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奥地利的法律

Law amending the Tyrol Agricultural Land Protection Law

颁布于 2002-03-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 20. März 2002, mit dem das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 geändert wird.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Tirol
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural land

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Kurztitel Gesetz, mit dem das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 geändert wird Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 56/2002 Stück 18 Typ LG Datum 20020606 Land Tirol Text Gesetz vom 20. März 2002, mit dem das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58, wird wie folgt geändert: 1. Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten: "(2) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die a) landwirtschaftlich genutzt werden oder, b) sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind." 2. Der bisherige 3. Abschnitt wird aufgehoben und durch den folgenden neuen 3. Abschnitt ersetzt: "3. Abschnitt Klärschlamm § 8 Verbot der Ausbringung von Klärschlamm (1) Die Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten. (2) Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, der a) aus einer Anlage zur mechanisch-biologischen Reinigung kommunaler Abwässer, b) aus einer Klärgrube oder einer ähnlichen Anlage zur Behandlung von Abwässern oder c) aus anderen als den unter lit. a und b genannten Abwasserentsorgungsanlagen, insbesondere aus Anlagen zur Reinigung betrieblicher Abwässer, stammt. (3) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 3. Abschnittes sind Grundflächen, die a) landwirtschaftlich genutzt werden oder, b) sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind oder c) aufgrund von technischen Maßnahmen künftig der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen. (4) Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 3 ist die Verwendung einer Grundfläche zur Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels. (5) Die düngemittelrechtlichen Vorschriften werden durch den 3. Abschnitt dieses Gesetzes nicht berührt. § 9 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Wird Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen." 3. Die bisherigen §§ 14 bis 17 erhalten die Bezeichnungen "§§ 10 bis 13". 4. Die neuen §§ 10 und 11 haben zu lauten: "§ 10 Strafbestimmungen (1) Wer a) einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht, b) einer Erhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachkommt, c) der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach § 7 Abs. 1 erteilt werden darf, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,– Euro zu bestrafen. (2) Wer a) einem Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm oder eines Produktes, das Klärschlamm enthält, nach § 9 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt, b) den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen. (3) Wer Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,– Euro zu bestrafen. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. § 11 Betreten von Grundstücken (1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten und Proben zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein. (2) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen. (3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden." 5. Der Abs. 3 des neuen § 13 wird aufgehoben. Artikel II (1) Mit diesem Gesetz werden nach Art. 12 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft strengere als die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen erlassen. (2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/463/A). Artikel III Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Dokumentnummer LGBL/TI/20020606/56

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