Law of 3 July 1991 on the use of hazardous plant protection products in agriculture (Salzburg Agricultural Plant Protection Products Act)
颁布于 1991-07-03 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Verwendung von gefährlichen Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Salzburger landwirtschaftliches Pflanzenschutzmittelgesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Salzburg
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant production, plant protection, pesticides, integrated pest management-IPM/pest management strategies, inspection, data collection/reporting, offences/penalties
- 类别
- agriculture
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Salzburger landwirtschaftliches Pflanzenschutzmittelgesetz, Fassung vom 09.08.2009 Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Verwendung von gefährlichen Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Salzburger landwirtschaftliches Pflanzenschutzmittelgesetz) StF: LGBl. Nr. 79/1991 Änderung idF: LGBl. Nr. 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess) Text Zielsetzung, Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von gefährlichen Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft. (2) Das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 43/1949, das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, das Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, sowie die Vorschriften des Arbeit- bzw. Dienstnehmerschutzes bleiben von diesem Gesetz unberührt. (3) Auf Saatgut im Sinne des § 3 Abs. 5 des Chemikaliengesetzes findet dieses Gesetz keine Anwendung. Begriffsbestimmungen § 2 (1) Unter Umwelt sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen. (2) Pflanzenschutzmittel im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen bzw. zur Unkrautbekämpfung bestimmt sind. (3) Als "gefährliche Stoffe" oder "gefährliche Zubereitungen" im Sinne des Abs. 2 gelten Stoffe oder Zubereitungen, die mindestens eine der in den Z. 1 bis 15 bezeichneten gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Sie gelten als 1. "explosionsgefährlich", wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol; 2. "brandfördernd", wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können oder organische Peroxide sind; 3. "hochentzündlich", wenn sie als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen Flammpunkt unter O Grad C und einen Siedepunkt von höchstens 35 Grad C haben; 4. "leicht entzündlich", wenn sie a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkungen einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen, c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 Grad C haben, d) als Gase im Gemisch mit Luft bei 1 bar und 20 Grad C einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben, e) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln oder f) in staubförmigem Zustand mit Luft in Verkehr gesetzt werden und in diesem Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben; 5. "entzündlich", wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt von 21 Grad C bis einschließlich 55 Grad C haben; 6. "sehr giftig (hochgiftig)", wenn sie schon bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut äußerst schwere oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können; 7. "giftig", wenn sie schon in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder auch den Tod bewirken können; 8. "mindergiftig (gesundheitsschädlich)", wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen können; 9. "ätzend", wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können; 10. "reizend", wenn sie - ohne ätzend zu sein - durch unmittelbaren, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können; 11. "umweltgefährdend", wenn ihre Verwendung oder Beseitigung sofortige oder spätere Gefahren für die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) im einzelnen, auf deren Beziehungen untereinander oder zum Menschen darstellen oder darstellen können; 12. "krebserzeugend", wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können; 13. "leibesfruchtschädigend", wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Schädigungen des Fötus oder Embryos während seiner Entwicklung im Mutterleib hervorrufen, dessen Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung nach der Geburt führen können; 14. "erbgutverändernd (genotoxisch)", wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können; 15. "chronisch schädigend", wenn sie bei länger andauernder Aufnahme auch nur kleiner Mengen durch Einatmen, Schlucken oder durch die Haut andere als die in den Z. 12 bis 14 genannten Gesundheitsschäden hervorrufen können. (4) Verwendung im Sinne dieser Bestimmungen ist die Anwendung (Gebrauch, Verbrauch, Be- und Verarbeitung) und ebenso auch die innerbetriebliche Beförderung, Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln. (5) Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind. (6) Integrierter Pflanzenschutz ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer und sonstiger Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel möglichst eingeschränkt wird. Verwender von Pflanzenschutzmitteln § 3 (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von Personen verwendet werden, die über die hiezu erforderlichen Kenntnisse (Abs. 2) und Fertigkeiten verfügen. Diese Personen müssen sich vor der Anwendung vor allem über die gültigen Anwendungsbestimmungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels einschließlich allenfalls erforderlicher Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei Unfällen ausreichend Kenntnis verschaffen. Sie müssen, ausgenommen bei der Punktanwendung von nur