Law amending the Styria Animal Breeding Law 2009
颁布于 2010-12-14 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 14. Dezember 2010, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Steiermark
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, animal reproduction, data collection/reporting
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P. b. b. – GZ 02Z032441 M 11 Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 15. Februar 2011 3. Stück 6. Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über End energieeffizienz. [XV. GPStLT RV EZ 3778/1 AB EZ 3778/3] [CELEX-Nr. 32006L0032] 7. Gesetz vom 14. Dezember 2010, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird. [XVI. GPStLT RV EZ 117/1 AB EZ 117/3] [CELEX-Nr. 32008L0073] 8. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 2011, mit der die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar geändert wird. 9. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 2011 über die Festsetzung der Beiträge für Hilfe leistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz (Beitragsverordnung-StBHG – BeitrVO-StBHG). 10. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2011 über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (Steiermärkische Vergabe-Publikationsmedienverordnung 2011). 6. Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt: Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann – im Folgenden „Vertrags parteien“ genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: 12 LGBl., Stück 3, Nr. 6, ausgegeben am 15. Februar 2011 Abschnitt I Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich der Vereinbarung (1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richt linie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/ EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 64 (im Folgenden „Richtlinie“ genannt), zu gewährleisten. (2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf 1. das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit ihre Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, entgegensteht, und 2. Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 WG 2001 verwendet wird. Artikel 2 Energieeinsparrichtwert (1) Der nationale Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert) ist nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I und II der Richtlinie zu berechnen. In Anwendung dieser Bestimmungen der Richtlinie wird für Österreich ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 80 400 TJ für den 31. Dezember 2016, festgelegt. (2) Als Zwischenziel wird ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 17 900 TJ für den 31. Dezember 2010 festgelegt. Artikel 3 Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend dieser Vereinbarung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Maßnahmen zu setzen, dass durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienz maßnahmen der anzustrebende nationale Energieeinsparrichtwert nach Art. 2 bis zu den dort genannten Terminen erreicht werden kann. (2) Als Bereiche, in denen Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt und durchgeführt werden können, kommen insbesondere die im Anhang genannten Bereiche in Betracht. Artikel 4 Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat gemäß Anhang IV der Richtlinie im Einver nehmen zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisier ten Modellen zur bottom up-Berechnung Rechnung zu tragen ist (Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie). Artikel 5 Energieeffizienz-Aktionspläne (1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu er stellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des natio nalen Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) im Wirkungsbereich der Vertragsparteien vorgesehenen Energie effizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. 4 errechneten Energie einsparungen; Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 der Richtlinie sind einzuhalten. (2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Der zuständige Bundesminister hat zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne der 9 LGBl., Stück 3, Nr. 6, ausgegeben am 15. Februar 2011 13 Vertragsparteien den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, die Landesregierungen haben die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder dem zuständigen Bundesminister bis spätestens 1. März des jeweiligen Berichtsjahres bekannt zu geben. (3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien sind ab dem zweiten Energieeffizienz-Aktions plan in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Art. 2 festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach Art. 4 realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 30. Juni 2010 zu entwickeln. (4) Bei der Ausgestaltung der Energieeffizienz-Aktionspläne ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben. (5) Der Bund hat der Europäischen Kommission die nach Abs. 1 erstellten nationalen Energieeffizienz Aktionspläne vorzulegen: 1. den ersten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2007; 2. den zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2011; 3. den dritten Energieeffizienz-Aktionsplan bis spätestens 30. Juni 2014. Artikel 6 Verantwortliche Stellen (1) Die Aufsicht über die Durchführung der Energieeffizienz-Aktionspläne, die Messung der Energieein sparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung ihres Beitrags zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes nach den Art. 3 bis 5 obliegen im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung. (2) Die in Abs. 1 genannten Stellen oder von einer Vertragspartei beauftragte Dritte überprüfen jährlich die in ihrem Wirkungsbereich erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden, und fassen die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Die