Law amending the Tyrol Hunting Law 2004
颁布于 2008-01-31 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 31. Jänner 2008, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Tirol
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, liability/compensation, wild fauna, enforcement/compliance
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Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 4 / JAHRGANG 2008 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 18. MÄRZ 2008 7. Landesverfassungsgesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird 8. Gesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem die Tiroler Landtagswahlordnung 2002 geändert wird 9. Gesetz vom 31. Jänner 2008, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird 10. Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Februar 2008, mit der die Verordnung über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten geändert wird 7. Landesverfassungsgesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 125/2003, wird wie folgt geändert: 1. Die Abs. 1 bis 3 des Art. 17 haben zu lauten: �(1) Die Abgeordneten werden von den nach Abs. 2 Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (2) Zum Landtag wahlberechtigt sind: a) alle Landesbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und b) österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausge schlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Aus land, längstens für zehn Jahre. (3) Zum Landtag wählbar ist jeder nach Abs. 2 lit. a zum Landtag Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.� 2. Der Abs. 7 des Art. 17 hat zu lauten: �(7) Die Bildung der Wahlkreise, die Festlegung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Anzahl von Abgeordneten, die Wahlbehörden und das Wahlverfah ren werden durch Landesgesetz geregelt.� 3. Im Art. 17 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt: �(8) Bei der Regelung des Wahlverfahrens ist sicher zustellen, dass den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird. Wahlberechtig ten, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein wer den, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, kön nen ihr Wahlrecht auf Antrag durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.� 4. Der Abs. 1 des Art. 43 hat zu lauten: �(1) Der neue Landtag hat in der ersten Sitzung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode die vom Land Ti rol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates nach dem Verhältniswahlrecht zu wäh len. Dabei ist zu bestimmen, welches Mitglied an wel cher Stelle entsandt wird. Wenigstens ein Mitglied muss der zweitstärksten Partei angehören. Für die Stärke der Parteien ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl der Abgeordneten die bei der Wahl zum Land tag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend; bei gleicher Anzahl der Stimmen entscheidet das Los. Das Nähere über die Wahl der Mitglieder und der Ersatz mitglieder des Bundesrates wird durch die Geschäfts ordnung des Landtages geregelt.� 5. Der Abs. 3 des Art. 44 hat zu lauten: S T Ü C K 4, NR. 718 �(3) Die Landesregierung ist dazu berufen, die Zu stimmung des Landes Tirol zur Kundmachung von Ge setzen und Verordnungen des Bundes zu erteilen.� 6. Im Abs. 2 des Art. 65a wird im zweiten Satz das Zitat �des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,� durch das Zitat �des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,� ersetzt. 7. Art. 75 hat zu lauten: �Artikel 75 Wahlrecht und Wählbarkeit zum Gemeinderat (1) Zum Gemeinderat wahlberechtigt sind alle öster reichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. (2) Zum Gemeinderat wählbar ist jeder zum Ge meinderat Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinde rat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Ge meinde aufhalten, dann nicht zukommen, wenn ihr Auf enthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorüber gehend ist. (4) Durch Landesgesetz wird bestimmt, inwieweit den sonstigen Unionsbürgern das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat zukommen. (5) Für die Regelung des Wahlverfahrens gilt Art. 17 Abs. 8.� 8. In den Art. 34 Abs. 3, 38 Abs. 6, 42, 47 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 64 Abs. 4 wird das Zitat �des Bundes-Ver fassungsgesetzes in der Fassung von 1929� jeweils durch das Zitat �des Bundes-Verfassungsgesetzes� ersetzt. Artikel II Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: van Staa Das Mitglied der Landesregierung: Zanon Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 4, NR. 8 19 Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Die Tiroler Landtagswahlordnung 2002, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 126/2003, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 2 und 3 haben zu lauten: �§ 2 Wahlrecht (1) Zum Landtag wahlberechtigt sind: a) österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und b) österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlos sen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens für zehn Jahre. (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu be urteilen. § 3 Wählbarkeit Zum Landtag wählbar sind die nach § 2 Abs. 1 lit. a Wahlberechtigten, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.� 2. Im Abs. 1 des § 4 hat der erste Satz zu lauten: �Vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ist ausge schlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen ei ner oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheits strafe rechtskräftig verurteilt worden ist.� 3. Der Abs. 2 des § 9 hat zu lauten: �(2) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Landtag Wählbare verpflichtet ist, der in der Ge meinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.� 4. Im Abs. 4 des § 15 hat der erste Satz zu lauten: �Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben bis zum zehnten Tag nach der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wählbar sind.� 5. Im Abs. 10 des § 15 wird im ersten Satz das Wort �wahlberechtigte� durch das Wort �wählbare� ersetzt. 6. