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奥地利的法律

Law amending the Tyrol Hunting Law 2004

颁布于 2009-12-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird.
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Tirol
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture

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所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 3 / JAHRGANG 2010 Herausgegeben und versendet am 18. Februar 2010 7. Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird 8. Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird 9. Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Grundsicherungsgesetz, das Tiroler Grund versorgungsgesetz, das Tiroler Rehabilitationsgesetz und das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert werden 10. Verordnung vom 19. Jänner 2010, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Strass im Zillertal festgelegt wird 11. Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2010, mit der die Verordnung über die Festset zung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 2 des § 33 hat die lit. c zu lauten: „c) Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitz liegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrar gemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertra gung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“ 2. Im § 33 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt: „(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaft lichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaft lichen Grundstückes wird insbesondere auch dann ge nutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schotter grube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf An trag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaft lichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhält nis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit be troffen sind.“ 3. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 33 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“. 4. Der Abs. 1 des § 34 hat zu lauten: „(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.“ 5. Im § 35 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 7 eingefügt: „(7) Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c ist dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls 7. Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird S T Ü C K 3, NR. 722 ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrarge meinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs. 5) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Ge meinde rechtswirksam gefasst werden. Die Gemeinde kann in derartigen Angelegenheiten den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen; dies falls ist § 37 Abs. 1 lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Agrarbehörde die Zweckmäßigkeit der Bewirt schaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes im Interesse der Gemeinde zu be urteilen hat.“ 6. Die bisherigen Abs. 7, 8 und 9 des § 35 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“, „(9)“ und „(10)“. 7. Im neuen Abs. 8 des § 35 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Jedenfalls hat der Obmann bei Agrargemeinschaf ten nach § 33 Abs. 2 lit. c diese Organe auf Verlangen der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Monat einzuberufen.“ 8. Im Abs. 1 des § 36 hat die lit. a zu lauten: „a) Name, Sitz und Zweck der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, einschließlich der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“;“ 9. Im § 36 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt: „(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Ein nahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirt schaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rech nungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grund stücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rech nungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen je derzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungs kreis II erfließenden Erträge stehen der substanzbe rechtigten Gemeinde zu und können von dieser jeder zeit entnommen werden.“ 10. Der bisherige Abs. 2 des § 36 erhält die Absatz bezeichnung „(3)“. 11. Der Abs. 6 des § 37 hat zu lauten: „(6) Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschafts planes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesent liche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglie der oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde auf zuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.“ 12. Im Abs. 7 des § 37 hat der erste Satz zu lauten: „Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemein schaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mit gliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhält nis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrarge meinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf An trag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechts weges zu entscheiden.