Law on the Agriculture Chamber Salzburg
颁布于 1986-07-02 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 2. Juli 1986 über die Agrarbebörde Salzburg.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Salzburg
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- institution, agricultural development, governance
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文本
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Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Gesamte Rechtsvorschrift für Agrarbehördengesetz, Fassung vom 12.01.2015 Beachte für folgende Bestimmung Erfassungsstichtag: 13.5.1987 Langtitel Gesetz vom 2. Juli 1986 über die Agrarbebörde Salzburg StF: LGBl. Nr. 75/1986 Änderung LGBl Nr 29/1987 (DFB) LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess) Text § 1 (1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform obliegt im Land Salzburg dem Amt der Landesregierung als Behörde. Diese Aufgabe wird vom Amt der Landesregierung unter der Bezeichnung “Agrarbehörde Salzburg” besorgt. (2) Abs. 1 gilt auch für sonstige Zuständigkeiten der Agrarbehörde. (3) Der Agrarbehörde obliegt auch die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes. § 2 Die näheren Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsgang der Agrarbehörde Salzburg hat die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu treffen. § 3 (1) Ist nach § 2 ein Leiter der Agrarbehörde Salzburg zu bestellen, so hat dies ein rechtskundiger Bediensteter zu sein, der eine mehrjährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweist. (2) Die mit agrartechnischen Aufgaben leitend betrauten Bediensteten haben Absolventen der Universität für Bodenkultur Wien kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung zu sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende einschlägige Verwendung aufzuweisen. § 4 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Gesetz vom 17. November l948, LGBl. Nr. 16/1949, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden im Lande Salzburg seine Wirksamkeit. (3) § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/2Session/080.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/2Session/142.pdf