Law amending the Tyrol Land Transaction Law 1996
颁布于 2010-06-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Tirol
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- foreign land tenure, land tenure, land reform, land consolidation, agricultural land, legal proceedings/administrative proceedings
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 17 / JAHRGANG 2010 Herausgegeben und versendet am 2. September 2010 54. Gesetz vom 30. Juni 2010 über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Landes Tirol (Tiro ler Geodateninfrastrukturgesetz – TGeoDIG) 55. Gesetz vom 30. Juni 2010 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Tiro ler EVTZ-Gesetz) 56. Gesetz vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: § 1 Ziel Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der aufgrund der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Euro päischen Gemeinschaft (INSPIRE), im Folgenden als INSPIRE-Richtlinie bezeichnet, erforderlichen Geo dateninfrastruktur des Landes Tirol für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswir kungen auf die Umwelt haben können. § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze und Geo datendienste, a) die sich auf das österreichische Staatsgebiet bezie hen, b) die in elektronischer Form bei einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fal len, oder bei Dritten, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, vorhanden sind oder für diese bereit gehalten werden, c) die eines oder mehrere der in der Anlage 1, 2 oder 3 angeführten Geodaten-Themen betreffen und d) die in Verwendung stehen. (2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 iden tische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. (3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn der Dritte die sen zustimmt. (4) Für Geodatensätze und -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann in Verwendung stehen, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorge schrieben ist. (5) Dieses Gesetz lässt a) alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öf fentlicher Stellen regeln, insbesondere das Tiroler Um weltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, und das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, sowie b) die Rechte des geistigen Eigentums 1. der öffentlichen Geodatenstellen oder 2. der Stellen im Sinn des Art. 3 Z. 9 der INSPIRE Richtlinie der anderen Länder oder des Bundes oder 3. der Stellen im Sinn des Art. 3 Z. 9 der INSPIRE Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäi schen Union oder eines aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates unberührt. (6) Dieses Gesetz verpflichtet nicht zur Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten. (7) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt. 54. Gesetz vom 30. Juni 2010 über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Landes Tirol (Tiroler Geodateninfrastrukturgesetz – TGeoDIG) S T Ü C K 17, NR. 54174 § 3 Begriffsbestimmungen (1) Geodateninfrastruktur sind Metadaten, Geoda tensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwen dung sowie Koordinierungs- und Überwachungsme chanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinn dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden. (2) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder in direktem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet. (3) Geodatensatz ist eine identifizierbare Sammlung von Geodaten. (4) Geodatendienste sind Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeran wendung. (5) Geoobjekt ist die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimm ten Standort oder ein geographisches Gebiet. (6) Metadaten sind Informationen, die Geodaten sätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (7) Interoperabilität ist im Fall von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Fall von Geodaten diensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergeb nis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodaten sätze und -dienste erhöht wird. (8) Referenzversion ist die Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von dem identische Kopien abgeleitet werden können. (9) Das Geo-Portal INSPIRE ist eine von der Euro päischen Kommission auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den im § 6 Abs. 3 genannten Netzdiensten, entspre chenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der anderen Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder von Staatsverträgen gleichgestellten Staaten bietet. (10) Öffentliche Geodatenstellen im Sinn der §§ 4 Abs. 1, 5, 6, 7, 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie 12 sind a) Organe des Landes, der Gemeinden und der Ge meindeverbände sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane und b) Organe sonstiger landesgesetzlich geregelter Ein richtungen, die durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen. (11) Soweit Geodatensätze oder -dienste Angele genheiten zugehören, die in Gesetzgebung Landessache sind, sind hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtun gen nach § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 öffentliche Geo datenstellen: a) Verwaltungsbehörden und unter ihrer sachlichen Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirk samen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Bera tungsorgane, b) juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen inter nationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffent lichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben. (12) Dritte sind natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaften, ausgenommen a) öffentliche Geodatenstellen oder b) auf Bestimmungen der anderen Länder oder des Bundes beruhende Stellen im Sinn des Art. 3 Z. 9 der INSPIRE-Richtlinie oder c) Stellen im Sinn des Art. 3 Z. 9 der INSPIRE-Richt linie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates. § 4 Metadaten (1) Öffentliche Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geo datensätze oder -dienste nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Metadaten zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten; dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des im § 3 Abs. 6 genannten Zwecks ausrei chend ist. Öffentliche Geodatenstellen können sich hierzu eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stel len bedienen. (2) Metadaten sind für die Geodatensätze oder dienste der Geodaten-Themen a) der Anlagen 1 und 2 bis zum 3. Dezember 2010, b) der Anlage 3 bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen. S T Ü C K 17, NR. 54 175 (3) Metadaten der öffentlichen Geodatenstellen ha ben neben den Erfordernissen nach der Verordnung (EG) 1205/2008 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. 