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende neue §§ 16a, 17 und 18 ersetzt: �§ 16a Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland (1) In jeder Gemeinde ist eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 1 lit. b zu führen (Wäh lerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland). Die Füh rung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungs bereich. Für deren Anlegung gilt § 1 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2007, sinngemäß. (2) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Aus land sind auf Antrag österreichische Staatsbürger ein zutragen, die a) vor der innerhalb von zehn Jahren vor der An tragstellung erfolgten Verlegung ihres Hauptwohnsit zes in das Ausland diesen in der betreffenden Gemein de hatten, sofern dieser Hauptwohnsitz der letzte Hauptwohnsitz in Österreich war, b) sich zur Zeit der Eintragung noch im Ausland auf halten, c) vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und d) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist. (3) Eine Person ist aus der Wählerevidenz für Wahlbe rechtigte im Ausland zu streichen, wenn sie dies bean tragt oder wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen. Nach dem Ablauf von zehn Jahren nach der für die Eintragung maßgeblichen Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland ist eine erfasste Person jedenfalls zu streichen. Die von der Strei chung betroffenen Personen sind hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der 8.Gesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem die Tiroler Landtagswahlordnung 2002 geändert wird S T Ü C K 4, NR. 8 20 Gemeinde eine E-Mail-Adresse der betroffenen Person bekannt ist. (4) Die in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland erfassten Personen erhalten, wenn sie dies zu gleich mit dem Antrag nach Abs. 2 oder zu einem spä teren Zeitpunkt beantragen, von Amts wegen eine Wahl karte für die Teilnahme an jeder Landtagswahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zugestellt. Der Antrag auf amtswegige Zustellung der Wahlkarte kann jederzeit widerrufen werden. Erfasste Personen haben der Ge meinde zum Zweck der Übermittlung der Wahlkarte und von Wahlinformationen die Änderung ihrer Wohn adresse im Ausland und gegebenenfalls auch ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Wird einer Gemein de nachträglich die E-Mail-Adresse oder die Änderung der E-Mail-Adresse oder der Wohnadresse einer erfas sten Person bekannt, so ist die Wählerevidenz auch von Amts wegen entsprechend zu ergänzen oder zu berich tigen. (5) Personen, die aus der Wählerevidenz für Wahlbe rechtigte im Ausland gestrichen werden, können gegen ihre Streichung schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 21. (6) Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzun gen nach Abs. 2 nicht in die Wählerevidenz für Wahlbe rechtigte im Ausland eingetragen werden, können ge gen die Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 21. (7) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Einsprüche zu führen, die nach den Abs. 5 und 6 als Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 21 gelten. (8) Für die Einbringung schriftlicher Einsprüche nach Abs. 5 und 6 gilt § 21 Abs. 1 zweiter Satz. Die Ein sprüche gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 19 Abs. 1) eingebracht. (9) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Aus land kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen. (10) Die Gemeinde hat den Wählergruppen auf Ver langen gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wäh lerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland und des Ver zeichnisses nach Abs. 7 herzustellen. Die jeweiligen Da ten können, sofern die Wählerevidenz für Wahlberech tigte im Ausland bzw. das Verzeichnis nach Abs. 7 automationsunterstützt geführt werden, auch elektro nisch zur Verfügung gestellt werden. § 17 Wählerverzeichnisse (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeich nisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeich nisse obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wir kungsbereich. (2) Die Wählerverzeichnisse sind nach dem Na mensalphabet der Wahlberechtigten und in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahl sprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Stra ßen und Hausnummern anzulegen. (3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse ist hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2007, geführte Wählerevidenz sowie hin sichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Aus land heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 2 wahlberech tigt sind. Hinsichtlich der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b ist vor der Aufnahme der Betroffenen in das Wählerverzeichnis durch einen Abgleich mit den Daten des zentralen Melderegisters jedenfalls zu prüfen, ob nicht der Hauptwohnsitz inzwischen wieder in das In land verlegt wurde. § 18 Ort der Eintragung (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeich nis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) ein zutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat bzw. wo er diesen vor der Verlegung des Hauptwohn sitzes in das Ausland hatte. (2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerver zeichnis eingetragen sein. (3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetra gen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unver züglich zu verständigen.� 7. Der Abs. 3 des § 19 hat zu lauten: �(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Ände rungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 21 bis 23) S T Ü C K 4, NR. 8 21 vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Streichungen nach § 18 Abs. 3, die Beseitigung von of fenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebre chen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und EDV-Fehlern.� 8. Im Abs. 4 des § 19 wird die Wortfolge �Zu- und Vornamen� durch die Wortfolge �Familien- und Vorna men� ersetzt. 9. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 24 werden durch folgenden neuen Abs. 3 ersetzt: �(3) Jeder Wahlberechtigte hat, sofern er nicht im Be sitz einer Wahlkarte ist, seine Stimme vor der Wahlbe hörde am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) seiner Eintra gung in das Wählerverzeichnis abzugeben.� 10. Die Abs. 1 und 2 des § 25 haben zu lauten: �(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbe hörde am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintra gung in das Wählerverzeichnis abzugeben, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. (2) Die Ausstellung einer Wahlkarte können weiters Wahlberechtigte beantragen, denen es voraussichtlich am Wahltag nicht möglich sein wird, ihre Stimme im zu ständigen Wahllokal abzugeben, weil sie wegen man gelnder Geh- und Transportfähigkeit oder wegen Bett lägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonsti gen Gründen, daran gehindert sind, und die von der Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer Sonderwahlbe hörde Gebrauch machen wollen, sofern nicht die Aus übung des Wahlrechtes nach § 45 möglich ist.