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Nelum
奥地利的法律

Lower Austria Canalization Law 1977

颁布于 1977-08-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
NÖ Kanalgesetzes 1977.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Niederösterreich
主题
Water
关键词
pollution control, groundwater, surface water, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste domestic sources, waste non-domestic sources, sewerage, offences/penalties, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. NÖ KANALGESETZ 1977 8230–0 Wiederverlautbarung 93/77 1977-08-10 Blatt 1-7 8230–1 1. Novelle 112/85 1985-09-18 Blatt 1-5a 8230–2 2. Novelle 102/86 1986-09-24 Blatt 1-4, 4a, 4b, 5, 6, 8-10 8230–3 3. Novelle 107/88 1988-09-06 Blatt 1, 2, 2a, 3a, 4, 7 8230–4 4. Novelle 40/89 1989-05-22 Blatt 3a 8230–5 5. Novelle 130/96 1996-09-11 Blatt 1, 1a, 2, 3, 3a, 4b, 6, 9, 10 8230–6 6. Novelle 87/01 2001-08-29 Blatt 5, 9, 10 8230–7 7. Novelle 144/09 2009-11-30 Blatt 3, 4b 8230–8 8. Novelle 19/12 2012-02-15 Blatt 1 8230–9 9. Novelle 130/13 2013-12-05 Blatt 4a, 4b, 5, 5a, 6, 7 0 8 2 3 0 – 9 Ausgegeben am 5. Dezember 2013 Jahrgang 2013 130. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Kanalgesetzes 1977 Artikel I Das NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, wird wie folgt geändert: 1. Im § 10 wird in der Überschrift das Wort “Bescheiden” durch folgendes Wort ersetzt: 2. Im § 10 wird das Wort “Bescheide” durch folgendes Wort ersetzt: 3. Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge “des Abgabenbescheides (§ 14)” durch folgende Wortfolge ersetzt: 4. Im § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge “im Abgabenbescheid nach Abs. 2 festgesetzteGebühr” durch folgende Wortfolge ersetzt: 4a.§ 15 Abs. 1 lit.e lautet: 5. Im § 16 wird das Wort “Abgabenbescheid” durch folgendes Wort ersetzt: 5a.Im § 17 Abs.1 dritter Satz wird die Wortfolge “die Aborte und sonstigen Abwasseranlagen einschließlich der Regenwasser ableitungen” durch das Wort “diese” ersetzt. 5b.§ 17 Abs. 2 lautet: 6. § 17 Abs. 3 lautet: 6a.Im § 18 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge “eine Anschluß leitung” durch folgende Wortfolge ersetzt: 7. Im § 18 Abs. 2 vierter Satz tritt anstelle des Zitates “Eisenbahnent eignungsgesetzes 1954, BGBl.Nr. 71” das Zitat “Eisenbahn Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010”. 8. Im § 18 Abs. 2 entfallen der fünfte bis neunte Satz.0 8 2 3 0 – 9 Anlage 1 NÖ Kanalgesetz 1977 I. Abschnitt Kanalgebühren § 1 Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren (1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungs gesetz 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben. (2) Für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Finanzausgleichsgesetz) gel ten die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977. (3) Die Kanalerrichtungsabgabenund Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (§ 6) näher auszuführen. (4) Für verschiedene Kanalanlagen mit jeweils getrennten Entsor gungsbereichen in einer Gemeinde sind die Kanalerrichtungsab gaben und Kanalbenützungsgebühren verschieden hoch festzusetzen, wenn sich dies aufgrund eines unterschiedlichen Kostendeckungserfordernisses ergibt. (5) Die Kanalerrichtungsabgaben und die Kanalbenützungsge bühren sind zweckgebundene Einnahmen, die ausschließlich für die Errichtung, für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalanlage verwendet werden dürfen. Dies gilt nicht für die den einfachen Jahresaufwand übersteigenden Einnahmen aus den Kanalbenüt zungsgebühren. § 1a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: o bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, 1 8 2 3 0 – 8 o nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, o nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen, o untergeordnete Bauteile. 2. Berechnungseinwohnergleichwerte: 50 v.H. der Summe des EGW-Spitzenwertes und EGW-Durchschnittswertes; 3. Einwohnergleichwerte (EGW): Maßzahl die die Verschmutzung betrieblicher Abwässer in Beziehung zur Verschmutzung häuslicher Abwässer aus drückt; 4. EGW-Durchschnittswert: Jahressumme der eingebrachten Schmutzfrachten in EGW dividiert durch 365; 5. EGW-Spitzenwert: die höchste an einem Tag eingebrachte Schmutzfracht; 6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt. 7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. 8. Jahresaufwand: jährliches Erfordernis für a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalanlage, b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Ände rung der Kanalanlage aufgenommen worden sind, c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichti gung einer der Art der Kanalanlage entsprechenden Lebensdauer und1 8 2 3 0 – 8 d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten; 9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzu schließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlos senes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören; 10. spezifischer Jahresaufwand: Jahresaufwand für die Kläranlage sowie für jene Sammel kanäle, welche zur Ableitung der Abwässer von den Ortsnet zen zur Kläranlage dienen, dividiert durch die EGW, welche der Dimensionierung der Kläranlage zugrundegelegt wurden; 11. unbebaute Fläche: Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m 2 ) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. § 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe (1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. 