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奥地利的法律

Lower Austria Cultivated Plant Protection Law 1978

颁布于 1978-09-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Niederösterreich
主题
Cultivated plants
关键词
plant production, plant protection, inspection, fees/royalties, offences/penalties, basic legislation
类别
agriculture

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文本

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  1. NÖ KULTURPFLANZENSCHUTZGESETZ 1978 6130–0 Wiederverlautbarung 158/78 1978-09-27 Blatt 1-8 6130–1 1. Novelle 109/01 2001-09-28 Blatt 1-10 CELEX: [300L0029] 6130–2 2. Novelle 85/06 2006-09-26 Blatt 1-9, 9a CELEX: [32002L0089] 6130–3 3. Novelle 136/09 2009-11-30 Blatt 4 6130–4 4. Novelle 65/12 2012-07-19 Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9a CELEX: [32010L0001] 0 6 1 3 0 – 4 Ausgegeben am 19. Juli 2012 Jahrgang 2012 65. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 in Ausfüh rung der §§ 1, 3 und 42 bis 44 des Pflanzenschutzgesetzes2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Änderung des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978 Das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird das Wort “EG-Richtlinien” durch das Wort “EU-Richtlinien” ersetzt. 2. Im § 2 Z. 1 lit.k wird das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Union” ersetzt. 3. Im § 3 Abs. 1 Z. 4 wird die Wortfolge “die Bezirksverwaltungs behörde” durch die Wortfolge “Kontrollorgane (§ 19)” ersetzt und nach dem Wort “vorhergehender” die Wortfolge “, bei Gefahr im Verzug nachfolgender,” eingefügt. 4. Im § 4 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 87/2005” das Zitat “BGBl. I Nr. 55/2007”. 5. Im § 6 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates “§ 5 Abs. 1 des Pflan zenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005” das Zitat “§ 3 Abs. 4 des Pflan zenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011”. 6. Im § 6 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates “§ 3 des Pflanzen schutzgesetzes 1995, BGBl. I Nr. 532/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005” das Zitat “§ 3 Abs. 4 des Pflanzen schutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011”. 7. Im § 6 Abs. 5 Z. 1 wird das Wort “gemeinschaftsrechtlicher” durch das Wort “unionsrechtlicher” ersetzt. 8. Im § 10 Abs. 2 wird das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Union” ersetzt. 9. Im § 10 Abs. 3 Z. 3 wird der letzte Satz in einer neuen Zeile linksbündig gesetzt. 10. Im § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge “jeweils durch Kundma chung der Landesregierung namentlich bekannt gemacht werden” durch die Wortfolge “in einem Anhang nach § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl.Nr. 10/2011, kundge macht sind” ersetzt und entfällt der letzte Satz.0 6 1 3 0 – 4 11. Im § 18 Abs. 1 wird das Wort “bewilligen” durch das Wort “gewähren” ersetzt. 12. Im § 18 Abs. 3 wird das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Europäische Union” ersetzt. 13. Im § 19 Abs. 4 wird vor dem Wort “Kommission” das Wort “Europäischen” eingefügt und entfällt die Wortfolge “der Europäischen Gemeinschaft”. 14. § 20 Abs. 4 entfällt. 15. In der Überschrift des § 21 wird das Wort “EG-Richtlinien” durch das Wort “EU-Richtlinien” ersetzt. 16. Im Einleitungssatz des § 21 wird das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Union” ersetzt. 17. Dem § 21 wird folgende Z. 3 angefügt: Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: P r ö l l Der Landesrat: P e r n k o p f 0a 6 1 3 0 – 4 Anlage NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978 Inhaltsverzeichnis §§ Regelungszweck 1 Begriffsbestimmungen 2 Pflichten zur Bekämpfung 3 Pflichten zur Bekämpfung bei Waldflächen 4 Pflichten bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen 5 Amtlicher Pflanzenschutzdienst 6 Pflichten der Gemeinden 7 Mitwirkung der Gemeinden 8 Verordnungsermächtigung 9 Züchtung und Haltung 10 Vorschreibung von Bekämpfungsmaßnahmen 11 Verkehrssperren 12 Gemeinsame Pflanzenschutzmaßnahmen 13 Anzeigepflichten 14 Versendung von befallenen Pflanzen 15 Überwachungen 16 Überwachung des Verkehrs, Verordnungsermächtigung 17 Kostenbeiträge, Forderungsabtretung 18 Mitwirkungspflichten 19 Strafbestimmungen 20 Umgesetzte EU-Richtlinien 21 Inkrafttreten 22 1 6 1 3 0 – 4 § 1 Regelungszweck (1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Schad organismen zum Gegenstande. Ausgenommen hievon ist der Schutz vor Schädigungen durch Wild im Sinne des NÖ Jagdge setzes 1974, LGBl. 6500. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind, dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutz dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind. (2) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in den Forstgesetzen geregelt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch: a) Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tief frieren haltbar gemacht; b) Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht; c) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke; d) Schnittblumen; e) Äste mit Laub bzw. Nadeln; f) gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln; g) Blätter, Blattwerk; h) pflanzliche Gewebekulturen; i) bestäubungsfähiger Pollen; j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser; k) andere Teile von Pflanzen, die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt worden sind. