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奥地利的法律

Law amending the Styria Hunting Law 1986

颁布于 2012-03-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 20. März 2012, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird.
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Steiermark
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, hunting authorization/permit, hunting rights

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文本

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  1. P. b. b. – GZ 02Z032441 M 177 Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 4. Juni 2012 17. Stück 42. Gesetz vom 20. März 2012, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird. [XVI. GPStLT IA EZ 910/1 AB EZ 910/6] [CELEX-Nr. 32009L0147] 43. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Februar 2012, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenver ordnung 2011 geändert wird. 42. Gesetz vom 20. März 2012, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert: 1. § 4 lautet: „§ 4 Wildgatter (1) Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die a) als Wildwintergatter aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Rotwild bestimmt sind oder b) zu sonstigen Zwecken einer Gatterhaltung des Wildes errichtet und betrieben werden (Forschungs-, Ein gewöhnungs-, Aufzuchtgatter und dgl.). (2) Für die Errichtung und den Betrieb von Wildgattern hat die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer um die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind Projektunter lagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Eine solche Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (insbesondere über die Mindestgröße, die Wilddichte, die Umzäunung, die Fütterung und den Zeitpunkt des Öffnens und Schließens des Gatters) zu erteilen, sofern gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden. Überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen und sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören. 178 LGBl., Stück 17, Nr. 42, ausgegeben am 4. Juni 2012 (3) Um die Auflassung eines unbefristet genehmigten Wildgatters ist bei der Behörde spätestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflassung anzusuchen. Bei befristet genehmigten Wildgattern ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Anlage der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmi gung des Wildgatterbetriebes anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung ange sucht, so hat die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann er folgen, wenn durch die Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausge schlossen werden. Im Verfahren sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören. (4) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung und den Betrieb eines Wildgatters maßgebend waren (z.B. durch großräumige Windwürfe, Veränderungen im Bereich benachbarter Fütterungen), ist eine Über prüfung der Genehmigung durchzuführen und die erforderliche Änderung der Genehmigung oder die Auf lassung des Wildgatters bescheidmäßig anzuordnen. (5) Wildgatter, die ausschließlich oder vorwiegend dazu dienen, das Wild im Gatter zu erlegen, sind verboten und dürfen nicht errichtet und betrieben werden. Die Errichtung und der Betrieb von Wildgattern ohne Genehmigung, das Nichtbetreiben eines genehmigten Wildgatters sowie die Auflassung eines genehmigten Wildgatters ohne Genehmigung und ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar.“ 2. § 44 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Für diese Wahlen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter und dritter Satz und des Abs. 2 sinngemäß.“ 3. § 50 lautet: „§ 50 Wildfütterungen (1) Die/Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natür lichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist wildgerecht zu füttern. (2) Fütterungen für Rotwild dürfen über Antrag der/des Jagdberechtigten nur aufgrund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, ins besondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Vor Genehmigung sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ist die Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, auf deren/dessen Grund die Fütterung errichtet werden soll, einzuholen. Fütterungen für Rotwild dürfen nur außerhalb des rotwildfreien Gebietes genehmigt werden. (3) Um die Auflassung einer unbefristet genehmigten Fütterung ist bei der Behörde anzusuchen. Bei befristet genehmigten Fütterungen ist zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Fütterung der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Betriebes einer Fütterungsanlage anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleit maßnahmen für die Auflassung auf Kosten der/des Jagdberechtigten bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auf lassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden. (4) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Fütterungen für Rotwild darf nur unter Bedacht nahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen. Die Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (wie