Können die Kosten bei dem oder der zur Kosten tragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes, von dem die Schädigung ausgeht, zur Kostentragung verpflichtet, wenn er oder sie die Schädigung kannte oder hätte kennen müssen und schuldhaft zumutbare Abwehrmaßnahmen unter lassen hat. (7) Die Behörde hat gegen die zur Kostentragung Ver pflichteten ein Verfahren zur Kostenerstattung binnen fünf Jahren einzuleiten:7 6 2 0 0 – 0 1. ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maß nahmen oder 2. ab dem Zeitpunkt der Ermittlung der zur Kosten tragung Verpflichteten, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist. § 9 Ermittlungspflicht (1) Die Behörde muss 1. den Betreiber oder die Betreiberin feststellen, der oder die den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, 2. die Erheblichkeit des Schadens ermitteln und 3. bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder 4 zu treffen sind. (2) Die Behörde darf vom Betreiber oder von der Betrei berin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten verlangen. (3) Ergehen behördliche Entscheidungen über Vermei dungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und -fristen zu informieren. (4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten. § 10 Grenzüberschreitende Umweltschäden (1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkun gen auf das Gebiet eines anderen Bezirkes, eines 8 6 2 0 0 – 1 anderen Bundeslandes oder eines anderen Mit gliedstaats der Europäischen Union haben kann, muss die Behörde die zuständigen Behörden dieses Bezirks, dieses Bundeslandes oder dieses Mitglied staates in ausreichendem Umfang informieren. (2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der in einem anderen Bundesland oder außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde, darf sie dies dem anderen Bundesland oder der Kommission der Europäischen Union und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten mel den. Sie darf Empfehlungen für Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeben. Weiters darf sie sich um die Erstattung der den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen be mühen. (3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Sprengel der Umwelt schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens wirksam geworden ist, mit den zuständi gen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder anderen Mitgliedstaaten zusam menzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst einen angemessenen Informationsaustausch und soll gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforder lichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden. (4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. § 11 Umweltbeschwerde (1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden, dürfen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, eine schriftliche Stellung-8 6 2 0 0 – 1 nahme zu einem ihnen bekannten Umweltschaden abgeben. Sie dürfen bei der Bezirksverwaltungsbe hörde den Antrag stellen, dass die Behörde tätig wird (Umweltbeschwerde). (2) Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt und den Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeits prüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung. (3) Als Rechte im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen; 2. in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einem betroffenen Grundstück; die Möglichkeit einer bloßen Minde rung des Verkehrswertes stellt keine Verletzung dinglicher Rechte dar; 3. in Bezug auf geschützte Arten und geschützte Lebensräume: die Erreichung oder Beibehal tung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten und Lebensräume. Dieses Recht kann nur vom Umweltanwalt und von Umweltorgani sationen gemäß Abs. 2 geltend gemacht wer den. (4) In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Vor aussetzungen gemäß Abs. 1 geltend zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informatio nen und Daten anzufügen, die diese stützen. (5) Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z. 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zu ständige Behörde weiterleiten und den Beschwer deführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren. (6) Lässt die Umweltbeschwerde einen Umwelt schaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde 9 6 2 0 0 – 1 1. die eingebrachte Stellungnahme prüfen; 2. dem betroffenen Betreiber oder der betroffenen Betreiberin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Umweltbeschwerde geben und 3. einen Bescheid erlassen, wenn sie zur Auffas sung gelangt, dass keine Beschwerdeberechti gung im Sinn der Abs. 1 bis 3 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden. § 12 (entfällt) 9 6 2 0 0 – 1 § 13 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.500,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche) zu bestrafen, wer 1. die nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Z. 1 vorge schriebene Verständigung der Bezirksverwal tungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder 2. die ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen) zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorge sehenen Kontrollen behindert. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 35.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wer 1. die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungs maßnahmen nicht unverzüglich ergreift, 2. die nach § 6 Abs. 1 Z. 2 gebotenen Vorkehrun gen nicht unverzüglich trifft, 3. die nach § 6 Abs. 1 Z. 3 erforderlichen Sanie rungsmaßnahmen nicht ergreift oder die nach § 7 Abs. 1 möglichen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt. (4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestra fen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich straf baren Handlung erfüllt. 10 6 2 0 0 – 1 § 14 Umgesetzte EG-Richtlinien Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelt haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umwelt schäden, ABl.Nr. L 143, S. 56 vom 30. April 2004 2. Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirt schaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl.Nr. L 102, S. 15 vom 11. April 2006 3. Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologi sche Speicherung von Kohlendioxid und zur Ände rung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parla ments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl.Nr. L 140, S. 114 vom 5. Juni 2009 11 6 2 0 0 – 0 ANHANG 1 TÄTIGKEITEN IM SINN DES § 2 Abs. 1: 1. Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschrif ten bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Ver minderung der Umweltverschmutzung, ABl.Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a iVm Anlage 3 der Gewerbeord nung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194, § 37 Abs. 1 iVm Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, § 121 des Mineral rohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanla gen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Z. 12 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden. 2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Ein sammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z. 3 oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden. Die ordnungsgemäße Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden ist ausgenommen. 3. Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mine ralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tage bau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken 12 6 2 0 0 – 1 gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohr lochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Abla gerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Auf suchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unver schmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewin nen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat. 4. Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbrin gungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen. 5. Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen. 6. Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabrei chung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von gefährli chen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, o Pflanzenschutzmitteln im Sinn des § 1 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 189/2013, und o Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, soweit diese Tätigkeiten nicht von Z. 13 erfasst wer den. 7. Die Beförderung gefährlicher oder umweltschäd licher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998).12 6 2 0 0 – 1 8. Der Betrieb der unter lit.a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Zif fern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ablei tung der unter lit.b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre: a) o Kokereien o Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unter nehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl her stellen) o Anlagen zur Kohlevergasung und Kohlever flüssigung o Wärmekraftwerke und andere Verbrennungs anlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW o Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1.000 Tonnen Erz im Jahr o Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roh eisen und Rohstahl o Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen o Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle o Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk o Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeug nissen o Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern 13 6 2 0 0 – 0 o Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr o Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, ins besondere feuerfestem Normalstein, Steinroh ren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln o chemische Anlagen für die Herstellung von Olfinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren o chemische Anlagen für die Herstellung ande rer organischer Zwischenerzeugnisse o Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien o Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen oder verwerten o Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen o Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mind. 25.000 Tonnen im Jahr. b) o Schwefeldioxid und andere Schwefelverbin dungen o Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffver bindungen o Kohlenmonoxid o organische Stoffe und insbesondere Kohlen wasserstoffe (außer Methan) o Schwermetalle und metallhaltige Verbindun gen o Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern o Chlor und Chlorverbindungen o Fluor und Fluorverbindungen13 6 2 0 0 – 0 9. Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ein schließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z. 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl.Nr. 510/1994). 10. Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch verän derter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförde rung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z. 3, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkei ten, die der Z. 14 unterliegen. 11. Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmi gungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, ABl.Nr. L 190 vom 12. 7. 2006, S. 1 bis 98, besteht. 12. Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Spei cherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 5.6. 2009, S. 114 13. Der Betrieb von Anlagen, die nach § 4 NÖ IPPC-Anla gen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, oder nach § 25 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800, einer Genehmigung oder Bewilligung oder einer Bewilligung nach den Vorschriften anderer Bundesländer, die in Umset zung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep tember 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl.Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26 ff, erlassen wurden, bedürfen. 14. Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge. 14 6 2 0 0 – 0 15. Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl.Nr. L 106 vom 17. 4. 2001, einschließlich des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen im Sinn des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes, LGBL. 6180–0. 14 6 2 0 0 – 0 ANHANG 2 KRITERIEN IM SINN DES § 4 Z. 1 lit.a Ob eine Schädigung, die nachhaltige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädi gung gegebenen Erhaltungszustandes, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natür lichen Regenerationsfähigkeit festgestellt. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe u.a. der folgenden fest stellbaren Daten ermittelt werden: o Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vor kommensgebiet; o Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebietes in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraumes, Seltenheit der Art oder des Lebens raumes (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene, einschließlich der Gemeinschaftsebene); o die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähig keit des Lebensraumes (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populatio nen); o die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraumes, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensrau mes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen. 15 6 2 0 0 – 0 o Folgende Schäden sind nicht als erheblich einzustufen: o nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten; o nachteilige Auswirkungen, die auf natürliche Ursachen zurück zu führen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betref fenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungs ziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Eigentümerinnen oder Betreiber oder Betreiberinnen entspricht; o nachteilige Auswirkungen, die im Rahmen zeitgemäßer und nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung von Liegenschaften als normal anzusehen sind; o eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Aus gangszustand erreicht wird oder aber allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Ver gleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder bes ser zu bewerten ist. 15 6 2 0 0 – 0 ANHANG 3 SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN IM SINN DES § 4 Z. 1 lit.a (SCHÄDIGUNGEN GESCHÜTZTER ARTEN UND NATÜRLICHER LEBENSRÄUME) Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeig netsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausge wählt werden. Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanie rung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei a) “primäre Sanierung” jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschützten Arten oder natürlichen Lebens räume oder deren beeinträchtigte Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückver setzt; b) “ergänzende Sanierung” jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederher stellung der geschädigten Arten oder Lebensräume oder deren Funktionen führt; c) “Ausgleichssanierung” jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen oder ihrer Funktio nen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Scha dens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat; d) “zwischenzeitliche Verluste” Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschützten Arten 16 6 2 0 0 – 0 oder die natürlichen Lebensräume oder ihre Funktio nen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffent lichkeit fällt nicht darunter. Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die geschütz ten Arten oder natürlichen Lebensräume in ihren Aus gangszustand zurückversetzt werden, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischen zeitlichen Verluste durchzuführen. Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der geschützten Arten oder der natürlichen Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss. 1.1. Sanierungsziele Ziel der primären Sanierung 1.1.1. Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädig ten Arten und Lebensräume oder ihre Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen. Ziel der ergänzenden Sanierung 1.1.2. Lassen sich die geschädigten Arten oder Lebens räume oder ihre Funktionen nicht in den Aus gangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der geschützten Arten oder der natürlichen Lebens räume oder deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in sei nen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusam-16 6 2 0 0 – 0 menhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind. Ziel der Ausgleichssanierung 1.1.3. Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzli chen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit. 1.2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen 1.2.1. Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume und ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihren Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen. Festlegung ergänzender Sanierungsmaß nahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen 1.2.2. Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzen den Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichs sanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktio nen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktio nen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann bei spielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaß nahmen ausgeglichen werden. 17 6 2 0 0 – 0 1.2.3. Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdes sen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Methode, z. B. Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanie rungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewer tung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersat zes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeit rahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des ent standenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen. Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen wer den, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeit lichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen. 1.3. Wahl der Sanierungsoptionen 1.3.1. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten: o Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit; o Kosten für die Durchführung der Option; o Erfolgsaussichten jeder Option;17 6 2 0 0 – 0 o inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird; o inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Res source oder der Funktion darstellt; – inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirt schaftlichen und kulturellen Belange und ande ren ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt; o wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist; o inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren; o geografischer Zusammenhang mit dem geschä digten Ort. 1.3.2. Bei der Bewertung der verschiedenen festgeleg ten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigten Arten und Lebensräume nicht vollständig oder nur langsamer in den Aus gangszustand zurückversetzt werden. Eine sol che Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden kön nen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funk tionen geschaffen werden können. Diese zusätz lichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Punkt 1.2.2. festzulegen. 18 6 2 0 0 – 0 1.3.3. Ungeachtet Punkt 1.3.2. ist die Behörde im Ein klang mit § 7 Abs. 6 befugt, zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn a) mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaß nahmen sichergestellt wird, dass kein erheb liches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder der geschütz ten Arten oder der natürlichen Lebensräume mehr besteht, und b) die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll. 18 6 2 0 0 – 0 ANHANG 4 SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN IM SINN DES § 4 Z. 1 lit.b (SCHÄDIGUNGEN DES BODENS) Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeig netsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schad stoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksich tigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der mensch lichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzen tration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen. Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlä gige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwick lung zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wieder herstellung, d.h. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess. 19 6 2 0 0 – 0