1a 8 2 3 0 – 5 d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten; 9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzu schließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlos senes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören; 10. spezifischer Jahresaufwand: Jahresaufwand für die Kläranlage sowie für jene Sammel kanäle, welche zur Ableitung der Abwässer von den Ortsnet zen zur Kläranlage dienen, dividiert durch die EGW, welche der Dimensionierung der Kläranlage zugrundegelegt wurden; 11. unbebaute Fläche: Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m 2 ) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. § 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe (1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. 1a 8 2 3 0 – 5 (2) Eine Kanaleinmündungsabgabe ist auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalan schluß erbracht wurde, dann einzuheben, wenn a) ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestal tet oder durch einen solchen ersetzt wird; b) ein Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal umge staltet oder durch einen solchen ersetzt wird; c) ein Mischwasserkanal für Niederschlagswässer und gereinigte Schmutz- und Fäkalwässer in einen Mischwasserkanal für Niederschlags- und ungereinigte Schmutz- und Fäkalwässer umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird, oder d) eine vorhandene Kanalanlage so umgestaltet oder durch eine neue ersetzt wird, daß dadurch ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt wird. (3) Bei Umgestaltung einer Kanalanlage ist für Liegenschaften, die bereits an die bisherige Kanalanlage angeschlossen waren, eine Kanaleinmündungsabgabe höchstens in jenem Ausmaß vorzu schreiben, das dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht. (4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmün dungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim In krafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Be messungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergän zungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. (5) Bei einer Bauführung auf Grundstücken, die durch Abteilung einer Liegenschaft entstehen, tritt die Verpflichtung zur Bezahlung der Kanaleinmündungsabgabe auch dann ein, wenn für die unge teilte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe bereits bezahlt worden ist. (6) Außer der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe) dürfen von der Gemeinde aus dem Titel des Anschlusses keine anderen Geld- oder Naturalleistungen verlangt werden. § 3 (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). (2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbe bauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender An schlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalab gabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage ein schließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen. (4) Wurde anläßlich der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze auch für die Liegenschaft, auf der ein Gebäude errichtet wird, bereits gemäß § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich, LGBl.Nr. 36/1883, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 131/1955, ein Beitrag zu den Kosten der Kanalisierungsanlage geleistet, so ist der auf diese Liegenschaft entsprechend ihrem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf die Kanalein mündungsabgabe anzurechnen. Ist der sich hiebei ergebende Betrag höher als die Kanaleinmündungsabgabe, so findet eine Rückzahlung des Differenzbetrages nicht statt. (5) Soferne auf Grund der bisher für die Gemeinde geltenden Vorschriften bereits für eine unbebaute Liegenschaft eine Kanal einmündungsabgabe entrichtet worden ist, ist anläßlich der Bau führung auf solchen Liegenschaften für den Anschluß an den Schmutz-(Misch-)wasserkanal nur eine Kanaleinmündungsabga be im Ausmaß von 80 v.H. der sonst zu entrichtenden Abgabe vorzuschreiben. Im Zweifelsfalle hat der Abgabepflichtige über amtliche Aufforderung hiefür die erforderlichen Nachweise zu er bringen.22 8 2 3 0 – 5 8 2 3 0 – 5 (2) Eine Kanaleinmündungsabgabe ist auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalan schluß erbracht wurde, dann einzuheben, wenn a) ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestal tet oder durch einen solchen ersetzt wird; b) ein Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal umge staltet oder durch einen solchen ersetzt wird; c) ein Mischwasserkanal für Niederschlagswässer und gereinigte Schmutz- und Fäkalwässer in einen Mischwasserkanal für Niederschlags- und