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奥地利的法律

Law amending the Tyrol Land Transaction Law 1996

颁布于 1999-11-03 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 3. November 1999, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Tirol
主题
Land and soil
关键词
foreign land tenure, land tenure, land reform, legal proceedings/administrative proceedings, authorization/permit

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  1. Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 27 / JAHRGANG 1999 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 30. DEZEMBER 1999 75. Gesetz vom 3. November 1999, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird 76. Gesetz vom 3. November 1999, mit dem das Tiroler Vergabegesetz 1998 geändert wird 77. Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 1999 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds 78. Kundmachung der Landesregierung vom 21. Dezember 1999 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Lienz und der Gemeinde Leisach 79. Kundmachung der Landesregierung vom 21. Dezember 1999 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Mieming und der Gemeinde Obsteig Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1997 wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. g das Zitat „BGBl. Nr. 343/1989“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 140/1997“ ersetzt. 2. Im Abs. 3 des § 2 werden in der lit. b nach dem Wort „Sonderflächen“ die Worte „für Schipisten,“ ein gefügt. 3. § 3 hat zu lauten: „§ 3 Gleichbehandlung von Personen und Gesellschaften aus EU- bzw. EWR-Staaten (1) Natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates sind, sind für den Geltungs bereich dieses Gesetzes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (2) Gesellschaften im Sinne des Art. 48 des EG-Ver trages und des Art. 34 des EWR-Abkommens aus EU bzw. EWR-Staaten sind in Ausübung a) der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 des EG Vertrages bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens, b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkom mens, c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des EG Vertrages bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den entspre chenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt.“ 4. Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. a zu lauten: „a) jede Teilung von landwirtschaftlichen Grund stücken, sofern hiefür nicht bereits nach Abs. 1 die Ge nehmigung erforderlich ist;“ 5. Im Abs. 1 des § 6 hat die lit. d zu lauten: „d) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsich tigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.“ 6. Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 ein gefügt: „(7) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grund stücken sind insoweit abweichend von den Vorausset zungen nach Abs. 1 lit. b zu genehmigen, als die Selbst bewirtschaftung durch den Erwerber nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfol gen muss. Weiters entfällt für die Genehmigung von Rechtserwerben an forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. c.“ 7. Der bisherige Abs. 7 des § 6 erhält die Absatzbe zeichnung „(8)“ und hat zu lauten: „(8) Rechtserwerbe durch eine Gemeinde sind zu ge nehmigen, wenn der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt wird.“ 75. Gesetz vom 3. November 1999, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird S T Ü C K 27, NR. 75160 8. Der bisherige Abs. 8 des § 6 erhält die Absatzbe zeichnung „(9)“; im neuen Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt. 9. Im Abs. 2 des § 7 werden die Worte „Teilung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken“ durch die Worte „Teilung von landwirtschaftlichen Grund stücken“ ersetzt. 10. Die §§ 9, 10 und 11 haben zu lauten: „§ 9 Erklärungspflicht (1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgen den Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand ha ben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2: a) den Erwerb des Eigentums; b) den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund; c) den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§ 521 ABGB); d) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll; e) den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, des sen Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt und das nicht unter § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Mietrechtsgeset zes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/1999, fällt; für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertrags parteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsa men Haushalt lebenden Familienangehörigen zu sammenzurechnen; f) die sonstige Überlassung der Benutzung von Bau grundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähn liche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie aufgrund eines Rechtserwerbes nach lit. a bis e; g) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesell schaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Er werbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat. (2) Weiters bedarf jeder originäre Erwerb des Eigen tums an Baugrundstücken einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2. § 10 Ausnahmen