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奥地利的法律

Law amending the Vienna Plant Protection Law

颁布于 2012-06-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

原标题
Gesetz, mit dem das Wiener Pflanzenschutzgesetz geändert wird.
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Wien
主题
Cultivated plants
关键词
plant protection, plant production, pests/diseases
类别
agriculture

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 121 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2012 Ausgegeben am 21. Juni 2012 31. Stück 31. Gesetz: Wiener Pflanzenschutzgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32009L0143] 31. Gesetz mit dem das Wiener Pflanzenschutzgesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 36/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2008, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zuletzt geändert durch Art. 11 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 87,“. 2. In § 8 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5.10.2004 S 9,“. 3. § 9 Abs. 2 und 3 lauten: „(2) Die Landesregierung kann unter ihrer Aufsicht und Kontrolle Aufgaben zur Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, juristischen Personen des öffentlichen oder priva ten Rechtes übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die juristische Person, der die Aufgaben übertragen werden, gewährleisten kann, dass 1. sie unparteiisch ist, 2. sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und 3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht. (3) Der Magistrat und die Landesregierung bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.“ 4. § 9a lautet: „§ 9a. Die Übermittlung von Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben wur den, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur zulässig, sofern dies 1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.“ 5. § 11 samt Überschrift lautet: „Bezugnahme auf Richtlinien § 11. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 über Maß nahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000 S 1, in der Fassung der Richtli nien 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6. Oktober 2004 S 9, und 2009/143/EG des Rates vom 26. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laborun tersuchungen, ABl. Nr. L 318 vom 4. Dezember 2009 S 23, sowie der Richtlinie 95/44/EG der Kommis sion vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben einge führt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995 S 34, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/46/EG, ABl. Nr. L 204 vom 31. Juli 1997 S 43.“ 122 Stück 31, Nr. 31/2012 6. § 12 samt Überschrift lautet: „Verweisungen auf andere Gesetze § 12. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 gelten den Fassung anzuwenden. (3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein schaft verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“ 7. In § 13 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in der Fassung der Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 23/1990 und des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001,“. Artikel II Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Häupl Hechtner Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3 Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“. LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.