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奥地利的法律

Lower Austria Agricultural Promotion Fund and Settlement Law

颁布于 1972-10-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Niederösterreich
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, financial agricultural measures, farming, family farming, special fund, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. NÖ LANDWIRTSCHAFTLICHES FÖRDERUNGS FONDS- UND SIEDLUNGSGESETZ 6645–0 Wiederverlautbarung 85/72 1972-10-19 Blatt 1-3 6645–1 1. Novelle 109/77 1977-09-23 Blatt 3, 4 6645–2 2. Novelle 71/81 1981-05-19 Blatt 3, 4 6645–3 3. Novelle 46/91 1991-04-08 Blatt 1-6 6645–4 4. Novelle 134/01 2001-10-17 Blatt 4 6645–5 5. Novelle 112/05 2005-12-22 Blatt 4, 5 6645–6 6. Novelle 92/13 2013-11-20 Blatt 1, 2, 3, 3a 0 6 6 4 5 – 6 Ausgegeben am 20. November 2013 Jahrgang 2013 92. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 in Aus führung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl.Nr. 79 in der Fassung BGBl. I Nr. 358/1971, beschlos sen: Änderung des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds und Siedlungsgesetzes Artikel I Das landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, LGBl. 6645, wird wie folgt geändert: 1. Im § 4 Abs. 4 wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt. 2. Im § 7 Abs. 4 wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt. 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: P r ö l l Der Landesrat: P e r n k o p f 0 6 6 4 5 – 6 Anlage NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz I. Ausführungsbestimmungen zum landwirtschaftlichen Siedlungs Grundsatzgesetz, BGBl.Nr. 79/1967, in der Fassung des Bundes gesetzes BGBl.Nr. 358/1971. § 1 (1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftli che Siedlungsverfahren durchzuführen. (2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung sol cher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbin dung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. § 2 (1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist 1. die Neuerrichtung von Betrieben; 2. die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen; 3. die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe; 4. die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirt schaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehe gatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt; 5. die Umwandlungvon Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gera der Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwieger kinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind; 1 6 6 4 5 – 6 6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen oder genossenschaftlichen Anteils rechten oder Nutzungsrechten oder mit Miteigentumsantei len an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren Teilung unzweckmäßig wäre; 7. die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums. (2) Die in Abs. 1 Z. 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge durch den voraussichtlichen Betriebsnachfolger gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn dieser nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat. § 3 (1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genann ten physischen oder juristischen Personen durchzuführen. (2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien. (3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzuführen. § 4 (1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. (2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abge schlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zutei lung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen. (3) In gleicher Weise wie gemäß Abs. 2 hat die Behörde vorzuge hen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Zwangsver steigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird. (4) Von den stattgebenden oder ablehnenden Entscheidungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhe bung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt zu verstän digen.1 6 6 4 5 – 6 § 5 (1) Einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen 1. physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt; 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Ver fügung stellen; 3. Agrargemeinschaften; 4. Siedlungsträger. (2) Parteien im Siedlungsverfahren sind 1. die Antragsteller (Abs. 1); 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Ver fügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen. (3) Siedlungsträger gemäß Abs. 1 Z. 4 sind die land- und forstwirt schaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H., und der NÖ landwirtschaftli cher Förderungsfonds. Die Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Abs. 1 Z. 1) auszuwählen. § 6 (1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen können auf Antrag mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammen gefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirt schaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler (Mitglieder der Gemein schaft) erforderlich ist. (2) Die Siedlungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit. (3) Die Organisation der Siedlungsgemeinschaft wird durch die Satzung, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft aufzustellen ist, bestimmt. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmi gung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung Gewähr dafür bietet, daß die Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck gemäß Abs. 1 erfüllen kann. Die Satzung hat insbesondere zu enthalten: 1. Name, Sitz und Zweck der Siedlungsgemeinschaft; 2. die Namen der Mitglieder; 2 6 6 4 5 – 6 3. den Obmann, die Vollversammlung und allfällige weitere Vertretungsorgane; 4. die Vermögensauseinandersetzungbei Auflösung der Sied lungsgemeinschaft. (4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft bedürfen, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann oder einem anderen Vertretungsorgan zu besorgen sind, der Beschlußfas sung durch die Vollversammlung. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsge meinschaft nach außen. (5) Die Siedlungsgemeinschaft ist mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind. § 7 (1) Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeige führten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie gegebenenfalls zu Gunsten von Siedlungsträgern Wieder kauf- und Vorkaufsrechte begründet werden. Weiters kann eine Kulturumwandlung von der Zustimmung der Behörde abhängig gemacht werden. (2) Diese Rechte oder Verpflichtungen sind mit längstens 25 Jahren zu befristen. (3) Veräußerungs- und Belastungsverbote können im Grundbuch eingetragen werden und sind dann auch gegen Dritte wirksam. (4) Entscheidungen, mit denen Veräußerungs- und Belastungs verbote sowie Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte (Abs. 1) begrün det werden, sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 39/1955. (5) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu regeln, in wel chen Siedlungsverfahren die im Abs. 1 angeführten Verbote oder Rechte grundbücherlich sicherzustellen sind. Hiebei sind die Bedeutung der Siedlungsmaßnahme und das Ausmaß der Förde rung (§ 12) sowohl im Einzelfalle als auch für ein bestimmtes Gebiet zu berücksichtigen. § 8 Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf die Ziele des Ver fahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermes sungsämter von der Durchführung und vom Abschluß des Sied lungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 96 bis 1012 6 6 4 5 – 6 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl.Nr. 208/1934, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 221/1971, sind sinnge mäß anzuwenden. § 9 Bescheide nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vor gänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit.d AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950). § 9a Landesverwaltungsgericht (1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entschei den. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrar technik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleich zeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein. (2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laien richterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatz richterin zu bestellen. (3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Nieder österreich ist, erfolgt die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG. II. Niederösterreichischer landwirtschaftlicher Förderungsfonds § 10 (1) Ein Fonds wird errichtet 1. zur Besorgung der Aufgaben als Siedlungsträger, 2. zur Förderung von Maßnahmen gemäß § 2, 3 6 6 4 5 – 6 3. zur Förderung von Maßnahmen nach dem NÖ Landwirt schaftsgesetz, LGBl. 6100, 4. zum Ausbau und zur Erhaltung von Straßen, die vorwiegend zur ordnungsgemäßen Führung eines oder mehrerer land oder forstwirtschaftlicher Betriebe notwendig sind oder überwiegend dem Transport land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Betriebsmittel dienen (land- und forstwirt schaftliche Wege), 5. zur Förderung von Wohnbauförderungsmaßnahmen wie etwa Baugestaltungsmaßnahmen und zur Förderung von Alter nativheizungen. (2) Der Fonds führt den Namen “NÖ landwirtschaftlicher Förde rungsfonds”. Er besitzt Rechtspersönlichkeit. (3) Der Fonds hat seinen Sitz am Sitz der Landesregierung. (4) Verwertet der Fonds als Siedlungsträger Grundstücke, die a) anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewid met sind, b) land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und für die innerhalb einer Frist, die 12 Monate nicht unter schreiten darf, keine Vorverträge oder verbindliche Anbote landwirtschaftlicher Interessenten vorliegen, und erzielt er aus der Verwertung einen Überschuß, so ist dieser im Sinne des Abs. 1 zu verwenden. § 11 Der Fonds erhält seine Mittel aus 1. Beiträgen des Bundes oder eines Fonds des Bundes; 2. Beiträgen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages; 3. Beiträgen anderer öffentl. rechtlicher Körperschaften; 4. aufgenommenen Darlehen; 5. den Eingängen von Tilgungsraten und Zinsen (Verzugszin sen) der aus Fondsmitteln gewährten Darlehen; 6. den Eingängen von Zinsen angelegter Fondsmittel und3 6 6 4 5 – 6 7. aus Spenden, Stiftungen, privaten Zuwendungen und all fälligen sonstigen Einnahmen. § 12 Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer. § 12 a (entfällt) § 13 (1) Das Kuratorium besteht aus sovielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind. (2) Der Geschäftsführer nimmt mit beschließender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil und führt den Vorsitz. (3) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung von den Landtagsklubs vorzuschlagen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein. (4) Für jedes Mitglied und den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 14 (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums sind von der Landesregierung für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungs periode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufga ben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. 