� 11. § 26 hat zu lauten: �§ 26 Ausstellung einer Wahlkarte (1) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann � unbe schadet des § 16a Abs. 4 � beim Bürgermeister der Ge meinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerver zeichnis eingetragen wurde, vom Tag der Wahlaus schreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zwei ten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persön liche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragstel ler bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche An träge können nach Maßgabe der vorhandenen tech nischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschrift lich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Doku ment nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbe sondere durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbild ausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft ge macht werden. (2) An Personen, die eine amtswegige Zustellung der Wahlkarte nach § 16a Abs. 4 beantragt haben, sind Wahl karten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die ent sprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzet tel zur Verfügung stehen. (3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als Briefumschlag herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Be glaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. (4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkar te stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein bei gefarbenes Wahlkuvert auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem An tragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragstel ler hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail Adresse des Antragstellers bekannt ist. (5) Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, Wahlkuverts oder amtliche Stimmzettel darf kein Ersatz ausgefolgt werden. (6) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nach § 25 Abs. 2 hat zudem das ausdrückliche Ersuchen, von einer Sonderwahlbehörde aufgesucht zu werden, und die genaue Angabe des Aufenthaltsortes (Wohnung, Kran kenzimmer und dergleichen) des Antragstellers am Wahltag sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis des Hinderungsgrundes zu enthalten. Von der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn der Hinderungsgrund des Antragstellers amtsbe kannt ist. (7) Die wahlberechtigte Person kann die Wahlkarte zur Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde nach den §§ 43 S T Ü C K 4, NR. 822 bis 46 (Wahlkartenwähler) oder zur Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nach § 46a (Briefwähler) nutzen.� 12. Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten: �(2) Der Bürgermeister hat die Anzahl der ausge stellten Wahlkarten, getrennt nach Wahlkarten nach § 25 Abs. 2 und anderen Wahlkarten sowie nach Wahl berechtigten im Inland und im Ausland, nach dem Ab lauf der im § 26 Abs. 1 für die mündliche Beantragung der Wahlkarte festgelegten Frist unverzüglich dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Der Kreiswahlleiter hat in gleicher Weise die Anzahl der in seinem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, späte stens jedoch am Tag vor dem Wahltag, dem Landes wahlleiter bekannt zu geben.� 13. Im Abs. 3 des § 27 wird im zweiten Satz die Wort folge �Zu- und Vorname� durch die Wortfolge �Fami lien- und Vorname� ersetzt. 14. Die Abs. 2 bis 5 des § 28 haben zu lauten: �(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten: a) eine unterscheidende Bezeichnung der Wähler gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können, b) eine Wahlwerberliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der bean tragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihen folge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Wahl werbers, c) die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familien- und Vornamens und der Zu stelladresse im Landesgebiet. (3) Ein Wahlwerber darf nur dann in einen Wahlvor schlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zu stimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Wahlwerber darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein. Fehlt die Be nennung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahl werber als Zustellungsbevollmächtigter. Die Wähler gruppe kann den Zustellungsbevollmächtigten jederzeit durch einen anderen Zustellungsbevollmächtigten er setzen. Solche Erklärungen sind an die Kreiswahlbe hörde zu richten und bedürfen nur der Unterschrift des letzten Zustellungsbevollmächtigten. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälf te der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein. (4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens so vie len Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein, wie 1 v. H. der Wahlzahl der letzten Landtagswahl, auf gerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl, im betref fenden Wahlkreis beträgt. Die Landesregierung hat die Anzahl der demnach in jedem Wahlkreis für einen Wahl vorschlag erforderlichen Unterstützungserklärungen in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlaut baren. Unterstützungserklärungen von Wahlberechtig ten müssen dem Muster der Anlage 2 entsprechen und sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Wird ein Wahl vorschlag von einem Abgeordneten zum Tiroler Land tag schriftlich unterstützt, so ersetzt eine solche, dem Wahlvorschlag angeschlossene Unterstützungserklä rung ein Drittel der erforderlichen Unterstützungser klärungen von Wahlberechtigten, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl. Ein Abgeordneter darf auf diese Weise in jedem Wahlkreis nur eine Wählergruppe unterstützen. (5) Unterstützungserklärungen von Wahlberechtig ten haben die Bestätigung des Bürgermeisters zu ent halten, dass die in der Unterstützungserklärung ge nannte Person am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt war. Diese Bestätigung darf nur dann ausgestellt wer den, wenn a) die in der Unterstützungserklärung genannte Per son vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständi gen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Iden tität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nach weist, die Unterstützungserklärung den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der unterstützenden Person sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden Wählergruppe enthält und diese Per son ihre Unterschrift vor der Gemeindebehörde eigen händig leistet oder b) die Unterstützungserklärung der Gemeindebe hörde vorgelegt wird und diese den Familien- und Vor namen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der unterstützenden Person sowie deren gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift und die Bezeichnung der zu unterstützenden Wählergruppe enthält.� 15. § 29 hat zu lauten: �§ 29 Unterscheidende Bezeichnung der Wahlvorschläge (1) Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Kreiswahlleiter auf ein Einvernehmen über die Unter scheidung der Bezeichnungen hinzuwirken. Kommt S T Ü C K 4, NR. 8 23 kein Einvernehmen zustande, so hat die Kreiswahlbe hörde die Wahlvorschläge durch die Beifügung des Fa miliennamens des an der ersten Stelle des Wahlvor schlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu be zeichnen. (2) Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des An fangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangs buchstaben identisch, so hat stattdessen die Kurzbe zeichnung bei jener Wählergruppe zu entfallen, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Landtag ver treten oder nicht vertreten, so haben beide Kurzbe zeichnungen zu entfallen.� 16. Die Abs. 1 und 2 des § 31 haben zu lauten: �(1) Die Kreiswahlbehörde hat bei den eingereichten Wahlvorschlägen unverzüglich zu prüfen, ob sie ausrei chend unterstützt sind, ob die vorgeschlagenen Wahl werber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklä rungen vorliegen. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, die Unterstützungserklärung für den als ersten ein gelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvor schläge gelten als nicht eingebracht. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Abgeordneter in einem Wahlkreis mehrere Wahlvorschläge schriftlich unterstützt hat. (2) Die Zurückziehung einzelner Unterstützungser klärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Wahlberechtigte ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unter stützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesent lichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages be stimmt worden ist und die Zurückziehung der Unter stützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahl tag bis 17.00 Uhr erfolgt. Die Zurückziehung von Unter stützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahl vorschlages durch Abgeordnete ist von der Kreiswahl behörde nicht zur Kenntnis zu nehmen.� 17. Im Abs. 1 des § 34 hat die lit. b zu lauten: �b) nicht ausreichend unterstützt sind.� 18. Im Abs. 2 des § 36 wird die Wortfolge �Zu- und Vornamens� durch die Wortfolge �Familien- und Vor namens� ersetzt. 19. Im Abs. 1 des § 38 wird im zweiten Satz die Wort folge �in den Umschlag� durch die Wortfolge �in das Wahlkuvert� ersetzt. 20. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 38 werden durch folgende neue Abs. 3, 4 und 5 ersetzt: �(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können. Diese Anordnung hat der Bürgermeister spätestens am zehnten Tag vor dem Wahl tag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise und durch Anschlag am Ge bäude des Wahllokales kundzumachen. Sie tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (4) Mitgliedern der Wahlbehörden, ihren Hilfskräf ten und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahl karten besitzen, unbenommen, ihre Stimme auch vor der Wahlbehörde abzugeben, bei der sie Dienst verrichten. (5) Die §§ 45 und 46 werden von der Bestimmung des Abs. 3 erster Satz nicht berührt.� 21. Der Abs. 1 des § 39 hat zu lauten: �(1) Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal zwei Personen, die zum Landtag wählbar sind, als Wahlzeu gen entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbe vollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahllei ter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahlloka les dem Wahlleiter vorzuweisen ist.� 22. Im Abs. 3 des § 39 hat der erste Satz zu lauten: �Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag ver öffentlicht wurde, können zur Teilnahme an der Tätig keit der Sonderwahlbehörden zwei Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden.� 23. Im Abs. 1 des § 40 hat der erste Satz zu lauten: �Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestim mungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbe hörde, im Fall der Errichtung von Wahlsprengeln vor der Sprengelwahlbehörde, und für Wähler mit einer Wahl karte nach § 25 Abs. 2 vor der Sonderwahlbehörde statt.� 24. Die §§ 43 und 44 haben zu lauten: �§ 43 Stimmabgabe vor der Wahlbehörde (1) Zur Stimmabgabe tritt der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde, nennt seinen Familien- und Vornamen S T Ü C K 4, NR. 824 und seine Adresse und legt, sofern er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Perso nalausweis, Führerschein und dergleichen) vor, aus dem seine Identität, im Fall des Wahlkartenwählers die Übereinstimmung mit der in der Wahlkarte bezeichne ten Person, ersichtlich ist. (2) Ist der Wähler den Mitgliedern der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen, so hat ihm der Wahlleiter einen amtlichen Stimmzettel und ein leeres blaues Wahlkuvert auszufolgen. Bei Wahlkar tenwählern hat der Wahlleiter aus der ihm vom Wähler übergebenen Wahlkarte das beigefarbene Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und dem Wähler den Stimmzettel wieder auszufolgen. Wahlkar tenwählern aus anderen Wahlkreisen ist zusätzlich auch das in der Wahlkarte enthaltene leere beigefarbene Wahl kuvert, Wahlkartenwählern aus dem Wahlkreis, in dem der Wahlort liegt, jedoch stattdessen ein leeres blaues Wahlkuvert auszufolgen. Hat ein Wahlkartenwähler den Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn es sich um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel, wenn seine Wahlkarte aber von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises auszu folgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Num mer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem an deren Wahlkreis das beigefarbene Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein beigefarbenes ver schließbares Wahlkuvert auszufolgen, auf dem der Wahl leiter, bevor er es dem Wähler übergibt, groß und deut lich die Nummer des Wahlkreises, die auf der Wahlkar te eingetragen ist, zu vermerken hat. (3) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden, wenn sich Zweifel über die Person des Wählers ergeben. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler vorbringen, dies je doch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stim me nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechts mittel nicht zulässig. (4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Dann hat er die Zelle zu verlassen und das Wahlkuvert geschlossen dem Wahl leiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Stammt das Wahlkuvert von einem Wahl kartenwähler aus einem anderen Wahlkreis, so hat der Wähler es vor der Übergabe an den Wahlleiter zu ver schließen. (5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein solcher auszufolgen und es ist dies im Ab stimmungsverzeichnis festzuhalten. Abs. 2 ist sinnge mäß anzuwenden. Der Wähler hat den fehlerhaft ausge füllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wah rung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. (6) Der Familien- und Vorname des Wählers, der sei ne Stimme abgegeben hat, ist unter fortlaufender Zahl und Beifügung seiner Zahl im Wählerverzeichnis in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist der Wähler im Wählerverzeichnis abzustreichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsver zeichnisses zu vermerken. § 44 Besonderheiten bei Wahlkartenwählern (1) Die Familien- und Vornamen von Wahlkarten wählern sind im Abstimmungsverzeichnis unter fort laufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. (2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach sei ner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahl behörde, um seine Stimme abzugeben, so hat er unter Ver wendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Einhaltung der übrigen Bestim mungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nach dem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Dies ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahllei ter hat der Wahlkarte das beigefarbene Wahlkuvert zu ent nehmen. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. (3) Beigefarbene Wahlkuverts, die den Wahlkarten von Wahlkartenwählern aus dem Wahlkreis, in dem der Wahlort liegt, entnommen wurden (Abs. 2, § 43 Abs. 2 dritter Satz), sind vom Wahlleiter zu vernichten.