2008 Nr. L 326, S. 12, in der Fassung der Berichti gung, ABl. 2009 Nr. L 328, S. 83, auch Angaben betref fend die Beschränkungen des Zugangs der Öffentlich keit nach § 8 sowie die Gründe für solche Beschrän kungen zu enthalten. § 5 Interoperabilität von Geodaten sätzen und -diensten (1) Öffentliche Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten sätze oder -dienste nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 inter operabel verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen be dienen. (2) Die Interoperabilität der Geodatensätze und dienste ist gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch deren Anpassung oder durch Transformationsdienste nach § 6 Abs. 3 lit. d herzustellen. (3) Interoperabel verfügbar zu machen sind: a) neu gesammelte oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze und die entsprechenden Geodaten dienste innerhalb von zwei Jahren nach der Erlassung der im Abs. 2 genannten Durchführungsbestimmungen und b) sonstige in Verwendung stehende Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von sieben Jahren nach der Erlassung der im Abs. 2 genann ten Durchführungsbestimmungen. (4) Öffentliche Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben den auf Rechtsvorschriften der anderen Länder oder des Bundes beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z. 9 der INSPIRE-Richtlinie die zur Einhaltung der im Abs. 2 genannten Durchführungsbestimmungen erforder lichen Informationen einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfü gung zu stellen. (5) Öffentliche Geodatenstellen oder Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geo graphische Objekte, die sich auch auf das Gebiet ande rer Länder oder auf die Hoheitsgebiete anderer Mit gliedstaaten der Europäischen Union oder diesen auf grund von Verträgen im Rahmen der europäischen In tegration gleichgestellter Staaten erstrecken, die Dar stellung und die Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Länder, Mitgliedstaaten oder Staaten einvernehmlich festzu legen. § 6 Netzdienste (1) Öffentliche Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geo datensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hier zu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer ge eigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodaten stellen können ihre Netzdienste auch anderen öffent lichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen. (2) Netzdienste der öffentlichen Geodatenstellen haben neben den Erfordernissen nach der Verordnung 976/2009 der Kommission zur Durchführung der Richt linie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. 2009 Nr. L 274, S. 9, auch sonstigen Durchführungsbestim mungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie zu ent sprechen. (3) Netzdienste sind: a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grund lage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geo datensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermög lichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Meta daten anzuzeigen, c) Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Ko pien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen, d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um deren Interoperabilität zu errei chen, und e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. (4) Die Netzdienste müssen einschlägige Nutzer anforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunika tionsmittel zugänglich sein. (5) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewähr leisten: S T Ü C K 17, NR. 54176 a) Schlüsselwörter, b) Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiens ten, c) Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze, d) Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, e) geographischer Standort, f) Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung, g) die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle. (6) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Abs. 3 so zu kombinieren, dass diese den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie entsprechend betrieben werden können. § 7 Netzwerk (1) Öffentliche Geodatenstellen haben ihre Netz dienste über ein elektronisches Netzwerk zu verknüp fen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können die sen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder ande rer geeigneter Stellen bedienen. Öffentliche Geodaten stellen können ihre Verknüpfung und die Zugänglich keit der Netzdienste auch anderen öffentlichen Geo datenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehen der Kosten zur Verfügung stellen. (2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen. Nähere Be stimmungen sind in einem Vertrag mit der öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüp fung erfolgen soll, zu regeln. In einem solchen Vertrag ist für die Dauer der Verknüpfung jedenfalls sicherzu stellen, dass a) Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste diesem Gesetz entsprechen, b) die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung vorliegen und c) die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, ein schließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, vom Dritten getragen werden. (3) Öffentliche Geodatenstellen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einen Vertrag mit Dritten zu schließen. § 8 Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensät zen oder -diensten der öffentlichen Geodatenstellen über Suchdienste (§ 6 Abs. 3 lit. a) ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: a) die öffentliche Sicherheit, b) die umfassende Landesverteidigung oder c) die internationalen Beziehungen. (2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensät zen oder -diensten der öffentlichen Geodatenstellen über die Dienste nach § 6 Abs. 3 lit. b bis e ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: a) die im Abs. 1 genannten Aspekte, b) die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geo datenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit ge setzlich vorgesehen ist, c) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen straf rechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzu führen, d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese nach österreichischem Recht oder Unionsrecht ge schützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wah rung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen, e) Rechte des geistigen Eigentums, f) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, so fern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/ 1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/ 