von der Erklärungspflicht Bei folgenden Rechtserwerben bedarf es keiner Er klärung nach § 11 Abs. 1 oder 2: a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächt nisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehö ren, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbver trages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungs übereinkommen) abgegangen wird; b) beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie; c) beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Schei dung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe zwi schen den früheren Ehegatten im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens; d) beim Rechtserwerb durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB oder bei einer Veränderung der Miteigentums anteile bei aufrecht bleibender Miteigentümergemein schaft; e) beim Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz nach § 14 Abs. 1. § 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung (1) Beim Rechtserwerb an einem bebauten Bau grundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeit wohnsitz geschaffen werden soll. (2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Bau grundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass a) durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Frei zeitwohnsitz geschaffen werden soll und b) das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 bebaut werden soll, es sei denn, das Grundstück ist auf grund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich. (3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach S T Ü C K 27, NR. 75 161 § 25a Abs. 2 zu bebauen. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist im er forderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn be sonders berücksichtigungswürdige Gründe hiefür vor liegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann. (4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht inner halb der Frist nach Abs. 3 bebaut, so hat die Grund verkehrsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides hat das Grundbuchsgericht auf Antrag der Grundverkehrsbe hörde die Eintragung des Rechtes zu löschen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Löschung des eingetragenen Rechtes abse hen, wenn die Löschung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Ein solcher Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.“ 11. § 13 hat zu lauten: „§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur er teilt werden, wenn a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaft lichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen, b) bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Er klärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 vorliegt; der Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 lit. a bedarf es jedoch nicht beim Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz nach § 14 Abs. 1, c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Inte resse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbeson dere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hin sicht, besteht. (2) Abs. 1 lit. c gilt nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. (3) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtser werbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechtserwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Bodenbeschaffungsfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage aufgehoben wird. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden.“ 12. Im Abs. 1 des § 14 wird das Zitat „§ 11 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 1 und 2“ ersetzt. 13. § 16 hat zu lauten: „§ 16 Einantwortung, Verbücherung (1) Ein Erbe, der durch Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung a) dem Verlassenschaftsgericht den Bescheid über die Feststellung, dass der Rechtserwerb keiner grundver kehrsbehördlichen Genehmigung bedarf (§ 24 Abs. 1), oder den Bescheid über die Erteilung der grundver kehrsbehördlichen Genehmigung für den Rechtserwerb (§ 25 Abs. 1) oder die grundverkehrsbehördliche Be stätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungs pflicht unterliegt (§ 25a Abs. 1), oder die grundver kehrsbehördliche Bestätigung der Anzeige des Rechts erwerbes (§ 25a Abs. 2) vorzulegen oder b) das Grundstück oder das Recht an einem Grund stück durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie den entsprechenden Bescheid nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder die ent sprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 hin sichtlich des Rechtserwerbes durch den anderen vorzu legen. (2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einant wortung das Verfahren über den nach § 23 angezeigten Rechtserwerb noch vor der Grundverkehrsbehörde an hängig, so endet die Frist zur Vorlage der im Abs. 1 ge nannten Bescheide oder Bestätigungen nicht vor dem Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. S T Ü C K 27, NR. 75162 (3) Werden die im Abs. 1 genannten Bescheide oder Bestätigungen fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlas senschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbü cherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage des Bescheides oder der Bestätigung zu laufen beginnt.