mindergiftigen Herbiziden, eigenberechtigt sein. (2) Als im Sinne des Abs. 1 erster Satz sachkundig sind jedenfalls Personen anzusehen, die 1. einen einschlägigen Ausbildungskurs mit mindestens 30 Ausbildungsstunden besucht haben, in dem Grundkenntnisse in Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Ausbringungstechnik, integriertem Pflanzenschutz, einschlägigen die Pflanzenschutzmittel betreffenden Rechtsvorschriften und über notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen vermittelt werden. Für die Punktanwendung von nur mindergiftigen Herbiziden genügt ein Ausbildungskurs in der Dauer von acht Stunden, wobei die Kursteilnehmer das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen. Die Ausbildungskurse sind durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln; 2. den erfolgreichen Abschluß a) einer landwirtschaftlichen Fachschule, b) einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung, c) einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, d) einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder e) eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen nachweisen können; oder 3. ein Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung in einem anderen Bundesland oder im Ausland vorlegen können, wenn die Landesregierung bestätigt, daß diese Ausbildung als ausreichend zu betrachten ist. (3) Soweit erforderlich haben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln alle Beteiligten geeignete Schutzkleidung, Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Handschuhe und Schuhe zu tragen. Diese Gegenstände dürfen für andere Zwecke nicht benützt werden. Jeder unmittelbare Kontakt mit Pflanzenschutzmitteln ist zu vermeiden. Bei ihrer Verwendung sind das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Nach jeder Beendigung von Arbeiten mit Pflanzenschutzmitteln hat der Anwender sich selbst, vornehmlich alle kontaminierten Hautstellen, sowie seine Schutzausrüstung und Schutzbekleidung sorgfältig und sachgemäß zu reinigen. Ebenso sind auch alle verwendeten Geräte und Behältnisse nach Gebrauch zu reinigen. (4) Schwangere dürfen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht tätig werden. Beschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln § 4 (1) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft sind alle Maßnahmen zu treffen, die nach den jeweiligen Erkenntnissen der Wissenschaft geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Menschen und der Umwelt hintanzuhalten. (2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn deren Inverkehrsetzen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz zugelassen ist. (3) Zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder zum Schutz der Umwelt kann die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Anwendung im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes zugelassener Pflanzenschutzmittel, bestimmter Arten oder Inhaltsstoffe solcher Pflanzenschutzmittel oder bestimmter Zubereitungsarten oder Ausbringungsarten derselben verbieten. Auf die Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes ist bei der Verordnungserlassung Bedacht zu nehmen. Die Verbote können sich auf bestimmte Gebiete, die Überschreitung gewisser Mengen, bestimmte Jahreszeiten und Kulturgattungen beschränken. Dabei kann auch die Ausbringung auf bestimmten Flächen, die eine besondere Gefährdung bewirken könnte (z.B. auf Kinderspielplätzen), untersagt werden. In gleicher Weise können für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu ausschließlich wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken, die nicht in hiefür bestimmten Einrichtungen des Bundes erfolgt, durch Verordnung der Landesregierung nähere Regelungen erlassen werden. (4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen und nur in überdachten Räumen auf befestigten, trockenen und abflußlosen Flächen aufbewahrt und gelagert werden. Ist dies nicht möglich, hat die Aufbewahrung und Lagerung - jedoch nur gemeinsam mit einem vorhandenen Beipacktext - in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung der in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln und Futtermitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben können. Diese Behältnisse sind vom wesentlichen Inhalt her auf die gleiche Weise zu kennzeichnen wie die Handelspackungen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, ist das Pflanzenschutzmittel schadlos zu beseitigen (§ 7). Dies gilt auch für Restmengen. (5) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich von Restmengen hat weiter so zu erfolgen, daß sie dem Zugriff unbefugter Personen, insbesondere von Kindern, entzogen sind. (6) Es dürfen nur Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, deren Beschaffenheit und Wartung eine sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Zu diesem Zweck können durch Verordnung der Landesregierung für bestimmte Arten von Pflanzenschutzgeräten periodische Überprüfungen vorgesehen werden. (7) Die Verwendung der Pflanzenschutzmittel darf nur in dem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß und nur entsprechend den Anwendungsbestimmungen für die jeweiligen Mittel und unter Beachtung aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Die angewendete Menge ist auf den jeweiligen Anwendungsfall abzustimmen. (8) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist darauf zu achten, daß Auswirkungen auf fremde Grundstücke und Kulturen sowie jedes unbeabsichtigte Austreten von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden. Die Ausbringung ist nur dann zulässig, wenn wenigstens annähernd Windstille herrscht. Verbliebene Restmengen