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; 2 6 1 3 0 – 4 3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; 4. Pflanzenschutzmaßnahmen: Anwendung solcher Mittel und Verfahren, die zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen das Auftreten derselben dienen; 5. integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen o biologischer, o biotechnologischer, o chemischer, o physikalischer, o anbautechnischer oder o pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendungvon chemischen Pflanzenschutz mitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht. § 3 Pflichten zur Bekämpfung (1) Alle Personen, die aufgrund von Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Berechtigung über Grundstücke, Baulichkei ten oder Transportmittel verfügen, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befin den, haben, insoferne ihnen durch dieses Gesetz nicht noch wei tere Verpflichtungen auferlegt werden, 1. ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schad organismen zu halten; 2. jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohen der Weise vermehren, dem Bürgermeister bzw. der Bürger meisterin (Magistrat) zu melden; 3. die ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetrage nen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen zu dulden;2 6 1 3 0 – 4 4. das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Trans portmittel durch Kontrollorgane (§19), auch zum Zwecke der Überwachung, ohne Entschädigung nach vorhergehender, bei Gefahr im Verzug nachfolgender, Verständigung zu dul den sowie 5. bei amtlichen Erhebungen jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie deren Begleitumstände zu erteilen. (2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ferner 1. im Falle der behördlichen Anordnung gemeinsam durchzu führender Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezogenen Grund stücke und Baulichkeiten zu beteiligen, erforderlichenfalls auf Aufforderung eine entsprechende Anzahl von geeigne ten Arbeitskräften beizustellen und den Anweisungender mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten; 2. die Kosten, die aus der Durchführung von Pflanzenschutz maßnahmen erwachsen, zu tragen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; zu diesen Kosten gehören auch jene für behördlich angeordnete Desinfektio nen von Transportmitteln, mit denen das Transportunter nehmen nicht belastet werden darf. (3) Das Maß der Verpflichtungen der in Abs. 1 genannten Perso nen bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutz maßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflan zen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Werte der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemes sen werden. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, der Gemeinde nach Einholung der Stellungnahme der Bezirks bauernkammer. § 4 Pflichten zur Bekämpfung bei Waldflächen (1) Für Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die dem Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, unterliegen, gelten die Verpflichtungen dieses Gesetzes nur hinsichtlich jener Grundflächen, die unmittelbar an 3 6 1 3 0 – 4 landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen soweit dies im Interesse des Pflanzenschutzes gebo ten ist. Diese Personen können jedoch zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Pflanzen schutzmaßnahmen nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Grundflächen nicht auf eigene Kosten durch führen. (2) Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflich tungen der in Abs. 1 genannten Personen ist das Sachverständi gengutachten des zuständigen Forstaufsichtsdienstes zugrunde zu legen. § 5 Pflichten bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen (1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Bau lichkeiten oder an Transportmitteln, die nicht der Pflanzenproduk tion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen. (2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzen schutzmaßnahmen zu beachten: 1. in Einzugsgebieten von Quellen, insbesondere von Heilquel len in Quellenschutzgebieten, im Bereiche von Trinkwasser versorgungsanlagen, von Heil-, Pflege-, Kranken- und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen der Kurorte und anderen öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Gärten, Dämmen, Gräben u. dgl., die von den Gesundheitsämtern mit Rücksicht auf die beson dere Verwendung solcher Anlagen vom gesundheitlichen Standpunkte zu treffenden oder getroffenen Anordnungen; 2. die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, und des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, und der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide hin sichtlich der Gebiete (z.B. Natur- und Europaschutzgebiete, Nationalparke) und Gebilde (Naturdenkmäler, Baumschutz), die diesen Vorschriften unterliegen; 3. auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, auf Flugplätzen sowie auf öffentlichem Straßengrund und den dazugehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben u. dgl., die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicher heit des öffentlichen Verkehrs dienenden Vorschriften; das Betreten von Bahnanlagen, Flugplätzen und Schiffahrtsan lagen zum Zwecke amtlicher Erhebungen oder Entnahme3 6 1 3 0 – 4 von Pflanzenproben ist daher auch den sonst hiezu befugten Personen nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestim mungen gestattet. (3) Weiters ist zum Schutze der Bienen bei Anwendung von Pflan zenschutzmaßnahmen zu beachten: 1. Die Anwendung von bienengefährlichen Mitteln auf blühende Pflanzenbestände, Obstbäume und Sträucher ist verboten. 