insbesondere die Dauer der jeweiligen Fütterungsperiode und den Zielbestand) zu erteilen. Das Nichtbetreiben einer ge nehmigten Fütterung sowie die Auflassung einer genehmigten Fütterung ohne vorherige Umsetzung der vor geschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar. (5) Außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen dürfen Futtermittel und eingebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, von niemandem diesem zugänglich gemacht werden. Die übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln und von eingebrachten landwirtschaft lichen Erzeugnissen sind davon ausgenommen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn erforderlich, die Vorlage bestimmter Futtermittel, die besonders geeignet sind, Schalenwild anzulocken, mittels Bescheid für 9 LGBl., Stück 17, Nr. 42, ausgegeben am 4. Juni 2012 179 einzelne oder mehrere Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für alle Jagdgebiete verbieten. Das Füttern von Gams-, Stein-, Schwarz-, Muffel- und Damwild ist jedermann verboten. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen von den Fütterungsverboten genehmigt werden. (6) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung und den Betrieb einer Fütterung maßgebend waren (z.B. durch gehäuftes Auftreten von Wildschäden insbesondere bei flächenhafter Gefährdung des forst lichen Bewuchses, Käferbefall, großräumige Windwürfe, Veränderungen im Bereich benachbarter Fütterungen usw.), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen und die erforderliche Änderung der Genehmigung oder die Auflassung der Fütterung bescheidmäßig anzuordnen. (7) Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen und zu erhalten. Die Einzäunung ist jedenfalls erforderlich, wenn Rotwild als Standwild vorhanden ist oder zumindest wiederholt als Wechselwild auftritt. Innerhalb der Einzäunung hat die Futtermittelvorlage so zu erfolgen, dass Rotwild nicht zu den Futter mitteln gelangen kann. Eine Fütterung von Rehwild in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September ist jedermann verboten. (8) Das Anlegen von Kirrungen (Lockfütterungen oder Ausbringung von anderen Lockstoffen) für Schalen wild ist jedermann verboten. Ausgenommen davon ist das Ankirren von Schwarzwild nur zum Zwecke des Abschusses. Die Kirrstellen für Schwarzwild sind der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mittels Lageplan zu melden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfallen (Saufängen) ist gestattet. Die Menge des Kirrmittels, die Anzahl der Kirrstellen pro 100 ha und die Art der Vorlage sowie die Vorschriften über die Aus gestaltung der Lebendfallen sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln. Das gefangene Schwarzwild ist durch Kugelschuss zu töten. Die lebende Entnahme aus dem Saufang, der Lebendtransport und die Frei lassung im eigenen oder fremden Jagdgebiet sowie in landwirtschaftlichen Gehegen sind verboten. (9) Die Verwendung von Salzlecken ist zulässig. Salz darf nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischungen vorgelegt werden. (10) Sind durch den Betrieb einer Rehwildfütterung oder einer Schwarzwildkirrung Wildschäden einge treten oder drohen Wildschäden unmittelbar einzutreten, hat die Behörde die Auflassung der Rehwildfütterung, deren schwarzwildsichere Einzäunung oder die Auflassung der Schwarzwildkirrung bescheidmäßig anzuordnen. (11) Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und das beeidete Jagdschutzpersonal haben die Einhaltung der Vorschriften über Fütterungen und Kirrungen zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“ 4. Dem § 52 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Abs. 2 zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen und Sachen nicht betreten. Jagdfremde Personen sind Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden. Jagdfremde Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung durch das beeidete Jagdschutzpersonal unverzüglich zu verlassen. Das beeidete Jagdschutzpersonal und erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Zuwiderhandlung befugt, die Identität der jagdfremden Personen festzustellen und Anzeigen zu erstatten.“ 5. § 58 Abs. 2 Z. 14 lautet: „14. Wild innerhalb von vier Wochen vor Beginn und während der Jagdzeit auf dieses Wild auszuwildern;“ 6. § 58 Abs. 2 Z. 17 entfällt. 7. Nach § 58 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt: „(2a) Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Österreich als jagdbar genannt sind, ist es, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann verboten: 1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode, 2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern, 3. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, 180 LGBl., Stück 17, Nr. 42, ausgegeben am 4. Juni 2012 4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten erheblich auswirkt, sowie 5. der Verkauf von lebenden oder toten Exemplaren, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile sowie von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; davon ausgenommen sind Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten, wenn die Tiere rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. (2b) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2a Z. 5 für weitere Vogelarten des Abs. 2a gemäß Anhang III Teil B der Vogelrichtlinie zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Vor Beschlussfassung der Verordnung hat die Landesregierung die Europäische Kommission zu konsultieren. Die Landesregierung überprüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen. (2c) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2a bewilligen oder verordnen: 1. im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, 2. im Interesse der Luftfahrt, 3. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Ge wässern, 4. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, 5. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedelung und zur Auf zucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder 6. um unter streng überwachten Bedingungen den selektiven Fang, die Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Arten in geringen Mengen zu ermöglichen. (2d) Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 2c bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten: 1. die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten, erforderlichenfalls mit einer zahlenmäßigen Festlegung, 2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel eingeschränkt werden sollen, 3. die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen erteilt werden können, und 4. die Art der Kontrollen, die vorzunehmen sind. Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen.“ 8. § 59 Abs. 3 erster Satz lautet: „Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schuss waffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind.“ 9. § 74b lautet: „§ 74b Übertragener Wirkungsbereich Die Genehmigung des Abschussplanes durch die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister, die Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes durch die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister und die Hegemeisterin/den Hegemeister gemäß § 56 sowie die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Fütterungen und Kirrungen gemäß § 50 Abs. 11 unter Mitwirkung der Hegemeisterinnen/Hegemeister sind Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister und die Hegemeisterin/der Hegemeister sind bei Besorgung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“ 9 LGBl., Stück 17, Nr. 42, ausgegeben am 4. Juni 2012 181 10. In § 76 Abs. 2 wird nach der Zahl „52“ die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ eingefügt. 11. Dem § 76 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“ 12. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: „§ 77a Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 77 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Ver änderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzu setzenden angemessenen Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise abzuändern. Der Bescheid ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erlassen. (2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.“ 13. Nach § 82c wird folgender § 82d eingefügt: „§ 82d Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 42/2012 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 rechtskräftig bewilligten Muffelwild wintergatter bleiben bestehen, bis sich an den Grundeigentumsverhältnissen eine Änderung ergibt, sofern nicht bereits vorher Umstände eingetreten sind oder eintreten, die eine Auflassung des Gatters gemäß § 4 Abs. 4 er forderlich machen. Für jede Gatterauflassung hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 3 die erforderlichen Begleitmaß nahmen bescheidmäßig vorzuschreiben. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 bereits bestehende Stein-, Schwarz-, Muffel- und Damwildfütterungen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und über Antrag der/des Jagdberechtigten unter Berücksichtigung des § 50 in besonders begründeten Fällen (z. B. zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder zur Vermeidung sonstiger ungünstiger Aus wirkungen auf den Lebensraum) unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen befristet zu ge - nehmigen oder deren Auflassung gemäß § 50 Abs. 3 anzuordnen. Schwarzwildfütterungen dürfen nur im rot wildfreien Gebiet genehmigt werden. (3) § 58 Abs. 2a, 2c und 2d gilt für alle Vorhaben, mit deren Errichtung oder Ausführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 noch nicht begonnen wurde.“ 14. Dem § 83 wird folgender Abs. 14 angefügt: „(14) Die Änderungen des § 4, des § 44 Abs. 3, des § 50, des § 58 Abs. 2 Z. 14, des § 59 Abs. 3, des § 74b und des § 76 Abs. 2, der Entfall des § 58 Abs. 2 Z. 17 sowie die Einfügungen des § 52 Abs. 5, des § 58 Abs. 2a bis 2d, des § 76 Abs. 3, des § 77a und des § 82d durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Juni 2012, in Kraft.“ Landeshauptmann Landesrat Vo v e s S e i t i n g e r 182 LGBl., Stück 17, Nr. 43, ausgegeben am 4. Juni 2012 43. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Februar 2012, mit der die Landes-Verwaltungs abgabenverordnung 2011 geändert wird Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2008, wird verordnet: Die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2011, LGBl. Nr. 51/2011, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Die Änderung des Besonderen Teils des als Anlage angeschlossenen Tarifs durch die Novelle, LGBl. Nr. 43/2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Juni 2012, in Kraft.“ 2. Der Besondere Teil des Tarifs wird wie folgt geändert: a) Die Tarifpost 31. lautet: „31. Bewilligung zur Überführung einer Leiche ins Ausland € 35,50“ b) Die Tarifpost 32. lautet: „32. a) Genehmigung der Errichtung privater Begräbnisstätten (mit Ausnahme der Urnenbeisetzung) außerhalb des Friedhofes € 225,20 b) Genehmigung der Errichtung, Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage € 330,00 c) Genehmigung der Errichtung einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer € 118,50“ c) Die Zwischenüberschrift „VII. Jagd, Fischerei, Naturschutz“ wird durch die Zwischenüberschrift „VII. Jagd, Fischerei, Natur- und Waldschutz“ ersetzt. d) Die Tarifpost 40. lautet: „40. Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsichtsorgans einschließlich Zertifikat und Dienstabzeichen € 20,00“ e) Nach Tarifpost 40. wird folgende Tarifpost 40a. eingefügt: „40a. Bestätigung und Beeidigung eines Forstschutzorgans einschließlich Zertifikat und Dienstabzeichen € 20,00“ f) Die Tarifpost 56. lautet: „56. Bestätigung und Beeidigung eines Fischereiaufsehers einschließlich Zertifikat und Dienstabzeichen € 20,00“ g) Die Tarifpost 73. lautet: „73. Zustimmung zur Übertragung des Eigentums oder Einräumung des Fruchtnießungsrechtes an Grund stücken sowie zur Einräumung des Rechtes zur Bauführung auf fremdem Grund bei einer vereinbarten Gegenleistung bis € 1.816 € 35,50 von € 1.817 bis € 7.267 € 71,00 von € 7.268 bis € 14.534 € 106,60 von € 14.535 bis € 29.069 € 142,20 von € 29.070 bis € 50.871 € 177,70 von € 50.872 bis € 72.673 € 213,30 von € 72.674 bis € 109.009 € 319,80 von € 109.010 bis € 218.018 € 426,50 von € 218.019 bis € 508.710 € 711,20 über € 508.710 € 1.066,30 Für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die keine oder eine schwer bestimmbare Gegenleistung be inhalten, ist der Einheitswert für die obigen Tarifsätze maßgebend.“ 9 LGBl., Stück 17, Nr. 43, ausgegeben am 4. Juni 2012 183 h) Die Tarifpost 74. lit. a lautet: „74. a) Ausnahmefeststellungsbescheide nach dem GVG 50 % der Tarifpost 73“ i) Die Tarifpost 74. lit. b lautet: „b) Zustimmung nach § 28 GVG 200 % der Tarifpost 73, höchstens aber € 1.184,60“ j) Nach Tarifpost 94. werden eine Zwischenüberschrift und die Tarifposten 95. bis 105. eingefügt wie folgt: „XII. Baurecht soweit dessen Vollziehung durch Landesbehörden erfolgt (§ 40 Abs. 5 Stmk. Gemeindeordnung 1967) 95. Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für Neubauten und Zubauten gemäß § 19 Z. 1 bzw. § 20 Z. 1 Steiermärkisches Baugesetz a) je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoß teil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3 € 0,44 b) mindestens jedoch € 25,44 96. Baubewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für Umbauten gemäß § 19 Z. 1 bzw. § 20 Z. 1 Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen gemäß § 19 Z. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes € 14,53 97. Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Flugdächern a) je Quadratmeter überbaute Fläche € 2,91 b) mindestens jedoch € 21,80 98. Bewilligung zur Errichtung von Traglufthallen a) je Quadratmeter bedeckte Grundfläche € 2,91 b) mindestens jedoch € 21,80 99. Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß § 19 Z. 3 bzw. § 20 Z. 2 lit. a des Steiermärkischen Baugesetzes a) je Pkw-Abstellplatz € 7,27 b) je Lkw-Abstellplatz € 14,53 100. Bewilligung zur Errichtung von Geschäftsportalen a) je laufenden Meter € 8,72 b) mindestens jedoch € 25,44 101. Bewilligungen bzw. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen zur Herstellung von Einfriedungen, Schutz und Stützmauern a) je laufenden Meter € 1,09 b) mindestens jedoch € 10,90 102. Bewilligung zum Abbruch von Gebäuden € 14,53 103. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen für die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen Grundes gemäß § 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter € 0,22 104. Benützungsbewilligungen gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz a) je Einzelfall € 25,44 b) je Hochhaus € 109,01 105. Genehmigungen auf Grund von Anzeigen gemäß § 20 Steiermärkisches Baugesetz, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen € 21,80 Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s “ P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 1700-2012 Gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens, Medienfabrik Graz, UW-Nr. 812 Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2012 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 400 Seiten € 75,– € 115,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. 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