“ 13. Die bisherigen Abs. 8 und 9 des § 37 werden durch folgenden neuen Abs. 8 ersetzt: „(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkei ten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemein schaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“ 14. Im Abs. 2 des § 38 hat der zweite Satz zu lauten: „Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist er sichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigen tum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stamm sitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele An teilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrarge meinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeinde gutsagrargemeinschaft“.“ 15. Im Abs. 1 des § 40 hat der zweite Satz zu lauten: „Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grund stücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Gemeinde gut im Sinn des § 32 Abs. 2 lit. c Z. 2 und nicht um Teil wälder handelt.“ 16. Der Abs. 2 des § 40 hat zu lauten: „(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn a) ein Beschluss des zuständigen Organs der Agrar gemeinschaft vorliegt, b) eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt, S T Ü C K 3, NR. 7 23 c) bei einer Veräußerung oder dauernden Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 die substanzberechtigte Gemeinde zustimmt und d) bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d der Teilwaldberechtigte zustimmt.“ 17. Im § 40 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 3 eingefügt: „(3) Bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, sind jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Er richtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, benötigt werden, der Gemeinde gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen von der Agrargemeinschaft in das bücher liche Eigentum zu übertragen. Die Gemeinde hat der Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme nachweislich anzuzeigen. Das zuständige Organ der Agrargemeinschaft hat binnen einem Monat nach die ser Anzeige den für die Übertragung des bücherlichen Eigentums erforderlichen Beschluss zu fassen. Fasst das zuständige Organ der Agrargemeinschaft diesen Be schluss nicht fristgerecht, so hat die Agrarbehörde, wenn es sich um Vorhaben oder Anlagen im Sinn des ersten Satzes handelt, der Gemeinde auf Antrag die be anspruchten Grundstücke durch Bescheid gegen Ent schädigung der darauf lastenden land- und forstwirt schaftlichen Nutzungsrechte in das bücherliche Eigen tum zu übertragen.“ 18. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 40 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“. 19. Im neuen Abs. 6 des § 40 wird im dritten Satz das Zitat „§ 12 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979“ durch das Zitat „§ 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55“ ersetzt. 20. Im Abs. 1 des § 53 hat der vierte Satz zu lauten: „Diese Bestimmung gilt nicht für Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c und Teilwälder.“ 21. Im Abs. 1 des § 69 hat die lit. b zu lauten: „b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder“ 22. Im Abs. 1 des § 69 wird der vierte Satz aufgehoben. 23. Im Abs. 6 des § 74 wird folgende Bestimmung als neue lit. d eingefügt: „d) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die substanzberechtigte Gemeinde;“ 24. Die bisherige lit. d des § 74 Abs. 6 erhält die Be zeichnung „e“. Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des In krafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, gelten die Be stimmungen dieses Gesetzes. Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 3, NR. 824 Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2008, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des 1. Abschnitts hat zu lauten: „Jagdrecht, Jagdkataster“ 2. Die Überschrift des § 1 hat zu lauten: „Begriffsbestimmungen“ 3. Der Abs. 7 des § 1 hat zu lauten: „(7) Natura 2000-Gebiete sind jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie zu Europäischen Vogelschutz gebieten erklärten oder als solche anerkannten Gebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie).“ 4. Der Abs. 8 des § 1 wird aufgehoben. 5. Im 1. Abschnitt werden folgende Bestimmungen als §§ 2 und 3 eingefügt: „§ 2 Anwendungsbereich Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch „Jagd“ genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes. § 3 Jagdkataster (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in elektronischer Form ein Verzeichnis der in ihrem Spren gel gelegenen Jagdgebiete (Jagdkataster) zu führen. (2) Der Jagdkataster hat zu enthalten: a) eine graphische Darstellung aller im Sprengel ge legenen Jagdgebiete, b) die Bezeichnung und das Flächenausmaß der ein zelnen Jagdgebiete, c) die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten, d) das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide, mit denen Jagdgebiete nach § 4 festgestellt oder Flächen nach § 8 angegliedert wurden. (3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagd gebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, graphisch darzustellen; Abs. 2 gilt für diese Teile von Jagdgebieten sinngemäß. (4) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Jagdkataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen Jagdkataster für das gesamte Land zu führen. (5) Jedermann hat das Recht, in die Jagdkataster Ein sicht zu nehmen und Ausdrucke anzufertigen.