� 25. Im Abs. 3 des § 45 wird im zweiten Satz die Wort folge �in den Umschlag� durch die Wortfolge �in das Wahlkuvert� ersetzt. S T Ü C K 4, NR. 8 25 26. Im Abs. 2 des § 46 wird im zweiten Satz die Wort folge �in den Umschlag� durch die Wortfolge �in das Wahlkuvert� ersetzt. 27. Der bisherige § 47 wird durch folgende neue §§ 46a und 47 ersetzt: �§ 46a Vorgang bei der Briefwahl (1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, auch im Weg der Über sendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständi ge Kreiswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). (2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unter schrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeein flusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu ver schließen und so rechtzeitig im Postweg an die zu ständige Kreiswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 12.00 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen beige farbenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor dem Schlie ßen des letzten Wahllokals in Tirol abgegeben worden sein. (3) Die Kreiswahlbehörde hat die von den Brief wählern an sie übermittelten Wahlkarten bis zur Beur teilung, ob sie in die Ergebnisermittlung einzubeziehen sind (§ 62 Abs. 3), amtlich unter Verschluss zu ver wahren. § 47 Wahlkuverts Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustel len. Die mit der Wahlkarte auszufolgenden Wahlkuverts müssen jedoch beigefarben und verschließbar sein und es muss auf ihnen die Nummer des Wahlkreises aufge druckt sein. Weitere verschließbare Wahlkuverts im glei chen beigen Farbton sind für die Verwendung in den Fäl len des § 43 Abs. 2 sechster Satz herzustellen. Abgese hen vom Vermerken der Nummer des Wahlkreises durch den Wahlleiter in diesen Fällen ist die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung verboten.� 28. Die Abs. 2 und 3 des § 48 haben zu lauten: �(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jeden Wahl vorschlag eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten: a) die Nummer des Wahlvorschlages nach § 35 Abs. 4, b) einen Kreis, c) eine allfällige Kurzbezeichnung der Wählergruppe und d) die Bezeichnung der Wählergruppe. Darunter ist für jeden Wahlvorschlag ein gleich gro ßer Raum vorzusehen, der die Wahlwerber der betref fenden Wählergruppe unter Angabe des Familien- und Vornamens und des Geburtsjahres in der mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge entsprechend der Kundmachung nach § 35 sowie neben jedem Wahlwer ber ein gleich großes Kästchen zu enthalten hat. Im amt lichen Stimmzettel ist auch darauf hinzuweisen, welche Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind. Im Übri gen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren An gaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wahlvorschläge auf dem amtlichen Stimm zettel richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschlä ge in der Kundmachung nach § 35. Dabei hat die Rei hung auf dem amtlichen Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts zu erfolgen. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzu stellen. (3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigen den Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zu mindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen und die An gaben nach Abs. 2 dritter Satz die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheit liche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wähler gruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte �Wahlvorschlag Nr. ...� sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.� 29. Im Abs. 3 des § 53 wird die Wortfolge �mit den darin enthaltenen Umschlägen� durch die Wortfolge �mit den darin enthaltenen Wahlkuverts� ersetzt. S T Ü C K 4, NR. 826 30. Der Abs. 1 des § 55 hat zu lauten: �(1) Nach Schluss der Stimmabgabe sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt wer den soll, zu entfernen. Sodann hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beigefarbenen Wahlku verts aus anderen Wahlkreisen auszusondern, zu zählen und ungeöffnet zu verpacken. Weiters hat die Wahlbe hörde die blauen Wahlkuverts gründlich zu mischen und anschließend zu zählen. Schließlich ist die Überein stimmung der Anzahl der bei der Wahl abgegebenen bei gefarbenen und blauen Wahlkuverts mit der Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler zu überprüfen.� 31. Im Abs. 1 des § 56 hat der erste Satz zu lauten: �Die Wahlbehörde hat die blauen Wahlkuverts zu öff nen und die Stimmzettel zu entnehmen.� 32. Im Abs. 2 des § 57 haben der erste und der zwei te Satz zu lauten: �Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel ent halten, gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahl kuvert mehrere amtliche Stimmzettel des Wahlkreises, so sind sämtliche Bezeichnungen und Eintragungen auf diesen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt an zusehen.� 33. Im Abs. 3 des § 57 wird im zweiten Satz das Wort �Umschlag� durch das Wort �Wahlkuvert� ersetzt. 34. Im Abs. 2 des § 58 wird das Wort �Umschlag� durch das Wort �Wahlkuvert� ersetzt. 35. Im Abs. 1 des § 59 wird im zweiten Satz die Wort folge �die Anzahl der von Wahlkartenwählern aus ande ren Wahlkreisen abgegebenen Umschläge� durch die Wortfolge �die Anzahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beigefarbenen Wahl kuverts� ersetzt. 36. Im Abs. 1 des § 60 wird im ersten Satz die Wort folge �die Anzahl der von Wahlkartenwählern aus ande ren Wahlkreisen abgegebenen Umschläge� durch die Wortfolge �die Anzahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beigefarbenen Wahl kuverts� ersetzt. 37. Im Abs. 1 des § 61 hat die lit. h zu lauten: �h) die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beigefarbenen Wahlkuverts, falls diese nicht schon nach Abs. 3 gesondert weiterge leitet wurden.� 38. Im Abs. 3 des § 61 wird die Wortfolge �die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abge gebenen Umschläge� durch die Wortfolge �die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebe nen beigefarbenen Wahlkuverts� ersetzt. 