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奥地利的法律

Law on the conservation of pasture in Lower Austria

颁布于 1981-02-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Erhaltung der Weidenwirtschaft in Niederösterreich.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Niederösterreich
主题
Agricultural and rural development, Livestock, Land and soil
关键词
mountain area, agricultural development, pastoralism, animal production, grazing, farming, cooperative/producer organization

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  1. GESETZ ZUR ERHALTUNG DER WEIDEWIRTSCHAFT IN NIEDERÖSTERREICH 6630–0 Stammgesetz 7/81 1981-02-04 Blatt 1-3 6630–1 1. Novelle 215/01 2001-11-16 Blatt 3 6630–2 2. Novelle 126/13 2013-12-05 Blatt 1, 2, 3 0 6 6 3 0 – 2 Ausgegeben am 5. Dezember 2013 Jahrgang 2013 126. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 be schlossen: Änderung des Gesetzes zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich Artikel I Das Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederöster reich, LGBl. 6630, wird wie folgt geändert: 1.§ 1 lautet: 2.Im § 2 entfällt die Wortfolge “ohne Bewilligung der Behörde”. 3.§ 3 entfällt. 4.Im § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz einge fügt: 5.§ 4 Abs. 4 entfällt. 6.§ 5 entfällt. 7.Im § 6 werden die Wortfolge “der Zuweisung der Weide, dem genehmigten Pachtvertrag oder einer gemäß § 4 Abs. 4 in Bescheidform erfolgten Regelung über die Ausübung der Weide” durch die Wortfolge “der Ausübung des Bnützungs rechtes” und das Wort “Behörde” durch das Wort “Agrarbe hörde” ersetzt. 8.Im § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort “alle” die Wortfolge “auch nur teilweise” eingefügt. Im § 7 Abs. 1 und Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge “erster Instanz”. 9.Im § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort “anzumerken” die Wortfolge “und dem Vermessungsamt mitzuteilen” angefügt.0 6 6 3 0 – 2 10.Im § 7 Abs. 3 werden nach dem Wort “Grundbuchsgerichte”die Wortfolge “und die Vermessungsämter” und nach dem Wort “Grundbuch” die Wortfolge “und Kataster” eingefügt. 11.Nach § 7 wird folgender § 7a (neu) eingefügt: 12.Im § 8 werden im ersten Satz das Wort “Behörde” durch das Wort “Agrarbehörde” ersetzt, nach dem Wort “Grundstückes” die Wortfolge “oder Grundstücksteiles”, im letzten Satz nach dem Wort “Aufhebung” die Wortfolge “der Weideerklärung” eingefügt und das Wort “anzumerken” durch die Wortfolge “zu veranlassen” ersetzt. 13.Im § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “, welche zur Sicherung eines möglichst nachhaltigen Ertrages insbesondere jene Bestimmungen zu enthalten haben, die für eine geordnete Wirtschaftsführung von Bedeutung sind”. 14.§ 9 Abs. 2 bis 6 lauten: 15.Nach § 9 wird folgender § 9a (neu) eingefügt: 16.Im § 10 Abs. 1 wird das Wort “Behörde” durch das Wort “Agrar behörde” ersetzt und entfällt die Wortfolge “, die von diesem selbst bewirtschaftet oder mit Zinsvieh bestoßen wird,”. 17.Im § 10 Abs. 2 wird das Wort “Behörde” durch das Wort “Agrar behörde” ersetzt und entfällt die Wortfolge “nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer”. 18.§ 11 entfällt. 19.Im § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge “den Agrarbehörden” durch die Wortfolge “der Agrarbehörde” ersetzt. 20.Im § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge “Agrarbehörden haben” durch die Wortfolge “Agrarbehörde hat” ersetzt und entfällt die Wortfolge “und Satzungen”. 21.Nach § 12 wird folgender § 12a (neu) eingefügt: 22.Im § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort “Weidewirtschaftspläne” die Wortfolge “sowie der gemäß § 10 Abs. 1 ergangenen Ent scheidungen” eingefügt und wird das Wort “Arrest” durch das Wort “Freiheitsstrafe” ersetzt. 0a 6 6 3 0 – 2 Artikel II Artikel I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Präsident: P e n z Der Landeshauptmann: P r ö l l Der Landesrat: P e r n k o p f 0a 6 6 3 0 – 2 § 1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung und Sicherstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für eine geordnete Alm- und Weidewirtschaft in Niederösterreich. (2) Als Weiden im Sinne dieses Gesetzes gelten alle im Alm- und Weidebuch (§ 7) eingetragenen Grundstücke oder Grundstücks teile. (3) Die Behörde hat auf Antrag des Grundeigentümers nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer die Erklärung von Grundstücken oder näher bezeichnetenGrundstücksteilen im Grünland als Weide auszusprechen, wenn – das öffentliche Interesse an der Verwendung des Grundstücks oder Grundstücksteiles als Weide