1a. Die Anwendung von minderbienengefährlichen Mitteln auf blühende Pflanzenbestände, Obstbäume und Sträucher ist nur außerhalb der Flugzeit der Bienen erlaubt. Bei der Behandlung ist nach Möglichkeit darauf zu achten, daß sie so rechtzeitig abgeschlossen ist, daß der Spritzbelag des Mittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn abgetrocknet ist. 2. Bei der Behandlung von Pflanzen mit bienengefährlichen Mitteln ist darauf zu achten, daß blühende Unter- oder Zwischenkulturen von den Mitteln nicht getroffen werden. 3. Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenstän den stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienengefährlichen Mitteln behandelt werden. Dies gilt nicht für die im Obstbau notwendigen Spritzungen mit der Maßgabe, daß nur an windstillen Tagen und in einer solchen Weise gespritzt wer den darf, daß die Bienenvölker nicht gefährdet werden. 4. Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, zum Beispiel vom Flugzeug aus oder unter organisiertem Einsatz von Motorgeräten dürfen nur nach Verständigung der Eigentü mer bzw. Eigentümerinnen von Bienenständen, die inner halb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat nach weislich so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Imker bzw. Imkerinnen in der Lage sind, ihre Bienenvölker zu sichern. (4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1, gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftli chen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Ver suchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1, können von der Landesregierung einvernehmlich mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bewilligt werden. 4 6 1 3 0 – 4 § 6 Amtlicher Pflanzenschutzdienst (1) In Niederösterreich wird zur Durchführung des Pflanzenschut zes im Rahmen des gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzge setzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 im gesamten Bundesgebiete bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes die NÖ Lan des-Landwirtschaftskammer berufen. Ihr obliegt in dieser Eigen schaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzen schutzes. (2) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden ein schließlich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 4 des Pflan zenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Niederösterreich. (3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. (4) Die Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Abs. 1 und 3 sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Selbst verwaltungskörper unterliegen dabei den Weisungen der Landes regierung. (5) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, ist nur zulässig, wenn dies 1. zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist. § 7 Pflichten der Gemeinden (1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die in den §§ 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen. (2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schadorga nismen hat die Gemeinde, soferne sie durch eine im Einverneh men mit der zuständigen Bezirksbauernkammer unverzüglich4 6 1 3 0 – 4 vorzunehmende Überprüfung bestätigt werden, ungesäumt an die Bezirksverwaltungsbehörde – gegebenenfalls unter Stellung geeigneter Anträge – weiterzuleiten. (3) Erscheinen jedoch zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr Notmaßnahmen unaufschiebbar, hat die Gemeinde nach Anhö rung der Bezirksbauernkammer die von ihr als notwendig erachte ten Anordnungen (§ 11) sofort zu treffen. Über die getroffenen Anordnungen ist unverzüglich an die Bezirksbauernkammer zu berichten. (4) In Städten mit eigenem Statut hat der Magistrat über an ihn gelangte, das Auftreten von Schadorganismen betreffende Mittei lungen und Anzeigen die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 11) zu treffen. § 8 Mitwirkung der Gemeinden (1) Die Gemeinde hat die Durchführung der behördlich angeord neten Pflanzenschutzmaßnahmen zu überwachen, bei Unterlas sung der angeordneten Maßnahmen die Bekämpfungspflichtigen unter Setzung einer im Hinblick auf den angestrebten Erfolg ent sprechend kurz bemessenen Frist zur Nachholung aufzufordern und Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, hat die Gemeinde ein geeignetes Unternehmen oder eine Person, die mit den erforderli chen Geräten ausgerüstet ist und ein in der Nähe gelegenes Grundstück innehat, mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen. Der bzw. die Beauftragte ist verpflichtet, die Bekämpfungsmaßnahmen dem Auftrag entsprechend vorzuneh men. Er bzw. sie hat Anspruch auf Ersatz seiner bzw. ihrer Barauslagen sowie auf Entschädigung für den Geräteeinsatz und für den Zeitaufwand in ortsüblicher Höhe. (3) Wenn der bzw. die Bekämpfungspflichtige die Bezahlung die ser Kosten verweigert, sind diese von der Gemeinde der Bezirks verwaltungsbehörde mit einem Bericht und einer Stellungnahme über die Angemessenheit bekanntzugeben. Die Bezirksverwal tungsbehörde hat den Ersatz der angemessenen Kosten dem bzw. der Bekämpfungspflichtigen mit Bescheid vorzuschreiben und diese einzubringen. 