“ 14. Der Abs. 5 des § 17 hat zu lauten: „(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Rechtserwerb durch den Erben oder den anderen im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. b die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Be stätigung versagt wird, so ist das Grundstück nach Abs. 2 zu versteigern.“ 15. Die §§ 19 und 20 haben zu lauten: „§ 19 Verfahren bei der Zuschlagserteilung (1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst nach Vorliegen des entsprechenden Bescheides nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder der entsprechenden Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 rechtswirksam wird. Der Meistbie tende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemes sen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach § 23 der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. (2) Liegt der entsprechende Bescheid oder die ent sprechende Bestätigung vor oder kommt dem Exeku tionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach § 23 bei der Grundverkehrsbehörde keine Erledigung dieser Behörde zu, so ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages für wirksam zu er klären, auszufertigen und zu verlautbaren. (3) Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach § 23 angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Bescheid über die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Ge nehmigung oder Bestätigung zu und wird dieser rechts kräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine er neute Versteigerung anzuordnen. (4) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exeku tionsgericht das Einlangen der Anzeige nach § 23 un verzüglich mitzuteilen. Nach dem Ablauf von vier Mo naten nach dem Einlangen der Anzeige nach § 23 ist die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmi gung oder Bestätigung durch die Grundverkehrsbehör de erster Instanz nicht mehr zulässig. § 20 Erneute Versteigerung (1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Ver steigerungstermines und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Wochen liegen. (2) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die die Bieterbewilli gung oder die Bestätigung des Landesgrundverkehrs referenten über die Abgabe der Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 oder die Bestätigung des Landesgrund verkehrsreferenten, dass der Rechtserwerb nicht der Er klärungspflicht unterliegt, oder die Bestätigung des Lan desgrundverkehrsreferenten nach Abs. 3 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz vorweisen. Im Falle des Zu schlages an eine solche Person bedarf es keiner grund verkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung mehr. (3) Der Landesgrundverkehrsreferent hat im Falle der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder im Falle von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrück lich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach § 8 erteilt werden. Auf das Verfahren ist das All gemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwen den. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vor liegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Bie terbewilligung erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforder lichen Unterlagen in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 und 3 anzuschließen. Der Landesgrundver kehrsreferent hat über ein solches Ansuchen unverzüg lich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Er hat weiters eine allfällige Berufung bin nen einer Woche nach ihrer Einbringung der Landes Grundverkehrskommission (§ 28) vorzulegen, die da rüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird vom Landesgrundverkehrsreferenten innerhalb der sechs wöchigen Frist oder von der Landes-Grundverkehrs kommission innerhalb der fünfwöchigen Frist keine S T Ü C K 27, NR. 75 163 Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als er teilt. Hierüber hat der Landesgrundverkehrsreferent dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. (4) Der Landesgrundverkehrsreferent hat im Falle der Versteigerung eines Baugrundstückes jenen Perso nen, die ihm gegenüber binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 abgeben, eine Bestä tigung hierüber oder, falls der Rechtserwerb durch den Bieter nach § 10 von der Erklärungspflicht ausgenom men wäre, die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, auszustellen. Der Lan desgrundverkehrsreferent hat in sinngemäßer Anwen dung des § 25a unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Ver steigerungstermins die genannten Bestätigungen auszu stellen oder mit Bescheid deren Ausstellung zu versa gen. Er hat weiters eine allfällige Berufung gegen einen Versagungsbescheid binnen einer Woche nach ihrer Ein bringung der Landes-Grundverkehrskommission vor zulegen, die darüber binnen fünf Wochen zu entschei den hat. Wird vom Landesgrundverkehrsreferenten innerhalb der sechswöchigen Frist oder von der Landes Grundverkehrskommission innerhalb der fünfwöchi gen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Ab gabe der Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 als bestätigt. Hierüber hat der Landesgrundverkehrsreferent dem Bieter auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. (5) Treten