3a 6 6 4 5 – 6 Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituie rung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von 3 Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann. (2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden. (3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt 1. durch Tod, 2. durch Verzicht, der dem Geschäftsführer gegenüber zu erklären ist, 3. durch Verlust der Wählbarkeit (§ 13 Abs. 3), 4. durch Abberufung durch die Landesregierung im Falle gro ber Pflichtverletzung oder bei Vorliegen von Gesetzwidrig keiten oder 5. bei Widerruf der Nominierung durch den Landtagsklub. (4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle gemäß § 13 Abs. 3 und 4 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbesetzung erfolgt für die Dauer der laufenden Legislaturperiode des Landtages. § 15 (1) Geschäftsführer ist das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung. (2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers in der Vorsitzführung (§ 13 Abs. 2) Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen. Die Stellvertreter werden über Vorschlag jener Landtagsklubs, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese, bestellt. § 16 (1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium. (2) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich dem Kuratorium vorbehalten sind, insbesondere die Vergabe von Förderungen bis zu einer Wertgrenze von € 15.000,–; über diese Förderungen ist im Kuratorium halbjährlich zu berichten. 4 6 6 4 5 – 5 (3) Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds erfolgt unter Voransetzung der vollen Bezeichnung des Fonds durch den Geschäftsführer. (4) Der Geschäftsführer kann Bedienstete des Amtes der NÖ Landesregierung zur rechtsverbindlichen Zeichnung bevoll mächtigen. § 17 (1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung 1. der Richtlinienentwürfe der über den Fonds abgewickelten Förderungsaktionen 2. über die Aufnahme von Darlehen 3. über den Voranschlag und Rechnungsabschluß 4. über den Bericht an die Landesregierungund den Landtag 5. über die Geschäftsordnung für Kuratorium und Richtlinien für die Geschäftsführung 6. über Ankäufe von Grundstücken 7. über Verkäufe von Fondsgrundstücken, jedoch nur wenn es ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums verlangt 8. über die Verwendung allfälliger Überschüsse, die vom Fonds als Siedlungsträger erzielt wurden 9. über Förderungen von Baumaßnahmen 10. über Förderungen für Einzelmaßnahmen (Pilotprojekte) 11. über Förderungen, die über einer Wertgrenze von insge samt € 15.000,– liegen 12. über Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. (2) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Beschlußfassung durch die Landesregierung. (3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums und die Richtlinien für die Geschäftsführung bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben festzulegen: 1. Erstellung des Voranschlages, 2. Erstellung des Rechnungsabschlusses, 3. Erstellung von Richtlinienentwürfen für Förderungen,4 6 6 4 5 – 5 4. Prüfung der vorliegenden Förderungsanträge, 5. Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung gewährter Förderungen, 6. Veranlagung der vorhandenen Mittel, 7. Regelung der Entscheidungsbefugnis in Einzelfällen. § 18 (1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Geschäftsführer min destens zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung so zeitgerecht einzuberufen, daß – von dringenden Fällen abgese hen – zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zeitraum von mindestens acht Tagen liegt. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangen, hat der Geschäftsführer eine Sitzung innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen. (2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, sowie der Geschäftsführer oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter teilnimmt. (3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen mehrheit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als ange nommen, welcher der Geschäftsführer (sein Stellvertreter) beigetreten ist. Über das Verhandlungsergebnis ist eine Nieder schrift aufzunehmen, die vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist. (4) Das Amt eines Mitgliedes des Kuratoriums und des Geschäfts führers ist ein unbesoldetes Ehrenamt. (5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwie genheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Kurato rium. (6) Im Falle der Befangenheit eines Mitgliedes sind die Bestim mungen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgeset zes (AVG) sinngemäß anzuwenden. (7) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Über Beschluß des Kuratoriums hat der Geschäftsführer Auskunftsper sonen beizuziehen. 5 6 6 4 5 – 5 (8) Die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Kura torium vom Amt der NÖ Landesregierung beigestellt. § 19 Im Fonds sind für die Förderungsbereiche – Landwirtschaft – Wohnbaumaßnahmen – Siedlungsverfahren eigene Verrechnungseinheiten einzurichten. § 20 Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land Niederöster reich. § 21 (1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der NÖ Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen. (2) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich bis längstens 1. Oktober des folgenden Jahres zu berichten. (3) Die Öffentlichkeit ist über die Förderungsmaßnahmen des Fonds in geeigneter Weise zu unterrichten. § 22 (1) Die Förderung durch den Fonds kann erfolgen durch – Darlehen – Beiträge – Dienstleistungen (Beratungen) (2) Förderungsempfänger können sein – Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines bäuerlichen Betriebes in Niederösterreich oder – bäuerliche Gemeinschaften in Niederösterreich, wie insbesondere Maschinengemeinschaften, Hackgutgemein schaften, Güterweggemeinschaften, Beteiligungsgemein schaften an Biomasse – Fernheizwerken (3) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.5 6 6 4 5 – 5 § 23 Der Fonds ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte Daten des Förderungs werbers und seiner Angehörigen zu ermitteln und automa tionsunterstützt zu verarbeiten: 1. persönliche Daten 2. Einkommensdaten und Bankverbindungen 3. Betriebsdaten 4. Daten aus Förderungen III. Abgabenrechtliche Bestimmungen § 24 Für die Durchführung von Amtshandlungen im Landwirtschaftli chen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu entrichten. 6 6 6 4 5 – 3

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