es erfordert und – die Grundstücke oder Grundstücksteile ihrer Beschaffenheit und Lage nach zur Bewirtschaftung als Weide geeignet sind oder sonst für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Weidebetriebes notwendig sind und – ein Bedarf nach einer solchen Bewirtschaftung besteht. (4) Von Amts wegen hat die Erklärung zu erfolgen, wenn es sich um Grundstücke oder Grundstücksteile im Grünland handelt, die zur Gänze oder überwiegend von bereits zur Weide erklärten Grundflächen eingeschlossen sind, sofern dies für eine sinnvolle Weidebewirtschaftung erforderlich ist. (5) Benützungs-, Durchtriebs- und Zugangsrechte, die zur ord nungsgemäßen Bewirtschaftung von Weiden unerlässlich sind, gelten als Zubehör dieser Weiden. § 2 Weiden dürfen samt ihren notwendigen Einrichtungen und ihrem rechtlichen Zubehör ihrer Bestimmung weder ganz noch teilweise entzogen werden. § 3 (entfällt) § 4 (1) Grundlage für die Benützung einer Weide, die nicht vom Eigen tümer selbst bewirtschaftet wird, bildet in der Regel ein zwischen diesem und dem Weideinteressenten abzuschließender Pacht vertrag. 1 6 6 3 0 – 2 (2) In diesem Pachtvertrag sind festzusetzen: Bestimmungen über die Überlassung der Weide, über die Benüt zungsdauer, die eine möglichst langfristige sein soll, über Aus maß, Umfang, Viehgattung, Ort und Zeit der zulässigen Weidebenützung, die etwa erforderliche Nutzung von Waldgrund stücken zu Weidezwecken, Einstand und Schneeflucht, die Heu gewinnung, Düngung, Wasserversorgung, Baulichkeiten und die sonstigen zur Instandhaltung, Pflege und Verbesserung der Weide dienenden Einrichtungen und Arbeiten, die erforderlichen Benützungs-, Durchtriebs- und Zugangsrechte, die Höhe des Ent geltes, die allfälligen Schadensvergütungen, insbesondere im Falle der vorzeitigen Auflösung des Benützungsverhältnisses (§ 5). (3) Die im Abs. 1 genannten Pachtverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Behörde. Sie gilt als erteilt, wenn die Behörde die Zustimmung nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Pachtvertrages versagt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die getroffene Vereinbarung Bestimmungen enthält, welche mit der Zielsetzung dieses Geset zes nicht im Einklang stehen. (4) (entfällt) § 5 (entfällt) § 6 Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und den Weiden utzungsberechtigten, die aus der Ausübung des Benützungsrech tes sowie bei Auflösung des Benützungsverhältnisses entstehen, sind von der Agrarbehörde durch Bescheid zu entscheiden. § 7 (1) Alle auch nur teilweise als Weiden erklärten Grundstücke sind in das bei der Agrarbehörde aufliegende Alm- und Weidebuch ein zutragen. (2) Jede Eintragung in das Alm- und Weidebuch ist im Grundbuch anzumerken und dem Vermessungsamt mitzuteilen. (3) Die Grundbuchsgerichte und die Vermessungsämter haben alle auf die im Alm- und Weidebuch eingetragenen Grundstücke bezughabenden Eintragungen im Grundbuch und Kataster der Agrarbehörde mitzuteilen.1 6 6 3 0 – 2 (4) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches werden durch Verordnung der Lan desregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschafts kammer erlassen. § 7a (1) Die Gemeinden Niederösterreichs sind verpflichtet, nach Kundmachung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die im Alm- und Weidebuch eingetragene Grundstücke oder Grundstücksteile betreffen, die Agrarbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. (2) Wenn im Alm- und Weidebuch eingetragene Grundstücke oder Grundstücksteile von der Umwidmung in Bauland oder Verkehrsfläche betroffen sind, hat die Agrarbehörde, sofern öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, die Weide widmung dieser Grundstücke oder Grundstücksteile mit Bescheid aufzuheben, und die Richtigstellung des Grundbuchs zu veranlassen. § 8 Die Agrarbehörde hat die Erklärung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Weide von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschafts kammer aufzuheben, wenn wirtschaftliche Interessen des Eigentümers oder öffentliche Interessen eine Änderung der Benützungsart geboten erscheinen lassen und der Weidebedarf in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und in den umlie genden Gemeinden hiedurch nicht gefährdet wird. Erforderlichen falls kann die Aufhebung der Weideerklärung der Erklärung eines Grundstückes als Weide von der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen abhängig gemacht werden. Die Aufhebung ist im Alm- und Weidebuch einzutragen und im Grundbuch zu veran lassen. § 9 (1) Wenn an einer Weide Nutzungsrechte für mehrere Weide berechtigte bestehen oder wenn dies Art oder Umfang des Weidebetriebes erfordern, hat die Behörde durch Verordnung Weidewirtschaftspläne aufzustellen. (2) Im Zuge der Erstellung des Weidewirtschaftsplanes hat die Behörde jedenfalls eine Ermittlung der Weideflächen vorzu nehmen. 