2009, besteht, oder g) den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen. (3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 9 Abs. 4 ist aus den im Abs. 2 genannten Gründen beschränkt. (4) Die Beschränkungen der Abs. 1, 2 und 3 sind eng auszulegen. Dabei ist in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen und gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen. (5) Beschränkungen des Zugangs zu Geodatensät zen oder -diensten über Emissionen in die Umwelt sind aus den Gründen des Abs. 2 lit. b, d, f und g nicht zu lässig. S T Ü C K 17, NR. 54 177 § 9 Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten (1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 3 lit. a und b) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Abweichend von Abs. 1 können, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichern, verlangt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kom merziellen Zwecken ausschließt. Die Berechnungs grundlagen für die Entgelte sind auf Anfrage anzugeben. (3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abru fen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 3 lit. c und e) kön nen Entgelte verlangt werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodaten stellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. (4) Werden für Darstellungsdienste, Download Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodaten diensten (§ 6 Abs. 3 lit. b, c oder e) Entgelte verlangt, so müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektroni sche Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden. § 10 Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen (1) Öffentliche Geodatenstellen haben durch ent sprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geo datensätze oder -dienste für andere öffentliche Geo datenstellen oder entsprechende Stellen anderer Länder oder des Bundes nach Maßgabe des Abs. 2 zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erfor derlich ist. (2) Der Zugang zu Geodatensätzen oder -diensten der öffentlichen Geodatenstellen ist ausgeschlossen, wenn dadurch a) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Mög lichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrecht licher Art durchzuführen, gefährdet würden, b) die öffentliche Sicherheit gefährdet würde, c) die umfassende Landesverteidigung gefährdet würde, d) die internationalen Beziehungen gefährdet würden oder e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, so fern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhal tung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, verletzt würde. (3) Der Zugang und die Nutzung darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen ent stehen können. (4) Öffentliche Geodatenstellen können, wenn in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen. Solche Maß nahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Wer den Entgelte verlangt, so dürfen sie nicht das zur Ge währleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Mini mum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungs erfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste an bietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. (5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Be rechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben. § 11 Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen (1) § 10 Abs. 1 bis 4 gilt sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch S T Ü C K 17, NR. 54178 a) Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, b) Stellen im Sinn des Art. 3 Z. 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Euro päischen Union oder diesen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellter Staaten und c) Einrichtungen, die durch internationale Überein künfte geschaffen wurden und bei denen die Euro päische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragspar teien sind, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in lit. b und c genannten Stellen. (2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Orga nen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Er füllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen von diesen keine Entgelte verlangt werden. (3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrich tungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 268/2010 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geo datensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach har monisierten Bedingungen, ABl. 2010 Nr. L 83, S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 lit. c setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus. § 12 Monitoring Öffentliche Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben die Schaf fung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen ge mäß der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsicht lich Überwachung und Berichterstattung, ABl. 2009 Nr. L 148, S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2009 Nr. L 322, S. 40, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 13 zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. § 13 Berichtspflichten (1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bun desminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Infor mationen rechtzeitig zu übermitteln. (2) Informationen für Berichte nach Art. 21 Abs. 2 und 3 der INSPIRE-Richtlinie haben die in der Ent scheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zu sammenfassenden Beschreibung insbesondere folgen der Aspekte zu enthalten: a) die Koordinierung zwischen öffentlichen Geodaten stellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Drit ten und Organisation der Qualitätssicherung, b) den Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder von Dritten, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geo dateninfrastruktur, c) Informationen über die Nutzung der Geodaten infrastruktur, d) Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und entsprechende Stellen der anderen Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinn der INSPIRE-Richtlinie, e) Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE Richtlinie. (3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermit teln. (4) Die Landesregierung hat die nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie benannte nationale Anlauf stelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unter stützen. § 14 Verordnungsermächtigung Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Regelungen zur Erfüllung von Ver pflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu erlassen, insbesondere a) eine Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. c), b) die