Law amending the Vienna Tree Protection Law
颁布于 1996-10-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz, mit dem das Wiener Baumschutzgesetz geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Wien
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- wild flora, offences/penalties, protection of species, biodiversity
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文本
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289 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1996 Ausgegeben am 28. Oktober 1996 54.Stück 54. Gesetz: Wiener Baumschutzgesetz; Änderung 54. Gesetz, mit dem das Wiener Baumschutzgesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Baumschutzgesetz, LGBI. für Wien Nr. 27/1974, zuletzt geändert durch LGBI. für Wien Nr. 5/1996, wird wie folgt geändert: 1. § 13 lautet: "§ 13. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des§ 4 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. · (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer 1. die im § 2 festgelegte Erhaltungspnicht verletzt, 2. einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt, 3. einen Baum entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder ent fernen läßt, 4. die vorgeschriebene Ersatz- <Xl~J]mpflanzung nh;ht vornimmt, 5. die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 verletzt, 6. Bäume entgegen § lla vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen läßt, oder 7. entgegen den Bestimmungen des§ 12 den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert. (3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geld strafe von 10 000 S bis zu 600 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersat1freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (4) Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vorn Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erfor derlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann. (5) Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist strafbar. (6) Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Abs. 1 vor dem Gericht ist in die Verjäh rungsfrist(§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen. (7) Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Über tretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgelei teten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden(§ 57 VStG)." 2. § 17 Abs. 1, erster Satz lautet: ,,Die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 13 Abs. 1, obliegt in erster Instanz dem Magistrat." 2 67 1 ~ . 3 290 Stück 54, Nr. 54/1996 3. § 17 Abs. 3 lautet: ,.(3) Über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien." Artikelll Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft. Der Landeshauptmann: Häupl Der Landesamtsdirektor: Tht!imer Erhllltlich im Drucksortenverla, dor Stadthaupllcasse, L Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, 1111d Stücke des laufenden Jahres per Bestellung im Verlag de, Oster michischen Slaarsdruclcerei, 1037 W-JCD, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf; Buclt llandlung des Verlags Osterreich, Kosmos, 10IO W-u:n. Wollzeile 16, Telefon 512 48 85. Verkaufspreis 5.-S. Druck der österreichischen Staatsdruckerei