Law amending the Vorarlberg IPPC Hazardous Installation Law
颁布于 2010-02-02 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über eine Änderung des IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Air and atmosphere, Land and soil, Water
- 关键词
- pollution control, soil pollution/quality, hazardous substances, authorization/permit, data collection/reporting, access-to-information, offences/penalties, freshwater pollution, air quality/air pollution
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VORARLBERGER 3 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2010 Herausgegeben und versendet am 2. Februar 2010 2. Stück 3. Gesetz: IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz, Änderung XXIX. LT: RV 11/2009/XXIX, 3. Sitzung 2009 3. Gesetz über eine Änderung des IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetzes*) Der Landtag hat beschlossen: Das IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2004 und Nr. 26/2006, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel des Gesetzes lautet: „Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt“. 2. Der § 1 Abs. 1 lautet: „(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die im § 3 genannten IPPC-Anlagen, auf die im § 8 genannten Seveso-II-Betriebe und auf die im § 12a genannten beruflichen Tätigkeiten, wenn sie Umweltschäden verursachen.“ 3. Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Anlagen oder Betriebe“ durch die Wortfolge „Anlagen, Betriebe oder berufliche Tätigkeiten“ ersetzt. 4. Der § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Soweit IPPC-Anlagen oder Seveso-II-Betriebe in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, des Emis sionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, des Luftfahrtgesetzes oder des Mineralrohstoffge setzes fallen, ist nur der vierte Abschnitt dieses Gesetzes, einschließlich der dazugehörigen Straf und Übergangsbestimmungen, anzuwenden.“ 5. Der § 2 Abs. 1 lit. e entfällt; in der lit. d wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. 6. Im § 2 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt und es wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 5 be zeichnet: „(3) Im Sinne des vierten Abschnittes dieses Gesetzes (Umwelthaftung) bedeutet a) „natürliche Lebensräume“: die Lebensräu me der Arten, die im Art. 4 Abs. 2 oder im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG auf gelistet sind; weiters die Lebensräume, die im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf gelistet sind; schließlich die Fortpflanzungs oder Ruhestätten der Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgelistet sind; b) „geschützte Arten“: die Arten, die im Art. 4 Abs. 2 oder im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgelistet sind; weiters die Arten, die in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgelistet sind; c) „Schädigung natürlicher Lebensräume und geschützter Arten“: jede erhebliche Ver schlechterung eines günstigen Erhaltungs zustandes oder jede erhebliche Erschwernis zur Erreichung oder Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der ge schützten Art oder des natürlichen Lebens raumes; die Erheblichkeit der Verschlechte rung oder der Erschwernis ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichti gung der Kriterien gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln; d) „Erhaltungszustand eines natürlichen Le bensraumes“: alle Einwirkungen, die ihn und die darin vorkommenden charakteristi schen Arten beeinflussen und sich langfris tig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur, seine Funktionen und das Überle ben seiner charakteristischen Arten im euro päischen Gebiet der EU-Mitgliedstaaten, in Österreich oder im natürlichen Verbreitungs gebiet des betreffenden Lebensraumes aus wirken können; der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist „günstig“, *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2004/35/EG und 2006/21/EG. 4 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 2. Stück, Nr. 3 wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdeh nen, und wenn die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spe zifischen Funktionen bestehen und in abseh barer Zukunft weiter bestehen werden und wenn der Erhaltungszustand der für ihn cha rakteristischen Arten günstig ist; e) „Erhaltungszustand einer Art“: alle Einwir kungen, die die Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und Größe der Population im europäischen Gebiet der