innerhalb von drei Wochen nach der Be kanntmachung des neuen Versteigerungstermins beim Landesgrundverkehrsreferenten keine Bewerber um eine Bieterbewilligung nach Abs. 3 oder um eine Bestä tigung nach Abs. 4 auf, so hat der Landesgrundver kehrsreferent dies unverzüglich dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen. (6) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das ge ringste Gebot nach § 151 Abs. 1 erster Halbsatz der Exe kutionsordnung, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist. (7) Im Falle des Abs. 5 oder wenn im erneuten Ver steigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben wurden, hat das Exeku tionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zu schlages an den Meistbietenden des ersten Versteige rungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren sowie die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen. (8) Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Rechts erwerb nicht fristgerecht nach § 23 angezeigt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.“ 16. Die Abs. 2 und 3 des § 21 haben zu lauten: „(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot oder den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn der entsprechende Bescheid nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder die entsprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 vorliegt oder wenn dem Exe kutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlan gen der Anzeige nach § 23 bei der Grundverkehrsbe hörde keine Erledigung dieser Behörde zukommt. (3) Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach § 23 angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Bescheid über die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Ge nehmigung oder Bestätigung zu und wird dieser rechts kräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zu rückzuweisen oder den Übernahmsantrag abzuweisen.“ 17. Die §§ 23, 24 und 25 haben zu lauten: „§ 23 Anzeigepflicht (1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmi gungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Ab schluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechts vorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar. (2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorlie gens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung der Anzeige eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes oder die Bestätigung, dass ein Rechts erwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforder lichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtig keit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzu schließen. Insbesondere sind anzuschließen: S T Ü C K 27, NR. 75164 a) die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang im Original und in einer Abschrift; b) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers; c) bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital und die Staatsangehörigkeit der Mitglieder bzw. Gesellschafter; d) beim Rechtserwerb an Baugrundstücken mit Aus nahme des Erwerbes von Wohnungseigentum eine Be stätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, ob es bebaut oder unbebaut ist; e) ein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist; f) beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrund stück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Frei zeitwohnsitz geschaffen werden soll; g) beim Rechtserwerb an einem unbebauten Bau grundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwer bers, dass 1. durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Frei zeitwohnsitz geschaffen werden soll und 2. das Grundstück innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 3 bebaut werden soll, es sei denn, das Grundstück ist auf grund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich; h) in den Fällen des § 14 Abs. 1 eine Bestätigung des Bürgermeisters, dass das betreffende Objekt im Ver zeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 16 Abs. 5 des Tiro ler Raumordnungsgesetzes 1997 eingetragen ist und dass es sich nicht um einen Freizeitwohnsitz aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 5 des Tiro ler Raumordnungsgesetzes 1997 handelt; i) im Falle einer Verordnung nach § 14 Abs. 2 der Nachweis über das öffentliche Anbieten des Freizeit wohnsitzes. (3) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerber als Ausländer gilt, so hat dieser nachzuweisen, dass er nicht Ausländer ist. § 24 Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Entscheidung über den Geltungsbereich (1) Ist ein Rechtserwerb an einem land- oder forst wirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Auslän der nach § 5 bzw. § 12 Abs. 2 von der Genehmigungs pflicht ausgenommen, so hat bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Vor sitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in de ren Namen, bei Rechtserwerben durch Ausländer die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbe hördlichen Genehmigung bedarf. (2) Anzeigen über genehmigungspflichtige Rechts erwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grund stücken sind der Bezirks-Grundverkehrskommission vorzulegen. Im Zweifelsfall hat der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land