39. § 62 hat zu lauten: �§ 62 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Jede Kreiswahlbehörde hat, nachdem sie von den Gemeindewahlbehörden sämtliche beigefarbenen Wahl kuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkrei sen erhalten hat, diese Wahlkuverts für jeden der ande ren Wahlkreise zu ordnen, zu zählen und ungeöffnet zu verpacken. Auf den Paketen sind die Bezeichnung des Wahlkreises und die Anzahl der im Paket enthaltenen Wahlkuverts anzugeben. Über diesen Vorgang sind ge sonderte, von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigende Niederschriften anzufertigen und ge meinsam mit den Paketen unverzüglich den zuständigen Kreiswahlbehörden zu übersenden. Die Niederschrif ten sind zudem unverzüglich auf die schnellste Art dem Landeswahlleiter bekannt zu geben. (2) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese er forderlichenfalls zu berichtigen, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugs stimmen für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis ohne Wahlkartenstimmen festzustellen, dem Landeswahl leiter unverzüglich auf die schnellste Art bekannt zu ge ben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbe hörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Das Vorzugsstimmenprotokoll bildet einen Bestandteil dieser Niederschrift. (3) Sofern die Kreiswahlbehörde keinen Beschluss nach Abs. 5 gefasst hat, hat sie am achten Tag nach der Wahl nach 12.00 Uhr die von den Briefwählern über mittelten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Ver schlusses zu prüfen. Anschließend sind die eidesstatt lichen Erklärungen auf den Wahlkarten zu prüfen. Wahl karten dürfen in die Ergebnisermittlung nach Abs. 4 nicht einbezogen werden, wenn a) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberech tigten abgegeben wurde, b) bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt, S T Ü C K 4, NR. 8 27 c) die eidesstattliche Erklärung nach dem Schließen des letzten Wahllokals in Tirol am Wahltag abgegeben wurde, d) die Wahlkarte nicht im Postweg an die Kreiswahl behörde übermittelt wurde oder e) die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 12.00 Uhr bei der zuständigen Kreis wahlbehörde eingelangt ist. Nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizu fügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Nieder schrift festzuhalten. (4) Nach dem Ausscheiden der nach Abs. 3 nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Wahlkarten hat die Kreiswahlbehörde die einzubeziehenden Wahl karten zu öffnen, die darin enthaltenen beigefarbenen Wahlkuverts zu entnehmen und diese gemeinsam mit den von den anderen Kreiswahlbehörden nach Abs. 1 dritter Satz übermittelten beigefarbenen Wahlkuverts des Wahlkreises in ein geeignetes Behältnis zu legen. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die beigefarbenen Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu über prüfen und die Feststellungen nach § 56 Abs. 1 und 2 zu treffen. (5) Die Kreiswahlbehörde kann, wenn dies aufgrund der Anzahl der eingelangten Wahlkarten erforderlich scheint, beschließen, mit den Arbeiten nach den Abs. 3 und 4 bereits am siebten Tag nach dem Wahltag zu be ginnen. In diesem Fall sind die Wahlakten samt den Stimmzetteln nach dem Schluss der Arbeiten am sieb ten Tag nach dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zu verpacken, zu versiegeln und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten am achten Tag nach dem Wahltag unter si cherem Verschluss zu verwahren. Die Kreiswahlbehör de hat jedenfalls sicherzustellen, dass am achten Tag nach der Wahl nach 12.00 Uhr noch mehr als dreißig Wahl karten zur Auswertung gelangen.� 40. Der Abs. 1 des § 65 hat zu lauten: �(1) Nach Abschluss des nach den §§ 63 und 64 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreis wahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer be sonderen Niederschrift festzuhalten, die auch ein unter Berücksichtigung der Wahlkartenstimmen ergänztes Vorzugsstimmenprotokoll zu beinhalten hat. Diese Niederschrift hat die Anzahl der im Wahlkreis vergebe nen Mandate und die den Wählergruppen verbliebenen Reststimmen auszuweisen und ist von allen Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hier für anzugeben.� 41. Im Abs. 1 des § 72 hat die lit. c zu lauten: �c) dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (§ 47) zuwiderhandelt,� 42. Die Anlage 1 hat zu lauten: S T Ü C K 4, NR. 828 Amts stampiglie Anlage 1 (Vorderseite) Hinweis für Briefwähler: Nach der Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Wahlkarte (bei schadhafter Gummierung bitte ein Klebe mittel verwenden) so rechtzeitig an die umseitig angeführte Kreiswahlbehörde, dass sie spätestens am .................................... , 12.00 Uhr, dort einlangt. Landtagswahl 20XX Wahlkarte Von der Gemeinde auszufüllen: Daten des Wählers Wahlkreis Familien- und Vorname Ort, Datum Ort der Stimmabgabe: Unterschrift: Staat (im Fall der Stimmabgabe im Ausland): Datum (Tag, Monat, Jahr): Uhrzeit (bitte lokale Zeit angeben, falls Sie sich in einer anderen Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden): Unterschrift des Bürgermeisters/ für den Bürgermeister: Die oben genannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis ein getragen ist, auszuüben. Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, Wahlkuverts oder Stimmzettel darf in keinem Fall ein Ersatz ausgefolgt werden. Geburtsjahr Straße/Gasse/Platz/Hausnummer Gemeinde Wahlsprengel Fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis Mit dieser Wahlkarte können Sie Ihre Stimme für die Landtagswahl 20XX auf folgende Weise abgeben: 1. Mittels Briefwahl, vom Inland oder Ausland aus, frühestens sofort nach dem Erhalt der Wahlkarte, spätestens jedoch bis zur Schließung des letzten Wahllokals am Wahltag: � Füllen Sie bitte den amtlichen Stimmzettel aus. � Legen Sie den amtlichen Stimmzettel in das beiliegende beigefarbene gummierte Wahlkuvert und kleben Sie dieses zu. � Geben Sie Ihre eidesstattliche Erklärung vollständig und einschließlich Ihrer eigenhändigen Unterschrift ab. � Werfen Sie die Wahlkarte so bald wie möglich in einen Briefkasten oder geben Sie sie auf einem Postamt auf. 2. Vor einer Wahlbehörde im Inland am Wahltag: � In jeder Gemeinde Tirols ist zumindest ein Wahllokal für Wahlkartenwähler eingerichtet, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis abzugeben. Beachten Sie, dass die Wahllokale zu unterschiedlichen Zeiten öffnen und schließen. � Wenn Ihnen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag wegen mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder wegen Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, nicht möglich ist, dann können Sie mit dieser Wahlkarte auch vor einer Sonderwahlbehörde (auch �fliegende Wahlkommission� genannt) Ihre Stimme abge ben. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde beantragt haben. Falls Sie in ei ner Anstalt untergebracht sind und dort ein besonderer Wahlsprengel gebildet wurde, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, haben Sie die Möglichkeit, vor dieser Sprengelwahlbehörde in der Anstalt zu wählen. � Übergeben Sie bei einer Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde in jedem Fall die Wahlkarte samt Inhalt dem Wahllei ter; er wird Ihnen die weiteren Schritte bei der Stimmabgabe erklären. � Legen Sie dem Wahlleiter einen amtlichen Lichtbildausweis vor. Von der Wahlbehörde im Fall der Stimmabgabe vor dieser am Wahltag auszufüllen: Fortlaufende Zahl des Abstimmungsver zeichnisses: Vom Wähler im Fall der Briefwahl auszufüllen: Eidesstattliche Erklärung Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den inliegenden amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe. 2 0 X X S T Ü C K 4, NR. 8 29 Anlage 1 (Rückseite) N o sta m p re q u ire d N ich t fre i m a ch e n R e p ly P a id A n tw o rtse n d u n g A u stria / Ö ste rre ich P o ste n tg e lt b e im E m p fä n g e r e in h e b e n P rio rity A irm a il W A H L K A R T E K re isw a h lb e h ö rd e X X X X X A U S T R IA S T Ü C K 4, NR. 8, 930 Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: van Staa Das Mitglied der Landesregierung: Zanon Der Landesamtsdirektor: Liener 9.Gesetz vom 31. Jänner 2008, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2006 wird wie folgt geändert: 1. Die Abs. 3 und 4 des § 1 haben zu lauten: �(3) Habitat-Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368. (4) Vogelschutz-Richtlinie ist die Richtlinie 79/ 409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogel arten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368.