EU-Mitgliedstaaten, in Österreich oder im natürlichen Verbreitungsgebiet der Art aus wirken; der Erhaltungszustand einer Art ist „günstig“, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzuneh men ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element ihres natürlichen Lebensraums ist und langfristig weiterhin sein wird, dass das natürliche Verbreitungsgebiet der Art weder abnimmt noch in absehbarer Zukunft ver mutlich abnehmen wird und dass ein genü gend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben dieser Art zu sichern; f) „Schädigung des Bodens“: jede direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zube reitungen, Organismen oder Mikroorganis men in, auf oder unter den Grund, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit verursacht; g) „berufliche Tätigkeit“: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unter nehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat- oder öffentlich-rechtlichen Be stimmungen unterliegt und ob sie mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird; h) „Betreiber einer beruflichen Tätigkeit“: eine natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Ge hilfen – ausübt oder bestimmt, einschließ lich der Person, welche die Zulassung oder Genehmigung für die berufliche Tätigkeit besitzt oder diese Tätigkeit anmeldet; wenn die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird und der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden kann, dann tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigen tümer) der Liegenschaft, von der die Schä digung ausgeht, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig ge duldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaß nahmen unterlassen hat. (4) Umweltorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die ge mäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeits prüfungsgesetzes als Umweltorganisationen an erkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.“ 7. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) Weiters ist der Anlageninhaber verpflich tet, der Behörde Meldungen gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu er statten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis spätestens 30. April des Folgejahres. Die Landesregierung kann über Inhalt und Form der Meldungen und über die Art der Übermittlung mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.“ 8. Nach dem dritten Abschnitt wird folgender vierter Abschnitt eingefügt und der bisherige 4. Abschnitt wird als 5. Abschnitt bezeichnet: „4. Abschnitt Umwelthaftung § 12a Anwendungsbereich, Umweltschäden verursachende berufliche Tätigkeiten (1) Schädigungen der natürlichen Lebens räume, der geschützten Arten und des Bodens (Umweltschäden) müssen nach den Bestim mungen dieses Abschnittes vermieden und sa niert werden. (2) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschütz ten Arten, die verursacht werden a) durch berufliche Tätigkeiten, die im An hang III der Richtlinie 2004/35/EG aufge zählt sind, wie z.B. der Betrieb von Anla gen, die nach § 77a in Verbindung mit An lage 3 der Gewerbeordnung 1994, nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 des Ab fallwirtschaftsgesetzes 2002 oder nach § 121 des Mineralrohstoffgesetzes einer Bewilli gung bedürfen, oder b) durch andere beruflichen Tätigkeiten, wenn die Schädigung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. (3) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen des Bodens, die verursacht werden a) durch den Betrieb von IPPC-Anlagen ge mäß § 3, b) durch die Verwendung, Lagerung, Freiset zung, innerbetriebliche Beförderung oder das Abfüllen von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder c) durch jedes absichtliche Ausbringen gene tisch veränderter Organismen in die Umwelt. (4) Dieser Abschnitt gilt nicht für Umwelt schäden, die verursacht werden Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 2. Stück, Nr. 3 5 a) durch bewaffnete Konflikte oder terroristi sche Angriffe; b) durch außergewöhnliche, unabwendbare und nicht beeinflussbare Naturereignisse; c) durch Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit sind; d) durch Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist; e) durch Tätigkeiten, welche die Behörde ge mäß den Vorschriften zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 oder Art. 16 der Richtli nie 92/43/EWG oder Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG genehmigt hat, wenn die Schä digung der