oder forstwirtschaftliches Grundstück ist. (3) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach § 1 dieses Gesetzes fällt, so hat bei Rechtserwerben an land oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Vorsit zende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen, in allen anderen Fällen die Grundverkehrsbe hörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden. (4) Bei Vorliegen eines begründeten Interesses hat auf Antrag der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrs kommission in deren Namen darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist, und die Grundverkehrsbehörde darü ber, ob ein Grundstück ein Baugrundstück ist. (5) Bescheide nach den Abs. 1 bis 4 sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dage gen Berufung erheben kann. § 25 Erteilung der Genehmigung (1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundver kehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmi gung zu erteilen. (2) Bescheide der Grundverkehrsbehörden erster Instanz, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen. (3) Der Bescheid über die Erteilung der Genehmi gung ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zu S T Ü C K 27, NR. 75 165 zustellen. Er kann gegen solche Bescheide Berufung er heben.“ 18. Nach § 25 wird folgende Bestimmung als § 25a eingefügt: „§ 25a Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht, Bestätigung der Anzeige (1) Ist ein Rechtserwerb an einem Baugrundstück nach § 10 von der Erklärungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde hierüber eine Bestäti gung auszustellen. (2) Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach § 23, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. (3) Eine Ausfertigung der Bestätigungen nach den Abs. 1 und 2 ist dem Landesgrundverkehrsreferenten zu übermitteln. Die Bestätigung der Anzeige eines Rechts erwerbes an einem unbebauten Baugrundstück ist wei ters der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, zu übermitteln. (4) Die Bestätigung der Anzeige eines erklärungs pflichtigen Rechtserwerbes bzw. die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unter liegt, ist mit Bescheid zu versagen, wenn die nach § 23 erforderlichen Unterlagen trotz des Auftrages, sie bin nen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzu bringen, der Grundverkehrsbehörde nicht vorgelegt werden. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach den Abs. 1 und 2 zu erlassen. In der Bestätigung nach Abs. 2 ist auf die Rechtsfolgen nach den §§ 14 Abs. 3 und 36 Abs. 1 lit. c sowie auf die Be stimmungen über die Verlängerung der Frist nach § 11 Abs. 3 hinzuweisen.“ 19. Im § 28 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 ein gefügt: „(6) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat die Lan des-Grundverkehrskommission eine öffentliche münd liche Verhandlung anzuberaumen. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich da rauf verzichten. Eine Verhandlung kann weiters unter bleiben, wenn einer Berufung Folge gegeben wird, dies nicht dem Antrag einer anderen Partei entgegensteht und auch sonst nicht Rechte Dritter berührt werden.“ 20. Der bisherige Abs. 6 des § 28 erhält die Absatz bezeichnung „(7)“. 21. Im § 30 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 an gefügt: „(4) Der Landesgrundverkehrsreferent hat die Ein haltung dieses Gesetzes, insbesondere auch die Einhal tung der Erklärungen nach § 11 Abs. 1 und 2, zu über wachen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Verstoß gegen dieses Gesetz vorliegt, so hat er die zuständige Grundverkehrsbehörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Grundverkehrsbehörden haben dem Landesgrund verkehrsreferenten zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.“ 22. § 31 hat zu lauten: „§ 31 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung (1) Solange der entsprechende rechtskräftige Be scheid nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder die ent sprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bzw. der zugrunde liegende Rechtsvorgang nicht durchge führt werden, insbesondere darf das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien sind je doch an das Rechtsgeschäft gebunden. (2) Wird für einen Rechtserwerb die grundverkehrs behördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt oder wird nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf der im § 23 Abs. 1 festgelegten Frist das Rechts geschäft oder der Rechtsvorgang der Grundverkehrs behörde nach § 23 angezeigt, so wird das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam. (3) Wird für einen Rechtserwerb die grundverkehrs behördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf dem Original der Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvor gang dies mit der Feststellung zu vermerken, dass das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam geworden ist.“ 23. Der Abs. 1 des § 32 hat zu lauten: „(1) Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 darf im Grundbuch nur eingetra S T Ü C K 27, NR. 75166 gen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der ent sprechende rechtskräftige Bescheid nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder die entsprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 oder im Falle des § 20 Abs. 2 zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im § 20 Abs. 2 erster Satz genannten Bestätigungen beige schlossen ist.