ungereinigte Schmutz- und Fäkalwässer umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird, oder d) eine vorhandene Kanalanlage so umgestaltet oder durch eine neue ersetzt wird, daß dadurch ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt wird. (3) Bei Umgestaltung einer Kanalanlage ist für Liegenschaften, die bereits an die bisherige Kanalanlage angeschlossen waren, eine Kanaleinmündungsabgabe höchstens in jenem Ausmaß vorzu schreiben, das dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht. (4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmün dungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim In krafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Be messungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergän zungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. (5) Bei einer Bauführung auf Grundstücken, die durch Abteilung einer Liegenschaft entstehen, tritt die Verpflichtung zur Bezahlung der Kanaleinmündungsabgabe auch dann ein, wenn für die unge teilte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe bereits bezahlt worden ist. (6) Außer der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe) dürfen von der Gemeinde aus dem Titel des Anschlusses keine anderen Geld- oder Naturalleistungen verlangt werden. § 3 (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). (2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbe bauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender An schlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalab gabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage ein schließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen. (4) Wurde anläßlich der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze auch für die Liegenschaft, auf der ein Gebäude errichtet wird, bereits gemäß § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich, LGBl.Nr. 36/1883, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 131/1955, ein Beitrag zu den Kosten der Kanalisierungsanlage geleistet, so ist der auf diese Liegenschaft entsprechend ihrem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf die Kanalein mündungsabgabe anzurechnen. Ist der sich hiebei ergebende Betrag höher als die Kanaleinmündungsabgabe, so findet eine Rückzahlung des Differenzbetrages nicht statt. (5) Soferne auf Grund der bisher für die Gemeinde geltenden Vorschriften bereits für eine unbebaute Liegenschaft eine Kanal einmündungsabgabe entrichtet worden ist, ist anläßlich der Bau führung auf solchen Liegenschaften für den Anschluß an den Schmutz-(Misch-)wasserkanal nur eine Kanaleinmündungsabga be im Ausmaß von 80 v.H. der sonst zu entrichtenden Abgabe vorzuschreiben. Im Zweifelsfalle hat der Abgabepflichtige über amtliche Aufforderung hiefür die erforderlichen Nachweise zu er bringen.22 8 2 3 0 – 5 8 2 3 0 – 5 (6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld gelten den Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln. 6 . S e p te m b e r 1 9 8 8 2a 8 2 3 0 – 3 (6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld gelten den Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln. 6 . S e p te m b e r 1 9 8 8 2a 8 2 3 0 – 3 § 3a Vorauszahlungen (1) Liegt für eine öffentliche Kanalanlage ein nach den gesetz lichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlosse nes Projekt vor, so ist die Gemeinde berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des § 200 Abs. 1 der Bundesabgaben ordnung, BGBl.Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates, Vorauszahlun gen auf die nach den §§ 2 und 3 zu entrichtende Kanaleinmün dungsabgabe zu erheben. (2) Die im Abs. 1 genannte Abgabe ist vom Zeitpunkt des Baube ginnes der Anlage an für jene Liegenschaften zu erheben, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlußpflicht bestehen würde. Wird die öffentliche Kanalanlage in mehreren Bauabschnitten errichtet, so können Vorauszahlun gen nur jeweils für begonnene Bauabschnitte erhoben werden. (3) Liegt eine Kanalabgabenordnung (§ 6) zum Zeitpunkt der Vor schreibung der Vorauszahlungen noch nicht vor, ist in der Verord nung über die Erhebung der Vorauszahlungen der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 3 aufgrund des Kostenvoranschlages und der projektierten Rohr netzlänge festzulegen. (4) Die Vorauszahlung ist einheitlich mit einem Hundertsatz jedoch nicht mit mehr als 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäude (Anlage) gemäß den Bestimmungen des § 3 zu entrichten wäre. (5) Die Vorauszahlungen sind mit 4 v.H. per anno verzinst inner halb einer Frist von 3 Monaten zurückzuzahlen, wenn die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 7 Jahren ab Baubeginn der Anlage entstanden ist oder schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, daß es zu keiner Anschlußverpflichtung kommen wird. (6) Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei einer Anschlußverpflichtung im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabe pflichtiger gemäß § 9 wäre. (7) Für die Erhebung der Vorauszahlungen gelten die