5 6 1 3 0 – 4 § 9 Verordnungsermächtigung (1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Land wirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verord nung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Schadorganismen, 1. deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete ver hindert werden soll, 2. denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraus setzung eines Erfolges ist und 3. denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und die durch einfach und billig durchzuführende Maßnahmen wirk sam bekämpft werden können, für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise verbindlich vorschreiben. (2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist – wann immer möglich – auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z. 5) Bedacht zu nehmen. (3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Lan des-Landwirtschaftskammer durch Verordnung vorschreiben, daß für Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Vollziehung die ses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen Gebühren erhoben werden und deren Höhe festsetzen. § 10 Züchtung und Haltung (1) Verboten ist das Halten von Schadorganismen. (2) Dieses Verbot gilt nicht, sofern hiefür auf Grund von Rechts vorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt. (3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbote können von der Landesregierung für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Unter suchungen oder Versuchszwecke aufgrund eines von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 erstellten Gutachtens zugelassen werden, wenn 1. die Notwendigkeit des Haltens solcher Schadorganismen nachgewiesen ist,5 6 1 3 0 – 4 2. die antragstellende, oder eine von dieser namhaft zu machende Person über die notwendige Qualifikation verfügt, sodaß die Einhaltung der in Z. 3 genannten Voraussetzun gen gewährleistet ist, und 3. alle notwendigen Sicherungen gegen eine Verschleppung solcher Schadorganismen gegeben sind. Die Landesregierung kann zur Gewährleistung der Einhaltung der in Z. 3 genannten Voraussetzungen Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben. (4) Die Kontrolle der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Sicherungs maßnahmen obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Kontrolle hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen. (5) Die Landesregierung kann vorsehen, daß für die Kontrolle nach Abs. 4 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Die Gebühren verbleiben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. § 11 Vorschreibung von Bekämpfungsmaßnahmen (1) Ist das Auftreten eines Schadorganismus, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kultu ren und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festge stellt, so sind unverzüglich die zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Schadorganismus erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß § 9 Abs. 1 vorgeschrie ben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhält nisse und – wann immer möglich – unter Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z. 5) die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfah ren und Mittel erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedin gungen und Auflagen erlassen und zwar insbesondere 1. die Anwendung bestimmter chemischer oder mechanischer Mittel und Verfahren; 2. die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanz methoden; 3. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzensorten und Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschut zes; unter das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus 6 6 1 3 0 – 4 fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder und sonstiger berufener Forschungsanstalten; 4. die Beschränkung der Nutzung und des Betretens von mit Schadorganismen befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücken; 5. soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die Ver hängung der Verkehrssperre über bestimmte Grundstücke, Lagerräume oder landwirtschaftliche Betriebe mit der Wir kung, daß, unbeschadet der amtlichen Entnahme von Unter suchungsproben, die Ausbringung aller Pflanzen und sonstigen Gegenstände, die erfahrungsgemäß Träger des Schadorganismus sein können, verboten oder nur unter jeweils festzusetzenden Bedingungen gestattet ist; 6. soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die unschädliche Verwertung oder – falls eine solche nicht mög lich ist – die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegen stände, die Träger besonders gefährlicher Schadorganis men sind, und die Vernichtung oder unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse; 7. die Verwendung oder den Schutz von Tieren oder Kleinlebe wesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen; 8. die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen; 9. die Heranziehung der Bevölkerung zur sofortigen Durchfüh rung besonders dringender Pflanzenschutzmaßnahmen (z.B. zum Aufsuchen, Aufsammeln und Vertilgen von Kartof felkäfern, Heuschrecken usw.) im unbedingt notwendigen Ausmaße. Die Anordnungen oder Verbote sind zu widerrufen bzw. aufzuhe ben, wenn die Vorausetzungen für deren Erlassung nicht mehr gegeben sind. (3) Ergibt sich aus einem Zulassungsbescheid nach dem Pflan zenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, im Einzelfall die Notwendigkeit dazu, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag im Rahmen der Überwa chung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu bestätigen, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf.6 6 1 3 0 – 4 (4) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 oder der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zu pfle gen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Abs. 2 Z. 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen; solche einstweilige Verfügungen sind der zuständigen Bezirks bauernkammer zur Kenntnis zu bringen. § 12 Verkehrssperren (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede von ihr gemäß § 11 Abs. 2 Z. 5 verhängte Verkehrssperre und ihre Aufhebung in der davon betroffenen Gemeinde und in den Nachbargemeindenorts üblich verlautbaren zu lassen und der Landesregierung unverzüg lich bekanntzugeben. (2) Die Landesregierung kann nach gepflogenem Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicher heit GmbH, soferne es zum Schutze der Kulturen weiterer Gebiete geboten erscheint, mit Berücksichtigung der örtlichen Verhält nisse ein Gebiet nach Rotten, Dorfschaften, Katastralgemeinden, Ortsgemeinden, Flüssen, Straßen, Tälern usw. abgrenzen und mit der im § 11 Abs. 2 Z. 5 angeführten Wirkung unter Sperre legen; der Umfang eines solchen Sperrgebietes und die Aufhe bung der Sperrverfügung ist in allen Gemeinden des Landes Niederösterreich durch die Landesregierung ortsüblich verlautba ren zu lassen. (3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Sperrverfügungen sind von der Landesregierung der NÖ Landes-Landwirtschafts kammer (§ 6 Abs. 1) zur Kenntnis zu bringen. § 13 Gemeinsame Pflanzenschutzmaßnahmen (1) Wenn mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorga nismus zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes die planmäßige und gleichzeitige Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig ist, hat die Bezirksverwal tungsbehörde über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskam mer (§ 6 Abs. 1) die entsprechenden Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 unter Festlegung ihres örtlichen Umfanges allen in Betracht kommenden in den §§ 3 und 4 ange- 7 6 1 3 0 – 4 führten Personen aufzutragen, eine Frist für den Beginn und die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zu bestimmen und allen falls zur Sicherung des Erfolges einen Sachverständigen bzw. eine Sachverständige mit der Leitung zu betrauen. (2) Läßt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen für geboten erscheinen, so kann die Durchführung einer solchen Aktion im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) auch geeigneten Fachorganen, Fachanstalten oder der NÖ Lan des-Landwirtschaftskammer übertragen werden. Mit der Durch führung kann auch, wenn dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen, im Einvernehmen mit der NÖ Lan des-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) eine geeignete Unter nehmung vertragsmäßig unter Ausstellung der erforderlichen Vollmachten von der Bezirksverwaltungsbehörde betraut werden (§ 6 Abs. 3). (3) Ergibt sich die Notwendigkeit gemeinsamer Pflanzenschutz maßnahmen für das ganze Land oder mehrere Verwaltungsbe zirke, sind die im Absatze 1 und 2 angeführten Anordnungen unmittelbar von der Landesregierung auf einen gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 erstellten Antrag der NÖ Lan des-Landwirtschaftskammer zu treffen. (4) Die Anordnungen gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen sind im allgemeinen nur insoweit zulässig, als ihre Durchführung in Hinsicht auf die abzuwendende Gefahr nicht mit unverhältnis mäßig hohen Kosten verbunden ist. § 14 Anzeigepflichten (1) Die in den §§ 3 und 4 angeführten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörigen, ihrer Verfügung unter liegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen den Befall durch Schadorganismen, die in einem Anhang nach § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. Nr. 10/2011, kundgemacht sind, feststellen oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allfällig bekanntgemachten Belehrung auf den Befall durch diese Schad organismen hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen land wirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Schulen, den Organen der öffentlichen Sicherheit und Marktpolizei sowie den beeideten Feldschutzorganen.7 6 1 3 0 – 4 (2) Zum Zwecke der Verhütung der Verschleppung von Schad organismen kann die Landesregierung außerdem die gemäß § 16 unter Überwachung stehenden Betriebe zur Anzeige auch noch anderer als der gemäß Abs. 1 kundgemachten Schadorganismen verpflichten. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind jener Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrge nommen wurden, zu erstatten. § 15 Versendung von befallenen Pflanzen Proben von Pflanzen, die von Schadorganismen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Ver breiten der Schadorganismen während des Transportes sicher vermieden wird. § 16 Überwachungen (1) Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie insbesondere Betriebe, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, organischen Dünge mitteln oder Erde für Handelszwecke lagern, sind zu überwachen. Dieser Überwachung unterliegen ferner auch nicht zu derartigen Betrieben gehörige Räume, in denen solche Güter lediglich gela gert oder verarbeitet werden, sowie Märkte, auf denen sie gehan delt werden. (2) Die Überwachung obliegt der NÖ Landes-Landwirtschafts kammer (§ 6 Abs. 1) und den von dieser beauftragten Fachorga nen. (3) Wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schad organismen geboten erscheint, kann die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammerund der Öster reichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zum Zwecke der Durchführung dieser Überwachung durch Verordnung bestimmen, o unter welchen Voraussetzungen, o auf welche Art und 8 6 1 3 0 – 4 o zu welchem Zeitpunkt die in Abs. 1 genannten Betriebe, Räume und Märkte anzumelden sind. (4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist weiters festzulegen, welche Berichte o während der Betriebsführung, o über die Benützung der Räume oder o anläßlich der Abhaltung der Märkte regelmäßig oder fallweise zu erstatten sind, auf welche Weise die Überwachung zu erfolgen hat und wie deren Kosten zu bemessen und zu ersetzen sind. (5) Die Landesregierung kann, wenn dies aufgrund eines gehäuf ten Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammerund der Öster reichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung bestimmen, o welche Berichte die Überwachungsorgane bei Feststellung von Schadorganismen zu erstatten haben, o welche Anzeigen sie zu erstatten haben und o welche Maßnahmen sie bei Gefahr im Verzug zur Verhütung der Verschleppung dieser Schadorganismen bis zur Erlassung eines Bescheides der zuständigen Verwaltungsbehörde zu treffen haben. § 17 Überwachung des Verkehrs, Verordnungsermächtigung Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Land wirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Verordnungs wege die Überwachung des Verkehres mit Pflanzen und Pflan zenerzeugnissen innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich regeln, wenn eine solche Maßnahme im Interesse des Pflanzen schutzes notwendig erscheint, um die Verschleppung von Schad organismen innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich selbst oder aus anderen Bundesländern nach Niederösterreich oder von Niederösterreich in bisher befallsfreie Bundesgebiete zu ver hindern.8 6 1 3 0 – 4 § 18 Kostenbeiträge, Forderungsabtretung (1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mitteln kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchfüh rung dieses Gesetzes erwachsen, gewähren. (2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden 1. zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des § 11 Betroffenen; 2. zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten; 3. zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen; 4. zu den Kosten behördlich angeordneter Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen; 5. zu den Kosten, die der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Pflanzen schutzes erwachsen. (3) Werden für Pflanzenschutzmaßnahmen in Durchführung die ses Gesetzes öffentliche Mittel aufgewendet, gehen für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitra ges gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (§ 21), soweit die Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden durch den finanziel len Gemeinschaftsbeitrag abgedeckt werden, diese Ansprüche auf die Europäische Union über, wobei der Übergang mit der Zah lung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam wird. § 19 Mitwirkungspflichten (1) Die Fachorgane landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Landeslehranstalten, die Organe der öffentli chen Sicherheit einschließlich der beeideten Feldschutzorgane und jener der Marktpolizei haben die Bezirksverwaltungsbehör den bei der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich ihrer zum Zwecke einer allgemeinen Überwachung der Kulturen vom Standpunkt des Pflanzenschutzes und zur Berichterstattung über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die dadurch verursachten Schäden zu bedienen. 