� 2. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten: �(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Ent scheidung über einen Antrag nach Abs. 2 oder 3 den Be zirksjagdbeirat zu hören. Ein Bescheid, mit dem eine Angliederung verfügt wird, ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.� 3. Im Abs. 7 des § 11 wird folgender Satz ange fügt: �Diesfalls kommen die nach diesem Gesetz dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten dem Jagdleiter zu.� 4. Im Abs. 1 des § 27 wird folgender Satz angefügt: �Nach § 52a Abs. 1 oder 3 von der Landesregierung ermächtigte Personen benötigen für die von der Er mächtigung erfasste Tätigkeit keine Tiroler Jagdkarte.� 5. Im Abs. 1 des § 28 hat der zweite Satz zu lauten: �Die Voraussetzung nach lit. a entfällt bei Personen zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr, die in Ausbildung zum Berufsjäger stehen.� 6. Im Abs. 1 des § 29 hat die lit. a zu lauten: �a) Personen, die nicht als verlässlich im Sinn des § 8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind, Personen, de nen der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde, und Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;� 7. Im Abs. 2 des § 31 wird im zweiten Satz die Wort folge �nach Anhören der Bezirkslandwirtschaftskam mer� durch die Wortfolge �nach Anhören des Obman nes der Bezirkslandwirtschaftskammer� ersetzt. 8. Im Abs. 3 des § 31 wird im ersten Satz die Wort folge �nach Anhören der Landarbeiterkammer, der Be zirkslandwirtschaftskammer und des Bezirksjagdbeira tes� durch die Wortfolge �nach Anhören der Landar beiterkammer und des Bezirksjagdbeirates� ersetzt. 9. Im Abs. 8 des § 33 wird in der lit. a das Zitat �Abs. 5 lit. b Z. 1� durch das Zitat �Abs. 5 lit. c Z. 2� ersetzt. 10. Im Abs. 2 des § 35 hat die lit. a zu lauten: �a) Personen, die sie bei der Begehung einer Verwal tungsübertretung nach diesem Gesetz auf frischer Tat S T Ü C K 4, NR. 9 31 betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwal tungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu ha ben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die of fensichtlich von der Begehung einer solchen Verwal tungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität auf zufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzu zeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbe scheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksver waltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Ver waltungsübertretung nach diesem Gesetz richtet, mit geführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen;� 11. Im Abs. 1 des § 36 hat der erste Satz zu lauten: �Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verord nung nach § 38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagd baren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt wer den dürfen und in denen insbesondere auch die Aneig nung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, all gemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit).� 12. Im Abs. 1 des § 37 hat der erste Satz zu lauten: �Der Abschuss von Schalenwild � mit Ausnahme von Schwarzwild � und von Murmeltieren darf nur im Rah men eines Abschussplanes erfolgen.� 13. Die Abs. 4 und 5 des § 37 haben zu lauten: �(4) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorausgegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüs sen anzugeben. (5) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirks verwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres vor zulegen.� 14. Der Abs. 12 des § 37 hat zu lauten: �(12) Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustel len; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.� 15. Nach § 38 wird folgende Bestimmung als § 38a eingefügt: �§ 38a Sonderbestimmungen für Hühnervögel (1) Die Landesregierung hat, wenn die Regelung der Bejagung nach § 36 keine zufriedenstellende Lösung ergibt und soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszu standes der betreffenden Arten geboten scheint, nach der Erhebung des jeweiligen Bestandes durch Verord nung die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervö geln nur in geringen Mengen und nur unter streng über wachten Bedingungen zu erlauben oder überhaupt zu verbieten. In einer Verordnung, mit der die Bejagung be stimmter Arten von Hühnervögeln in geringen Mengen und unter streng überwachten Bedingungen erlaubt wird, ist insbesondere zu bestimmen, a) wie viele Tiere in Tirol, aufgeteilt auf die einzelnen politischen Bezirke des Landes, jährlich höchstens ge schossen werden dürfen, b) innerhalb welchen Zeitrahmens im Jagdjahr die Be zirksverwaltungsbehörde den Abschuss für zulässig er klären darf, c) unter welchen örtlichen Umständen der Abschuss erfolgen darf, d) welche Tötungsmittel, -einrichtungen und -me thoden beim Abschuss über die Verbote bei der Aus übung der Jagd nach § 40 hinaus allenfalls noch unzu lässig sind, e) in welchen Referenzgebieten über die allgemeine Bestandskontrolle hinaus ein genaues Monitoring der betroffenen Hühnervögel periodisch durchzuführen ist und f) wie die Einhaltung dieser Bestimmungen zu über wachen ist. (2) Die Jagdausübungsberechtigten haben der Be zirksverwaltungsbehörde den Bestand jener Hühnervö gel, für deren Bejagung eine Verordnung nach Abs. 1 er lassen worden ist, in ihrem Jagdrevier jährlich bis zum 15. April zu melden. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Be dachtnahme auf die Verordnung nach Abs. 1 die Zahl der in ihrem Bezirk im betreffenden Jahr zulässigen Ab schüsse durch Verordnung in einem unter Bedachtnah me auf die von den Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2 gemeldeten Bestände festgelegten Verhältnis auf die einzelnen Jagdreviere aufzuteilen. In der Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die morphologischen und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse festzulegen, innerhalb welcher Frist im Rahmen des nach Abs. 1 lit. b festgelegten Zeitrahmens die Abschüsse zulässig sind. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss der unter eine Verordnung nach Abs. 1 und 3 fallenden Hühner vögel unter Bedachtnahme auf die Frist nach Abs. 3 und die nach dieser Bestimmung festgesetzte Höchstzahl, S T Ü C K 4, NR. 932 erforderlichenfalls auch unter Bedingungen und Aufla gen, zu genehmigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss inner halb von zehn Tagen zu melden. Die Bezirksverwal tungsbehörde hat die erteilten Bewilligungen und die ihr gemeldeten Abschüsse der Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregie rung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Be richt an die Europäische Kommission zu erstatten.