Bestimmun gen dieses Gesetzes über die Erhebung von Kanaleinmündungs abgaben sinngemäß. § 4 Sonderabgabe (1) Ist durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des Kanals und 3 8 2 3 0 – 7 der dazugehörigen Anlage zu gewärtigen, so ist der Liegen schaftseigentümer, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer Kanaleinmündungsabgabe beschlossen hat, verpflichtet, neben der Kanaleinmündungsabgabe auch die Kosten für die aus die sem Anlaß notwendig werdende Ausgestaltung der Kanalanlagen zu bezahlen (Sonderabgabe). Die Sonderabgabe ist gleichzeitig mit der Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. Wird aber die Ausgestaltung der Kanalanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe notwendig, so beschränkt sich die Verpflichtung jedes einzelnen Betriebes auf einen verhältnismäßigen Teil der Sonderabgabe. (2) Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn durch Unterbringung oder Erweiterung eines Betriebes in einer bestehenden Baulich keit nachträglich ein Zustand geschaffen wird, der, wenn er schon beim Anschluß bestanden hätte, die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe begründet hätte. (3) Eine über das zulässige Maß hinausgehende Beanspruchung ist dann gegeben, wenn sie die ungehinderte Ableitung der Nie derschlags- und Abwässer des zugeordneten Einzugsgebietes und den Kanalbetrieb beeinträchtigt. § 5 Kanalbenützungsgebühr (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalan lage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. (2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässereingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. (3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßflä che angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellerge schoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftli-3 8 2 3 0 – 7 chen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz beste hender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage ange schlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (4) Der schmutzfrachtbezogene Gebührenanteil errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungs-EGW und dem 0,5fachen spezifischen Jahresaufwand. Die Berechnungs-EGW sind von Amts wegen festzusetzen; sie können nur einmal im Jahr, und zwar mit Beginn eines Kalenderjahres von Amts wegen oder aufgrund einer Veränderungsanzeige geändert werden. Ist zur Ermittlung der Berechnungs-EGW die Einholung eines Gutachtens erforder lich, so sind die im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutach tens erwachsenden Kosten von Amts wegen zu tragen, es sei denn, daß sie durch Verschulden des Abgabepflichtigen herbeige führt worden sind. (5) Dürfen in das Kanalsystem ausschließlich Niederschlagswäs ser eingeleitet werden, ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe der bebauten Flächen aller Gebäude von denen Nieder schlagswässer in das Kanalsystem eingeleitet werden, vermehrt um 15 % der unbebauten Fläche. (6) Wenn der Beginn der Abgabepflicht während des Jahres ein tritt, ist die Gebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. § 5a Berechnung des Einheitssatzes (1) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenord nung festzusetzen. (2) Der Einheitssatz darf den auf einen Quadratmeter der Berech nungsfläche aller angeschlossenen Geschoßflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand von dem der voraussichtliche Ertrag des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles abzuziehen ist, nicht übersteigen. (3) Der Einheitssatz für ein Kanalsystem in das ausschließlich Niederschlagswässer eingeleitet werden dürfen, darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller an dieses Kanalsystem angeschlossene Liegenschaften entfallenden doppelten Jahres aufwand nicht übersteigen. § 5b Vermeidung von Härtefällen (1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebührein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenüt zungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichten den Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern. (2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungs fläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist. (3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt. 3a3a 8 2 3 0 – 5 8 2 3 0 – 5 chen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz beste hender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage ange schlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (4) Der schmutzfrachtbezogene Gebührenanteil errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungs-EGW und dem 0,5fachen spezifischen Jahresaufwand. Die Berechnungs-EGW sind von Amts wegen festzusetzen; sie können nur einmal im Jahr, und zwar mit Beginn eines Kalenderjahres von Amts wegen oder aufgrund einer Veränderungsanzeige geändert werden. Ist zur Ermittlung der Berechnungs-EGW die Einholung eines Gutachtens erforder lich, so sind die im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutach tens erwachsenden Kosten von Amts wegen zu tragen, es