Berichte sind in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Abschnitt II Artikel 7 Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor (1) Im Sinne dieser Vereinbarung bilden Bund, Länder und Gemeinden den öffentlichen Sektor, dem eine Vorbildfunktion bei der anzustrebenden Erreichung des Energieeinsparrichtwertes zukommt. Die Vertrags parteien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass die Gemeinden die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anwenden. (2) Die Vertragsparteien werden die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 informieren. (3) Die Vertragsparteien haben als Träger von Privatrechten – unbeschadet der einzuhaltenden vergabe rechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Abs. 1 genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen: 1. Festlegung von Anforderungen, wonach die zu beschaffenden Ausrüstungen und Fahrzeuge aus Listen energieeffizienter Produkte auszuwählen sind, die Spezifikationen für verschiedene Kategorien von Aus rüstungen und Fahrzeugen enthalten, wobei gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zugrunde zu legen sind; 2. Festlegung von Anforderungen, die den Kauf von Ausrüstungen vorschreiben, die in allen Betriebsarten – auch in Betriebsbereitschaft – einen geringen Energieverbrauch aufweisen, wobei gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirk samkeit zugrunde zu legen sind; 14 LGBl., Stück 3, Nr. 6, ausgegeben am 15. Februar 2011 3. Festlegung von Anforderungen, die das Ersetzen oder Nachrüsten vorhandener Ausrüstungen und Fahrzeuge durch die bzw. mit den unter Z 1 und 2 genannten Ausrüstungen vorschreiben; 4. Festlegung von Anforderungen hinsichtlich des Einsatzes von Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, einschließlich Energiedienstleistungsverträgen (contracting), die die Erbringung messbarer und im Voraus festgelegter Energieeinsparungen (auch in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen Zuständigkeiten aus gegliedert haben) vorschreiben; 5. Festlegung von Anforderungen, die die Durchführung von Energieaudits und die Umsetzung der daraus resultierenden Empfehlungen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit vorschreiben; 6. Festlegung von Anforderungen, die den Kauf oder die Anmietung von energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. den Ersatz oder die Nachrüstung von gekauften oder angemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vorschreiben, um ihre Energieeffizienz zu verbessern. (4) Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energie effizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (zB im Rahmen der Zuschlags kriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u. a.) erarbeiten und in geeigneter Weise (zB im Inter net) veröffentlichen. (5) Die Vertragsparteien erleichtern und ermöglichen den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Ein richtungen des öffentlichen Sektors, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken, und zwar sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Zu diesem Zweck arbeiten die in Art. 6 genannten Stellen im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie mit der Europä ischen Kommission zusammen. (6) Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986 oder anderen Bundesgesetzen in der jeweils geltenden Fassung, obliegt die Verantwortung für die Verwaltung, Leitung und Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie sowie dieser Vereinbarung im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung. Dabei können sich die Vertragsparteien zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter bedienen. Artikel 8 Verfügbarkeit von Informationen für Marktteilnehmer (1) Die Vertragsparteien haben den relevanten Marktteilnehmern auf geeignete Weise transparente Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Sie schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktbeteiligten den End kunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung stellen. Artikel 9 Musterverträge für Finanzinstrumente Die in Art. 6 genannten Stellen haben vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energiedienst leistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen. Artikel 10 Umsetzung der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/32/EG (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung der Art. 5, 6, 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich entsprechend Art. 18 der Richtlinie alle jene Vor schriften zu erlassen oder Maßnahmen zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind. (2) Der Bund wird an die Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen mit dem Ziel herantreten, freiwillige Vereinbarungen gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie abzuschließen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Endenergieeffizienz zum Inhalt haben. 9 LGBl., Stück 3, Nr. 6, ausgegeben am 15. Februar 2011 15 Abschnitt III Artikel 11 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen. (2) Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie und die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Re duktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und andere Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG bleiben – soweit nicht in dieser Vereinbarung Abweichendes geregelt ist – unberührt. Artikel 12 Durchführung der Vereinbarung (1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen. (2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Art. 5 Abs. 1 sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwick lungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Art. 2 Abs. 2 bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energie effizienz zu vereinbaren. Artikel 13 Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft. Artikel 14 Mitteilungen Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat. Artikel 15 Hinterlegung der Urkunden Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinter legt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Artikel 16 Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Diese Vereinbarung ist in Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG vom Bund der Europäischen Kommission zu notifizieren. Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft. Landeshauptmann Vo v e s Anhang zu Art. 3 Abs. 2 1. Wohn- und Tertiärsektor a) Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernheizungs /Fernkühlungssystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Steuerung); b) Wärmedämmung und Belüftung (Niedrigenergie- und Passivhausstandard im Neubau; kontrollierte Be- und Entlüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung; Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand wie zB Dach- und Fassadendämmung, Dämmung der obersten Geschoßdecke, Wärmeschutzverglasung); c) Warmwasser (zB Installation neuer Geräte, hocheffiziente Speicher, unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Energiespararmaturen, Waschmaschinen); d) Beleuchtung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung); e) Kochen und Kühlen (zB neue energieeffiziente Geräte, Systeme zur Wärmerückgewinnung); f) sonstige Ausrüstungen und Geräte (zB Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, neue effiziente Geräte, bedarfsorientierte Steuerung für eine optimierte Energieverwendung, Minimierung der Energieverluste im Bereitschaftsmodus, Einbau von Kondensatoren zur Begrenzung der Blindleistung, verlustarme Transformatoren, primärseitige Schaltung etc.); g) Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten, wodurch die Menge der zugekauften Energie verringert wird (zB solarthermische Anwendungen, Erzeugung von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und -kühlung); 2. Industriesektor a) Fertigungsprozesse (zB effizienter Einsatz von Druckluft, Kondensat sowie Schaltern und Ventilen, Einsatz automatischer und integrierter Systeme, energieeffizienter Betriebsbereitschaftsmodus); b) Motoren und Antriebe (zB vermehrter Einsatz elektronischer Steuerungen, Regelantriebe, integrierte Anwendungsprogramme, Frequenzwandler, hocheffiziente Elektromotoren); c) Lüfter, Gebläse, Regelantriebe und Lüftung (zB neue hocheffiziente Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung, Leistungsanpassung, Wartungssystematik); d) Bedarfsmanagement (zB Lastmanagement, Regelsysteme für Spitzenlastabbau); e) hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung; 3. Verkehrssektor a) Technische Möglichkeiten bei Kraftfahrzeugen (Einsatz verbrauchsarmer Fahrzeuge, Alternativantriebe, Gewichtsreduktion, Vermeidung verbrauchssteigernder Zusatzausstattung, Verbrauchsmonitoring, Reifendruckreglersysteme, Leichtlauföle etc.); b) Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger (Attraktivierung öffentlicher Verkehr, Parkplatzbewirtschaftung, Ausbau Radwegenetz, Tarif-Verbundsysteme etc.); c) Raumplanerische Maßnahmen (Stellplatzregelungen, Unterstützung autofreies Wohnen, Infrastrukturmaßnahmen, Erschließungskonzepte etc.); d) Finanzinstrumente (steuerliche Differenzierung nach Verbrauch bzw. CO2-Emissionen, fahrleistungsabhängige Steuersysteme); e) Begleitmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit (Mobilitätsmanagement in Betrieben und Gemeinden, Kennzeichnung des Energieverbrauchs von PKW, Sensibilisierung in Schulen, Kampagnen, Aktionstage); 4. Sektorübergreifende Maßnahmen a) Standards und Normen, die hauptsächlich auf die Erhöhung der Energieeffizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich Gebäuden, abzielen; b) Energieetikettierungsprogramme; c) Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, und informative Abrechnung; d) Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung der Anwendung energieeffizienter Technologien und/oder Verfahren; 5. Übergeordnete Maßnahmen a) Vorschriften, Steuern und sonstige Abgaben, die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken; b) gezielte Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen abzielen. 9 LGBl., Stück 3, Nr. 7, ausgegeben am 15. Februar 2011 17 7. Gesetz vom 14. Dezember 2010, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009 geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu § 23 lautet: „Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden, Veröffentlichung von Daten“. b) Der Eintrag zu § 24 lautet: „Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach EU-Recht“. c) Der Eintrag zu § 30 lautet: „EU-Recht“. d) Nach dem Eintrag zu § 33 wird folgender Eintrag angefügt: „§ 34 Inkrafttreten von Novellen“. 2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgende Z. 17 angefügt: „17. Inhalte der Veröffentlichung der anerkannten Zuchtorganisationen im Internet nach § 23 Abs. 6.“ 3. In § 2 Z. 21 lit. b), § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z. 1 lit. a) und Z. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a), Z. 4 und Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 27 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. 4. § 13 Abs. 1 Z. 2 lautet: „2. der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird, a) auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und b) im Falle eines Equiden der Equidenpass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 übergeben wird.