Law amending the Vienna Animal Protection and Animal Keeping Law
颁布于 2005-02-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Wien
- 主题
- Livestock, Wild species and ecosystems
- 关键词
- animal welfare, captive wild animals, wild fauna
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文本
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7 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2005 Ausgegeben am 14. Februar 2005 4. Stück 4. Gesetz: Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung 4. Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 28/2004, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel des Gesetzes lautet: „Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz)“ 2. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren so wie“. 3. § 2 samt Überschrift entfällt. 4. § 3 Abs. 1 bis 4 sowie 7 bis 12 entfallen. 5. Der gesamte II. Abschnitt entfällt. 6. § 11 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 7 entfallen. 7. § 12 samt Überschrift entfällt. 8. § 13a Abs. 2 und 3 entfallen. 9. §§ 13c bis 15a samt den jeweiligen Überschriften entfallen. 10. § 16 Abs. 3 lautet: „(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für 1. Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen, 2. Tiergärten und ähnliche Einrichtungen, die wissenschaftlich geführt werden, 3. nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, befugte Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, 4. Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutz gesetz) behördlich bewilligt wurde, 5. Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten wer den.“ 11. Im § 16 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „§ 15 Abs. 3 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 3 Z 2“ ersetzt. Die Wortfolge „oder von einem Dompteur (§ 15 Abs. 3 Z 6)“ entfällt. 12. §§ 17 und 17a samt den jeweiligen Überschriften entfallen. 13. Im § 18 Abs. 2 wird die Aufzählung „der §§ 16 Abs. 4 bis 6, 22 Abs. 1 sowie 30 Abs. 3“ durch die Aufzählung „des § 16 Abs. 4 bis 6“ ersetzt. 14. Im § 19 wird die Aufzählung „§§ 11 Abs. 4, 13, 16, 22 Abs. 2 sowie 30 Abs. 3“ durch die Aufzählung „§§ 11 Abs. 4, 13 und 16“ ersetzt. 15. § 20 Abs. 2 entfällt. 16. § 21 samt Überschrift entfällt. 17. Im § 22 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21)“. 18. § 22 Abs. 2 lautet: „(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde (§ 18 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung des § 16 Abs. 5 und 6 zu.“ 8 Stück 4, Nr. 4/2005 19. § 23 samt Überschrift entfällt. 20. Der gesamte V. Abschnitt entfällt. 21. § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4b sowie 6, 7 und 9 entfallen. 22. § 28 Abs. 2 entfällt. 23. § 28 Abs. 3 Z 1 bis 6, 8, 14b bis 17, 19, 20, 22, 23 sowie 25 bis 27 entfallen. 24. § 28 Abs. 5 entfällt. 25. § 29 lautet: „§ 29. (1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Bege hung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 28 Abs. 3 Z 14a und 18 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. (2) Weiters können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden: 1. Hunde bzw. andere Tiere bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 7, 9 bis 14 und 21, 2. Tiere bei Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 24.“ 26. Der gesamte VII. Abschnitt entfällt. 27. Die Anlagen 1 und 2 entfallen. Artikel II Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien, in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Häupl Theimer Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“. LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.