“ 24. § 33 hat zu lauten: „§ 33 Unwirksamkeit der Eintragung (1) Besteht Grund zur Annahme, dass ein grundbü cherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Geneh migung oder Bestätigung entbehrt, so hat die Grund verkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prü fung dieser Frage einzuleiten. Gegen einen solchen Be scheid ist eine Berufung nicht zulässig. (2) Auf Antrag der Grundverkehrsbehörde sind im Grundbuch anzumerken: a) der Bescheid nach Abs. 1 erster Satz; b) der Bescheid, aus dem sich ergibt, dass ein grund bücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvor gang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt. (3) Die Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Rechts erwerbes oder die Bestätigung der Anzeige des Rechts erwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erworben haben. (4) Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft oder ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechts vorgang der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung entbehrt, so hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides das Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsvor gang nach § 23 der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen. (5) Wird einem grundbücherlich bereits durchge führten Rechtsgeschäft oder einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die grundver kehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung ver sagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Ein tragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang nach § 23 der Grundverkehrs behörde angezeigt wird. (6) Wird hinsichtlich eines grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäftes oder eines grundbü cherlich bereits durchgeführten Rechtsvorganges die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt oder die grundverkehrsbehördliche Bestätigung der Anzeige ausgestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies un verzüglich dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Grundverkehrsbehörde in einem nach Abs. 1 eingeleiteten Verfahren feststellt, dass der Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehörd lichen Genehmigung bedarf, oder bestätigt, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt.“ 25. Der Abs. 2 des § 34 hat zu lauten: „(2) Wird ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertra gung des Eigentums gerichtet ist, durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestä tigung oder durch Fristablauf nach § 31 Abs. 2 rechts unwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwick lung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wusste noch wissen musste, dass das Rechtsge schäft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungs oder Erklärungspflicht unterliegt oder dass die Voraus setzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehörd lichen Genehmigung oder die Ausstellung der grund verkehrsbehördlichen Bestätigung nicht vorlagen.“ 26. Im Abs. 1 des § 36 hat die lit. d zu lauten: „d) trotz Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb bzw. der grund verkehrsbehördlichen Bestätigung der Anzeige eines Rechtserwerbes den Gegenstand des der Genehmi gungs- bzw. Erklärungspflicht unterliegenden Rechts erwerbes nutzt oder nutzen lässt,“ 27. § 37 hat zu lauten: „§ 37 Bewilligungen nach anderen Landesgesetzen (1) Die in anderen Landesgesetzen vorgesehenen Bewilligungen, die das Verfügungsrecht über ein Grund stück oder die Zustimmung des Eigentümers oder des Bauberechtigten zur Errichtung eines Gebäudes auf S T Ü C K 27, NR. 75 167 fremdem Grund zur Voraussetzung haben, dürfen erst erteilt werden, wenn der entsprechende rechtskräftige Bescheid nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 oder die ent sprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 für den betreffenden Rechtserwerb vorliegt. (2) Bescheide, mit denen eine der im Abs. 1 genann ten Bewilligungen erteilt wird, ohne dass der entspre chende rechtskräftige Bescheid oder die entsprechende Bestätigung der Grundverkehrsbehörde für den betref fenden Rechtserwerb vorliegt, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“ 28. § 39 hat zu lauten: „§ 39 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die von den Gemeinden nach § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2 lit. d und h sowie § 27 Abs. 2 zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Ge meinde.“ 29. Die Abs. 2 und 3 des § 40 werden aufgehoben. Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 40 erhalten die Absatz bezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“. Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen und nicht rechtzeitig der Behörde angezeigt wurden, beginnt die zweijährige Frist nach § 31 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: Weingartner Das Mitglied der Landesregierung: Streiter Der Landesamtsdirektor: Arnold S T Ü C K 27, NR. 76168 Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Vergabegesetz 1998, LGBl. Nr. 17, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 wird das Zitat „des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56,“ durch das Zitat „des Bundesver gabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/1999“ ersetzt. 