2 6 6 3 0 – 2 (3) Der Weidewirtschaftsplan hat – soweit erforderlich – zu ent halten: – Maßnahmen zur Sicherung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Weideflächen – Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung eines nachhal tigen Ertrages – Vorschreibungen für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Weide. (4) Diese Wirtschaftspläne sind im zeitlichen Abstand von längstens zehn Jahren von der Agrarbehörde zu überprüfen und erforderlichenfalls zu erneuern oder aufzuheben. (5) Die näheren Vorschriften über die Ausgestaltung der Weide wirtschaftspläne sind durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer festzu legen. (6) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Erstellung bzw. Überprüfung von Weidewirtschaftsplänen jede Weide zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Der Grundeigen tümer ist darüber zu verständigen und es ist dabei mit größt möglicher Sorgfalt unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen. § 9a Wenn die nachhaltige Bewirtschaftung einer Weide nicht sicher gestellt ist, ist die Agrarbehörde nach Anhörung der NÖ Landes Landwirtschaftskammer berechtigt, alle zur Sicherstellung not wendigen Maßnahmen bescheidmäßig anzuordnen. § 10 (1) Die Agrarbehörde hat den Eigentümer einer Weide im Falle der Benützung der Weide durch andere Interessenten diese, unbe schadet einer Strafamtshandlung gemäß § 13 zu verhalten, die Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die der Weidewirtschaft dienen, im betriebsfähigen Zustand zu erhalten, erforderlichen falls solche neu herzustellen. (2) Bei Rückübernahme einer Weide durch den Grundeigentümer oder bei Übergang des Benützungsrechtes auf andere Interes senten sind die Gebäude, Einrichtungen und Anlagen mit dem Zeitwert zu übernehmen, jedoch nur insofern, als diesen ein Nutzungswert für den Übernehmer zukommt. Kommt hierüber2 6 6 3 0 – 2 zwischendem übergebendenund übernehmenden Weideinteres senten oder Eigentümer eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet hierüber die Agrarbehörde mit Bescheid. § 11 (entfällt) § 12 (1) Die Entscheidung der in diesem Gesetz geregelten Angele genheiten obliegt der Agrarbehörde. (2) Werden bei der Vollziehung dieses Gesetzes Grundstücke oder forstlicher Bewuchs betroffen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, ist vor der Entscheidung der Agrarbehörde die Zustimmung der Forstbehörde (§ 170 Forst gesetz 1975) einzuholen. (3) Die Agrarbehörde hat auch die Aufsicht über alle Weiden hin sichtlich ihrer Erhaltung und Bewirtschaftung, über die Einhaltung der Wirtschaftspläne sowie über die Erhaltung der dem Weidebe trieb dienenden Anlagen, Einrichtungen und Vorkehrungen. § 12a (1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entschei den. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrar technik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleich zeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein. (2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laien richterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatz richterin zu bestellen. (3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Nieder österreich ist, erfolgt die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrich terin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG. § 13 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 sowie der gemäß § 9 erlassenen Weidewirtschaftspläne sowie der gemäß § 10 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen sind als Verwal- 3 6 6 3 0 – 2 tungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 1.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (2) Die eingehobenen Geldstrafen fließen dem Land zu, welches diese für Zwecke der Förderung der Weidewirtschaft zu verwen den hat. § 14 Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchge führt werden, sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten. § 15 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 26. April 1923 zur Förderung der Alm- und Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl.Nr. 109, sowie die hiezu erlassene Verordnung, LGBl.Nr. 129/1923, außer Kraft. § 16 Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft. 3 6 6 3 0 – 2

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