Lower Austria Animal Material Ordinance
颁布于 1987-07-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- NÖ Tiermaterialienverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Niederösterreich
- 主题
- Livestock, Waste and hazardous substances
- 关键词
- animal by-products, transport/storage, inspection, authorization/permit, registration, offences/penalties, waste disposal, organic waste, waste non-domestic sources, waste management
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NÖ Tiermaterialienverordnung 6440/1–0 Stammverordnung 67/87 1987-07-15 Blatt 1-4 6440/1–1 1. Novelle 20/88 1988-02-25 Blatt 3 6440/1–2 2. Novelle 14/90 1990-01-22 Blatt 3 6440/1–3 3. Novelle 62/90 1990-07-16 Blatt 1-4 6440/1–4 Druckfehler- 105/90 1990-09-20 berichtigung Blatt 4 6440/1–5 4. Novelle 83/91 1991-07-04 Blatt 3, 4 6440/1–6 5. Novelle 30/92 1992-02-28 Blatt 3, 4 6440/1–7 6. Novelle 147/95 1995-10-31 Blatt 1-4 6440/1–8 7. Novelle 32/96 1996-03-28 Blatt 3, 4 6440/1–9 8. Novelle 148/98 1998-11-30 Blatt 2, 3, 4 6440/1–10 9. Novelle 284/01 2001-12-28 Blatt 3, 4 0 6 4 4 0 /1 – 1 7 6440/1–11 10. Novelle 15/02 2002-01-31 Blatt 1-4 6440/1–12 11. Novelle 131/02 2002-12-30 Titelblatt 6440/1–13 12. Novelle 47/03 2003-06-24 Titelblatt 6440/1–14 13. Novelle 113/03 2003-12-30 Blatt 1, 2, 3/4 6440/1–15 14. Novelle 47/04 2004-06-30 Blatt 2 6440/1–16 15. Novelle 107/04 2004-12-30 Blatt 2 6440/1–17 16. Novelle 128/05 2005-12-30 Blatt 1-4 0 6 4 4 0 /1 – 1 7 Ausgegeben am 30. Dezember 2005 Jahrgang 2005 128. Stück Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. Dezember 2005 aufgrund des § 12 des Tiermaterialien gesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, verordnet: Änderung der NÖ Tiermaterialienverordnung Artikel I Die NÖ Tiermaterialienverordnung, LGBl. 6440/1, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 und 6 erhalten die Bezeichnung §§ 9 und 10. 2. Die §§ 1 bis 8 (neu) lauten: 3. Im § 9 (neu) wird das Paragraphen-Zeichen und die Paragraphen-Zahl fett gedruckt und erhält er die Überschrift “Gebühren”. 4. Im § 10 (neu) wird das Paragraphen-Zeichen und die Paragraphen-Zahl fett gedruckt und erhält er die Überschrift “Inkrafttreten, Außerkrafttreten”. Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Für den Landeshauptmann: Plank Landesrat 0a 6 4 4 0 /1 – 1 7 § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung legt insbesondere fest: � nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Weiterleitung sowie der Übernahme von tierischen Nebenprodukten oder Materialien gemäß § 10 Abs. 3 TMG, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen, � Maßnahmen zur Sicherstellung einer lückenlosen Entfernung und Beseitigung von tierischen Neben produkten oder Materialien, insbesondere in jenen Fällen, in denen der Ablieferungspflicht (§ 10 TMG) nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wird, und � Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben gemäß den §§ 3 und 5 TMG, die von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind. (2) Im Sinne der Verordnung gilt als: 1. Entfernung: Einsammlung und Transport, 2. Beseitigung: Lagerung, Verarbeitung und end gültige Beseitigung, 3. Verwertung: Nutzung nach entsprechender Vor behandlung (Verarbeitungsmethode), die keine endgültige Beseitigung darstellt, 4. Gesellschaft: SARIA Bio-Industries GmbH, 5. Tiere: ganze Tierkörper oder Tierkörperteile, ein schließlich Totgeburten oder ungeborener Tiere, 6. Direktanzeige: Mitteilung des Verpflichteten an die Gesellschaft, 7. Indirektanzeige: Mitteilung des Verpflichteten an die Gemeinde, 8. Direktentfernung: die Entfernung vom Ort des Anfalls durch die Gesellschaft, 9. Indirektentfernung: die Entfernung über ein kommunales Sammelsystem für Kleinmengen durch die Gesellschaft. 