geschützten Arten oder der na türlichen Lebensräume in den zuvor ermit telten nachteiligen Auswirkungen besteht. (5) Dieser Abschnitt gilt nicht für Umwelt schäden, die durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht werden, wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umweltschaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann. (6) Weitergehende Verpflichtungen aus an deren Rechtsvorschriften, die die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden regeln, blei ben unberührt. § 12b Vermeidung von Umwelt schäden (1) Wenn die unmittelbare Gefahr eines Um weltschadens besteht, dann muss der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungs maßnahmen treffen, um den Umweltschaden zu verhindern oder zu minimieren. (2) Wenn der Betreiber die unmittelbare Ge fahr nicht abwenden kann, dann muss er unver züglich die Behörde über alle bedeutsamen As pekte des Sachverhaltes informieren. (3) Die Behörde kann von jedem in Frage kommenden Betreiber zur Beurteilung der Si tuation jederzeit Informationen über eine un mittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder über den Verdacht einer solchen Gefahr verlan gen. Die Organe der Behörde und die zugezo genen Sachverständigen sind berechtigt, Lie genschaften und Anlagen zu betreten sowie Proben zu ziehen. Der Betreiber muss alle In formationen unverzüglich vorlegen; er muss weiters das Betreten der Liegenschaften und Anlagen sowie die Probenziehung dulden und im erforderlichen Ausmaß mitwirken. (4) Der Behörde obliegt es zu ermitteln, welcher Betreiber die unmittelbare Gefahr des Umweltschadens verursacht hat. Wenn der Be treiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnah men nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, dann muss die Behörde mit Bescheid dem Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen vor schreiben. Bei Gefahr im Verzug darf die Be hörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorangegangenes Ver fahren ausüben. § 12c Sanierung von Umweltschäden (1) Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, dann muss der Betreiber unverzüglich a) die Behörde informieren; b) alle praktikablen Vorkehrungen treffen, um den Umweltschaden zu kontrollieren, einzu dämmen oder auf sonstige Weise zu behan deln, um weitere Umweltschäden und nach teilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu begrenzen oder zu vermei den; und c) mögliche Sanierungsmaßnahmen ermitteln und der Behörde zur Erlassung eines Be scheides nach Abs. 5 vorlegen; bei der Er mittlung der Sanierungsmaßnahmen muss der Betreiber die Rahmenbedingungen des Anhanges II der Richtlinie 2004/36/EG be achten. (2) Wenn der Behörde ein Umweltschaden bekannt wird, dann muss sie die wesentlichen Daten über den Umweltschaden im Internet auf ihrer Homepage veröffentlichen. (3) Der Behörde obliegt es zu ermitteln, welcher Bertreiber den Umweltschaden verur sacht hat. Die Behörde ist berechtigt, vom Be treiber eine Bewertung des Umweltschadens und alle erforderlichen Informationen (ein schließlich der praktikablen Vorkehrungen) über den Umweltschaden zu verlangen. Der Be treiber muss die Bewertung und die erforderli chen Informationen (einschließlich der prakti kablen Vorkehrungen) unverzüglich der Behör de vorlegen. Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten sowie Proben zu ziehen. Der Betreiber muss dies dul den und im erforderlichen Ausmaß mitwirken. (4) Wenn der Betreiber nicht rechtzeitig ge eignete praktikable Vorkehrungen trifft, dann muss die Behörde die praktikablen Vorkehrun gen mit Bescheid vorschreiben. Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorangegangenes Verfahren ausüben. (5) Die Behörde muss die Sanierungsmaß nahmen dem Betreiber mit Bescheid vorschrei ben; dabei muss sie die Rahmenbedingungen des Anhanges II der Richtlinie 2004/35/EG be achten. Die Behörde muss den Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb 6 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 2. Stück, Nr. 3 von sechs Monaten erlassen. Der wesentliche Inhalt des Bescheides muss im Internet auf der Homepage der Behörde veröffentlicht werden. (6) Wenn mehrere Umweltschäden eingetre ten sind und nicht alle gleichzeitig saniert wer den können, dann kann die Behörde entscheiden, welcher Umweltschaden zuerst saniert wird. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Be hörde insbesondere: Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschäden, Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung und die Risiken für die menschliche Gesundheit. § 12d Rechte und Pflichten des Liegenschafts eigentümers (1) Der Liegenschaftseigentümer muss die Vermeidungsmaßnahmen, die praktikablen Vor kehrungen und die Sanierungsmaßnahmen, die auf seinem Grundstück erforderlich sind, dulden. (2) Der Liegenschaftseigentümer hat An spruch auf Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile, die er durch die Maßnahmen und Vorkehrungen gemäß Abs. 1 erleidet. (3) Die Ersatzzahlungen gemäß Abs. 2 ge hören zu den Kosten der Vermeidungs- und Sa nierungsmaßnahmen. Sie müssen vom Betrei ber getragen werden, es sei denn, der § 12h sieht etwas anderes vor. § 12e Grenzüberschreitende Auswirkungen (1) Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, der Auswirkungen auf das Gebiet eines aus ländischen Staates hat, dann muss die Behörde den ausländischen Staat benachrichtigen. (2) Die Behörde muss bei grenzüberschrei tenden Umweltschäden mit den Behörden der ausländischen Staaten zusammenarbeiten, da mit die erforderlichen Vermeidungs- und Sanie rungsmaßnahmen durchgeführt werden. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitglied staaten der Europäischen Union und für Ver tragsparteien des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragli che Regelungen bleiben unberührt. § 12f Umweltbeschwerde (1) Personen, die durch einen Umweltscha den in ihren Rechten verletzt werden können, Umweltorganisationen und der Naturschutzan walt oder die Naturschutzanwältin können die zuständige Behörde auffordern, im Sinne des § 12c (Vorschreibung von Sanierungsmaßnah men) tätig zu werden (Umweltbeschwerde). (2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind: a) der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen; und b) in Bezug auf den Boden: das Eigentum und sonstige dingliche Rechte an einer betroffe nen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglich keit einer bloßen Minderung des Verkehrs werts. (3) Die Umweltbeschwerde ist schriftlich einzubringen. In der Umweltbeschwerde ist un ter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen ge mäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. (4) Wenn die Behörde zur Auffassung ge langt, dass keine Beschwerdeberechtigung ge mäß Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umwelt schaden vorliegt oder alle erforderlichen Vor kehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen worden sind, so hat sie hierüber einen Bescheid zu erlassen. § 12g Parteistellung (1) Parteistellung im Verfahren nach § 12b Abs. 4 zur Vorschreibung der erforderlichen Ver meidungsmaßnahmen und im Verfahren nach § 12c Abs. 4 zur Vorschreibung praktikabler Vorkehrungen haben der Betreiber und der Lie genschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Vermeidungsmaßnahmen oder die prakti kablen Vorkehrungen voraussichtlich durchge führt werden müssen. (2) Parteistellung im Verfahren nach § 12c Abs. 5 zur Vorschreibung von Sanierungsmaß nahmen haben neben dem Betreiber und dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grund stück die Sanierungsmaßnahmen voraussicht lich durchgeführt werden müssen, a) Personen (Organisationen), die eine Umwelt beschwerde eingebracht haben; und b) Personen (Organisationen), die im § 12f Abs. 1 angeführt sind, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Umweltschadens gemäß § 12c Abs. 2 schriftlich erklärt haben, dass sie am Ver fahren als Partei teilnehmen wollen. (3) Parteistellung im Verfahren über eine Umweltbeschwerde nach § 12f haben der Be treiber und jene Personen (Organisationen), die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben. (4) Die Parteien nach Abs. 2 lit. a und b und die Parteien nach Abs. 3, soweit es sich um Per sonen (Organisationen) handelt, die eine Um weltbeschwerde eingebracht haben, können die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes geltend machen; es wird ihnen das Recht einge räumt, Rechtsmittel zu ergreifen. Dem Natur schutzanwalt oder der Naturschutzanwältin Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 2. Stück, Nr. 3 7 steht überdies das Recht zu, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben. § 12h Kosten der Vermeidung und Sanierung (1) Der Betreiber muss die Kosten für die Vermeidung und die Sanierung des Umwelt schadens tragen. In Fällen gesellschaftsrechtli cher Gesamtrechtsnachfolge geht die Kosten tragungspflicht auf den Rechtsnachfolger über. (2) Wenn die Kosten bei der nach Abs. 