“ 5. § 23 lautet: „§ 23 Unionsrechtliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden, Veröffentlichung von Daten (1) Die Behörde ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet: 1. alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um dieser die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen; 2. alle ihr mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, Kontrollen oder Untersuchungen vorzunehmen oder die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu veranlassen und der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen. (2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Behörde der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. (3) Die Behörde kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertrags staates begründete Ersuchen im Sinn des Abs. 1 richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens über mittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind. (4) Die Behörde kann der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständig ist, von Amts wegen alle zweck dienlichen Sachverhalte, Vorgänge und Umstände mitteilen. 18 LGBl., Stück 3, Nr. 7, ausgegeben am 15. Februar 2011 (5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Union sind, mitzuteilen. (6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu erhalten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter An bringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Euro päischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Aner kennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu ent halten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen; der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden. (7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffent lichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.“ 6. Die Überschrift des § 24 lautet: „Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach EU-Recht“. 7. In § 28 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 28 werden folgende Z. 38 bis 41 angefügt: „38. Richtlinie 2008/73/EG: Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und der Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/ EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/ EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40; 39. Richtlinie 2009/157/EG: Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zucht rinder ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1; 40. Entscheidung 2009/712/EG: Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden, ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13; 41. Verordnung 504/2008/EG: Verordnung 504/2008/EG der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3.“ 8. Die Überschrift des § 30 lautet: „EU-Recht“. 9. Dem § 30 Abs. 1 wird folgende Z. 23 angefügt: „23. Entscheidung 2009/712/EG.“ 10. Dem § 30 Abs. 2 werden folgende Z. 18 und 19 angefügt: „18. Richtlinie 2008/73/EG; 19. Richtlinie 2009/157/EG.“ 11. Dem § 33 wird folgender § 34 angefügt: „§ 34 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses zu § 23, § 24, § 30 und § 34, des § 2 Z. 21 lit. b), des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2, des § 5 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4, des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 4, des § 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 1 lit. a) und Z. 2, des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a), Z. 4 und Abs. 2, des § 16 Abs. 4, des 9 LGBl., Stück 3, Nr. 7 und 8, ausgegeben am 15. Februar 2011 19 § 18 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2, des § 19 Abs. 4, der Überschriften der §§ 24 und 30, des § 23, des § 27 Abs. 2, des § 28 und des § 30 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 1 Z. 17, des § 28 Z. 38 bis 41, des § 30 Abs. 1 Z. 23 und des § 30 Abs. 2 Z. 18 und 19 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2011, in Kraft.“ Landeshauptmann Landesrat Vo v e s S e i t i n g e r 8. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 2011, mit der die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar geändert wird Auf Grund § 38a Abs. 4 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet: Die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar, LGBl. Nr. 42/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2003, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Z. 4 angefügt: „4. Die Aufteilung der pauschalierten Konsiliargebühr für Labor- und Pathologieleistungen (§ 7 Abs. 1 Z. 2 und 3 der Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskranken anstalten) auf die leistungserbringenden Organisationseinheiten erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: LKH Organisationseinheit Prozentanteil LKH Univ. Klinikum Graz Univ. Klinik für Dermatologie und Venerologie 1,481 % Univ. Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe 0,693 % Univ. Klinik für Innere Medizin 8,942 % Univ. Klinik für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin 10,007 % Univ. Klinik für Radiologie 2,251 % Klinisches Institut für Med. Chem. Labordiagnostik 34,908 % LKH Bruck a.d. Mur Abteilung für Innere Medizin 3,813 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,496 % LKH Leoben-Eisenerz Institut für Pathologie 2,156 % Institut für Med. Chem. Labordiagnostik 11,313 % LKH Bad Aussee Abteilung für Innere Medizin 0,229 % 20 LGBl., Stück 3, Nr. 8, ausgegeben am 15. Februar 2011 LKH Organisationseinheit Prozentanteil LKH Bad Radkersburg Abteilung für Innere Medizin 0,804 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,349 % LKH Deutschlandsberg Abteilung für Innere Medizin 0,966 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,107 % LKH Judenburg-Knittelfeld Abteilung für Innere Medizin 3,236 % LKH Feldbach Abteilung für Innere Medizin 2,073 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,299 % LKH Fürstenfeld Abteilung für Innere Medizin 0,516 % LKH Hartberg Abteilung für Innere Medizin 0,817 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,190 % LKH Mürzzuschlag-Mariazell Abteilung für Innere Medizin 0,129 % LKH Rottenmann Abteilung für Innere Medizin 0,452 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,108 % LKH Voitsberg Abteilung für Innere Medizin 0,252 % LKH Wagna Abteilung für Innere Medizin 0,552 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,142 % LKH Hörgas-Enzenbach Abteilung für Innere Medizin 1,426 % LSF Graz Abteilung für Gerontopsychiatrie 2,348 % LKH Stolzalpe Abteilung für Innere Medizin 1,177 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,357 % LKH Graz West Institut für Pathologie 2,213 % LKH Weiz Abteilung für Innere Medizin 0,560 % Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,229 % Institut für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie HYG-Institut 4,406 %“ 2. Dem § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt: „(9) Die Anfügung der Z. 4 an den § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 9 LGBl., Stück 3, Nr. 9, ausgegeben am 15. Februar 2011 21 9. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 2011 über die Festsetzung der Beiträge für Hilfeleistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz (Beitragsverordnung-StBHG – BeitrVO-StBHG) Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet: § 1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt die Höhe der Beiträge, die Menschen mit Behinderung zu den Kosten der Hilfe leistungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und b und §§ 16, 18 und 19 des Steiermärkischen Behindertengesetzes – Stmk. BHG zu leisten haben. § 2 Beitragsgrundlage (1) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Gesamteinkommen gemäß § 11 Stmk. BHG. (2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten. § 3 Beitragspflichtige Hilfeleistungen Ein Beitrag ist zu entrichten für die Inanspruchnahme 1. der Hilfeleistung LEVO I A und für die Unterbringung in einem Pflegeheim gemäß § 19 Stmk. BHG; 2. einer Hilfeleistung „Wohnen“; 3. einer Hilfeleistung „Arbeit und Beschäftigung“. § 4 Beitragszahlungen (1) Bei der Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 3 Z. 1 ist der über einem monatlichen Gesamt einkommen von 200 Euro liegende Einkommensanteil bis zur Höhe von maximal 80 % des monatlichen Gesamt einkommens als Beitrag zu leisten. (2) Wird gleichzeitig mit der Hilfeleistung LEVO I A eine Hilfeleistung „Arbeit und Beschäftigung“ in Anspruch genommen, so ist nur für die Hilfeleistung LEVO I A ein Beitrag zu leisten. (3) Bei der Inanspruchnahme der Hilfeleistung LEVO I B in Kombination mit einer Hilfeleistung LEVO II ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. (4) Wird eine sonstige Hilfeleistung „Wohnen“ in Anspruch genommen, so sind vom über einem monat lichen Gesamteinkommen von 800 Euro liegenden Einkommensteil 25 % als Beitrag zu leisten. (5) Wird eine Hilfeleistung „Arbeit und Beschäftigung“ in Anspruch genommen, so sind vom über einem monatlichen Gesamteinkommen von 800 Euro liegenden Einkommensteil je Leistungstag 5 % als Beitrag zu leisten. (6) Der Beitrag ist in Form eines Monatsbeitrages vorzuschreiben. Im Eintritts- und Austrittsmonat ist der Beitrag, ausgenommen der durch § 39 Abs. 5 Stmk. BHG erfassten Fälle, entsprechend der Dauer der in Anspruch genommenen Hilfeleistung zu aliquotieren. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 22 LGBl., Stück 3, Nr. 10, ausgegeben am 15. Februar 2011 10. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2011 über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (Steiermärkische Vergabe-Publikationsmedienverordnung 2011) Auf Grund von § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 216 Abs. 1 und § 219 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2010, wird verordnet: § 1 Allgemeines (1) Auftraggeber gemäß § 3 und §§ 164 bis 166 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2010, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen gemäß § 46 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 BVergG 2006 entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen. (2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch diese Verordnung unberührt. § 2 Publikationsmedien (1) Bekanntmachungen in Vergabeverfahren sind in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu veröffentlichen. (2) Veröffentlichungen im Internet sind zulässig, wenn die Bekanntmachung in der „Grazer Zeitung – Amts blatt für die Steiermark“ zumindest folgende Angaben enthält: 1. Name des Auftraggebers und Stelle, bei der nähere Auskünfte erhältlich sind; 2. Auftragsgegenstand; 3. Internetadresse, unter der die Vergabebekanntmachung abgerufen werden kann; 4. im Oberschwellenbereich der Tag der Absendung an die Europäische Kommission. (3) Die Bekanntmachungen in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ erscheinen online und in Druckversion. Für den Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung im Sinne der §§ 64, 65 und 66 BVergG 2006 ist die Onlineveröffentlichung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ maß geblich. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2011, in Kraft. § 4 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Publikationsmedienverordnung, LGBl. Nr. 60/2003, außer Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 439-2011 Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2011 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 400 Seiten E 73,– E 112,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 30, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 55; E-MAIL: edith.feyer@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 2,40 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 30, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 55; E-MAIL: edith.feyer@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, VERLAGSSHOP, Dreihackengasse 20, 8020 Graz Gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens, Medienfabrik Graz, UW-Nr. 812 ������� ��� ���� ������ �� �� ����