9 6 1 3 0 – 4 (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung sowie die gemäß § 6 Abs. 3 beauftragten juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind befugt, zum Zwecke der Feststellung des Auftretens von Schadorganismen die erforderli chen Proben von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in einem zur Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaße ohne Entgelt ziehen zu lassen. Den mit der Probeentnahme betrauten Personen ist von der entsendenden Behörde eine schriftliche Bescheinigung über den erteilten Auftrag auszuhändigen. (3) Das Recht der Probeentnahme steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den gehörig legitimierten Organen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicher heit GmbH jederzeit zu. (4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behör den und Organe können durch Sachverständige der Europäi schen Kommission begleitet werden, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. § 20 Strafbestimmungen (1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen wer den, soferne die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strenge rer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 10.000,– geahndet. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. (4) (entfällt) 9 6 1 3 0 – 4 § 21 Umgesetzte EU-Richtlinien Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäi schen Union umgesetzt: 1. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maß nahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschlep pung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1. 2. Richtlinie 2002/89/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein schleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 355 vom 30. Dezember 2002, S. 45. 3. Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeug nisse, ABl.Nr. L 7 vom 12. Januar 2010, S. 17. § 22 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Verlautbarung in Kraft. (2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle im Bundeslande Niederösterreich auf dem Gebiete des Pflanzen schutzes bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft, insbesondere 1. das Gesetz zum Schutze der landwirtschaftlichen Kultur pflanzen vom 5. März 1937, Deutsches RGBl. I, S. 271, sowie sämtliche auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor schriften und zwar a) die Verordnung zur Abwehr der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 1. Juli 1939, Deutsches RGBl. I, S. 1083, kundgemacht im Gesetzblatt für das Land Öster reich 1939, Stück 175, Nr. 808, 9a 6 1 3 0 – 4 b) die Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937, Deutsches RGBl. I, S. 1143, kundgemacht im Gesetzblatt für das Land Österreich 1939, Stück 259, Nr. 1416, c) die Verordnung zur Bekämpfung der Schorfkrankheit der Obstbäume vom 23. März 1942, Verordnungs- und Amts blatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 277, d) die Verordnung zur Bekämpfung von Blattsaugern, Schildläusen und anderen Obstbaumschädlingen wäh rend der Winterruhe vom 23. März 1942, Verordnungs und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 278, e) die Verordnung zur Bekämpfung der San José Schildlaus vom 21. November 1939, Deutsches RGBl. I, S. 2344, f) die Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Bekämpfung der San José Schildlaus vom 24. Jänner 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 9, g) die Verordnung zur Bekämpfung der Frostspanner an Obstbäumen vom 13. August 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 343, h) die Neunte Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. April 1941, Deutsches RGBl. I, S. 227, i) die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 8. Oktober 1937, Deutsches RGBl. I, S. 1127, in der Fassung der Verordnung vom 29. April 1939. Deutsches RGBl. I, S 872, k) die Anordnung über Ausnahmen von der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 31. Oktober 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 333, l) die Verordnung über die Vernichtung frostgeschädigter Baumschulbestände vom 1. Oktober 1940, Verord nungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 36; 2. das Gesetz über den Schutz der Kulturpflanzen und ihre Zucht (Kulturpflanzenschutzgesetz) vom 29. Mai 1931, LGBl.Nr. 175, soweit es nicht durch das unter Ziffer 1 erwähnte Gesetz außer Kraft gesetzt wurde, sowie sämtliche auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und zwar insbesondere9a 6 1 3 0 – 4 a) die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 29. Novem ber 1933, LGBl.Nr. 221, b) die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 30. Jänner 1935, LGBl.Nr. 11. (3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten ferner im Bundeslande Niederösterreich die bisherigen Vorschriften, betreffend Maßnahmen gegen die Verbreitung der Reblaus – ausgenommen die Verkehrsbeschränkungen für das ganze Bundesgebiet (Aus-, Ein- und Durchfuhrbeschränkungen und Verbote) –, außer Kraft. Zur Durchführung des Schutzes gegen die Reblaus haben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere auch hinsichtlich einer allgemeinen Überwachung der Kulturen in Absicht auf die Auf suchung der Reblaus, der Anordnung bestimmter Bekämpfungs oder Sperrmaßnahmen, Anwendung zu finden. 10 6 1 3 0 – 1

Lower Austria Cultivated Plant Protection Law 1978 · Nelum