Festlegung technischer Modalitäten zur Inter operabilität und zur Harmonisierung von Geodatensät zen und -diensten (§ 5 Abs. 2), c) die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungkriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 2), d) die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2), S T Ü C K 17, NR. 54 179 e) die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtun gen der Europäischen Union (§ 11 Abs. 3) und f) die Festlegung der Inhalte und Formen des Moni torings und der Berichte an den zuständigen Bundes minister (§§ 12 und 13). § 15 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind in Bezug auf Geodatensätze oder -dienste der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 16 Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaf fung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1, umgesetzt. § 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Gschwentner Der Landesamtsdirektor: Liener Anlage 1 Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie 1. Koordinatenreferenzsysteme: Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und verti kalen Datums. 2. Geografische Gittersysteme: Harmonisierte Gittersysteme mit Mehrfachauf lösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardi sierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen. 3. Geografische Bezeichnungen: Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstäd ten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geo grafische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse. 4. Verwaltungseinheiten: Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinhei ten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitglied staaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander ge trennt sind. 5. Adressen: Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adress daten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl. 6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen): Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleich wertiger Verzeichnisse bestimmt werden. 7. Verkehrsnetze: Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrich tungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst sind auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen, sowie das trans europäische Verkehrsnetz im Sinn der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. 1996 Nr. L 228, S. 1. 8. Gewässernetz: Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Mee resgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugs gebiete und Teileinzugsgebiete, gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. 2000 Nr. L 327, S. 1. 9. Schutzgebiete: Gebiete, die im Rahmen des internationalen, ge meinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. S T Ü C K 17, NR. 54180 Anlage 2 Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie 1. Höhe: Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeres flächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie. 2. Bodenbedeckung: Physische und biologische Bedeckung der Erdober fläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirt schaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper. 3. Orthofotografie: Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren. 4. Geologie: Geologische Beschreibung anhand von Zusammen setzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie. Anlage 3 Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie 1. Statistische Einheiten: Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung sta tistischer Daten. 2. Gebäude: Geografischer Standort von Gebäuden. 3. Boden: Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen so wie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebe nenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Was serspeicherkapazität. 4. Bodennutzung: Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozio ökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flä chen, Freizeitgebiete). 5. Gesundheit und Sicherheit: Geografische Verteilung verstärkt auftretender pa thologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqua lität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zu sammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, gene tisch veränderte Organismen). 6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste: Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Ab fallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversor gung, staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser. 7. Umweltüberwachung: Standort und Betrieb von Umweltüberwachungsein richtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenviel falt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden. 8. Produktions- und Industrieanlagen: Standorte für industrielle Produktion, einschließlich der durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Um weltverschmutzung, ABl. 1996 Nr. L 257, S. 26, erfass ten Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte. 9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturan lagen: Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstät ten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächs häusern und Ställen). 10. Verteilung der Bevölkerung – Demografie: Geografische Verteilung der Bevölkerung, ein schließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebe nen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwal tungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten. 11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/gere gelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten: Auf internationaler, europäischer, nationaler, regio naler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Ge S T Ü C K 17, NR. 54 181 biete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzge biete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Explo ration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebiets einheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements. 12. Gebiete mit naturbedingten Risiken: Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärische, hydrologische, seis mische, vulkanische Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmun gen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Wald brände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche. 13. Atmosphärische Bedingungen: Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie An gabe der Messstandorte. 14. Meteorologisch-geografische Kennwerte: Witterungsbedingungen und deren Messung; Nie derschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapo transpiration), Windgeschwindigkeit und Windrich tung. 15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte: Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungs verhältnisse, Salinität, Wellenhöhe). 