sei denn, daß sie durch Verschulden des Abgabepflichtigen herbeige führt worden sind. (5) Dürfen in das Kanalsystem ausschließlich Niederschlagswäs ser eingeleitet werden, ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe der bebauten Flächen aller Gebäude von denen Nieder schlagswässer in das Kanalsystem eingeleitet werden, vermehrt um 15 % der unbebauten Fläche. (6) Wenn der Beginn der Abgabepflicht während des Jahres ein tritt, ist die Gebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. § 5a Berechnung des Einheitssatzes (1) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenord nung festzusetzen. (2) Der Einheitssatz darf den auf einen Quadratmeter der Berech nungsfläche aller angeschlossenen Geschoßflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand von dem der voraussichtliche Ertrag des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles abzuziehen ist, nicht übersteigen. (3) Der Einheitssatz für ein Kanalsystem in das ausschließlich Niederschlagswässer eingeleitet werden dürfen, darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller an dieses Kanalsystem angeschlossene Liegenschaften entfallenden doppelten Jahres aufwand nicht übersteigen. § 5b Vermeidung von Härtefällen (1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebührein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenüt zungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichten den Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern. (2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungs fläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist. (3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt. 3a3a 8 2 3 0 – 5 8 2 3 0 – 5 § 6 Kanalabgabenordnung (1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluß über die Ein hebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungs gebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen. (2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Ein hebungsbeschlusses (§ 1) zu enthalten: a) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanal einmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe und die der Berechnung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes, erfor derlichenfalls getrennt für Schmutz-(Misch-)wasserkanäle und Regenwasserkanäle (§ 3 Abs. 3); b) die Höhe der Einheitssätze für die Berechnung der Kanalbe nützungsgebühr; c) die Zahlungstermine für die Kanalbenützungsgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung (§ 12 Abs. 2) festgelegt wird und die näheren Bestimmungen wie die Kanalbenützungs gebühren zu entrichten sind; d) die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände. 6 . S e p te m b e r 1 9 8 8 4 8 2 3 0 – 3 § 6 Kanalabgabenordnung (1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluß über die Ein hebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungs gebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen. (2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Ein hebungsbeschlusses (§ 1) zu enthalten: a) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanal einmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe und die der Berechnung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes, erfor derlichenfalls getrennt für Schmutz-(Misch-)wasserkanäle und Regenwasserkanäle (§ 3 Abs. 3); b) die Höhe der Einheitssätze für die Berechnung der Kanalbe nützungsgebühr; c) die Zahlungstermine für die Kanalbenützungsgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung (§ 12 Abs. 2) festgelegt wird und die näheren Bestimmungen wie die Kanalbenützungs gebühren zu entrichten sind; d) die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände. 6 . S e p te m b e r 1 9 8 8 4 8 2 3 0 – 3 II. A b s c h n i t t Einrichtung einer öffentlichen Fäkalienabfuhr und die Einhebung von Fäkalienabfuhrgebühren § 7 (1) In Gemeinden, für deren Gebiet oder Teile desselben (Abfuhr bereich) eine öffentliche Fäkalienabfuhr eingerichtet wird, sind die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Fäkalienab fuhr und die Fäkalienabfuhrgebühren in der Fäkalienabfuhrord nung vom Gemeinderat festzusetzen. Diese hat insbesondere zu enthalten: a) den Abfuhrbereich, b) eine Regelung der Entleerungstermine, wobei mindestens pro Jahr ein Entleerungstermin vorzusehen ist, c) den Fäkalienabfuhrgebührentarif, d) die Zahlungstermine für die Fäkalienabfuhrgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung festgelegt wird (§ 12 Abs. 2), e) die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die zur Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände. (2) Eigentümer von Liegenschaften im Abfuhrbereich, die zur Sammlung der Abwässer Senkgruben verwenden, haben sich der von der Gemeinde eingerichteten Fäkalienabfuhr zu bedienen. Diese Verpflichtung ist den Liegenschaftseigentümern mit Bescheid bekanntzugeben. (3) Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe sind von der Ver pflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Fäkalienabfuhr kraft Gesetzes ausgenommen. Andere Anschlußpflichtige