1 6 4 4 0 /1 – 1 7 § 2 Entfernungs- und Beseitigungspflicht (1) Der Gesellschaft wird die Entfernung und Beseitigung bzw. allfällige Verwertung folgender, im Bereich des Landes Niederösterreich anfallenden tierischen Nebenprodukten oder Materialien übertragen: 1. verendete (Falltiere) oder getötete Nutztiere, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, 2. verendete (Falltiere) oder getötete Heimtiere, 3. verendete (Falltiere) oder getötete Wildtiere, sofern ein öffentliches veterinärhygienisches Interesse an deren Beseitigung durch den Men schen besteht, und 4. Siedlungsabfälle im Sinne des Abfallwirtschafts gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 181/2004, eingeschränkt auf tierische Nebenprodukte und Materialien. (2) Die Entfernung der im Abs. 1 genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien mit anderen Kraft fahrzeugen als solchen der Gesellschaft oder von dieser beauftragen Unternehmen ist verboten. Aus genommen davon ist das Verbringen im Zuge von Mit wirkungspflichten bzw. anderen zulässigen Arten der Entfernung, Behandlung oder Beseitigung. § 3 Ablieferungspflicht, Ausnahmen (1) Hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien besteht eine Abliefe rungspflicht an die Gesellschaft. (2) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind Heim tiere ausgenommen, wenn sie 1. an einen zugelassenen Betrieb (z.B. Tierfriedhof, Krematorium, Tierpräparator) zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden, oder1 6 4 4 0 /1 – 1 7 2. auf eigenem Grund unschädlich beseitigt werden, nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind und vom Bund diesbezüglich keine abweichen den Bestimmungen erlassen wurden. (3) Grundsätzlich sind die in § 2 Abs. 1 Z. 1 angeführten Nutztiere unmittelbar (Direktanzeige und -entfernung) und alle anderen in § 2 Abs. 1 angeführten tierischen Nebenprodukte oder Materialien über die Gemeinde (Indirektanzeige und -entfernung) an die Gesellschaft abzuliefern. § 4 Anzeigepflicht (1) Besitzer und Verwahrer verendeter oder getöteter Nutztiere sind grundsätzlich verpflichtet, der Gesell schaft unverzüglich im kürzesten Weg auf eigene Kosten unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen, dass diese abzuholen sind (Direktanzeige zur Direkt entfernung). (2) Besitzer und Verwahrer von verendeten oder getöte ten Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfäl len gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 sind grundsätzlich verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich im kürzesten Weg auf eigene Kosten unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen, dass diese von der Gesellschaft abzuholen sind (Indirektanzeige). Die Gemeinde kann im Einzelfall zur Erfüllung der Ablieferungspflicht verbindliche Anordnungen erteilen. (3) Werden tierische Nebenprodukte oder Materialien in ein kommunales Sammelsystem für Kleinmengen (§ 5 Abs. 1) eingebracht (Indirektentfernung), so ist dies der Gemeinde spätestens nach deren Einbrin gung anzuzeigen. 2 6 4 4 0 /1 – 1 7 (4) Die Gemeinde hat 1. die bei ihr einlangenden Anzeigen gemäß Abs. 2 und 3 unverzüglich im kürzesten Weg an die Gesellschaft weiterzuleiten, und 2. im Fall des Abs. 3 die ordnungsgemäße Entfer nung dieser tierischen Nebenprodukte oder Mate rialien zu überwachen. (5) Bei herrenlosen tierischen Nebenprodukten oder Materialien trifft die Verpflichtung nach Abs. 1, 2 oder 3 den über den Fundort Verfügungsberechtigten. § 5 Indirektentfernung (1) Jede Gemeinde hat Sammelbehälter zur ordnungs gemäßen Verwahrung von Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 bis zur Entfernung durch die Gesellschaft in einer dem örtlichen Bedarf entsprechenden Anzahl aufzustellen (kommunales Sammelsystem für Kleinmengen). (2) In die aufgestellten Sammelbehälter 1. sind tierische Nebenprodukte oder Materialien, für deren Aufnahme die Sammelbehälter geeig net sind, ohne unnötigen Aufschub einzubringen; eine Lagerung dieser tierischen Nebenprodukte oder Materialien an anderer Stelle ist in diesem Fall verboten; 2. dürfen nur tierische Nebenprodukte oder Materia lien gemäß Abs. 1 eingebracht werden; die Ein bringung anderer Gegenstände, wie z.B. Steine, Flaschen, Metallkörper, Asche, Papier, Plastik ist verboten.2 6 4 4 0 /1 – 1 7 § 6 Verwahrungspflichten, Anforderungen an Sammelbehälter (1) Besitzer und Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien