Lower Austria Cultivated Plants Protection Law 2007
颁布于 2007-03-29 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Niederösterreich
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- basic legislation, plant production, plant protection, pests/diseases, inspection, authorization/permit, offences/penalties
- 类别
- agriculture
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文本
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NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) 6145–0 Stammgesetz 43/07 2007-06-15 Blatt 1-3 6145–1 1. Novelle 66/12 2012-07-19 Blatt 1, 3 0 1 9 . J u li 2 0 1 2 6 1 4 5 – 1 Ausgegeben am 19. Juli 2012 Jahrgang 2012 66. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 Das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007, LGBl. 6145, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Z.3 entfällt. 2. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Der Landesrat: Pernkopf 0 1 9 . J u li 2 0 1 2 6 1 4 5 – 1 § 1 Ziel Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung und der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturflächen zur Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft. § 2 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für o Neupflanzungen, o Kulturumwandlungen auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen. (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für 1. Grundflächen, die den Bestimmungen des Forst gesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fas sung BGBl. I Nr. 87/2005, unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist. 2. eine Neupflanzung zum Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen. 3. (entfällt) (3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Landwirtschaftliche Kulturflächen: Grund flächen, die aufgrund des Flächenwidmungs- 1 1 9 . J u li 2 0 1 2 6 1 4 5 – 1 planes der Gemeinde, ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind. 2. Benachbarte Grundflächen: Grundflächen, die nicht mehr als 6 m von den von der Neupflanzung bzw. Kulturumwandlung betroffenen Flächen ent fernt sind. 3. Offenlandflächen: landwirtschaftliche Kultur flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als solche festgelegt sind. 4. Neupflanzungen: Pflanzungen von Bäumen, Weingärten, Sträuchern oder ähnlichen Gewäch sen, die hinsichtlich der Art und Anordnung der Pflanzung keine Kulturumwandlung darstellen. 5. Kulturumwandlungen: a) Aufforstungen, b) Anlage von Forstgärten und Forstsamen plantagen, c) Anlage von Christbaumkulturen, d) Anlage von Walnuss- oder Edelkastanien plantagen zur Gewinnung von Früchten, e) Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahren sowie f) Duldung des natürlichen Anfluges ab Errei chen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundfläche (Naturverjüngung). (2) Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Maßnahmen der Wiederbewaldung und 2. die Errichtung von Windschutzanlagen.1 1 9 . J u li 2 0 1 2 6 1 4 5 – 1 § 4 Verbot der Kulturumwandlung Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die 1. im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwid mungsplan) nach Vorgabe überörtlicher Raumord nungspläne als Offenlandflächen festgelegt sind oder 2. in einem durch kundgemachten Beschluss des Gemeinderates eingeleiteten Verfahren zur Ände rung des Flächenwidmungsplanes als Offenland fläche festgelegt werden sollen. Dies gilt nicht, wenn seit Beginn der Kundmachung dieses Beschlusses 3 Jahre verstrichen sind. § 5 Mindestpflanzabstände (1) Bei der Neupflanzung sind folgende Mindest abstände gegenüber benachbarten landwirtschaft lichen Kulturflächen einzuhalten: gegen Wein gärten gegen andere land wirtschaft liche Kultur flächen 1. Nüsse auf allen Unterlagen 6 m 5 m 2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen 5 m 4 m 3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetsch ken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlage 3 m 2 m 4. Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling 4 m 3 m 2 1 5 . J u n i 2 0 0 7 6 1 4 5 – 0 5. Äpfel auf schwach wachsen den Unterlagen, Birnen auf Quitten 1,5 m 1,5 m 6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten 1,4 m 0,7 m 7. Weingärten halbe Reihenentfernung, mindestens jedoch a) niedere Kulturen 0,6 m b) mittlere Kulturen 0,9 m c) höhere Kulturen 1,2 m 8. Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe a) bis 2 m 1,0 m 0,5 m b) bis 3 m 2,0 m 1,0 m c) bis 5 m 5,0 m 2,5 m d) über 5 m 6,0 m 3,0 m (2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten. (3) Bei Kulturumwandlungen sind folgende Mindestab stände gegenüber benachbarten landwirtschaftli chen Kulturflächen einzuhalten: Art der Kulturumwandlung Abstand 1. Aufforstung, Duldung des natürlichen Anflugs: a) Sträucher 3 m b) Bäume 6 m 2. Forstgärten, Christbaumkulturen 3 m 3. Walnuss- oder Edelkastanienplantagen 6 m 4. Forstsamenplantagen oder Kurzumtriebs flächen 5 m 2 1 5 . J u n i 2 0 0 7 6 1 4 5 – 0 (4) Der Abstand ist von der Mitte des Stammes bzw. Strauches zu messen. (5) Die bei Kulturumwandlungen aufgrund der Min destpflanzabstände entstehende Abstandsfläche zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche ist frei von Holzvegetation zu halten. (6) Die in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist. § 6 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer 1. eine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des § 4 vornimmt 2. die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände (§ 5) nicht einhält, 3. den aufgrund der Mindestpflanzabstände entste henden Abstand zur Grenze der landwirtschaftli chen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält (§ 5 Abs. 5) oder 4. einem Auftrag gemäß § 7 nicht oder nicht fristge recht nachkommt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlich keit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen. 3 1 9 . J u li 2 0 1 2 6 1 4 5 – 1 § 7 Sonstige Maßnahmen (1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. (2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt wer den, wenn seit der 1. Kulturumwandlung zehn Jahre bzw. 2. Neupflanzung drei Jahre vergangen sind. § 8 Schlussbestimmungen Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kultur flächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145–4, außer Kraft. 3 1 9 . J u li 2 0 1 2 6 1 4 5 – 1