können über Ansuchen vom Bürgermeister (Magistrat) dann ausgenom men werden, wenn die Fäkalien zur Düngung eines beim Haus befindlichen eigenen oder fremden Grundstückes genügender Größe verwendet werden können und sanitäre oder nachbarliche Rücksichten nicht entgegenstehen, und ferner nach einer gut achtlichen Äußerung der Wasserrechtsbehörde eine Verunreini gung des Grundwassers oder sonstiger Gewässer nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmebewilligung ist vom Bürgermeister (Magistrat) zu widerrufen, wenn die erforderlichen Voraussetzun gen fälschlicherweise als gegeben erachtet wurden oder diese nachträglich wegfallen. (4) Eine Ausnahmebewilligung und ein Widerruf wird mit dem Monatsletzten rechtswirksam, der der Rechtskraft der Entschei dung zunächst folgt. 4a 8 2 3 0 – 9 § 8 Fäkalienabfuhrgebühren (1) Die vom Gemeinderat festzusetzenden Gebühren für die Teil nahme an der öffentlichen Fäkalienabfuhr (Fäkalienabfuhrgebüh ren) dürfen in ihrer Gesamtheit den jährlich zur Deckung des unmittelbaren Aufwandes für die Fäkalienabfuhr notwendigen Betrag einschließlich eines allfälligen Betrages für die Amortisa tion und Verzinsung für ein für Zwecke der Fäkalienabfuhr ver wendetes Kapital nicht übersteigen. (2) Die Fäkalienabfuhrgebühren sind derart zu errechnen, daß die für jeden angefangenen halben m 3 für jede Entleerung vom Gemeinderat festgesetzte Grundgebühr mit der Anzahl der jährli chen Entleerungen multipliziert und der sich hiebei ergebende Betrag mit der halben Kubikmeteranzahl des Rauminhaltes der einzelnen Senkgruben (Tonnen) vervielfacht wird. III. A b s c h n i t t Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. II § 9 Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bau werkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten. § 10 Dingliche Wirkung von Entscheidungen Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach § 15, wirken auch gegen alle späteren Eigen tümer. § 11 Inkrafttreten von Verordnungen Die nach diesem Gesetz zu erlassenden Verordnungen werden mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kund machungsfrist folgt, sofern sie keinen späteren Inkrafttretungs termin enthalten.4a 8 2 3 0 – 9 § 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit (1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Son derabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist; b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstel lungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. (2) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anläßlich der Umgestaltung oder Ersetzung der Kanalanlage entsteht mit der Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jän ner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten. § 13 Veränderungsanzeige (1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magi strat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). (2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung fest gestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit.c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monats ersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst fol genden Monates zu entrichten. 4b 8 2 3 0 – 9 § 14 Abgabenbescheid (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbe scheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbe scheid sind vorzuschreiben: a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4); b) die Kanalbenützungsgebührenund die Fäkalienabfuhrgebüh ren (§§ 5 und 8); c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren; d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegen schaften (§ 18 Abs. 1). (2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten: a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid; b) den Grund der Ausstellung; c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlun gen; d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe; e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fällig keitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge; f) die Rechtsmittelbelehrung und g) den Tag der Ausfertigung. (3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenüt zungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrich ten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. (4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. § 15 Strafen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisa tionsgesetzes 2009, LGBl. 3400, wer, auch ohne eine Abgaben verkürzung zu bewirken, a) entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur Ableitung von Abwässern nicht die öffentliche Kanalanlage benützt,4b 8 2 3 0 – 9 b) ohne Vorliegen einer Verpflichtung oder einer Bewilligung in einen öffentlichen Kanal der Gemeinde Abwässer einleitet, c) in eine Kanalanlage der Gemeinde Stoffe einbringt, durch die eine Beschädigung der Kanalanlage eintritt oder eintreten könnte, d) die im § 13 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, e) die gemäß § 17 Abs. 1 in der Entscheidung festgesetzten Fristen bzw. den gemäß Abs. 3 vorgesehenen Zeitpunkt zur Herstellung des Anschlusses des Hauskanals an die öffent liche Kanalanlage nicht einhält, f) entgegen einer bestehenden Anschlußverpflichtung eine öffentliche Fäkalienabfuhr der Gemeinde nicht benützt, g) den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestim mungen zuwider handelt. (2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit.a–f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit.g sind von der Gemeinde mit einer Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (3) Geldstrafen fließen unbeschadet der Bestimmungen des § 240 Abs. 5 der NÖ Abgabenordnung der Gemeinde zu, auf deren Kanalanlage oder Fäkalienabfuhr sich die Verwaltungsübertre tung bezieht. 