1 zur Kostentragung verpflichteten Person nicht hereingebracht werden können, dann kann der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegen schaft, von der die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, zur Kostentragung ver pflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die unmittelbare Ge fahr oder die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger des Liegenschafts eigentümers, wenn er von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. (3) Die nach Abs. 1 oder 2 zur Kostentra gung verpflichtete Person hat Anspruch auf Er satz der angemessenen Kosten für die Vermei dungs- und Sanierungsmaßnahmen durch das Land, wenn sie nachweist, dass die unmittel bare Gefahr oder der Umweltschaden a) durch einen Dritten verursacht worden ist, obwohl alle geeigneten Sicherheitsvorkeh rungen getroffen worden sind, oder b) auf die Befolgung von Aufträgen oder An ordnungen einer Verwaltungsbehörde zu rückzuführen ist und diese Aufträge oder Anordnungen nicht infolge von Emissionen oder Vorfällen ergangen sind, die durch die eigene Tätigkeit des Betreibers verursacht worden sind. (4) Die Behörde entscheidet über den Kos tenersatz mit Bescheid über Antrag der zur Kos tentragung verpflichteten Person. Der Betreiber, der die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnah men durchgeführt hat, muss den Kostenersatz spätestens drei Jahre nach Durchführung der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen be antragen; im Übrigen muss der Kostenersatzan spruch im Verfahren zur bescheidmäßigen Vor schreibung der Kosten geltend gemacht werden. § 12i Kosten der Behörde (1) Der Betreiber muss alle Kosten tragen, die der Behörde im Zusammenhang mit der Ver meidung und Sanierung eines Umweltschadens notwendigerweise entstanden sind. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten für die Prüfung des Umweltschadens und der unmittelbaren Ge fahr eines solchen Schadens, die Kosten für die Prüfung von alternativen Maßnahmen, für die Aufsicht und Überwachung, für die Durchset zung der Maßnahmen, für die Ausübung von Zwangsbefugnissen und für die Datensammlung. Die Kosten beinhalten neben den Barauslagen insbesondere den Personal- und Sachaufwand der Behörde und die anteiligen Gemeinkosten. Der § 12h Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Der Abs. 1 gilt nicht für Kosten der Be hörde, die im Zusammenhang mit Vermei dungs- oder Sanierungsmaßnahmen entstanden sind, hinsichtlich derer die zur Kostentragung verpflichtete Person einen Ersatzanspruch nach § 12h Abs. 3 hat. (3) Die Behörde muss der zur Kostentra gung verpflichteten Person ihre Kosten mit Be scheid vorschreiben. (4) Die Landesregierung kann die Verfah rens- und Verwaltungskosten mit Verordnung pauschalieren. Sie kann dabei nach der Art des Aufwandes, z.B. nach Personal- oder Sachauf wand, oder auch nach der Tätigkeit, z.B. Durch führung eines Augenscheins oder Erlassung eines Bescheides, unterscheiden. § 12j Ausländische Verfahren Wenn die Behörde einen Umweltschaden feststellt, der in einem ausländischen Staat ver ursacht worden ist, dann kann sie die Europäi sche Kommission und den in Betracht kom menden ausländischen Staat benachrichtigen, Empfehlungen für die Durchführung von Ver meidungs- und Sanierungsmaßnahmen geben und sich um die Erstattung der Kosten bemü hen, die im Zusammenhang mit der Durchfüh rung von Vermeidungs- und Sanierungsmaß nahmen angefallen sind.“ 9. Im § 15 Abs. 1 wird folgende lit. d eingefügt und die bisherige lit. d als lit. e bezeichnet: „d) gegen die Meldepflicht nach § 7 Abs. 7 und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 verstößt;“ 10. Im § 15 Abs. 1 wird nach der nunmehrigen lit. e folgende lit. f eingefügt und die bisherige lit. e als lit. g bezeichnet: „f) gegen die Pflichten nach § 12b Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 12c Abs. 1 oder 3 ver stößt;“ 8 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 2. Stück, Nr. 3 11. Nach dem § 17 wird folgender § 18 angefügt: „§ 18 Übergangsbestimmungen für die Umwelthaftung Die Bestimmungen über die Umwelthaftung gelten nicht für Umweltschäden, wenn die scha densverursachenden Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle a) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt gefunden haben; oder b) auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes been det worden ist; oder c) länger als 30 Jahre zurückliegen.“ Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r