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奥地利的法律

Law on poultry keeping in Salzburg

颁布于 1975-02-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 26. Feber 1975, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Salzburg
主题
Livestock
关键词
animal production, animal reproduction, poultry, herd book, birds

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Geflügelhaltungsgesetz, Fassung vom 03.05.2017 Langtitel Gesetz vom 26. Feber 1975, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird – Salzburger Geflügelhaltungsgesetz StF: LGBl Nr 45/1975 Änderung LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess) LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess) Text § 1 Die Geflügelhaltung ist durch die Verwendung hochwertiger Tiere aus anerkannten Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieben sowie Brütereien zu fördern. § 2 (1) Zur Förderung der Geflügelhaltung hat die Landwirtschaftskammer durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer und Junghennenaufzuchtbetrieb sowie als Brüterei festzusetzen, dies insbesondere hinsichtlich a) der genetischen Herkunft, des Gesundheitszustandes sowie der Leistungsfähigkeit des Tiermaterials; b) der erforderlichen Betriebseinrichtung und Betriebsführung und c) der Aufzeichnungs- und Meldepflicht sowie organisatorischer Maßnahmen (Gesundheitsdienst, überbetriebliche Zusammenschlüsse, Beratung und dgl.), soweit sie zur Durchführung und Kontrolle der züchterischen Tätigkeit erforderlich sind. (2) Soweit die Landwirtschaftskammer zur Durchführung dieses Gesetzes allgemein verbindliche Anordnungen erläßt, sind diese im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer mit der Wirkung kundzumachen, daß sie mangels eines besonders bestimmten Wirksamkeitsbeginnes mit dem der Versendung des betreffenden Stückes des Mitteilungsblattes nächstfolgenden Tag in Kraft treten. § 3 (1) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob ein Betrieb als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb oder als Brüterei anerkannt wird. Dies hat zu erfolgen, wenn ein Betrieb den gemäß § 2 aufgestellten Anforderungen entspricht. (2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Landwirtschaftskammer. (3) Auf das Verfahren der Landwirtschaftskammer in Vollziehung dieses Gesetzes findet das AVG 1950 Anwendung. § 4 (1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen. (3) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/5Session/066.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/14Gesetzgebungsperiode/5Session/098.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/2Session/080.pdf http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/2Session/142.pdf

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