Law on the use of plant protection products
颁布于 1991 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant production, plant protection, registration, inspection, offences/penalties
- 类别
- agriculture
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Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Bundesland Vorarlberg Inkrafttretensdatum 01.01.2002 Außerkrafttretensdatum 31.12.2007 Fundstelle LGBl. Nr. 25/1991, 68/1993, 23/1998, 58/2001 Titel Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Text § 1 Allgemeine Bestimmungen § 2 Grundsätze § 3 Verwendung § 4 Persönliche Voraussetzungen § 5 Hinweispflicht § 6 Pflanzenschutzgeräte § 7 Aufzeichnungspflicht § 8 Überwachung § 9 Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen § 10 Strafbestimmungen § 11 Inkrafttreten § 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Pflanzenschutzmittel sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verwenden. (2) Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gegen Krankheiten und Schädlinge bestimmt sind. (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Mittel, die dazu bestimmt sind, bestimmte Arten von Pflanzen zu vernichten oder Flächen von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten. § 2 Grundsätze (1) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf das notwendige Maß zu beschränken, bei giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln weitgehend zu vermeiden. (2) Pflanzenschutzmittel sind so zu verwenden, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht beeinträchtigt werden. § 3*) Verwendung (1) Um die im § 2 Abs. 2 angeführten Interessen zu schützen, besonders auch, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden, wenn durch umweltschonendere Maßnahmen ein hinreichender Schutz der • • RIS Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Krankheiten und Schädlinge erreicht werden kann, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer entsprechend den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung a) die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen zu verbieten oder zeitlich, örtlich oder mengenmäßig einzuschränken, b) Verfahren zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gänzlich, zeitlich oder örtlich zu verbieten. (2) Wenn es zum Schutz der im § 2 Abs. 2 angeführten Interessen notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über a) die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und die dabei zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte, b) die Zubereitung und das Abfüllen von Pflanzenschutzmitteln, c) die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln und deren Restmengen, insbesondere die Art und Kennzeichnung der Verpackung, d) die Verwendung der erforderlichen Schutzbekleidung und Schutzausrüstung und e) die Handhabung, Wartung und Reinigung von Pflanzenschutzgeräten erlassen. (3) Nach Abs. 1 erlassene Verbote gelten nicht a) für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Kulturpflanzenschutzgesetz, sofern sie die Dauer von 120 Tagen nicht überschreiten, b) für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- oder Versuchszwecken im unbedingt erforderlichen Ausmaß, sofern durch fachlich geeignete Personen eine sachgemäße Verwendung gewährleistet ist. *) Fassung LGBl. Nr. 65/1993 § 4*) Persönliche Voraussetzungen (1) Giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel dürfen nur von sachkundigen Personen oder unter deren Anleitung und Aufsicht von verlässlichen Arbeitskräften angewendet werden. (2) Sachkundig sind Personen, die über die für die Verwendung von giftigen oder sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten a) die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 3, b) der erfolgreiche Abschluss einer von der Landesregierung gemäß Abs. 4 anerkannten schulischen oder sonstigen Ausbildung c) und gegebenenfalls die Bestätigung über die Teilnahme an einem Fortbildungskurs gemäß Abs. 5. (3) Der Ausbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat Kenntnisse und Fertigkeiten über a) Grundsätze des Pflanzenschutzes im Sinne des § 2, insbesondere über organischbiologischen Pflanzenschutz und die ökologischen Auswirkungen der Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, b) den sachgemäßen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, c) Verfahren zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, d) die Handhabung, Wartung und Reinigung von Pflanzenschutzgeräten, e) Schutzmaßnahmen, Schutzkleidung, Sofortmaßnahmen bei Unfällen und f) die Aufbewahrung und Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. (4) Die Landesregierung kann durch Verordnung oder auf Antrag durch Bescheid nach Anhörung der Landwirtschaftskammer jene schulischen und sonstigen Ausbildungen, bei denen Kenntnisse und Fertigkeiten jedenfalls im Umfang des Abs. 3 vermittelt werden, anerkennen. (5) Die Landesregierung hat, wenn sich aufgrund neuer technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentliche Änderungen ergeben, zu verordnen, dass eine frühere Ausbildung im Sinne des Abs. 2 lit. a oder b nur nach Teilnahme an einem Fortbildungskurs weiterhin als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt. Der Fortbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. (6) Die Landesregierung hat im Einzelfall Befähigungsnachweise oder Qualifikationen, die von Inländern oder Angehörigen anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen • • RIS Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 Staaten erworben worden sind, als geeigneten Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne der Abs. 2 und 3 anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Sie hat, falls ein nur teilweise gleichwertiger Befähigungsnachweis oder eine nur teilweise gleichwertige Qualifikation vorgelegt wird, zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Anrechnung auf die für sachkundige Personen erforderliche Ausbildung zu erfolgen hat. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen. (7) Der Abs. 1 gilt nicht für Inhaber von Gewerbeberechtigungen zur Schädlingsbekämpfung im Rahmen des Umfanges der Gewerbeberechtigung. *) Fassung LGBl. Nr. 68/1993, 23/1998 § 5 Hinweispflicht (1) Die sachkundigen Personen haben die Arbeitskräfte auf die gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen sowie auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinzuweisen. Sie haben insbesondere hinzuweisen auf a) die besonderen Gefahren, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels ergeben, b) die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, c) die Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung, d) die Gegenmaßnahmen im Unglücksfall. (2) Die Erwerber von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und aus diesem Grund nicht zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind, sind auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Auf Handelspackungen sind entsprechend deutliche Hinweise anzubringen. § 6 Pflanzenschutzgeräte Die Landesregierung kann, wenn es zum Schutz der im § 2 Abs. 2 angeführten Interessen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte erlassen. § 7 Aufzeichnungspflicht Werden giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel verwendet, so sind für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über das betroffene Grundstück sowie über Art und Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels sowie den Zeitpunkt der Verwendung zu führen. Die Aufzeichnungen sind von demjenigen zu führen, der das Pflanzenschutzmittel ausbringt. Sie sind sieben Jahre lang aufzubewahren. Dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. § 8 Überwachung (1) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen, insbesondere Proben vom Boden, von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln, sowie Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte vorzunehmen. (2) Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen nach Abs. 1 haben die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie ihre Beauftragten den Organen und Beauftragten der Bezirkshauptmannschaft Zutritt zu Lagerräumen und Grundstücken zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen. (3) Die Überprüfungen und Untersuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Arbeitszeit durchzuführen. (4) Im Falle der Entnahme einer Probe ist diese, wenn der Zweck dadurch nicht vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen, amtlich zu verschließen und ein Teil der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung. • • RIS Landesrecht Vorarlberg www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4 (5) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß Abs. 2 Verpflichteten aufzuerlegen, wenn dieser wiederholt wegen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bestraft worden ist. § 9 Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen Sind durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die im § 2 Abs. 2 angeführten Interessen bedroht, so hat die Bezirkshauptmannschaft entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig. § 10*) Strafbestimmungen (1) Mit einer Geldstrafe von 70 Euro bis 7.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer a) den gemäß § 3 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, b) Pflanzenschutzmittel ohne Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen verwendet oder nicht verlässliche Arbeitskräfte beauftragt, c) der Hinweispflicht gemäß § 5 nicht nachkommt, d) Pflanzenschutzgeräte verwendet, die den Anforderungen gemäß § 6 nicht entsprechen, e) der Aufzeichnungspflicht gemäß § 7 nicht nachkommt, f) die Durchführung der Überprüfungen und Untersuchungen behindert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Aufzeichnungen nicht vorlegt, g) die aufgrund des § 9 ergangenen Bescheide und Anordnungen nicht befolgt. (2) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn das Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (3) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes zusätzlich zu einer Geldstrafe Personen, die dieses Gesetz wiederholt übertreten haben, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 ganz oder für eine bestimmte Zeit zu verbieten. (4) Die Bezirkshauptmannschaft kann nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes zusätzlich zu einer Geldstrafe Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, die zur Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden und der begründete Verdacht besteht, dass sie weiterhin in gesetzwidriger Weise verwendet werden, für verfallen erklären. (5) Der Versuch ist strafbar. *) Fassung LGBl. Nr. 58/2001 § 11 Inkrafttreten Der § 4 Abs. 1 tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. • • RIS