Law amending the Land Transaction Law
颁布于 2009-04-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, transfer rights, alternative dispute settlement, court/tribunal, flood, hazards, property rights
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文本
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VORARLBERGER 49 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2009 Herausgegeben und versendet am 23. April 2009 11. Stück 18. Gesetz: EVTZ-Gesetz XXVIII. LT: RV 131/2008, 1. Sitzung 2009 19. Gesetz: Grundverkehrsgesetz, Änderung XXVIII. LT: SA 133/2008, 1. Sitzung 2009 18. Gesetz über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Gesetz) Der Landtag hat beschlossen: § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zu sammenarbeit (EVTZ) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. § 2 Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ (1) Die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmi gung der Landesregierung nach Art. 4 der Verord nung (EG) Nr. 1082/2006: a) das Land Vorarlberg; b) eine Vorarlberger Gemeinde oder einen Vorarl berger Gemeindeverband oder c) eine sonstige Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006, deren Re gelung in die Gesetzgebungskompetenz des Lan des fällt. (2) Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. (3) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet der Unabhängige Verwaltungs senat. § 3 Registrierung (1) Die Landesregierung registriert nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 die Satzung eines EVTZ, sofern dieser seinen Sitz im Land Vor arlberg hat. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landes regierung eingesehen werden. (2) Zum Zwecke der Registrierung sind die Ge nehmigungen zur Teilnahme der Mitglieder am EVTZ sowie die Satzung vorzulegen. (3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 1 durch Hinweis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg bekannt zu machen. § 4 Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung (1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/ 2006. Sie entscheidet über die Untersagung der Tä tigkeit des EVTZ im Land Vorarlberg, über die Ver pflichtung zum Austritt der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder und über die Auflösung eines EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat. (2) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet der Unabhängige Verwaltungs senat. § 5 Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel (1) Die Landesregierung kontrolliert die ord nungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat, nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 und trifft die entsprechenden Vor kehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006. (2) Die Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche: 50 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 11. Stück, Nr. 18, 19 a) das Vorhandensein transparenter Buchführungs systeme und die ordnungsgemäße Führung der selben; b) die ordnungsgemäße Verwendung der öffentli chen Mittel gemäß den Bestimmungen der Sat zung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaft lichkeit und Wirksamkeit und c) die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Auf gaben durch die Organe des EVTZ, insbeson dere hinsichtlich finanzieller Rechte und Ver pflichtungen. Der Landtagspräsident: G e b h a r d H a l d e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 19. Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42/2004, wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Bau flächen,“ der Ausdruck „Verkehrsflächen,“ ein gefügt. 2. Im § 9 Abs. 1 wird folgende lit. h eingefügt und werden die bisherigen lit. h bis k als lit. i bis l bezeichnet: „h) für Maßnahmen zum Hochwasserschutz;“ 3. Im § 22 wird der Ausdruck „(§§ 267 ff. des Außerstreitgesetzes)“ durch den Ausdruck „(§§ 87a ff. der Notariatsordnung)“ ersetzt. 4. Der § 27 Abs. 2 lautet: „(2) Das Rechtsgeschäft wird rückwirkend rechtsunwirksam, wenn die Genehmigung ver sagt wird. Weiters wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der An trag auf Genehmigung nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 letzter Satz eingebracht wird, die Behörde eine angemessene Frist zur Nach holung des Antrages setzt und der Antrag auch nicht innerhalb dieser Nachfrist eingebracht wird.“ Der Landtagspräsident: G e b h a r d H a l d e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r