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Nelum
奥地利的法律

Law amending the Tyrol Waste Management Law

颁布于 2001-11-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Tirol
主题
Waste and hazardous substances
关键词
waste management, concession, offences/penalties

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Kurztitel Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Änderung Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 3/2002 Stück 1 Typ LG Datum 20020110 Land Tirol Text Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird LGBl. Nr. 3/2002 Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/1998 wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 1 des § 1 wird das Zitat "des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/1997," durch das Zitat "des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. 325/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001," ersetzt. 2. Im Abs. 2 des § 7 wird das Zitat "das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 297/1995," durch das Zitat "das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 191/1999," ersetzt. 3. Im Abs. 1 des § 16 wird im ersten Satz das Zitat "§ 31b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/1997," aufgehoben und das Zitat "und § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert duch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998," durch das Zitat "und § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert duch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2000," ersetzt. 4. Im Abs. 2 des § 16 wird im ersten Satz das Zitat "§ 31b des Wasserrechtsgesetzes 1959" aufgehoben. 5. Im § 23 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt: "(6) Hat der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie bis zur Inbetriebnahme keinen vollständigen Antrag nach Abs. 2 eingebracht, so hat die Behörde ihn aufzufordern, binnen acht Wochen einen solchen Antrag samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen. Lässt der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie diese Frist ungenützt verstreichen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Tarif festzusetzen, wobei sie die Tarife für vergleichbare Anlagen zu berücksichtigen hat." 6. Der Abs. 1 des § 24 hat zu lauten: "(1) Die für die Erteilung der Bewilligung nach § 20 zuständige Behörde hat Behandlungsanlagen und Deponien im Sinne des § 16 Abs. 1 oder 2 in regelmäßigen, 24 Monate nicht übersteigenden Zeitabständen daraufhin zu überwachen, ob sie entsprechend diesem Gesetz, der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung betrieben werden." 7. Der Abs. 4 des § 24 hat zu lauten: "(4) Der Bürgermeister hat Kompostieranlagen in regelmäßigen, 24 Monate nicht übersteigenden Zeitabständen daraufhin zu überwachen, ob sie entsprechend diesem Gesetz und der Errichtungsbewilligung betrieben werden. Wird eine Kompostieranlage nicht entsprechend diesem Gesetz oder der Errichtungsbewilligung betrieben, so hat der Bürgermeister nach Abs. 3 vorzugehen." 8. Im Abs. 1 des § 27 wird in der lit. j der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. k angefügt: "k) trotz Aufforderung nach § 23 Abs. 6 keinen Antrag im Sinne des § 23 Abs. 2 einbringt." 9. Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten: "(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden, und zwar jene nach den lit. a, b, c, d, e, f und i mit Geldstrafen bis zu 3.630.– Euro und jene nach den lit. g, h, j und k mit Geldstrafen bis zu 36.000.– Euro." Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Dokumentnummer LGBL/TI/20020110/03