haben diese bis zur Entfernung bzw. bis zur Einbringung in das kommunale Sammel system so zu verwahren, dass Tiere keinen Zugang haben, ihre Entwendung, die Verbreitung von Krank heitskeimen und die unbefugte Berührung durch Menschen verhindert werden. (2) Sammelbehälter zur Verwahrung tierischer Neben produkte oder Materialien müssen 1. für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein, 2. den hygienischen Erfordernissen entsprechen und 3. als solche gekennzeichnet sein. § 5 Abs. 2 Z. 2 gilt auch für private Sammelbehälter. (3) Sammelbehälter müssen so aufgestellt werden, dass sie vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sind, die Entfernung durch die Einholfahrzeuge unbehin dert vorgenommen werden kann und eine Geruchs belästigung möglichst hintangehalten wird. Sofern die Entfernung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Anfall erfolgt, müssen die Behältnisse kühl unter Ver schluss gelagert werden. (4) Besitzer und Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien haben – im Fall der Direktentfernung – unentgeltlich bei der Verladung Hilfe zu leisten und die tierischen Nebenprodukte oder Materialien aus verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zum nächsten für die Gesellschaft mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg heranzuschaffen. Verweigert der Besitzer oder Verwahrer die bei der Verladung zu leistende Hilfe oder die Heranbringung an einen mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg, so hat er die daraus entstehenden Mehrkosten der Gesellschaft zu ersetzen. 3 6 4 4 0 /1 – 1 7 (5) Vor der Entfernung dürfen Körper verendeter (Fall tiere) oder getöteter Tiere im Sinne dieser Verordnung nur durch einen Tierarzt aus zwingenden diagnosti schen Gründen eröffnet oder zerlegt werden, wenn keine seuchenhygienischen Bedenken entgegenste hen und die Entfernung dadurch nicht wesentlich erschwert wird. § 7 Pflichten der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass tierische Nebenprodukte oder Materialien jedenfalls im Turnusweg so rasch wie möglich entfernt werden. Die Entfernung von Großtierkörpern, wie z.B. Rindern und Pferden, hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen. (2) Die Gesellschaft hat in ihrem Betrieb behördlich ver anlasste Sektionen zu gestatten und hierbei die nötige Hilfe zu leisten. § 8 Sicherstellungsmaßnahmen Kommen Personen ihren Verpflichtungen gemäß § 10 TMG oder gemäß dieser Verordnung nicht ordnungsge mäß nach, so hat die Gemeinde die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Wenn es aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich ist, hat die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Ist dabei die Entfernung bzw. Beseitigung tieri scher Nebenprodukte oder Materialien gemäß § 10 TMG erforderlich, hat die Gesellschaft diese auf Anforderung der Gemeinde ordnungsgemäß zu entfernen bzw. zu beseiti-3 6 4 4 0 /1 – 1 7 gen, sofern kein anderer nach § 3 TMG zugelassener Betrieb dazu vertraglich verpflichtet ist oder rechtlich bzw. faktisch imstande ist. § 9 Gebühren (1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird a) mit einem Grundbetrag von € 100,00 und b) einem Zuschlag für jede nachstehend angeführte Betriebskategorie wie folgt festgesetzt: 1. Zwischenbehandlungsbetrieb € 45,00 2. Lagerbetrieb € 45,00 3. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage € 45,00 4. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 und 2 € 45,00 5. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 € 45,00 6. Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 und 3 € 45.00 7. Biogasanlage und Kompostieranlage € 45,00 8. Heimtierfutterbetrieb und technische Anlagen € 45,00 (2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tier materialiengesetzes beträgt € 45,00 für jede angefan gene halbe Stunde und Kontrollorgan. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verord nung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Ablieferungspflicht von Tierkörpern und tierischen Abfällen, LGBl. 6440/1–0, außer Kraft. 4 6 4 4 0 /1 – 1 7