sind sicher zu lagern (Abs. 4 und 5) oder schadlos zu beseitigen (§ 7). (9) Bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln sind unverzüglich alle notwendigen Gegenmaßnahmen in die Wege zu leiten. Insbesondere sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung ausgetretener Pflanzenschutzmittel zu treffen. Handelt es sich dabei um größere Mengen an Pflanzenschutzmitteln, und besteht die Gefahr einer umweltgefährdenden Verunreinigung von Wasser oder Boden, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. (10) Leergebinde, Handelspackungen, Behältnisse und sonstige Mittel, die bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebrauch stehen, wie z.B. Bottiche, Kübel, Waagschalen, Waagen u. dgl., dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden. (11) Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken, die giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel anwenden, oder die sonstigen Anwender von solchen Pflanzenschutzmitteln haben ein Spritztagebuch zu führen, aus dessen Aufzeichnungen wenigstens die genaue Bezeichnung der angewendeten Pflanzenschutzmittel, das Datum ihrer Anwendung und die Menge sowie die damit bearbeiteten Liegenschaftsteile ersichtlich sein müssen. Das Spritztagebuch ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu führen und durch mindestens vier Jahre aufzubewahren. Informationspflichten gegenüber dem Verwender von Pflanzenschutzmitteln § 5 (1) Bei der Abgabe oder Weitergabe eines Pflanzenschutzmittels ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Pflanzenschutzmittels, die jeweils geltenden Anwendungsbestimmungen und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. (2) Die Hinweise haben zumindest den Umfang der Kennzeichnung im Sinne des § 18 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes zu umfassen. Erfüllt eine an der Verpackung angebrachte Kennzeichnung diese Voraussetzungen, ist auch ein Hinweis auf diese Kennzeichnung ausreichend. Verständigung mittelbar Betroffener § 6 Sind durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf fremde Nachbargrundstücke oder fremde Nutz-, Haus- oder jagdbare Tiere zu erwarten oder sind solche Auswirkungen schon eingetreten, so hat der Verwender der Pflanzenschutzmittel oder eine für die Verwendung verantwortliche Person unverzüglich die betroffenen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu verständigen. Entsorgung § 7 Pflanzenschutzmittel, auch Restmengen, sowie deren Verpackungen und Behältnisse sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zu entsorgen. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von bestimmten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen § 8 Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen dieser Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz-, Haus- oder Wildtiere geeignet sind, veräußert oder sonst überläßt, hat den Erwerber über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise angebracht sind. Überwachung § 9 (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen unterliegt der Überwachung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie kann zu diesem Zweck auch die gemäß § 6 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichtete Pflanzenschutzstelle als Gutachter heranziehen. (2) Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Grundstücke sowie die Anwender von Pflanzenschutzmitteln haben den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Pflanzenschutzstelle unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlich sind, Einsicht in die Spritztagebücher und Zutritt zu den in Frage kommenden Liegenschaften und Lagerräumen von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten zu gewähren sowie ferner die Entnahme von Proben zur Untersuchung von Boden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschutzmitteln und anderen Materialien, die mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang stehen können, im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zu dulden. Spätestens unmittelbar vor einer Überprüfung ist, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, der Verfügungsberechtigte über das Vorhaben zu informieren. (3) Bei einer unmittelbaren Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachwerte oder bei einer bereits eingetretenen Schädigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich alle notwendigen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu verfügen. Die Kosten für solche Maßnahmen sind vom Verursacher der Gefahr bzw. des Schadens zu tragen. Sie können im Verwaltungswege vorgeschrieben werden. Strafbestimmungen § 10 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu bestrafen, wer 1. als Verwender von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft den gesetzlichen oder durch Verordnung verfügten Beschränkungen (§§ 3 und 4) zuwiderhandelt, wenn damit nicht nur eine Selbstgefährdung verbunden ist; 2. den Informations- und Verständigungspflichten gemäß den §§ 5, 6 und 8 nicht nachkommt; 3. eine Maßnahme zur Überwachung gemäß § 9 Abs. 2 be- oder verhindert; oder 4. einer verfügten Schutz- oder Sanierungsmaßnahme gemäß § 9 Abs. 3 nicht nachkommt oder diese be- oder verhindert. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, sowie Pflanzenschutzmittel, die nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt und gelagert werden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen. Eingezogene Pflanzenschutzmittel gehen in das Eigentum des Landes Salzburg über und sind, soweit eine weitere Verwendung nicht in Betracht kommt, schadlos zu beseitigen. Inkrafttreten § 11 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.