� 16. Im Abs. 1 des § 40 wird in der lit. a das Zitat �§ 17 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001� durch das Zitat �§ 17 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zu letzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2008� ersetzt. 17. Der Abs. 4 des § 40 hat zu lauten: �(4) Ein Bescheid über einen Antrag nach Abs. 2 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.� 18. Im Abs. 2 des § 43 wird im ersten Satz die Wort folge �nach Anhören der Bezirkslandwirtschaftskam mer� durch die Wortfolge �nach Anhören des Obman nes der Bezirkslandwirtschaftskammer� ersetzt. 19. Im Abs. 1 des § 52 wird im ersten Satz die Wort folge �auf Antrag der Bezirkslandwirtschaftskammer� durch die Wortfolge �auf Antrag des Obmannes der Be zirkslandwirtschaftskammer� ersetzt. 20. Die Abs. 6 und 7 des § 52 haben zu lauten: �(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Ob mann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen. (7) Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskam mer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; die ser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung ein bringen.� 21. Nach § 52 wird folgende Bestimmung als § 52a eingefügt: �§ 52a Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Bären (1) Wenn zu befürchten ist, dass von einem be stimmten Braunbären eine Gefahr im Sinn des Abs. 2 ausgehen wird, kann die Landesregierung, sofern es kei ne anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt, nach Anhören des Landesumweltanwaltes, des Tierschutz ombudsmannes und des Landesjägermeisters geeignete Personen ermächtigen, das betreffende Tier aufzuspü ren und mit einem Sender zu versehen, der die Ortung des Tieres ermöglicht. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl des Tieres Bedacht zu neh men. Die ermächtigten Personen haben bei ihrer Tätigkeit das Ermächtigungsschreiben der Landesregie rung und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzufüh ren und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdien stes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagd ausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. (2) Die Landesregierung kann nach Anhören geeig neter Sachverständiger, des Landesumweltanwaltes, des Tierschutzombudsmannes, des Landesjägermeisters und der Landwirtschaftskammer mit Verordnung fest stellen, dass von einem bestimmten Braunbären eine un mittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen aus geht. Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amts tafel des Amtes der Landesregierung für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. (3) Im Fall der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 hat die Landesregierung, sofern es keine ander weitige zufrieden stellende Lösung gibt, geeignete Perso nen zum Aufspüren und Einfangen bzw. erforderlichen falls auch zur fachkundigen Tötung des betreffenden Tie res schriftlich zu ermächtigen. Die von der Ermächtigung erfassten Maßnahmen sind genau zu beschreiben. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. (4) Bei einem Vorgehen nach den Abs. 1 bis 3 hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natür lichen Verbreitungsgebiet dennoch ohne Beeinträchti gung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. (5) Die nach Abs. 1 oder 3 ermächtigten Personen sind befugt, Jagdgebiete auch außerhalb von öffent lichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit mög lichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsbe rechtigten vorzugehen. (6) Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Er mächtigung erfassten Tätigkeiten der nach Abs. 1 oder 3 ermächtigten Personen in seinem Jagdrevier zu dulden. (7) Allenfalls getötete Tiere gehen in das Eigentum des Landes Tirol über. S T Ü C K 4, NR. 9 33 (8) Eine Ermächtigung nach Abs. 1 oder 3 ersetzt hin sichtlich der jeweiligen Tätigkeit eine allenfalls erfor derliche Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.� 22. Im Abs. 1 des § 53 wird im ersten Satz das Wort �Landeslandwirtschaftskammer� durch das Wort �Land wirtschaftskammer� ersetzt. 23. Im Abs. 1 des § 61 haben die lit. d und e zu lauten: �d) einem von der Landwirtschaftskammer zu ent sendenden Vertreter der Landwirtschaft; e) einem von der Landesregierung auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer zu entsendenden Vertreter der Forstwirtschaft;� 24. Im Abs. 5 des § 64 hat der erste Satz zu lauten: �Der Disziplinarausschuss hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden eines dis ziplinär zu ahndenden Vergehens dem betroffenen Mit glied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemes senen Frist zum Sachverhalt zu äußern, und nach An hören des Disziplinaranwaltes zu entscheiden, ob über eine bei ihm eingelangte Disziplinaranzeige ein Diszi plinarverfahren einzuleiten ist oder nicht.� 25. Im Abs. 2 des § 67 hat die lit. b zu lauten: �b) zwei Vertreter der Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer,� 26. Im Abs. 1 des § 70 hat die lit. l zu lauten: �l) den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,� 27. Im Abs. 1 des § 70 wird die bisherige lit. t durch folgende neue lit. t und u ersetzt: �t) als Jagdausübungsberechtigter entgegen dem § 52a Abs. 6 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs. 1 oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet, u) entgegen dem § 53 Abs. 1 erster Satz jagdbare Tie re in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt,� 28. § 73 hat zu lauten: �§ 73 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natür lichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur An passung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumä niens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368; 2. Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368.� Artikel II Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2008 in Kraft. Der Landtagspräsident: Mader Der Landeshauptmann: van Staa Das Mitglied der Landesregierung: Steixner Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 4, NR. 1034 10. Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Februar 2008, mit der die Verordnung über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten geändert wird Aufgrund des § 1 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, wird nach Anhören der Gemeinden Ellbögen und Patsch verordnet: Die Verordnung über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten, LGBl. Nr. 8/2007, wird wie folgt ge ändert: 1. In der Anlage wird der Eintrag für das Waldbetreuungsgebiet Ellbögen durch folgenden neuen Eintrag ersetzt: IBK-Land Ellbögen/Patsch 307 Ellbögen 81106 Ellbögen alle 338 Patsch 81124 Patsch alle 2. In der Anlage wird der Eintrag für das Waldbetreuungsgebiet Patsch aufgehoben. Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,�. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,� jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463