5 8 2 3 0 – 9 § 16 Vollstreckung Fällige Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebüh ren und Fäkalienabfuhrgebühren sowie sonstige auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Abgabenentscheidung vor zuschreibende Geldleistungen hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen. In Städten mit eigenem Statut ist für die Einbringung der vorgenannten Abgaben- und Geldleistungen der Magistrat zuständig. 5a 8 2 3 0 – 9 IV. A b s c h n i t t Hauskanäle und Anschlußleitungen § 17 Hauskanäle, Anschlußleitungen (1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ver pflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentli chen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind ver pflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmög lichkeit Bedacht zu nehmen. (2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungs stück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal. (3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bür germeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeiti gen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürger meister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen ver schoben werden. (4) Die Gemeinde kann anordnen, daß die unmittelbare Verbin dung des Hauskanales mit der öffentlichen Kanalanlage nur durch ihre Beauftragten hergestellt werden darf. Die Gemeinde ist ferner berechtigt, den Zustand der Hauskanäle jederzeit zu überprüfen, denselben insbesondere vor der Inbetriebnahme der erforderli chen Probe zu unterziehen, die Behebung wahrgenommener Mängel anzuordnen und im Falle der Nichtbefolgung diesbezügli cher Aufträge das Erforderliche auf Kosten des Liegenschafts eigentümers nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu veranlassen. 6 8 2 3 0 – 9 (5) Die Behebung von Verstopfungen des außerhalb des Gebäu des befindlichen Teiles des Hauskanales oder der Anschluß leitung darf nur durch Beauftragte der Gemeinde erfolgen. Der Liegenschaftseigentümer hat hiefür der Gemeinde die Selbstkos ten zu vergüten, für die Räumung der Anschlußleitung jedoch nur dann, wenn die Verstopfung nachweislich durch im Haus wohn hafte Personen verschuldet worden ist (z. B. durch Hineinwerfen von Abfällen, Fetzen usw.). Verstopfungen des im Gebäude befindlichen Teiles des Hauskanales können auf Ersuchen eben falls von Beauftragten der Gemeinde gegen Vergütung der Selbstkosten behoben werden. Die Kosten sind vom Bürgermeis ter (Magistrat) unter Berücksichtigung des Personal- und Sach aufwandes festzusetzen und dem Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben. (6) Wird für zwei oder mehrere Liegenschaften ein gemeinsamer Hauskanal und eine gemeinsame Anschlußleitung errichtet, so treffen die nach den vorstehenden Absätzen festgelegten Ver pflichtungen sämtliche Eigentümer dieser Liegenschaften anteils mäßig entsprechend der für die einzelnen Liegenschaften festgesetzten Kanalbenützungsgebühr. (7) Das Abschwemmen von Hauskehricht, Asche, Trockenabfäl len u. dgl. in den Kanal sowie das Ableiten feuer- und zündschlag gefährlicher, säure-, fett- oder ölhaltiger Abwässer oder widerliche Ausdünstung verbreitender Flüssigkeiten in den Kanal, die den Betrieb der Kanalanlage gefährden können, ist verboten. Abwäs ser gewerblicher Betriebe dürfen nur säure-, alkalienfrei und ent sprechend abgekühlt in die Kanalanlage abgeleitet werden. 6 8 2 3 0 – 9 § 18 Kanalverlegung über fremde Grundstücke (1) Wenn der Anschluß einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen oder technischen Gegeben heiten zur Gänze oder teilweise ohne unverhältnismäßige Kosten nur durch einen Hauskanal über fremden Grund und Boden mög lich ist, so haben die Eigentümer solcher Liegenschaften die Benützung ihres Grundes zu diesem Zwecke unentgeltlich zu dul den. Schäden, die bei der Herstellung, der Erhaltung und dem Betrieb der Kanalanlagen auf solchen Grundstücken entstehen, sind durch Beauftragte der Gemeinde zu beheben. Die der Gemeinde hiebei auflaufenden Selbstkosten sind dem ange schlossenen Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben. Können entstandene Schäden nicht behoben werden, so gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer eine angemessene Entschädigung. Desgleichen gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie demjenigen, dem ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zusteht, eine angemes sene Entschädigung für die durch die Rohrverlegung allenfalls eintretende Wertverminderung seines Grundstückes oder dingli chen Rechts. Zur Leistung der Entschädigung ist der angeschlos sene Liegenschaftseigentümer (Bauwerber) verpflichtet. (2) Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümermit Bescheid aufzutra gen. Dieser hat auch die Höhe der Entschädigung für eine allfäl lige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) zu enthalten. Die sonstigen nach Abs. 1 zu leistenden Entschädi gungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen besonderen Bescheid festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsent schädigungsgesetzes, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, zu ermitteln. (3) Bei der Rohrverlegung auf fremden Grundstücken ist auf die Wünsche der betroffenen Liegenschaftseigentümernach Tunlich keit Rücksicht zu nehmen. Die Rohrverlegung hat derart zu erfol gen, daß der Wert und die Benützbarkeit des betroffenen Grundstückes möglichst wenig beeinträchtigt wird. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß auch für den Fall Anwendung, daß unter den im Abs. 1 erster Satz genann ten Voraussetzungen ein Hauptkanal durch die Gemeinde über fremden Grund und Boden verlegt werden muß. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der durch dieses Gesetz angestrebte Zweck 7 8 2 3 0 – 9 nicht schon durch Anwendung des § 63 des Wasserrechtsgeset zes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, erreicht werden kann. (6) Für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. § 19 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. 7 8 2 3 0 – 9 § 20 Formblätter Die Ermittlung der Einheitssätze zur Berechnung der Kanal benützungsgebühr und die Ermittlung des schmutzfracht bezogenen Anteiles der Kanalbenützungsgebühr ist entspre chend der in der Anlage angeschlossenen Formblätter vor zunehmen. 8 8 2 3 0 – 2 § 20 Formblätter Die Ermittlung der Einheitssätze zur Berechnung der Kanal benützungsgebühr und die Ermittlung des schmutzfracht bezogenen Anteiles der Kanalbenützungsgebühr ist entspre chend der in der Anlage angeschlossenen Formblätter vor zunehmen. 8 8 2 3 0 – 2 Anlage 1 Formblatt 1 für die Ermittlung des Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde ...................................................................................................... (01) Jahresaufwand Kanal/Ortsnetz € ................. (02) Jahresaufwand Kläranlage incl. Sammler (bei Verbandsanlagen Gemeindeanteil) € ................. (03) Ausbaukapazität Kläranlage (bei Verbandsanlagen Gemeindeanteil) ................EGW (04) Summe Berechnungsflächen ..................m2 (05) Summe Berechnungs-EGW ................EGW (06) Spezifischer Jahresaufwand (02) : (03) € .............../EGW (07) Summe EGW-Gebührenanteile (05) × (06) × 0,5 € ................. (08) Jahresaufwand flächenbezogene Gebühr* (01) + (02) – (07) € ................. (09) Einheitssatz flächenbezogene Gebühr € ................./m2 * ohne EGW-Gebührenanteile (07) 9 8 2 3 0 – 6 Anlage 1 Formblatt 1 für die Ermittlung des Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde ...................................................................................................... (01) Jahresaufwand Kanal/Ortsnetz € ................. (02) Jahresaufwand Kläranlage incl. Sammler (bei Verbandsanlagen Gemeindeanteil) € ................. (03) Ausbaukapazität Kläranlage (bei Verbandsanlagen Gemeindeanteil) ................EGW (04) Summe Berechnungsflächen ..................m2 (05) Summe Berechnungs-EGW ................EGW (06) Spezifischer Jahresaufwand (02) : (03) € .............../EGW (07) Summe EGW-Gebührenanteile (05) × (06) × 0,5 € ................. (08) Jahresaufwand flächenbezogene Gebühr* (01) + (02) – (07) € ................. (09) Einheitssatz flächenbezogene Gebühr € ................./m2 * ohne EGW-Gebührenanteile (07) 9 8 2 3 0 – 6 Anlage 2 Formblatt 2 für die Ermittlung des schmutzfrachtbezogenen Antei les der Kanalbenützungsgebühr (EGW-Gebührenanteil) der Liegenschaft ........................................................................... (01) Spezifischer Jahresaufwand aus Formblatt 1 € .............../EGW (02) EGW-Spitzenwert ................ EGW (03) EGW-Durchschnittswert ................ EGW (04) Berechnungs-EGW (02) + (03) 2 ................ EGW (05) EGW-Gebührenanteil (01) × (04) × 0,5 ................ 10 8 2 3 0 – 6 Anlage 2 Formblatt 2 für die Ermittlung des schmutzfrachtbezogenen Antei les der Kanalbenützungsgebühr (EGW-Gebührenanteil) der Liegenschaft ........................................................................... (01) Spezifischer Jahresaufwand aus Formblatt 1 € .............../EGW (02) EGW-Spitzenwert ................ EGW (03) EGW-Durchschnittswert ................ EGW (04) Berechnungs-EGW (02) + (03) 2 ................ EGW (05) EGW-Gebührenanteil (01) × (04) × 0,5 ................ 10 8 2 3 0 – 6

Lower Austria Canalization Law 1977 · Nelum