“ 6. Im Abs. 6 des § 8 wird im dritten Satz das Zitat „(§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 20/1991, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch das Zitat „(§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes)“ er setzt. 7. Im Abs. 3 des § 18 wird im zweiten Satz die Wort folge „gesetzwidrige Bestimmungen“ durch die Wort folge „diesem Gesetz widersprechende Bestimmungen“ ersetzt. 8. Der Abs. 4 des § 23 wird aufgehoben. 9. Im Abs. 3 des § 27a werden folgende Sätze angefügt: „Ansuchen auf Ausstellung von Jagdgastkarten kön nen in elektronischer Form eingebracht werden. In die sem Fall hat der Tiroler Jägerverband die Jagdgastkar ten in elektronischer Form auszustellen.“ 10. Im § 27b wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt: „(3) Hat der Tiroler Jägerverband Jagdgastkarten in elektronischer Form ausgestellt (§ 27a Abs. 3 dritter Satz), so hat der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter dem Tiroler Jägerverband die Angaben nach Abs. 1 zweiter Satz in elektronischer Form zu übermit teln. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 erster Satz und 2 nicht.“ 11. Im Abs. 3 des § 33 wird die lit. c durch folgende lit. c und d ersetzt: „c) eine Berufsjägerlehre abgeschlossen haben, d) eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher nach § 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 erforderlichen Kenntnisse vermittelt, und“ 12. Im Abs. 3 des § 33 erhält die bisherige lit. d die Buchstabenbezeichnung „e“. 13. Im Abs. 2 des § 37 wird folgender Satz angefügt: „Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.“ 14. Im Abs. 5 des § 37 wird nach dem Wort „Jahres“ die Wortfolge „in elektronischer Form zu übermitteln oder“ eingefügt. 15. Die Abs. 11 bis 13 des § 37 haben zu lauten: „(11) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, 9 oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hege meister zu hören. 8. Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird S T Ü C K 3, NR. 8 25 (12) Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustel len; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen. (13) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zähl blätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirks verwaltungsbehörde in elektronischer Form zu über mitteln oder in Formblätter einzutragen und der Be zirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregie rung hat durch Verordnung Vorschriften über die Form blätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.“ 16. Im Abs. 3 des § 38 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „fachlich befähigten Person vorzulegen ist“ der Klammerausdruck „(Grünvorlage)“ eingefügt. 17. Im Abs. 2 des § 38a wird folgender Satz angefügt: „Der Bestand ist vom Hegemeister zu erheben.“ 18. § 39 hat zu lauten: „§ 39 Kümmerndes Wild, Fallwild (1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschuss plan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüg lich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Sach verständigen vorzulegen. (2) Fallwild ist in die Abschussliste einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßi gen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht. (3) Wild nach den Abs. 1 und 2 ist bei der Erstellung der Wildstandsmeldung des folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Ab schussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.“ 19. Im Abs. 1 des § 40 wird in der lit. a das Zitat „des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt ge ändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2008,“ durch das Zitat „des Waffengesetzes 1996“ ersetzt. 20. Im Abs. 1 des § 40 hat die lit. k zu lauten: „k) innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände oder Bodensitze und in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbe ständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen An bauflächen Rotwildfütterungen zu halten oder zu er richten;“ 21. Im Abs. 1 des § 40 werden in der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestim mung als lit. m angefügt: „m) das Anlocken von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung (Ankirrung); ausgenommen von diesem Ver bot sind Salzvorlagen.“ 22. Nach § 50 wird folgende Bestimmung als § 50a eingefügt: „§ 50a Hegebezirke Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aneinandergren zende Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete unter Bedachtnahme auf die natürlichen Grenzen der Lebens räume der in den Jagdgebieten vorkommenden Wild arten und auf allenfalls bestehende Hegegemeinschaf ten (§ 50) nach Anhören des Bezirksjägermeisters durch Verordnung zu Hegebezirken zusammenzufassen.