16. Meeresregionen: Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhal tigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teil regionen mit gemeinsamen Merkmalen. 17. Biogeografische Regionen: Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedin gungen und gemeinsamen Merkmalen. 18. Lebensräume und Biotope: Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunter stützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geo grafische, abiotische und biotische Merkmale gekenn zeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. 19. Verteilung der Arten: Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Ein heiten. 20. Energiequellen: Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle. 21. Mineralische Bodenschätze: Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Indu strieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhen angaben zur Ausdehnung der Bodenschätze. S T Ü C K 17, NR. 55182 Der Landtag hat beschlossen: § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz trifft die Regelungen, die für die Anwendung der Verordnung 2006/1082/EG über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. 2006 Nr. L 210, S. 19 (im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. § 2 Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ (1) Die Genehmigung nach Art. 4 der EVTZ-Ver ordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Fall der Teilnahme a) des Landes Tirol, b) einer Tiroler Gemeinde oder eines Tiroler Ge meindeverbandes oder c) einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetz gebungskompetenz des Landes fällt. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. (2) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 ist die Beru fung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. § 3 Anzeige und Registrierung eines EVTZ (1) Die Gründung eines EVTZ mit Sitz in Tirol ist der Landesregierung unter Anschluss folgender Unter lagen anzuzeigen: a) die Übereinkunft nach Art. 8 und die Satzung nach Art. 9 der EVTZ-Verordnung sowie b) die Teilnahmegenehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung. (2) Aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 hat die Lan desregierung die Satzung in ein dafür einzurichtendes EVTZ-Register einzutragen. Das Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden beim Amt der Lan desregierung eingesehen werden. (3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 2 durch Hinweis im Boten für Tirol bekannt zu machen und unverzüglich dem Bundeskanzler mitzu teilen. (4) Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid ab zusprechen. Gegen einen solchen Bescheid ist die Beru fung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. (5) Für Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinn gemäß. § 4 Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung eines EVTZ (1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und ent scheidet über a) die Verpflichtung eines Mitgliedes nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ, b) die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ im Land Tirol und c) die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Tirol. (2) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 ist die Beru fung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. § 5 Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel (1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsge mäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Tirol, trifft die entsprechenden Vorkehrun gen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und in formiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten. (2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durch zuführen, a) wenn dies eine zuständige Behörde nach Art. 4 Abs. 4 oder nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung unter Angabe von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel durch den EVTZ begründet erscheinen lassen, verlangt oder b) wenn der Landesregierung Tatsachen bekannt wer den, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen. (3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenmäßige Kontrollen durchführen. 55. Gesetz vom 30. Juni 2010 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusam menarbeit (Tiroler EVTZ-Gesetz) S T Ü C K 17, NR. 55, 56 183 (4) Die Kontrolle nach Abs. 1 erstreckt sich insbe sondere auf folgende Bereiche: a) das Vorhandensein transparenter Buchführungs systeme und die ordnungsgemäße Führung derselben, b) die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel nach den Bestimmungen der Satzung unter Be rücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und c) die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen. (5) Die Landesregierung kann auf Kosten des EVTZ externe unabhängige Rechnungsprüfer bestimmen. (6) Die Landesregierung kann sich über alle Angele genheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Aus künfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2009, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 1 des § 2 wird der dritte Satz aufgehoben. 2. Im Abs. 1 des § 2 hat der bisherige vierte und nun mehrige dritte Satz zu lauten: „Durch die Aussetzung der land- oder forstwirt schaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirt schaftliches Grundstück.“ 3. Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. h zu lauten: „h) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesell schaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften oder von Genossenschaftsan teilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genos senschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat. Ein derartiger Erwerb ist jedoch nur dann genehmigungspflichtig, wenn 1. die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll oder 2. die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend nicht auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll, ihre land- und forstwirt schaftlichen Grundstücke aber zusammen eine Fläche von mindestens 5.000 m² aufweisen und einen erheb lichen Teil des Gesellschafts- oder Genossenschaftsver mögens ausmachen, und wenn mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grund stücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft oder Genossenschaft verbunden ist.“ Artikel II Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. 56. Gesetz vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf, die Bezugsgebühr beträgt E 21,– jährlich (ab 1. Jänner 2011 E 60,–). Verwaltung und Vertrieb: Landeskanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. A 039. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463