2. Im Abs. 1 des § 2 hat die lit. e zu lauten: „e) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft sowie Elektrizitätsunternehmen nach dem Tiroler Elek trizitätsgesetz 1999, LGBl. Nr. 9, in der jeweils gelten den Fassung;“ 3. § 5 hat zu lauten: „§ 5 Anwendung bundes gesetzlicher Bestimmungen (1) Auf die Vergabe von Aufträgen sind folgende Be stimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997 sinnge mäß anzuwenden: a) das 1. Hauptstück des 1. Teiles, b) der 2. Teil mit Ausnahme des § 34, c) der 3. Teil mit Ausnahme der §§ 59 Abs. 3, 64 zwei ter Satz und 86 sowie mit der Maßgabe, dass 1. die im § 61 Abs. 3 genannten Bekanntmachungen im Boten für Tirol zu veröffentlichen sind und § 61 Abs. 4 hinsichtlich des Boten für Tirol gilt, 2. die Auftraggeber die in den §§ 65, 66 Abs. 1 und 98 Abs. 4 genannten Unterlagen an die Landesregierung zur Weiterleitung an den zuständigen Bundesminister zu übermitteln haben, 3. im § 84 Abs. 1 an die Stelle des 1. und 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 der 1. und 2. Teil dieses Gesetzes treten und 4. die im § 93 Abs. 1 Z. 4 vorgesehene Mitteilung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenhei ten entfällt. (2) Die Befugnisse, die in den nach Abs. 1 anzuwen denden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997 der Bundesregierung eingeräumt sind, kommen der Landesregierung zu.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren, bei denen die öffentliche Be kanntmachung bereits erfolgt ist, sind nach dem bisher geltenden Gesetz zu Ende zu führen. 76. Gesetz vom 3. November 1999, mit dem das Tiroler Vergabegesetz 1998 geändert wird Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: Weingartner Das Mitglied der Landesregierung: Eberle Der Landesamtsdirektor: Arnold S T Ü C K 27, NR. 77, 78 169 Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Tier seuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988 wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet: § 1 Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutz nieser oder Pächter innehaben, haben für jedes nachste hend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 2000 folgende Beiträge zu leisten: 1. für über ein Jahr alte Einhufer und über drei Monate alte Rinder .............................................. S 20, 2. für Schweine über 50 kg Lebendgewicht sowie über sechs Monate alte Schafe und Ziegen .................. S 05,– § 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 77. Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 1999 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds Der Landeshauptmann: Weingartner Der Landesamtsdirektor: Arnold § 1 Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 21. Oktober 1999 und des Gemeinderates der Gemeinde Leisach vom 28. Okto ber 1999, mit denen folgende Änderung der Gemeinde grenze zwischen der Stadtgemeinde Lienz und der Ge meinde Leisach vereinbart wurde: Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Lienz und der Gemeinde Leisach wird durch die geradlinige Ver bindung der Grenzpunkte 24482, 24483, 24484 und 24485 entsprechend der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. Michael Rohracher, staatlich befugter und beeide ter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, 9900 Lienz, vom 3. März 1999, GZl. 6004/1999, gebildet. § 2 Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwi schen der Stadtgemeinde Lienz und der Gemeinde Leis ach aus dieser Grenzänderung findet nicht statt. § 3 Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2000 in Wirksamkeit. 78. Kundmachung der Landesregierung vom 21. Dezember 1999 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Stadtgemeinde Lienz und der Gemeinde Leisach Der Landeshauptmann: Weingartner Der Landesamtsdirektor: Arnold S T Ü C K 27, NR. 79170 § 1 Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Mieming vom 7. Oktober 1999 und des Gemeinderates der Gemeinde Obsteig vom 5. Novem ber 1999, mit denen folgende Änderung der Gemeinde grenze zwischen der Gemeinde Mieming und der Ge meinde Obsteig vereinbart wurde: Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mieming (Ortsteil Gschwent) und Obsteig wird durch die gerad linige Verbindung der Grenzpunkte 101, 100, 99, 5, 98 und 97 entsprechend dem Zusammenlegungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Zl. IIIb2-281/30, vom 9. Oktober 1961 gebildet. § 2 Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwi schen der Gemeinde Mieming und der Gemeinde Ob steig aus dieser Grenzänderung findet nicht statt. § 3 Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2000 in Wirk samkeit. 79. Kundmachung der Landesregierung vom 21. Dezember 1999 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Mieming und der Gemeinde Obsteig Der Landeshauptmann: Weingartner Der Landesamtsdirektor: Arnold Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt S 1,– je Seite, jedoch mindestens S 10,–. Die Bezugs gebühr beträgt S 216,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Zul.-Nr. 203I50E DVR 0059463

Law amending the Tyrol Land Transaction Law 1996 · Nelum