“ 23. Im Abs. 4 des § 57 wird im dritten Satz das Zitat „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53,“ durch das Zitat „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991“ ersetzt. 24. § 59 hat zu lauten: „§ 59 Organe Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollver sammlung, der Vorstand, der Landesjägermeister und die Hegemeister.“ 25. Nach § 62 wird folgende Bestimmung als § 62a eingefügt: „§ 62a Hegemeister (1) Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebe zirk nach § 50a einen Hegemeister zu bestellen. Die Bestellung erfolgt befristet auf sechs Jahre. (2) Zum Hegemeister darf nur ein Mitglied des Tiro ler Jägerverbandes bestellt werden, das a) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzt, b) gründliche jagdliche Kenntnisse und Erfahrungen aufweist und c) mit den Revier- und Wildstandsverhältnissen im Hegebezirk vertraut ist. (3) Der Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbe hörde bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu unter stützen durch a) die Erhebung des Bestandes an Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und Murmeltieren nach S T Ü C K 3, NR. 826 § 37 Abs. 2 dritter Satz sowie an Hühnervögeln nach § 38a Abs. 2 zweiter Satz, b) die Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Jagdausübungsberechtigten nach § 37 Abs. 5 vorgeleg ten Abschussplänen für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und Murmeltiere, c) die Abgabe einer Stellungnahme in Verfahren nach § 37 Abs. 8, 9 oder 10, d) die Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Jagdausübungsberechtigten nach § 38a Abs. 4 bean tragten Abschüssen von Hühnervögeln, e) die Bescheinigung von Wildvorlagen nach § 38 Abs. 3, f) die Bestätigung von Hegeabschüssen nach § 39 Abs. 1. Die Erhebungsergebnisse, Stellungnahmen, Beschei nigungen und Bestätigungen hat der Hegemeister der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln. (4) Der Hegemeister ist berechtigt, die Jagdgebiete im Hegebezirk zum Zweck der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit zu be gehen. (5) Die Bestellung des Hegemeisters bedarf der Be stätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, oder wenn der Hegemeister seinen Verpflichtun gen nach Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nach kommt. Der bestellte Hegemeister ist nach Bestätigung seiner Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen. Über die Bestätigung seiner Bestellung und die Vereidigung ist dem Hegemeister eine Bescheinigung auszustellen, die er bei der Aus übung seines Dienstes mit sich zu führen hat. (6) Im Fall der Verhinderung des Hegemeisters hat der Bezirksjägermeister eine Person, die die Vorausset zungen nach Abs. 2 erfüllt, mit dessen Vertretung zu betrauen.“ 26. Im Abs. 1 des § 63 hat die lit. e zu lauten: „e) über den Aufgabenbereich der Hegemeister, so weit es sich dabei nicht um Aufgaben nach § 62a Abs. 3 handelt.“ 27. Im Abs. 6 des § 64 wird im vierten Satz das Zitat „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „das Allgemeine Verwal tungsverfahrensgesetz 1991“ ersetzt. 28. Im Abs. 9 des § 67 wird das Zitat „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,“ durch das Zitat „des Allgemeinen Verwaltungsverfah rensgesetzes 1991“ ersetzt. 29. Nach § 67 wird folgender Abschnitt eingefügt: „ 1 2 . A b s c h n i t t Datenschutz § 68 Verwendung personenbezogener Daten (1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Be zirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten ver arbeiten und im Rahmen der Jagd- und Fischereian wendung Tirol (JAFAT), eines Informationsverbund systems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, verwenden, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Jagd, die Feststellung von Jagdgebieten, die Prüfung von Jagdpachtverträgen, die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsver hältnisses, die Durchführung der Jagd-, Jagdaufseher und Berufsjägerprüfungen, die Ausstellung und Ver weigerung der Ausstellung von Jagdkarten, die Einzie hung von Jagdkarten, die Genehmigung und Überwa chung von Abschussplänen, die Vorschreibung der Jagd abgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertre tungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind: a) vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes bzw. von der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern: Identi fikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über das Jagdgebiet und die Art der Bewirtschaftung, Pachtverträge und deren Ver längerung, Änderung oder Ergänzung, Funktionen in der Jagdgenossenschaft, Daten über Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, Funk tionen in der Jagdgenossenschaft, b) vom Jagdausübungsberechtigten: Identifikations daten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehö rigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet und die Art der Bewirtschaf tung, Bestellung eines Jagdleiters einschließlich dessen Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis und Ausgabe von Jagdgastkarten, Jagderlaubnisdaten, Daten über aus gegebene Jagdgastkarten, Bestellung eines Jagdaufsehers bzw. Berufsjägers, Daten über Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 2, Wildstands- und Bestandsmeldungen, Abschusspläne und Abschussmeldungen, Trophäenbe wertungen, Daten über die Jagdabgabe, c) vom Jagdpächter: Identifikationsdaten, Adress daten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagd S T Ü C K 3, NR. 8 27 kartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet, Dauer des Pachtverhältnisses, d) vom Jagdleiter: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkarten daten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet und die Art der Bewirtschaftung, Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis und Ausgabe von Jagd gastkarten, Jagderlaubnisdaten, Daten über ausgege bene Jagdgastkarten, Dauer der Bestellung, die aufgrund der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes erfor derlichen Daten nach lit. b, e) vom Jagdaufseher bzw. Berufsjäger: Identifika tionsdaten samt Lichtbild, Adressdaten, Erreichbar keitsdaten, Staatsbürgerschaft, Jagdgebietszuordnung, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Daten über die abgelegte Prüfung einschließlich Zulassungsvorausset zungen, Bestätigung der Bestellung, Bescheinigung über die Bestellung und Vereidigung, Jagdschutzabzeichen, f) vom Hegemeister: Identifikationsdaten, Adress daten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebietszuordnung, Daten über Eignung und Verlässlichkeit, Bestätigung der Bestellung, Bescheinigung über die Bestellung und Vereidigung, jagdliche Funktionen, g) von fachlich befähigten Personen nach § 38 Abs. 3: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeits daten, Jagdgebietszuordnung, jagdliche Funktionen, h) von Sachverständigen nach § 39 Abs. 1: Identifi kationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jagd gebietszuordnung, jagdliche Funktionen, i) von nach § 52a ermächtigten Personen: Identifika tionsdaten samt Lichtbild, Adressdaten, Erreichbar keitsdaten, Ermächtigungsschreiben, j) vom Jäger, das sind Personen, die die Prüfung nach § 28 Abs. 2 erfolgreich abgelegt haben oder im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind oder waren: Iden tifikationsdaten samt Lichtbild, Adressdaten, Erreich barkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über Verläss lichkeit, Daten über die Versagung der Ausstellung und den Entzug der Jagdkarte, Waffenverbot nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, rechtskräftige Verurtei lungen nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches ein schließlich Datum der Rechtskraft, getätigte Abschüsse, k) vom Jagdgast: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Berechtigungs dokument, Daten über eine erteilte Jagderlaubnis, Jagd gebietszuordnung, getätigte Abschüsse, l) vom Bewerber zur Jagdprüfung: Identifikations daten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die abgelegte Prüfung und allfälliger Wiederholungen, m) vom Mitglied des Tiroler Jägerverbandes: Identi fikationsdaten samt Lichtbild, Adressdaten, Erreich barkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, Disziplinarerkennt nisse nach § 64 Abs. 4 lit. b einschließlich des Datums der Rechtskraft, Funktionen im Tiroler Jägerverband einschließlich Daten über die Wahl bzw. Bestellung, n) vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifi kationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagd liche Funktionen, o) vom Mitglied des Bezirksjagdbeirates: Identifika tionsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagd liche Funktionen, p) von Personen, die wegen des Eingriffs in fremdes Jagdrecht nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden: Identifika tionsdaten, Adressdaten, geahndetes Delikt, Datum der Rechtskraft der Verurteilung, q) von Personen, denen ein anderes Bundesland die Ausstellung der Jagdkarte versagt oder deren Jagdkarte von einem anderen Bundesland eingezogen wurde: Identifikationsdaten, Adressdaten, Daten über die Ver sagung der Ausstellung der Jagdkarte, Daten über den Entzug der Jagdkarte. (2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Be zirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten an den Tiroler Jägerverband übermitteln, sofern die ange führten Personen Verbandsmitglieder sind und diese Daten für den Tiroler Jägerverband für die Pflege und Förderung der Jagd, die Aus- und Fortbildung des Jagd schutzpersonals, den Abschluss der Jagdhaftpflichtver sicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohl fahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahn dung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils er forderlich sind: a) vom Jagdausübungsberechtigten: Identifikations daten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsange hörigkeit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeits status, Daten über das Jagdgebiet und die Art der Be wirtschaftung, Bestellung eines Jagdleiters einschließ lich dessen Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis und Ausgabe von Jagdgastkarten, Jagderlaubnisdaten, Trophäenbewertungen, b) vom Jagdpächter: Identifikationsdaten, Adress daten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagd kartendaten, Daten über das Jagdgebiet, S T Ü C K 3, NR. 828 c) vom Jagdleiter: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Jagdkarten daten einschließlich Gültigkeitsstatus, Daten über das Jagdgebiet, Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis und Ausgabe von Jagdgastkarten, Jagderlaubnisdaten, Abschusspläne und Abschusslisten, d) vom Jagdaufseher bzw. Berufsjäger: Identifika tionsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Jadge bietszuordnung, e) vom Hegemeister: Identifikationsdaten, Adress daten, Erreichbarkeitsdaten, Jagdgebietszuordnung, Bestätigung der Bestellung, f) vom Jäger: Identifikationsdaten samt Lichtbild, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörig keit, Jagdkartendaten einschließlich Gültigkeitsstatus, g) vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifi kationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, jagd liche Funktionen. (3) Der Tiroler Jägerverband darf Daten nach Abs. 2 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verwenden, so fern diese Daten für die Pflege und Förderung der Jagd, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung des Jagdschutz personals, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversiche rung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagd schutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verlet zungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeits daten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Jägerver band. (4) Der Tiroler Jägerverband darf folgende Daten sei ner Mitglieder an das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, so fern diese Daten für die Einziehung von Jagdkarten und die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungs verhältnisses jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Disziplinar erkenntnisse nach § 64 Abs. 4 lit. b einschließlich des Datums der Rechtskraft, Abschluss einer Jagdhaft pflichtversicherung. (5) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Iden tifikationsdaten, Adressdaten sowie Daten über die Ver weigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagd karte von Jägern an die Jagdbehörden anderer Bundes länder übermitteln, sofern diese Daten für die Verwei gerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagd karte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Jagdaus übung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erfor derlich sind. (6) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Be treiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass a) der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffs recht jeweils erforderlich sind, b) von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann und c) Zugriffe auf Daten nur in indirekt personenbezo gener Form erfolgen dürfen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht jeweils aus reichend ist. (7) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Be zirksverwaltungsbehörden und der Tiroler Jägerverband haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 ge nannten Maßnahmen zu treffen. (8) Personenbezogene Daten sind längstens fünf Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungs zweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Ver fahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Or gane mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.“ 30. Die bisherigen Abschnitte 12 und 13 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „13“ und „14“. 31. Der Abs. 3 des § 69 wird aufgehoben. 32. Im Abs. 1 des § 70 hat die lit. n zu lauten: „n) die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g, h, i, j, l oder m missachtet,“ 33. Im Abs. 1 des § 70 hat die lit. s zu lauten: „s) entgegen dem § 52 Abs. 1 den ihm bescheidmäßig aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem be hördlichen Auftrag tätigt oder entgegen dem § 52 Abs. 2 die ihm bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag durch führt,“ 34. § 72 hat zu lauten: „§ 72 Verweisungen (1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Fol genden jeweils angeführten Fassung anzuwenden: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009, S T Ü C K 3, NR. 8 29 2. Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, 3. Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007, 4. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu letzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2009, 5. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2008, 6. Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2008, 7. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt ge ändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2009.“ Artikel II Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Bezirksjägermeister nach § 18 Abs. 1 der Satzun gen des Tiroler Jägerverbandes bestellten Hegemeister gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als Hege meister nach § 62a; mit der Erlassung der Verordnun gen über die Hegebezirke nach § 50a durch die Be zirksverwaltungsbehörden hat der Bezirksjägermeister diesen Hegemeistern einen Hegebezirk zuzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die im Zeit punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Hegemeister bis spätestens 31. Dezember 2010 nach § 62a Abs. 5 zu bestätigen und in Eid und Pflicht zu nehmen. Artikel III (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2010 in Kraft, so weit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z. 1, 2, 4, 5, 9, 10, 14, 15, soweit dieser die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung des Ab schussplanes, der Abschussliste, der Zählblätter und der Abschussmeldungen betrifft, und 25, soweit dieser die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Erhebungsergebnissen, Stellungnahmen, Bescheinigun gen und Bestätigungen betrifft, tritt mit 1. April 2011 in Kraft. (3) Art. I Z. 3, 6, 8, 16, 19, 23, 27, 28, 29, 30, 31 und 34 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (4) Verordnungen über die Hegebezirke nach § 50a können bereits von dem der Kundmachung dieses Ge setzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen je doch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeit punkt in Kraft gesetzt werden. Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 3, NR. 9, 1030 9. Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Grundsicherungsgesetz, das Tiroler Grundversorgungsgesetz, das Tiroler Rehabilitationsgesetz und das Tiroler Pflegegeld gesetz geändert werden Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2008, wird wie folgt geändert: 1. Im Abs. 4 des § 15 hat die lit. d zu lauten: „d) dem Aufkommen an Abgabenertragsanteilen mit Ausnahme des Getränkesteuerausgleiches,“ 2. Im Abs. 2 des § 40 wird die Wortfolge „mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge „mit dem Ablauf des 31. Dezember 2012“ ersetzt. Artikel II Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, wird wie folgt geändert: Im Abs. 2 des § 23 wird die Wortfolge „mit dem Ab lauf des 31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge „mit dem Ablauf des 31. Dezember 2012“ ersetzt. Artikel III Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert: Im Abs. 1 des § 35 wird im dritten Satz die Wortfolge „mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge „mit dem Ablauf des 31. Dezember 2012“ ersetzt. Artikel IV Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, zu letzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2009, wird wie folgt geändert: Im Abs. 2 des § 35 wird die Wortfolge „mit dem Ab lauf des 31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge „mit dem Ablauf des 31. Dezember 2012“ ersetzt. Artikel V Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Der Landtagspräsident: van Staa Der Landeshauptmann: Platter Das Mitglied der Landesregierung: Reheis Der Landesamtsdirektor: Liener 10. Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2010, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Strass im Zillertal festgelegt wird Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumord nungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet: § 1 (1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Strass im Ziller tal wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. (2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungs konzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Strass im Zillertal bis spätestens 6. April 2012 zu beschlie ßen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. S T Ü C K 3, NR. 11 31 Aufgrund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Stra ßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt ge ändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, wird ver ordnet: Artikel I Die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert: § 3 hat zu lauten: „§ 3 Tarife (1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das Zur seitestellen werden für a) einspurige Fahrzeuge mit 216,– Euro und b) mehrspurige Fahrzeuge mit 240,– Euro festgesetzt. (2) Der Tarif für die Verwahrung wird a) bis zum Ablauf des ersten auf die Entfernung fol genden Tages für 1. einspurige Fahrzeuge mit 12,– Euro und 2. mehrspurige Fahrzeuge mit 14,40 Euro, b) ab dem zweiten auf die Entfernung folgenden Tag bis zum Ablauf des siebten Tages pro angefangenem Tag für 1. einspurige Fahrzeuge mit 6,– Euro und 2. mehrspurige Fahrzeuge mit 7,20 Euro und c) ab dem achten auf die Entfernung folgenden Tag pro angefangenem Tag für 1. einspurige Fahrzeuge mit 3,– Euro und 2. mehrspurige Fahrzeuge mit 3,60 Euro festgesetzt.“ Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschleppt, zur Seite gestellt oder in Verwahrung genommen worden sind. 11. Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2010, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeu gen in der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 503. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463

Law amending the Tyrol Hunting Law 2004 · Nelum